|
|
Aufgrund des § 49 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 des Bremischen Polizeigesetzes vom 21. März 1983 (Brem.GBl. S. 141, 301 - 205-a-1), das zuletzt durch Artikel 3 § 9 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (Brem.GBl. S. 31) geändert worden ist, wird für die Stadtgemeinde Bremen mit Zustimmung der Stadtbürgerschaft verordnet:
(1) Als gefährlich gelten Hunde, bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, daß sie Menschen oder Tiere beißen sowie Hunde, die bereits Menschen oder Tiere gefährdend angesprungen oder gebissen haben. Als gefährlich gelten ebenfalls Hunde, die außerhalb des Jagd- oder Hütebetriebes zum Hetzen oder Reißen von Wild und Vieh neigen.
(2) Hunde gelten nicht als gefährlich, wenn sie zur Verteidigung ihrer Aufsichtsperson oder zu ihrer eigenen Verteidigung gebissen haben.
(1) Gefährliche Hunde sind außerhalb des befriedeten Besitztums sowie in Treppenhäusern und auf Zuwegungen von Mehrfamilienhäusern an der Leine zu führen. Die Aufsichtsperson muß in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten.
(2) Gefährliche Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, müssen außerhalb des befriedeten Besitztums sowie in Treppenhäusern und auf Zuwegungen von Mehrfamilienhäusern einen Maulkorb tragen.
(3) Gefährliche Hunde sind verhaltensgerecht und ausbruchsicher unterzubringen, so daß keine Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren entstehen können. An jedem Eingang des befriedeten Besitztums ist die Haltung eines gefährlichen Hundes durch ein Schild mit der Aufschrift „Vorsicht Gefährlicher Hund!“ kenntlich zu machen.
(1) Die Ortspolizeibehörde kann das Halten eines gefährlichen Hundes durch Auflagen beschränken; sie kann ferner das Halten eines gefährlichen Hundes untersagen, wenn durch einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften des § 2 das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren gefährdet worden ist.
(2) Wird die Haltung eines gefährlichen Hundes beschränkt oder untersagt, soll die Ortspolizeibehörde zugleich anordnen, daß der Halter auf seine Kosten den Hund durch einen Tierarzt dauerhaft und unverwechselbar markieren zu lassen und die Bestätigung hierüber unverzüglich vorzulegen hat.
(1) Wer Hunde hält, hat sicherzustellen, daß sie nur von geeigneten Personen geführt werden. Ungeeignet sind insbesondere Kinder, die kräftemäßig nicht in der Lage sind, den Hund zu führen oder noch nicht über die dazu notwendige Erfahrung verfügen.
(2) Läufige Hündinnen sowie Hunde, die in öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften, Einkaufszentren und bei Veranstaltungen mit Menschenansammlungen mitgeführt werden, sind an der Leine zu führen.
(3) Außerhalb des befriedeten Besitztums müssen freilaufende Hunde ein Halsband tragen, an dem der Name und die Anschrift des Halters angebracht sind.
(4) Hunde, die ohne Aufsicht entgegen den vorstehenden Bestimmungen angetroffen werden, können im Auftrag der Ortspolizeibehörde eingefangen und kostenpflichtig in Verwahrung genommen werden. Eingefangene Hunde sind ihren Besitzern zurückzugeben, sofern diese festgestellt werden können. § 25 des bremischen Polizeigesetzes gilt entsprechend.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 des Bremischen Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 einen gefährlichen Hund nicht an der Leine führt oder entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 einen Hund führt, ohne ihn sicher an der Leine halten zu können,
entgegen § 2 Abs. 2 einem bissigen Hund keinen Maulkorb aufsetzt,
entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 einen gefährlichen Hund so hält, daß Menschen oder Tiere gefährdet werden können oder entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 nicht durch ein Schild auf das Halten eines gefährlichen Hundes hinweist,
einer vollziehbaren behördlichen Maßnahme nach § 3 Abs. 1 zuwiderhandelt oder entgegen § 3 Abs. 2 einen Hund nicht dauerhaft und unverwechselbar markieren läßt,
entgegen § 4 Abs. 1 als Halter eines Hundes nicht sicherstellt, daß der Hund nur von geeigneten Personen geführt wird,
entgegen § 4 Abs. 2 einen Hund nicht anleint,
entgegen § 4 Abs. 3 einen Hund ohne ein Halsband mit Namen und Anschrift des Halters frei umherlaufen läßt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 10 000 DM geahndet werden.
(3) Die Ortspolizeibehörde ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Polizeiverordnung.