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  • Richtlinie der Freien Hansestadt Bremen über die Gewährung von Förderung nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Gesetz-GAKG) für den Förderbereich 4H (Nicht-produktiver investiver Naturschutz) des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in der jeweils geltenden Fassung

Richtlinie der Freien Hansestadt Bremen über die Gewährung von Förderung nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Gesetz-GAKG) für den Förderbereich 4H (Nicht-produktiver investiver Naturschutz) des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in der jeweils geltenden Fassung

Vom 15. August 2024

Veröffentlichungsdatum:06.11.2024 Inkrafttreten06.11.2024
Fundstelle Brem.ABl. 2024, S. 1322, ber. S. 1330
Bezug (Rechtsnorm)32023R2831, 32014R0651, 32021R2115, 32022R2472, BHO § 91, BNatSchG § 14, LHO § 23, LHO § 44, LHO § 91, VERF Art 11a, VwVfG § 48, VwVfG § 49, VwVfG § 49a
Zitiervorschlag: "Richtlinie der Freien Hansestadt Bremen über die Gewährung von Förderung nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Gesetz-GAKG) für den Förderbereich 4H (Nicht-produktiver investiver Naturschutz) des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in der jeweils geltenden Fassung vom 15. August 2024 (Brem.ABl. 2024, S. 1322, ber. S. 1330)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft
Erlassdatum:15.08.2024
Fassung vom:15.08.2024
Gültig ab:06.11.2024
Gültig bis:07.11.2029
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:32023R2831, 32014R0651, 32021R2115, 32022R2472, § 91 BHO, § 14 BNatSchG, § 23 LHO, § 44 LHO, § 91 LHO, Art 11a VERF, § 48 VwVfG, § 49 VwVfG, § 49a VwVfG
Fundstelle:Brem.ABl. 2024, 1322, ber. S. 1330
Richtlinie der Freien Hansestadt Bremen über die Gewährung von Förderung nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Gesetz-GAKG) für den Förderbereich 4H (Nicht-produktiver investiver Naturschutz) des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in der jeweils geltenden Fassung

Richtlinie der Freien Hansestadt Bremen über die Gewährung von Förderung
nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der
Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Gesetz-GAKG) für den
Förderbereich 4H (Nicht-produktiver investiver Naturschutz) des Rahmenplans
der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des
Küstenschutzes“ in der jeweils geltenden Fassung

Vom 15. August 2024

Zitiervorschlag: “Richtlinie zur Förderung von nicht-produktiven investiven Naturschutzmaßnahmen im Land Bremen (Brem.ABl. 2024, S. 1322)”

Inhalt der Richtlinie

Diese Richtlinie regelt Landesförderangebote der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft zur Ko-Finanzierung für den Förderbereich 4H (nicht-produktiver investiver Naturschutz) des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) in der jeweils geltenden Fassung.

I. Richtlinienübersicht

1.
Mit dieser Richtlinie soll die Umsetzung von nicht-produktiven investiven Naturschutzmaßnahmen im Land Bremen unterstützt und initiiert werden.
Die Freie Hansestadt Bremen gewährt Zuwendungen für den nichtproduktiven Naturschutz mit dem Ziel der Erhaltung und Verbesserung der Natur- und Kulturlandschaft in Bremen und Bremerhaven. Die GAK-Förderung soll ergänzend zur ELER-Förderung einzelne Investitionen und die Erarbeitung von Konzepten fördern, die der Schaffung, Wiederherstellung und Entwicklung von Lebensräumen und Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten der Agrarlandschaft dienen. Dabei ist anders als bei der ELER-Förderung die Fokussierung auf Natura2000-Gebiete nicht notwendig. Insbesondere die Maßnahmen zum Wassermanagement einschließlich dafür erforderlicher Flächenankäufe tragen durch Minderung von CO2- Emissionen zu den Bremischen Klimaschutzzielen bei.
Diese Förderrichtlinie beruht auf den Fördergrundsätzen des GAK-Rahmenplanes, Förderbereich 4 Ziffer H in der jeweils geltenden Fassung. Sollten sich durch Beschlüsse des Planungsausschusses für Agrarstruktur und Küstenschutz (PLANAK) Änderungen der Förderinhalte ergeben, werden diese inhaltsgleich für die Richtlinie des Landes übernommen, soweit die Fördertatbestände nicht ausgeweitet werden. Bei Erweiterung von Fördertatbeständen durch den PLANAK prüft die zuständige Stelle bei der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft, ob diese Erweiterungen mit den naturschutzpolitischen Zielen der FHB vereinbar sind. Bei Änderungen im Inhaltsverzeichnis oder an der Benennung von Maßnahmen in der Rahmenrichtlinie ist der Text der Maßnahmenbeschreibung maßgeblich für die Geltung im Rahmen dieser Landesrichtlinie.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Eine Entscheidung erfolgt auf der Grundlage dieser Richtlinie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach fachlicher Prioritätensetzung. Förderungen können aus naturschutzpolitischen, rechtlichen oder haushaltsmäßigen Gründen zeitweilig ausgesetzt oder beschränkt werden.
2.
Die Freie Hansestadt Bremen gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie unter Beachtung der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (LHO), der hierzu geltenden Verwaltungsvorschriften sowie des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) finanzielle Zuschüsse zur Förderung der nach Ziffer I. 1 genannten Ziele und Zwecke.
Weitere Rechtsgrundlagen der Förderung sind: Artikel 11a der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen.
Soweit es sich bei der Förderung um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) handelt, wird diese als De-minimis-Beihilfe nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Allgemeinen De-minimis-Verordnung 2023/2831) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.
Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung einer Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Gewährung der Zuschüsse. Entschieden wird nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen.

II. Einzelbestimmungen

Förderfähig sind

a)
investive Maßnahmen des Naturschutzes zur Schaffung, Wiederherstellung und Entwicklung von
-
Feuchtbiotopen wie Teiche, Tümpel und sonstige Kleingewässer,
-
Hecken, Feldgehölzen, Uferbepflanzungen, Baumreihen,
-
wiedervernässten Flächen, die zwecks landwirtschaftlicher Nutzung trockengelegt wurden,
-
Kleinbiotopen der Agrarlandschaft wie Wallhecken,
-
zusammenhängenden Biotopen,
-
Trockenmauern,
-
Halboffen- und Offenlandlebensräumen (z. B. Entbuschung),
-
Lebensstätten geschützter oder gefährdeter Arten der Agrarlandschaft (z.B. Weißstorchhorste, Fledermausquartiere, Greifvogelnisthilfen).
b)
Grunderwerb von landwirtschaftlich genutzten sowie landwirtschaftlich nutzbaren Flächen für Zwecke der Biotopgestaltung nach Ziff. IIa) durch Zuwendungsempfangende nach Ziff. III 1e); die Förderung des Grunderwerbs erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Grundstücke innerhalb von 12 Jahren veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden,
c)
Erstellung von Schutzkonzepten einschließlich notwendiger Voruntersuchungen (auch wenn diese keine Umsetzung des geplanten Vorhabens zur Folge haben), Architekten- und Ingenieurleistungen.

Nicht förderfähig sind:

d)
Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten und Zahlungsansprüchen,
e)
Erwerb und Anpflanzung einjähriger Kulturen,
f)
Kauf von Tieren,
g)
Erwerb und Neuanlage von Streuobstbeständen, wenn diese nach dem GAK-Rahmenplan Ziff. „E 2.2.2 Förderung extensiver Obstbestände“ förderfähig sind,
h)
Aufwendungen und Dienstleistungen, die von staatlichen Stellen erbracht werden bzw. dort anfallen,
i)
Maßnahmen, die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft i. S. d. § 14 Bundesnaturschutzgesetz darstellen,
j)
Unterhaltung.

III. Allgemeine Förderbestimmungen

1.
a)
Betriebsinhaber als natürliche oder juristische Person oder Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften.
b)
Landwirte im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 2021/2115, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß der Festlegung durch die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 ausüben.
c)
Andere Landbewirtschafter.
d)
Andere Begünstigte gemäß der Interventionsbeschreibung der Nummer 5.3 des GAP-Strategieplans, die auf freiwilliger Basis Bewirtschaftungsverpflichtungen eingehen.
e)
Gemeinden, Gemeindeverbände und gemeinnützige juristischen Personen
Nicht gefördert werden dürfen Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 59 der Verordnung (EU) 2022/2472 bzw. im Sinne von Artikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 bzw. im Sinne von Randnummer 33 Nummer 63 des Agrarrahmens befinden, es sei denn, die Förderung ist gemäß Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/2472 bzw. gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 bzw. nach Randnummer 23 des Agrarrahmens zulässig, oder die einer Rückforderungsanordnung auf Grund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.
2.
Diese Förderrichtlinie findet entsprechend auch bei Zuweisungen an die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven Anwendung.
3.
Zuwendungen werden nur solchen Empfangenden bewilligt, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert ist und die organisatorisch und fachlich in der Lage sind, die bestimmungsgemäße Verwendung und Nachweisung der Zuwendung sicherzustellen.
Zuwendungen zur Projektförderung (VV Nr. 2.1 zu § 23) dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Ein Vorhaben ist grundsätzlich begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- und Leistungsverträge abgeschlossen sind. Es sind nur Maßnahmen förderfähig, die auf dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen belegen sind.
4.
a)
die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen; insbesondere der §§ 23 und 44 der Bremischen Landeshauhaushaltsordnung (BremLHO)
b)
die Nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Finanzhilfen zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft verursacht durch Naturkatastrophen oder Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse (NRRL) vom 24.10.2023 (BAnz AT 17.11.2023 B2, notifiziert bei der EU-KOM unter SA. 107894 (2023/N))
c)
die §§ 48, 49 und 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der jeweils geltenden Fassung
d)
die in Teil I des GAK-Rahmenplan festgelegten allgemeinen Bestimmungen (Teil I B) und allgemeinen beihilferechtlichen Bestimmungen (Teil I C) sind zu beachten.
5.
a)
Die Zuwendungen werden als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) werden Bestandteil der Zuwendungsbescheide.
b)
Die Zuwendung kann bis zu 100 %, wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch die Freie Hansestadt Bremen möglich ist (Ziffer 2.3 VV zu § 44 LHO), bei den Stadtgemeinden bis zu 90 %, der förderfähigen Ausgaben betragen.
c)
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
d)
Die Zuschüsse orientieren sich an den marktüblichen Kosten.
e)
Eigene Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfangenden nach Nummer 1e mit Ausnahme von Gemeinden und Gemeindeverbänden können mit bis zu 60 % des Betrages, der sich bei Vergabe der Leistungen an ein Unternehmen (ohne Berechnung der Umsatzsteuer) ergeben würde, berücksichtigt werden. Bei Abrechnung nach allgemein festgesetzten Verrechnungssätzen (z.B. der Wasser- und Bodenverbände oder landwirtschaftlicher Maschinenringe) können diese Arbeitsleistungen pauschal berücksichtigt werden. Die Summe der Zuwendungen für Sachleistungen darf die Summe der baren Ausgaben nicht überschreiten.
6.
Die Kumulierung mit anderen Fördermitteln ist beabsichtigt, soweit dies zulässig ist und Doppelförderungen ausgeschlossen sind.
Insbesondere die Verbindung mit Förderungen im Rahmen der Biodiversitätstrategie wird angestrebt.
Die Antragstellenden sind verpflichtet, entsprechende Angaben zu machen und auch spätere Änderungen mitzuteilen.
7.
a)
Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt.
b)
Anträge sind bei der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft zu stellen.
c)
Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens auf Grundlage dieser Richtlinie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
d)
Ein vorzeitiger Beginn ist schriftlich zu beantragen. Die Entscheidung ist durch einen Vorbescheid zu treffen und in den späteren Zuwendungsbescheid mit aufzunehmen. Der vorzeitige Beginn erfolgt auf eigene Verantwortung und Gefahr des Antragstellers, ohne dass dadurch ein Rechtsanspruch auf Gewährung der beantragten Zuwendung entsteht.
e)
Zuwendungen zur Projektförderung (VV Nr. 2.1 zu § 23) dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Ein Vorhaben ist grundsätzlich begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- und Leistungsverträge abgeschlossen sind
f)
Der Beginn einer Maßnahme vor Antragstellung schließt die Bewilligung einer Zuwendung aus.
g)
Förderungen erfolgen unter der Auflage, dass der Antragsteller seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den nach dem Bremischen Landesmindestlohngesetz festgelegten Mindestlohn zahlt. Die Einhaltung des Bremischen Mindestlohngesetzes ist im Antragsformular zu bestätigen.
h)
Der Antragsteller stellt sicher, dass Gleichstellung von Männern und Frauen und die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts während der gesamten Umsetzung des geplanten Vorhabens berücksichtigt und gefördert wird.
i)
Ferner trifft er, falls erforderlich, Maßnahmen gegen jede Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung.
8.
a)
Das Förderprogramm trägt durch seine Durchführung grundsätzlich zum Erreichen der im GAK-Rahmenplan festgelegten Förderziele bei. Damit wird Bundesrecht wirksam umgesetzt. Alle GAK-Förderprogramme werden im Rahmen der GAK-Berichterstattung durch den Bund kontinuierlich evaluiert und überwacht.
b)
Bei Investitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von über 50.000 Euro hat der Begünstigte über Erläuterungstafeln vor Ort gegenüber der Öffentlichkeit auf die Tatsache hinzuweisen, dass diese Maßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ vom Bund und der Freien Hansestadt Bremen mitfinanziert werden.
c)
Darüber hinaus ist durch den Begünstigten auf seinen das Investitionsvorhaben erwähnenden Internetpräsenzen (Websites/soziale Medien) sowie in Informationsmaterialien, sofern diese zu dem Projekt erstellt werden, mit einer kurzen Beschreibung des Vorhabens auf die erfolgte Förderung hinzuweisen.
d)
Die Hinweise müssen das Logo des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft in gleicher Größe wie das Landeslogo tragen und den Hinweis enthalten, dass das geförderte Projekt im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und Küstenschutz“ vom Bund und der Freien Hansestadt Bremen mitfinanziert wurde. Diese Hinweispflicht erstreckt sich sowohl auf die Bau- oder Umsetzungsphase als auch auf das fertiggestellte geförderte Vorhaben selbst und besteht für die gesamte Dauer der Zweckbindungsfrist. Darüber hinaus können die Hinweise freiwillig angezeigt bleiben.
9.
a)
Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft führt entsprechend der Vorgaben aus dem GAK-Rahmenplan Vor-Ort-Kontrollen der ordnungsgemäßen Mittelverwendung, der Einhaltung der Zweckbindungsfristen und der Übereinstimmung mit den geltenden rechtlichen Bestimmungen durch und übermittelt die Ergebnisse dieser Kontrollen jährlich dem Bund. Im Rahmen des Integrierten Erfassungsprogrammes Bremen und der Gebietsbetreuung in Bremischen Schutzgebieten wird der Erfolg des überwiegenden Anteils der geförderten Maßnahmen im Naturschutzinformationssystem Bremen in seiner Wirkung auf Lebensräume, Arten und deren Lebensstätten dokumentiert.
b)
Dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen stehen die Prüfungsrechte nach § 91 LHO zu, der Bundesrechnungshof hat Prüfungsrechte nach § 91 BHO.
10.

Diese Richtlinie tritt am Tag der Verkündung in Kraft. Die Richtlinie tritt fünf Jahre nach dem Tag der Verkündung außer Kraft.

Bremen, 15.08.2024

Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft


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