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Richtlinie für die Gewährung von Billigkeitsleistungen für gemeinnützige Vereine und zivilgesellschaftliche Initiativen und Organisationen aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie

Veröffentlichungsdatum:06.07.2020 Inkrafttreten06.07.2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 06.07.2020 bis 16.11.2020Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2020, S. 548
Bezug (Rechtsnorm)AO 1977 § 51

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Senatskanzlei
Erlassdatum:03.07.2020
Fassung vom:03.07.2020
Gültig ab:06.07.2020
Gültig bis:16.11.2020  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 51 AO 1977
Fundstelle:Brem.ABl. 2020, 548
Richtlinie für die Gewährung von Billigkeitsleistungen für gemeinnützige Vereine und zivilgesellschaftliche Initiativen und Organisationen aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie

Richtlinie für die Gewährung von Billigkeitsleistungen
für gemeinnützige Vereine und
zivilgesellschaftliche Initiativen und Organisationen
aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie

Vorbemerkung

Das Auftreten des neuen Corona-Virus stellt die Freie Hansestadt Bremen vor die vielleicht größte Herausforderung der letzten Jahrzehnte. Die zum Schutz der Bevölkerung ergangenen Regeln und Maßnahmen setzen das gewohnte soziale Miteinander, aber auch das Wirtschaftsleben zum großen Teil außer Kraft und niemand kann derzeit verlässlich sagen, wann diese Einschränkungen wieder vollständig gelockert werden können. Dadurch wird vielen gesellschaftlichen Bereichen die Grundlage zumindest vorübergehend entzogen.

Der Senat hat vor diesem Hintergrund am 16. Juni 2020 einen Unterstützungsfonds für gemeinnützige Vereine und zivilgesellschaftliche Initiativen und Organisationen aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie beschlossen.

Gemeinnützige Vereine und zivilgesellschaftliche Initiativen und Organisationen erfüllen eine wichtige gesamtgesellschaftliche Rolle und tragen maßgeblich zum gesellschaftlichen Zusammenhalt bei. Religiöse und weltanschaulich tätige Gemeinschaften, Selbsthilfe-, Migrantenorganisationen und andere gemeinnützige Akteure erbringen auch und gerade in der Coronakrise weiterhin lebenswichtige Leistungen für ihre Zielgruppen. Diesem systemrelevanten Beitrag für eine erfolgreiche Bewältigung der Krise stehen kurz- und mittelfristig große Herausforderungen und Gefährdungen gegenüber. Dazu zählen zum Beispiel der Verlust von Einnahmemöglichkeiten und der Ausfall von Gebühren und Entgelten, mittelfristig drohen aufgrund der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und der sinkenden Haushaltseinkommen ein Mitgliederschwund und das Wegbrechen von Spenden, Mitgliedsbeiträgen und Sponsoringpartnern. Gleichzeitig besteht für viele gemeinnützige Vereine und zivilgesellschaftliche Initiativen und Organisationen, die in der Regel nicht über ausreichende finanzielle Rücklagen und Ressourcen verfügen, trotz dieser Einnahmeausfälle vielfach die Notwendigkeit, Formen der Zusammenarbeit aus dem Stand heraus neu zu organisieren und zu digitalisieren.

Der Senat will daher in dieser Situation gemeinnützige Vereine und zivilgesellschaftliche Initiativen und Organisationen, die auf die vorhandenen Hilfsprogramme nicht zugreifen können, deren traditionelle Einnahmequellen aufgrund der gegebenen Einschränkungen nicht zur Verfügung stehen und/oder die ihre fortlaufenden Aufwendungen zur Aufrechterhaltung ihrer Aktivitäten nicht finanzieren können, mit einem zusätzlichen Unterstützungsfonds unbürokratisch unterstützen. Damit wird das Ziel verfolgt, die wichtige gesamtgesellschaftliche Funktion gemeinnütziger Vereine und zivilgesellschaftlichen Initiativen und Organisationen in ihrer Pluralität für den gesellschaftlichen Zusammenhalt vor Ort auch für Zeiten nach der Coronakrise zu erhalten.

Zum Ausgleich für krisenbedingt wegfallende Einnahmequellen und zur Unterstützung bei den fortlaufenden Aufwendungen gewährt die Senatskanzlei aus Gründen der staatlichen Fürsorge und nach Maßgabe dieser Richtlinie grundsätzlich einmalige, nicht rückzahlbare Finanzhilfen in Höhe von bis zu 5 000 € bzw. in Ausnahmefällen in Höhe bis zu 15 000 € in Form von Billigkeitsleistungen. Hierzu werden Haushaltsmittel in Höhe von 1 000.000 € bereitgestellt.

1.
Gemeinnützigen Vereinen und zivilgesellschaftlichen Initiativen und Organisationen in der Freien Hansestadt Bremen werden grundsätzlich einmalige Billigkeitsleistungen in Höhe von bis zu maximal 5 000 € pro Antragstellerin oder Antragsteller zur Deckung von Einnahmeausfällen und/oder fortlaufenden Aufwendungen und zusätzlicher Ausgaben gewährt, die aufgrund der Coronakrise nicht gedeckt werden können. In besonders begründeten Einzelfällen kann auch nach der Leistungsgewährung eine erneute finanzielle Billigkeitsleistung beantragt werden, um einen existenzbedrohlichen Liquiditätsengpass abzuwenden.
In besonders begründeten Einzelfällen werden in Abhängigkeit von den Gesamtausgaben und der finanziellen Belastung nicht rückzahlbare Billigkeitsleistungen in Höhe von bis zu maximal 15 000 € pro Antragstellerin oder Antragsteller gewährt, um einen existenzbedrohlichen Liquiditätsengpass abzuwenden.
In Ausnahmefällen kann ein mehrmaliger Zuschuss erfolgen. Unter Berücksichtigung der mehrmaligen Förderung ist der Zuschuss insgesamt im Jahr 2020 auf einen Betrag von 45 000 € begrenzt.
Ein existenzbedrohlicher Liquiditätsengpass liegt grundsätzlich dann vor, wenn die Antragstellerinnen oder Antragsteller aufgrund corona-bedingter Einnahmeausfälle und/oder fortlaufenden Aufwendungen in der Erreichung ihrer oder ihres Vereinszweckes gefährdet sind.
Die gesamte Förderung aller Organisationen ist auf den Betrag von 1 000 000 €, beschränkt, davon 800 000 € für Antragstellerinnen oder Antragsteller aus Bremen und 200 000 € für Antragstellerinnen oder Antragsteller aus Bremerhaven.
2.
Antragsberechtigt sind Einrichtungen, die einen erheblichen Beitrag zum Gemeinwohl im Lande Bremen leisten und ihren Sitz im Land Bremen haben.
Die Voraussetzungen des Satzes 1, insbesondere der Nachweis zum Sitz im Land Bremen, sind durch entsprechende Bestätigungen nachzuweisen. Der Nachweis der Gemeinwohlorientierung kann durch eine Bestätigung gemäß §§ 51 ff AO erfolgen.
3.
Antragstellerinnen und Antragsteller haben mit dem Antrag ihre Einnahmeausfälle und/oder fortlaufenden Aufwendungen und zusätzlichen Ausgaben als Folge der Coronakrise nachzuweisen. Dies erfolgt durch
1.
Darlegung der Einnahmeausfälle sowie Glaubhaftmachung, dass diese auf Maßnahmen in der Folge der Coronakrise zurückzuführen sind,
2.
Darlegung der Notwendigkeit und zur Höhe der fortlaufenden und geplanten Aufwendungen und zusätzlichen Ausgaben sowie
3.
Darlegung, dass die in Ziffer 1 bis 2 geschilderten Tatsachen zu Einschränkungen in der Vereinstätigkeit führen sowie ggf., dass eine über die 5 000 € hinausgehende Förderung erforderlich ist, um existenzbedrohliche Liquiditätsengpässe abzuwenden, die nicht auf andere Weise ausgeglichen werden können.
Die Angaben zu den Ziffern 1 bis 3 sind durch geeignete Nachweise zu belegen. Mittel des Nachweises sind insbesondere:
-
Beschreibung der ausgefallenen Aktivitäten, die zu den geltend gemachten Einnahmeausfällen geführt haben.
-
Nachweise zu den Einnahmen, die üblicherweise mit diesen Aktivitäten erzielt werden.
-
Kontoauszüge, schriftliche Bescheinigungsschreiben und Erklärungen zu Protokoll.
Im Falle nachvollziehbar fehlender Nachweismöglichkeit wird eine einzelfallgerechte Lösung gesucht.
4.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Organisationen,
1.
die über ausreichende eigene Einnahmen und/oder Rücklagen verfügen,
2.
die in einem anderen infolge der Coronakrise aufgelegten Programm Billigkeitsleistungen beantragen können oder erhalten.
3.
die nicht in nennenswerten Umfang im Land Bremen tätig sind,
4.
über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt ist.
Von der Förderung sind ferner Parteien und Wählervereinigungen sowie deren Untergliederungen ausgeschlossen.
Soweit für den fraglichen Zeitraum Einnahmen oder Hilfen aus anderen, infolge der Coronakrise aufgelegten Hilfsprogrammen erzielt werden, die bei Antragsstellung noch nicht bekannt waren, sind diese der Bewilligungsbehörde unaufgefordert nachträglich anzugeben. Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, gewährte Billigkeitsleistungen ganz oder teilweise in entsprechender Höhe zurückzufordern.
Leistungen, Zuwendungen und Unterstützungen, die von Religionsgemeinschaften über die üblichen Zuwendungen hinaus erbracht werden, um die Folgen der Coronakrise abzuwenden, bleiben außer Betracht.
5.
Um einen existenzbedrohliche Liquiditätsengpass zu ermitteln, haben Antragsstellerinnen und Antragsteller alle Einnahmen und Ausgaben, die sie zum Zeitpunkt der Antragsstellung haben oder konkret erwarten, anzugeben.
Antragstellerinnen und Antragsteller haben zu versichern, dass ihre Angaben vollständig und richtig sind, dass keiner der Ausschlussgründe nach Ziffer 4 auf sie zutrifft und das die Verwendung der beantragten Mittel im Sinne dieser Richtlinie erfolgt. Die Bewilligungsbehörde kann nachträglich einen Nachweis für die bestimmungsgerechte Verwendung verlangen.
6.
Anträge für die Stadt Bremen können bis zum 31. Dezember 2020 unter Verwendung des Antragsformulars für die Stadt Bremen bei der Senatskanzlei gestellt werden.
Anträge für die Stadt Bremerhaven können bis zum 31. Dezember 2020 unter Verwendung des Antragsformulars für die Stadt Bremerhaven beim Magistrat Bremerhaven gestellt werden, der diese mit einer Empfehlung an die Senatskanzlei weitergibt. Anträge können vom Tag des Inkrafttretens der Richtlinie elektronisch oder per Briefpost gestellt werden.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Billigkeitsleistung besteht weder dem Grunde noch der Höhe nach. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der bereit gestellten Haushaltsmittel.
Sollte sich nachträglich herausstellen, dass die Antragsstellerin oder der Antragsteller falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat und dass die vorgenannten Voraussetzungen nicht oder unvollständig vorgelegen haben, kann die Bewilligungsbehörde die gewährten Billigkeitsleistungen widerrufen und bereits gewährte Leistungen ganz oder teilweise zurückfordern.
7.
Die Antragstellerinnen oder Antragsteller erklären sich mit Antragstellung damit einverstanden, dass zum Zwecke der Durchführung des Gewährungsverfahrens die erforderlichen personenbezogenen Angaben (z. B. Name, Anschrift) sowie die erforderlichen Angaben zum Vorhaben selbst und über die Höhe der Billigkeitsleistung in geeigneter Form erfasst und an die am Bewilligungs- oder Prüfungsverfahren beteiligten Institutionen zur Abwicklung des Unterstützungsfonds weitergegeben werden können. Wird diese Einwilligung nicht erklärt oder im Nachgang widerrufen, führt dies dazu, dass keine Billigkeitsleistung gewährt werden kann oder eine bereits bewilligte Leistung zurückgefordert wird.
8.
Die Richtlinie tritt am 6. Juli 2020 in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Bremen, den 3. Juli 2020

Senatskanzlei


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