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Regelung über die Gewährung von Bürgschaften durch die Stadt Bremerhaven, die unter die De-minimis-Verordnung fallen.

Veröffentlichungsdatum:27.03.2008 Inkrafttreten01.04.2008
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2008 bis 30.06.2015Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2008, S. 185
Bezug (Rechtsnorm)32006R1998

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Magistrat der Stadt Bremerhaven
Erlassdatum:07.02.2008
Fassung vom:07.02.2008
Gültig ab:01.04.2008
Gültig bis:30.06.2015  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:32006R1998
Fundstelle:Brem.ABl. 2008, 185
Regelung über die Gewährung von Bürgschaften durch die Stadt Bremerhaven, die unter die De-minimis-Verordnung fallen.

Regelung über die Gewährung von Bürgschaften
durch die Stadt Bremerhaven,
die unter die De-minimis-Verordnung fallen.

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven hat in ihrer Sitzung am 7. Februar 2008 folgende Regelung über die Gewährung von De-minimis-Bürgschaften beschlossen.

1.
1.1
Die Stadt Bremerhaven übernimmt Bürgschaften für Gesellschaften mit wesentlicher Beteiligung der Stadt Bremerhaven (Eigengesellschaften) und solche geringeren Umfangs für Vereine bzw. gemeinnützige Organisationen mit Sitz in Bremerhaven. Ansonsten übernimmt die Bremer Aufbau-Bank GmbH im Auftrag der Freien Hansestadt Bremen im eigenen Namen Bürgschaften für Kredite an vertrauenswürdige Kreditnehmer zur Finanzierung von tragfähigen Vorhaben, die im besonderen Interesse des Landes Bremen liegen (Gewerbebürgschaften) entsprechend der „Richtlinien der Freien Hansestadt Bremen für die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen“.
Ein Anspruch auf Übernahme einer Bürgschaft besteht nicht.
1.2
Die Bürgschaftsregelung gilt für Bürgschaften, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen („De-minimis-VO“) fallen, im Folgenden „De-minimis-Bürgschaften“ genannt.
2.
2.1
Gemäß De-minimis-VO gelten Beihilfen, die die Voraussetzungen der Verordnung erfüllen, als Maßnahmen, die nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Abs. 3 EG-Vertrag unterliegen.
2.2
Bürgschaften auf der Grundlage dieser Bürgschaftsregelung sind als De-minimis-Beihilfen nach der De-minimis-VO freigestellt, wenn der verbürgte Teil des Darlehens, für das eine Einzelbürgschaft gewährt wird, insgesamt EUR 1.500.000 nicht übersteigt; für Unternehmen im Straßentransportsektor gilt abweichend hiervon eine bürgschaftsspezifische Obergrenze von EUR 750.000. Der Verbürgungsanteil des zugrunde liegenden Darlehens darf 80% nicht übersteigen.
2.3
Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren (= Kalenderjahren) den Höchstbetrag von EUR 200.000 (für Unternehmen im Straßentransportsektor EUR 100.000) nicht übersteigen. Eine Bürgschaft in Höhe von EUR 1.500.000 / 750.000 entspricht einem Beihilfenwert von EUR 200.000 / 100.000. Stellt die Bürgschaft lediglich einen Anteil von EUR 1.500.000 / 750.000 dar, so entspricht der Beihilfenwert dieser Bürgschaft dem entsprechenden Anteil des Beihilfenhöchstbetrags von EUR 200.000 / 100.000.
2.4
Die in Artikel 1 der De-minimis-VO aufgeführten Wirtschaftszweige sowie Unternehmen in Schwierigkeiten sind vom Anwendungsbereich der Bürgschaftsregelung ausgeschlossen.
2.5
Im Übrigen wird auf die weiteren Bestimmungen der De-minimis-VO verwiesen.
3.
Die Regelung tritt am 1. April 2008 in Kraft.

Bremerhaven, den 7. Februar 2008

Magistrat
der Stadt Bremerhaven
gez. Schulz
Oberbürgermeister


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