Sie sind hier:
  • Richtlinie der Freien Hansestadt Bremen über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Minderung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen im Land Bremen (Richtlinie Billigkeitsleistungen Wolf)

Richtlinie der Freien Hansestadt Bremen über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Minderung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen im Land Bremen (Richtlinie Billigkeitsleistungen Wolf)

Veröffentlichungsdatum:18.04.2025 Inkrafttreten18.04.2025
Fundstelle Brem.ABl. 2025, S. 404
Bezug (Rechtsnorm)32023R2831, 31992L0043, 32022R2472, 32023R2607, 32023R1315, 32014R0651, LHO § 44, LHO § 53
Zitiervorschlag: "Richtlinie der Freien Hansestadt Bremen über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Minderung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen im Land Bremen (Richtlinie Billigkeitsleistungen Wolf) (Brem.ABl. 2025, S. 404)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft
Erlassdatum:18.04.2025
Fassung vom:18.04.2025
Gültig ab:18.04.2025
Gültig bis:31.12.2027
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:32023R2831, 31992L0043, 32022R2472, 32023R2607, 32023R1315, 32014R0651, § 44 LHO, § 53 LHO
Fundstelle:Brem.ABl. 2025, 404
Richtlinie der Freien Hansestadt Bremen über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Minderung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen im Land Bremen (Richtlinie Billigkeitsleistungen Wolf)

Richtlinie der Freien Hansestadt Bremen über die Gewährung von
Billigkeitsleistungen zur Minderung von durch den Wolf verursachten
wirtschaftlichen Belastungen im Land Bremen
(Richtlinie Billigkeitsleistungen Wolf)

I. Zweck und Zielsetzung

1.
1.1.
Durch die Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) und die Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) ist das Land dazu verpflichtet, dem Wolf Schutz zu gewähren und sein Überleben dauerhaft zu sichern.
1.2.
Auf Grundlage dieser Richtlinie und § 44 der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (LHO) wird ein Beitrag zur Minderung von Schäden durch den Wolf geleistet, indem Zuwendungen zur wirtschaftlichen Bewältigung von Nutztierrissen gewährt werden. Dadurch soll die Akzeptanz der Bevölkerung gegenüber dem Wolf gestärkt und ein konfliktarmes Nebeneinander von Mensch und Tier ermöglicht werden.
1.3.
Die Maßnahme wird auf Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2023/2607 der Kommission vom 22. November 2023 (ABl. L, 2023/2607, 23.11.2023) – im Folgenden Agrar-Gruppenfreistellungsverordnung (Agrar-GVO) – gewährt.

II. Billigkeitsleistungen zur Minderung von durch den Wolf verursachten
wirtschaftlichen Belastungen in Bremen

1.
1.1.
Durch Wolfsübergriffe entstehen Tierhalterinnen und Tierhaltern im Regelfall wirtschaftliche Belastungen, insbesondere durch Nutztierrisse. Das Land gewährt Billigkeitsleistungen nach § 53 LHO als freiwillige Zahlungen zum anteiligen Ausgleich der durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen. Auf die Gewährung der Billigkeitsleistung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Gewährung von Beihilfen aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung gestellten Mittel. Billigkeitsleistungen sind ausgeschlossen, wenn die wirtschaftlichen Belastungen von Dritten ausgeglichen oder finanziell unterstützt werden.
1.2.
Billigkeitsleistungen werden im Einzelnen gewährt für
1.2.1.
den amtlich ermittelten Wert der durch den Wolf direkt getöteten Tiere sowie der infolge eines Wolfsübergriffs später verendeten oder aus Tierschutzgründen getöteten Tiere sowie der Verluste durch Verwerfen sowie Verletzungen bzw. Tod oder Verletzung der Tiere bei einer Flucht vor dem Wolf;
1.2.2.
Ausgaben für Tierarztkosten im Fall der Behandlung oder Einschläferung verletzter Tiere bis zur Höhe des jeweiligen Tierwertes einschließlich Kosten der Medikamente (Nachweis durch einzureichende Belege);
1.3.
Zahlungen gemäß den Nummern 1.2.1 und 1.2.2 erfolgen nur für Schafe, Ziegen, Gatterwild, Rinder sowie Pferde.
1.4.
Billigkeitsleistungen werden nicht für sonstige direkte oder indirekte Sach- und Personenschäden gewährt, die über die in den Nummern 1.2.1 und 1.2.2 genannten wirtschaftlichen Belastungen hinausgehen.
2.
2.1.
Empfängerinnen und Empfänger der Billigkeitsleistung sind natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie Personengesellschaften.
2.2.
Von einer Förderung ausgeschlossen sind:
2.2.1.
Unternehmen in Schwierigkeiten i. S. des Artikels 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1), sofern diese finanziellen Schwierigkeiten nicht durch das betreffende Schadensereignis gemäß Artikel 29 der Agrar-GVO verursacht wurden, sowie
2.2.2.
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
2.2.3.
Unternehmen, die nicht die Voraussetzungen als Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I der Agrar-GVO erfüllen.
3.
3.1.
3.1.1.
Eine amtliche Protokollierung der bei einem Wolfsübergriff getöteten, verletzten oder anderweitig beeinträchtigten, in Nummer 1.3 genannten Tiere ist für jeden Einzelfall erforderlich.
3.1.2.
Die Protokollierung erfolgt durch die von der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft bestellte regionale Wolfsberaterin oder den bestellten regionalen Wolfsberater.
3.1.3.
Durch die Nutztiere haltende Person ist umgehend nach Feststellung des Risses eine nach Nummer 3.1.2 befugte Person zur Protokollierung des Wolfsrisses einzuschalten. Die Kontaktdaten der regionalen Wolfsberaterinnen und Wolfsberater sind auf der Internetseite der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft veröffentlicht.
3.2.
3.2.1.
Eine amtliche Feststellung über den Wolf als Verursacher des Tierrisses bzw. der indirekt getöteten oder verendeten Tiere ist für jeden Einzelfall erforderlich.
3.2.2.
Die amtliche Feststellung nach Nummer 3.2.1 erfolgt durch die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft. Die Billigkeitsleistung wird nur gewährt, wenn der Wolf als Verursacher eindeutig erwiesen oder mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
3.2.3.
Die amtliche Feststellung nach Nummer 3.2.1 und 3.2.2 erfolgt in schriftlicher Form gegenüber der betroffenen Nutztierhalterin oder dem betroffenen Nutztierhalter.
3.3.
3.3.1.
Die amtliche Wertermittlung zu Nummer 1.2.1 i.V.m. Nummer 1.3 erfolgt durch die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft.
3.3.2.
Die amtliche Wertermittlung erfolgt nach tierbezogenen Pauschalbeträgen. Der maximale Höchstbetrag ist auf 5 000 EUR pro Tier beschränkt.
3.4.
3.4.1.
Billigkeitsleistungen werden grundsätzlich ohne Anforderungen an einen wolfsabweisenden Grundschutz gewährt.
3.5.
3.5.1.
Bestehende Melde- und Kennzeichnungspflichten der Tiere sind ordnungsgemäß zu erfüllen.
3.5.2.
Die Haltung der Nutztiere muss in Übereinstimmung mit den tierschutz- und tierseuchenrechtlichen Vorschriften stehen.
3.5.3.
Eine Nichteinhaltung der Anforderungen aus Nummer 3.5.1 oder 3.5.2 schließt die Gewährung einer Billigkeitsleistung aus.
4.
4.1.
Für die gemäß Nummer 1.1. i.V.m. Nummer 3.3 berücksichtigungsfähigen Vermögensnachteile werden Billigkeitsleistungen wie folgt gewährt:
-
für den amtlich ermittelten Wert gemäß Nummer 1.2.1 i.V.m. Nummer 3.3 bis zu 100 %;
-
für die indirekten Kosten gemäß den Nummern 1.2.2 bis zu 80 %.
4.1.1.
Die Höhe der jeweiligen Billigkeitsleistung nach dieser Richtlinie und sonstigen Ausgleichszahlungen für die Schäden, einschließlich der Zahlungen, die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen für die Schäden geleistet werden, dürfen 100 % der direkten Kosten und 80 % der indirekten Kosten der Schäden nicht übersteigen.
4.1.2.
Die Billigkeitsleistung darf nicht zu einer Überfinanzierung des berücksichtigungsfähigen Vermögensnachteils führen. Im Antragsverfahren sind alle für den betreffenden Zweck erhaltenen, beantragten oder beabsichtigten Zuwendungen, Zahlungen oder sonstigen geldwerten Leistungen Dritter zu benennen.
4.2.
Die Zahlung der Billigkeitsleistung an die jeweilige Tierhalterin oder den jeweiligen Tierhalter ist auf maximal 30 000 EUR pro Jahr unter Beachtung der Tierwertgrenze gemäß Nummer 3.3.2 begrenzt.
4.3.
EU-beihilferechtliche Regelungen:
4.3.1.
Die Zahlung der Billigkeitsleistung gemäß Nummer 1.2 an ein Unternehmen im Haupt- oder Nebenerwerb der landwirtschaftlichen Primärproduktion erfolgt unter Beachtung von Art. 29 Agrar-GVO.
4.3.2.
Billigkeitsleistungen unter Anwendung der Vorschriften der Agrar-GVO werden nur für Schäden binnen drei Jahren nach Eintritt des Schadensereignisses gewährt. Die Billigkeitsleistungen können nur binnen vier Jahren nach dem Zeitpunkt der durch die Tierart Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen ausgezahlt werden.
4.3.3.
Gemäß Art. 29 Abs. 6 der Agrar-GVO sind vom Betrag der Billigkeitsleistung etwaige Kosten abzuziehen, die der Beihilfeempfängerin oder dem Beihilfeempfänger nicht entstanden sind, ohne dass dies unmittelbar auf die durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen zurückzuführen wäre, und die anderenfalls angefallen wären.
4.3.4.
Die Zahlung von Billigkeitsleistungen an ein Unternehmen im Haupt- oder Nebenerwerb außerhalb der landwirtschaftlichen Primärproduktion erfolgt als De-minimis-Beihilfe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Deminimis-Beihilfen (ABl. L 2023/2831 vom 15.12.2023) (De-minimis-VO).
5.
5.1.
Bewilligungsbehörde ist die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft.
5.2.
Anträge auf Billigkeitsleistungen sind schriftlich bei der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft zu stellen. Die beizufügenden Unterlagen ergeben sich aus dem Antragsvordruck, der bei der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft verfügbar ist.
Weitere Unterlagen können von der Bewilligungsbehörde im Einzelfall angefordert werden.
5.3.
Der Antrag auf Billigkeitsleistungen ist innerhalb von sechs Monaten nach der gemäß Nummer 3.2.3 erfolgten amtlichen Feststellung zu stellen.
5.4.
Die Bewilligungsbehörde gewährt die Billigkeitsleistung durch schriftlichen Bescheid und veranlasst deren Auszahlung. Über die Verwendung der Billigkeitsleistung ist kein Nachweis vorzulegen.
5.5.
Die Bewilligungsbehörde veranlasst die Veröffentlichung der Informationen zu den Förderungen auf einer zentralen Beihilfe-Webseite, soweit die betreffenden Betragsschwellen überschritten sind (gemäß Art. 9 Agrar-GVO).
5.6.
Die Bewilligungsbehörde stellt die Aufbewahrung der vorgelegten Belege zur Ermittlung der Billigkeitsleistung für zehn Jahre sicher, beginnend ab dem Zeitpunkt der Bewilligung (gemäß Art. 13 Agrar-GVO).

III. Schlussbestimmungen

Diese Richtlinie tritt am Tag der Verkündung in Kraft. Sie gilt befristet bis zum 31. Dezember 2027.

Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.