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Der Magistrat verkündet das nachstehende von der Stadtverordnetenversammlung aufgrund von § 118 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung vom 25. Mai 1971 (Brem.GBI. S. 143 - 63-c-1-) beschlossene Ortsgesetz:
Die in der Landeshaushaltsordnung enthaltenen Zuständigkeiten werden in der Stadt Bremerhaven wie folgt wahrgenommen:
An die Stelle der Bürgerschaft tritt die Stadtverordnetenversammlung;
an die Stelle einer Deputation tritt vorbehaltlich der Regelung in Nr. 3 der sachlich zuständige Ausschuß der Stadtverordnetenversammlung;
die Entwürfe der Einzelpläne oder Kapitel stellen die Ämter nach Beratung in den sachlich zuständigen Ausschüssen der Stadtverordnetenversammlung auf, und übersenden sie dem Magistrat zu dem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt zur Weiterleitung an den Finanzausschuß;
Für Grundstücksangelegenheiten nach § 64 der Landeshaushaltsordnung ist ausschließlich die Stadtverordnetenversammlung zuständig soweit sich aus § 2 nichts anderes ergibt, im übrigen tritt an die Stelle des Senats, eines Senators und der zuständigen Stelle in § 80 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung der Magistrat;
an die Stelle des Rechnungshofes tritt das Rechnungsprüfungsamt, sofern nicht durch die Rechnungsprüfungsordnung etwas anderes bestimmt wird;
an die Stelle der Landeshauptkasse tritt die Stadtkasse;
an die Stelle der Senatskommission für das Personalwesen tritt in den Fällen der §§ 49 Absatz 3 und 52 der Landeshaushaltsordnung der Magistrat, im Falle des § 50 der Landeshaushaltsordnung das Hauptamt.
Die Stadtverordnetenversammlung kann die Beschlußfassung über den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken einem Ausschuß übertragen. Über diese Rechtsgeschäfte beschließt der Magistrat, wenn der Verkehrswert bei Gewerbegrundstücken in Gewerbegebieten, Industriegebieten, Sondergebieten für großflächigen Einzelhandel sowie in entsprechenden Gebieten im unbeplanten Innenbereich unter 520.000,00 Euro und bei sonstigen Grundstücken unter 80.000,00 Euro liegt, soweit' nicht die Stadtverordnetenversammlung eine abweichende Regelung getroffen hat. Im Falle einer Neuplanung ist die beabsichtigte Ausweisung entscheidend. Maßgeblich ist der Anordnungsbeschluß.