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Regelwerk für die Ausnahmen vom Besserstellungsverbot gem. §§ 16/17 Haushaltsgesetz 2015 und den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung

Verwaltungsvorschrift der Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen vom 1. April 2015

Veröffentlichungsdatum:01.04.2015 Inkrafttreten01.04.2015 Bezug (Rechtsnorm)LHO § 44
Zitiervorschlag: "Regelwerk für die Ausnahmen vom Besserstellungsverbot gem. §§ 16/17 Haushaltsgesetz 2015 und den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 1. April 2015"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Finanzen
Erlassdatum:01.04.2015
Fassung vom:01.04.2015
Gültig ab:01.04.2015
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 44 LHO
Regelwerk für die Ausnahmen vom Besserstellungsverbot gem. §§ 16/17 Haushaltsgesetz 2015 und den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung

Regelwerk für die Ausnahmen vom Besserstellungsverbot gem. §§ 16/17 Haushaltsgesetz 2015 und den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung

Verwaltungsvorschrift der Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen
vom 1. April 2015

1. Besserstellungsverbot

Gemäß §§ 16 bzw. 17 Haushaltsgesetz der Freien Hansestadt (Stadt bzw. Land) für das Haushaltsjahr 2015 und Ziffer 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung sowie zur Projektförderung (Anlage 1 und 2 der VV-LHO zu § § 44 LHO) dürfen die Beschäftigten der Zuwendungsempfänger nicht besser gestellt werden als vergleichbare bremische Bedienstete (Besserstellungsverbot). Ausführliche Informationen zum Tarifrecht sind auf der Seite der Senatorin für Finanzen zu finden – www.finanzen.bremen.de/info/tarifrecht.

Das Besserstellungsverbot gilt im Falle institutioneller Förderung uneingeschränkt. Im Falle einer Projektförderung nur, sofern die Gesamtausgaben der Zuwendungsempfänger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben überwiegend (d.h. zu mehr als 50 v.H.) aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden.

Das Besserstellungsverbot hat als konkrete Ausformung des Subsidiaritätsgrundsatzes und des Gebotes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für die Vergabe von Zuwendungen hohe Bedeutung. Eine Zuwendung darf grundsätzlich nur erteilt werden, wenn das mit der Zuwendung finanzierte Personal nicht besser als vergleichbare Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen im öffentlichen Dienst gestellt wird.

Das Besserstellungsverbot gilt nicht nur für das konkrete Entgelt (Vergütung, Lohn).

Vielmehr sind sämtliche personalbezogene Ausgaben zu berücksichtigen, insbesondere:

• Entgelt (Vergütungen und Löhne)

• Aufwandsentschädigungen, Zulagen, Beihilfen, Verpflegungszuschüsse, Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse

• Urlaub, Urlaubsgeld, Weihnachtszuwendung, Jubiläumszuwendungen, Dienstwohnungen, Arbeitszeit, Sonderzuwendungen, Leistungszuwendungen

• Reisekosten, Ausstattung der Dienstzimmer, Beschaffung/Benutzung von Dienstwagen

Die Stellenbewertung hat sich ausschließlich nach der Schwierigkeit der Aufgabe in analoger Anwendung der Tarifmerkmale zu richten.

Gewähren Zuwendungsempfänger ihren Beschäftigten Arbeitsbedingungen, die günstiger sind als die vergleichbarer Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen des Landes oder der Stadtgemeinde Bremen führt dieses nicht zwangsläufig zu einer Ablehnung des gesamten Förderantrages. Es bedeutet aber auch nicht, dass die gezahlten Vergütungen damit auch automatisch als förderfähig anerkannt werden müssen (teilweise Anerkennung).

Die Zuwendungsempfänger haben auch bei den eigenen Mitteln oder mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen das Besserstellungsverbot zu beachten, d.h. eine isolierte Betrachtung der eigenen Mittel und der sonstigen Einnahmen scheidet aus.

2. Ausnahmen

Die Senatorin für Finanzen ist gemäß den §§ 16 bzw. 17 des Haushaltsgesetzes 2015 ermächtigt, ein Regelwerk für unabweisbare Ausnahmen vom Besserstellungsverbot zu erlassen. Im Rahmen dieser Ermächtigung wird Folgendes bestimmt:

Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen (für einzelne Beschäftigte oder eine Beschäftigungsgruppe) Ausnahmen vom Besserstellungsverbot zulassen,

• wenn Bremen ein außerordentliches Interesse an der Wahrnehmung der Aufgaben hat

und es ohne die Zuwendungsbesserstellung nicht zu der im Landesinteresse liegenden Zweckerfüllung kommt

und der Zweck auf andere Weise nicht oder nur mit erheblich höheren Kosten (Gesamtkostenrechnung) verwirklicht werden könnte.

Ausnahmen dürfen bei Projektförderungen grundsätzlich nicht zu einer Erhöhung der Zuwendung führen.

Eine beabsichtigte Ausnahmeentscheidung ist vom Fachressort aussagkräftig zu begründen und in der Fachanwendung „Zentrale Zuwendungsdatenbank ZEBRA Bremen“ zu dokumentieren. Zugelassene Ausnahmen werden von der Senatorin für Finanzen im Zuwendungsbericht veröffentlicht.


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