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Praktikumsordnung für den Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ und den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang für das „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:23.05.2023 Inkrafttreten01.10.2023
Fundstelle Brem.ABl. 2023, S. 481
Zitiervorschlag: "Praktikumsordnung für den Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ und den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang für das „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen vom 23. Mai 2023 (Brem.ABl. 2023, S. 481)"

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juris-Abkürzung: GymOSchulZwFäBacPrakO BR 2023
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:GymOSchulZwFäBacPrakO BR 2023
Ausfertigungsdatum:23.05.2023
Gültig ab:01.10.2023
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2023, 481
Gliederungs-Nr:-
Praktikumsordnung für den Bachelorstudiengang
„Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“
und den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang für das
„Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen
Vom 23. Mai 2023
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

zitiert als „Ordnung für schulpraktische Studien BA IP GyOS und BA IP Primar“

Die Rektorin der Universität Bremen hat am 31. Mai 2023 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 68), im Einvernehmen mit der Senatorin für Wissenschaft und Häfen sowie der Senatorin für Kinder und Bildung, die durch den Rat des Zentrums für Lehrerinnen-/Lehrerbildung und Bildungsforschung am 23. Mai 2023 aufgrund von § 88 Absatz 3 in Verbindung mit § 68a des Bremischen Hochschulgesetzes sowie in Verbindung mit § 10 Absatz 1 der Satzung des Zentrums für Lehrerinnen-/Lehrerbildung und Bildungsforschung (ZfLB) in der jeweils geltenden Fassung beschlossene Praktikumsordnung genehmigt:

Die Praktikumsordnung gilt zusammen mit dem Allgemeinen Teil der Bachelorprüfungsordnungen (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 i.V.m. den fachspezifischen Prüfungsordnungen für die jeweiligen Studiengänge der Universität Bremen in den jeweils geltenden Fassungen.

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Praktikumsordnung regelt Ort, Dauer und Inhalt der Praktika der schulpraktischen Studien

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im Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (Kurztitel: BA IP Primar) und

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im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang für das „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (Kurztitel: BA IP GyOS).

Sie gilt für die universitäre Ausbildung sowie für die Durchführung der Praktika in den beteiligten Schulen.

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§ 2
Allgemeine Bestimmungen

(1) Als schulpraktische Studien werden die während des universitären lehrerbildenden Studiums durchgeführten Praxisphasen bezeichnet. Schulpraktische Studien bestehen aus einem schulpraktischen Teil und universitären Begleitveranstaltungen. Die schulischen Praktika werden vor- und nachbereitet. Schulpraktische Studien im Bachelorstudium sind das Orientierungspraktikum und Praxisorientierte Elemente. Näheres regeln die §§ 5 und 6.

(2) Im schulpraktischen Teil werden Hospitationen, eigene Unterrichtsversuche bzw. individuelle Förderung von Schülerinnen und Schülern durchgeführt. Der Schwerpunkt Inklusive Pädagogik wird in den schulpraktischen Studien entsprechend berücksichtigt.

(3) Schulpraktische Studien sind curricular in Module eingebunden, die außer dem schulpraktischen Teil mindestens ein universitäres Begleitseminar und eine benotete oder unbenotete Leistung umfassen. Mit der Leistung werden die zu erwerbenden Kompetenzen des gesamten Moduls, in das der schulpraktische Teil integriert ist, abgeprüft. Die Leistung ist daher nicht Bestandteil dieser Ordnung, sondern wird in den Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge geregelt.

(4) Die Verantwortung für die Organisation der Praktika liegt bei der Universität Bremen. Die Durchführung der Praktika obliegt der jeweiligen Schulleitung in Absprache mit der Universität.

(5) Während des Aufenthalts an den Schulen sind die Studierenden dem Weisungsrecht der Schulleitungen unterstellt. Die Schulleitungen unterstützen die Studierenden im Hinblick auf die Ziele des jeweiligen Praktikums. Sie stellen den Studierenden die Schulbescheinigung aus in durch das ZfLB bestimmter Weise. Sie sorgen dafür, dass die Studierenden bei der Erfüllung der Qualifikationsziele des jeweiligen Praktikums von Mentorinnen oder Mentoren an der Schule betreut werden und sie von den Mentorinnen oder Mentoren ein Feedback erhalten, vorzugsweise in schriftlicher Form.

(6) Während des schulpraktischen Teils werden die Studierenden von haupt- oder nebenberuflich Lehrenden der Universität Bremen oder von Fachleiterinnen oder Fachleitern des Landesinstituts für Schule betreut. Die Betreuung muss in geeigneter Form erfolgen. Die Betreuerinnen oder die Betreuer unterstützen die Studierenden bei der Reflexion über die Berufseignung gemäß § 5 Absatz 2 des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter (BremLAG).

(7) Die Praktika werden an Schulen im Land Bremen absolviert, soweit diese Ordnung keine Ausnahmen bestimmt.

(8) Die Praktika werden in einer zur angestrebten Lehramtsbefähigung passenden Schulart absolviert, an der ein Zentrum für unterstützende Pädagogik eingerichtet ist.

(9) Die Praktika können nicht an einer Schule absolviert werden, an der die Studentin oder der Student in einem vertraglichen Verhältnis zu selbstständigen Unterrichtstätigkeiten steht oder an der sie oder er den Schulabschluss erworben hat.

(10) Das ZfLB regelt das Verfahren zur Vergabe der Praktikumsplätze und vergibt die Plätze für die Praktika an Schulen im Land Bremen. Dabei wird eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Studierenden auf die öffentlichen Schulen im Land Bremen angestrebt. Bei der Vergabe der Praktikumsplätze beachtet das ZfLB die Vorgaben der Senatorin für Kinder und Bildung. Die Fristen für die Anmeldung zu den Praktika werden vom ZfLB rechtzeitig bekannt gegeben.

(11) Die Senatorin für Kinder und Bildung informiert das ZfLB jährlich über die Anzahl der zur Verfügung stehenden Plätze für die Praktika an den Schulen im Land Bremen und über Schulen mit besonderem Lehrkräftebedarf.

(12) Schulpraktische Studien im Sinne dieser Ordnung, die in anderen Studiengängen bzw. an anderen Universitäten oder im Ausland absolviert wurden, können gemäß § 22 AT BPO in der jeweils geltenden Fassung anerkannt werden. Die Entscheidung trifft der zuständige Prüfungsausschuss.

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§ 3
Regelungen im Härtefall

(1) Härtefälle können geltend gemacht werden, sofern

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ein Kind bis zum 14. Lebensjahr im Haushalt durch die Studentin oder den Studenten verantwortlich betreut wird oder

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eine nahe Angehörige oder ein naher Angehöriger verantwortlich durch die Studentin oder den Studenten gepflegt wird oder

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eine schwerwiegende Auswirkung einer Behinderung oder Erkrankung bei der Studentin oder dem Studenten vorliegen.

(2) Im Härtefall kann eine Zuweisung an bestimmte Schulen im Land Bremen erfolgen oder, abweichend von § 2 Absatz 6, ein Praktikum außerhalb des Landes Bremens absolviert werden. Der Antrag mit entsprechenden Nachweisen ist im Anmeldezeitraum an die Leiterin oder den Leiter des Praxisbüros zu richten. Sie oder er entscheidet über den Antrag.

(3) Wird im Härtefall ein Praktikum außerhalb des Landes Bremen beantragt, ist die Zustimmung der oder des Modulverantwortlichen einzuholen und dem Antrag beizufügen. Bei einem Praktikum außerhalb des Landes Bremen muss der Platz für das Praktikum an Schulen von der antragstellenden Studentin oder dem antragstellenden Studenten organisiert werden; das ZfLB kann die Studierenden bei der Suche unterstützen. Die Universität Bremen oder das Land Bremen übernehmen keine finanziellen Ansprüche, die von Schulen, Lehrkräften oder Lehrenden geltend gemacht werden, die Studierende der Universität Bremen außerhalb des Landes Bremens betreut haben.

(4) Sollte ein Härtefall aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen geltend gemacht werden, kann der zuständige Prüfungsausschuss in Absprache mit der Leiterin oder dem Leiter des Praxisbüros und der Modulbeauftragten oder dem Modulbeauftragten entscheiden, ob und wie eine bestimmte Schulzuweisung umsetzbar und mit den Zielen des Praktikums gemäß Praktikumsordnung und Modulbeschreibung vereinbar ist. Gegebenenfalls ist die Frauenbeauftragte hinzuzuziehen und bzw. oder die Schwerbehindertenvertretung.

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§ 4
Ordnungsgemäße Durchführung der Praktika, Verschwiegenheit

(1) Die Studierenden führen die Praktika nach Maßgabe dieser Ordnung durch. Sie halten die vorgesehene Dauer und die vorgesehenen Anwesenheitszeiten ein und nehmen die vorgesehenen Aufgaben verantwortungsvoll wahr. Die Modulbeschreibungen enthalten die Details zu Inhalten und zu erwerbenden Kompetenzen. Die Schulbescheinigung nach § 2 Absatz 5 weist aus, dass das jeweilige Praktikum an Schulen ordnungsgemäß absolviert wurde.

(2) Im Krankheitsfall sowie bei anderweitigen, nicht von der Studentin oder dem Studenten zu verantwortenden Verhinderungen ist die Studentin oder der Student verpflichtet, sich unverzüglich bei der Schule und der Universität abzumelden und der Praktikumsschule ein ärztliches Attest oder eine andere geeignete Bescheinigung vorzulegen. Fehlzeiten sind in der Schulbescheinigung auszuweisen.

(3) Wenn aufgrund schwerwiegender Maßnahmen des Infektionsschutzes oder wegen vergleichbarer Notsituationen der Unterricht in den Schulen ganz oder überwiegend eingestellt und durch Distanzunterricht (z.B. digitale oder digital gestützte Formate) ersetzt wird, können die Praktika an Schulen ganz oder teilweise durch Distanzunterricht ersetzt werden.

(4) Die Studierenden beachten die Schulordnung und die Regeln, die in der Schule für den Umgang miteinander gelten.

(5) Die Studierenden haben über in der Schule bekannt gewordene Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit diese der vertraulichen Behandlung bedürfen. Dies sind insbesondere Tatsachen, deren Bekanntgabe das schutzwürdige Interesse einzelner oder mehrerer Schülerinnen oder Schüler, Eltern, Lehrpersonen oder anderer Personen verletzen könnte. Die Studierenden müssen eine vom Praxisbüro des ZfLB bestimmte Verschwiegenheitserklärung unterschreiben und diese zu Beginn des jeweiligen Schulpraktikums unaufgefordert der Schulleitung vorlegen.

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§ 5
Orientierungspraktikum

(1) Das Orientierungspraktikum ist in ein erziehungswissenschaftliches Modul, das vom Fachbereich 12 verantwortet wird, eingebunden. Der schulpraktische Teil soll sechs Wochen umfassen.

(2) Das Orientierungspraktikum dient der Berufszielüberprüfung und dem Perspektivwechsel von der Schülerinnen- oder Schülerperspektive zur Rolle der Lehrerin oder des Lehrers. Die Studierenden erhalten einen ersten Einblick in die vielfältigen Aufgaben und Anforderungen des Berufs der Lehrerin bzw. des Lehrers. Sie lernen die Schule als Berufsfeld kennen und setzen sich mit Fragen der Professionalität der Lehrerinnen und Lehrer auseinander. Die Studierenden entwickeln ein Verständnis von Professionalisierung als Lernaufgabe.

(3) Die in Absatz 2 beschriebenen Kompetenzen und Qualifikationsziele richten sich nach Schulart und der Schwerpunktsetzung „Inklusive Pädagogik“. Sie sind differenziert in den Modulbeschreibungen des Fachbereichs 12 ausgewiesen.

(4) Das Modul, in welches das Orientierungspraktikum curricular eingebunden ist, schließt mit einer benoteten oder unbenoteten Leistung ab. Näheres regeln die fachspezifischen Prüfungsordnungen.

(5) Die Studierenden absolvieren das Orientierungspraktikum in Schulklassen, in denen sich das zukünftige Berufsfeld widerspiegelt. Im Studiengang BA IP Primar wird das Orientierungspraktikum in der Regel in den Klassenstufen 1 bis 4 absolviert. Im BA IP GyOS wird das Orientierungspraktikum vorzugsweise in der Sekundarstufe I durchgeführt.

(6) Das Orientierungspraktikum ist in den Studienverlaufsplänen der Prüfungsordnungen im zweiten Semester vorgesehen. Es wird in der vorlesungsfreien Zeit am Ende des Sommersemesters im Anschluss an die schulischen Sommerferien durchgeführt. Die genauen Termine werden durch das ZfLB bekannt gegeben.

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§ 6
Praxisorientierte Elemente

(1) Fächerübergreifende Inhalte und Qualifikationsziele der Praxisorientierten Elemente (Abkürzung: POE) sind:

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die Anwendung und Erprobung theoretisch-konzeptioneller Kenntnisse in schulischen Praxissituationen und die theoriegeleitete Reflexion über die in der Praxis gewonnenen Erfahrungen;

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die exemplarische Bearbeitung ausgewählter fachdidaktischer Fragestellungen bzw. inklusions- und sonderpädagogischer Fragestellungen;

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die Vorbereitung und Analyse unterrichtlicher Vorhaben und das Durchführen eigener Unterrichtsversuche bzw. die individuelle Förderung von Schülerinnen und Schülern;

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im Studienfach inklusive Pädagogik: Kennenlernen von inklusionsbezogenen, schulischen Arbeitszusammenhängen und, sofern möglich, die Mitwirkung in einem multiprofessionellen Team in der Schule;

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eine vertiefte Überprüfung der Berufseignung und -neigung;

Die fachbezogenen Kompetenzen und Qualifikationsziele sind in den Modulbeschreibungen der einzelnen Studienfächer beschrieben.

(2) Unterrichtsversuche im Rahmen dieser Ordnung werden in Anwesenheit einer zuständigen Lehrkraft durchgeführt, die die Studierenden unterstützt und berät.

(3) Die POE werden von dem jeweiligen Fachbereich, dem das Studienfach zugeordnet ist, verantwortet.

(4) Die POE umfassen jeweils 3 CP. Sie können in fachdidaktische oder inklusionspädagogische Module mit größerem Umfang eingebunden sein. Im BA IP GyOS wird in jedem Studienfach ein POE durchgeführt. Im BA IP Primar wird im Studienfach „Inklusive Pädagogik“ und in dem allgemeinbildenden Studienfach mit dem größerem CP-Umfang je ein POE durchgeführt. Während der POE werden in jedem Studienfach Hospitationen und mindestens ein eigener Unterrichtsversuch im schulischen Kontext im Umfang von mindestens 3 Unterrichtsstunden durchgeführt.

(5) Die POE werden in Kooperation mit Schulen im schulischen Kontext durchgeführt.

(6) Die POE werden nach Maßgabe der jeweiligen fachspezifischen Prüfungsordnung im zweiten oder dritten Studienjahr durchgeführt.

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§ 7
Konfliktregelung

Bei Konflikten zwischen den Verfahrensbeteiligten über Auslegung und Anwendung dieser Ordnung entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der Hinweise der Schulleitung.

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§ 8
Inkrafttreten

Diese Praktikumsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2023 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.

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