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Richtlinie über die Gewährung eines Vorschusses zum Erwerb eines Fahrrades für Bedienstete des Landes und der Stadtgemeinde Bremen (BremFahrradvorschuss-RL)

Vom 4. Mai 2021

Veröffentlichungsdatum:07.05.2021 Inkrafttreten23.06.2023
Fundstelle Brem.ABl. 2021, S. 379
Bezug (Rechtsnorm)ZPO § 850c, ZPO § 850d
Zitiervorschlag: "Richtlinie über die Gewährung eines Vorschusses zum Erwerb eines Fahrrades für Bedienstete des Landes und der Stadtgemeinde Bremen (BremFahrradvorschuss-RL) vom 4. Mai 2021 (Brem.ABl. 2021, S. 379)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:04.05.2021
Fassung vom:21.06.2023
Gültig ab:23.06.2023
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 850c ZPO, § 850d ZPO
Fundstelle:Brem.ABl. 2021, 379
Richtlinie über die Gewährung eines Vorschusses zum Erwerb eines Fahrrades für Bedienstete des Landes und der Stadtgemeinde Bremen (BremFahrradvorschuss-RL)

Richtlinie über die Gewährung eines Vorschusses zum Erwerb eines Fahrrades
für Bedienstete des Landes und der Stadtgemeinde Bremen
(BremFahrradvorschuss-RL)

Vom 4. Mai 2021

Geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 21.06.2023 (Brem.ABl. S. 589)

Der Senat unterstützt den nachhaltigen und umweltverträglichen Fahrradverkehr. Er unterstützt deshalb die Fahrradmobilität der Haushalte der Bediensteten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen und der sonstigen der Aufsicht des Landes und der Stadtgemeinde unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, insbesondere auf den Fahrten der Bediensteten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem unverzinslichen Vorschuss zum Erwerb eines Fahrrades. Die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen.

1.
1.1.
Bediensteten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen und der sonstigen der Aufsicht des Landes und der Stadtgemeinde unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die einen Anspruch auf Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder Entgelt haben, kann auf Antrag ein unverzinslicher Vorschuss zum Erwerb eines Fahrrades, das für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geeignet ist, gewährt werden.
1.1.1.
Ein Vorschuss im Sinne dieser Richtlinie ist ausschließlich ein zinsloses Darlehen des Arbeitgebers oder des Dienstherrn an die Beschäftigte oder den Beschäftigten. Die Beteiligten einigen sich im Rahmen der Vorgaben dieser Richtlinie über die Darlehenshöhe, die Laufzeit und die monatliche Tilgungsrate im Rahmen des Antragsverfahrens.
1.1.2.
Für die Vorschussgewährung sollen die Dienststellen 1 Prozent ihres jährlichen jeweiligen Personalbudgets zur Verfügung stellen.
1.1.3.
Der Vorschuss nach dieser Richtlinie ist eine freiwillige Leistung. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung besteht nicht.
1.2.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie Praktikantinnen und Praktikanten sind nicht antragsberechtigt; sie erhalten keinen Vorschuss.
1.3.
Fahrräder im Sinne dieser Richtlinie sind
1.3.1.
zweirädrige einspurige mit Muskelkraft betriebene Fahrzeuge,
1.3.2.
drei- oder mehrspurige mehrrädrige mit Muskelkraft betriebene Fahrzeuge (zum Beispiel Drei- oder Liegeräder),
1.3.3.
Ausführungen der unter Nummer 1.3.1. und 1.3.2. genannten Fahrzeuge als Lastenräder,
1.3.4.
Ausführungen der unter Nummer 1.3.1., 1.3.2. und 1.3.3. genannten Fahrzeuge mit Tretunterstützung durch Elektromotor.
1.4.
Voraussetzung für die Gewährung eines Vorschusses sind ein Antrag auf Gewährung eines Vorschusses nach Nummer 3. und der entgeltliche Erwerb eines Fahrrades im Sinne der Nummer 1.3. zum Eigentum der oder des Bediensteten.
2.
2.1.
Die Finanzierung eines Fahrrades nach dieser Richtlinie darf nicht zu einer untragbaren Verschuldung der oder des Bediensteten führen. Die Tilgung des Vorschusses muss gesichert sein; eine Tilgung gilt insbesondere in Fällen einer Lohnpfändung (§§ 850c, 850d der Zivilprozessordnung) als nicht gesichert. Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende müssen die tarif- beziehungsweise arbeitsvertragliche Probezeit beendet haben.
2.2.
Die zweckentsprechende Verwendung des Vorschusses wird durch die Vorlage eines Kaufbelegs für ein Fahrrad im Sinne der Nummer 1.3. gegenüber der Personalstelle nachgewiesen; nicht zweckentsprechend verwendete Beträge sind unverzüglich zurückzuzahlen.
3.
3.1.
Der Antrag auf Gewährung eines Vorschusses ist mit Formblatt (Anlage) spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Entstehen der Aufwendungen bei der zuständigen Stelle im Sinne der Nummer 5. zu stellen. Dem Antrag ist der Nachweis der Kaufpreiszahlung durch Einreichung eines Kaufbelegs beizufügen. Soweit der Kauf erst nach der Antragsstellung und Bewilligung des Vorschusses erfolgt, hat die oder der Bedienstete die Kaufpreiszahlung durch Vorlage des Kaufbelegs bei der zuständigen Stelle im Sinne der Nummer 5 innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Bewilligung nachzuweisen. Die Auszahlung des Vorschusses erfolgt in Fällen, in denen der Kauf erst nach Antragstellung und Bewilligung des Vorschusses erfolgt, nach Vorlage des Kaufbelegs. Auf schriftliches Verlangen der antragstellenden Person im Antrag kann die Auszahlung des Vorschusses nach Antragstellung und Bewilligung und vor der Kaufpreiszahlung erfolgen; Satz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Vorschuss im Falle des Fristversäumnisses unverzüglich und in einer Summe zurückzuzahlen ist.
3.2.
Der Vorschuss beträgt bis zu 2 600 Euro. Der Kaufbetrag des Fahrrades nach Nummer 1.3. kann höher, darf jedoch nicht niedriger sein als der beantragte Vorschuss.
3.3.
In dem Antrag ist insbesondere anzugeben,
3.3.1.
das nach Nummer 1.3. erworbene oder zu erwerbende Fahrrad zuzüglich der Angabe des Kaufpreises,
3.3.2.
die Höhe des zu bewilligenden Vorschusses unter Berücksichtigung der Vorgaben der Nummer 3.2.,
3.3.3.
die Höhe der Tilgungsrate unter Berücksichtigung der Vorgaben der Nummer 3.5. und 3.6..
3.4.
Soweit nach den Richtlinien für die Gewährung von unverzinslichen Vorschüssen an bremische Beamtinnen und Beamte, Angestellte und Lohnempfängerinnen und Lohnempfänger vom 7. Oktober 1994 (Brem.ABl. S. 504), nach der Bremischen Pflegezeitvorschussverordnung –BremPflZV- vom 28. November 2017 (Brem.GBl. S. 578) oder nach dieser Richtlinie bereits ein Vorschuss gewährt wurde, der im Zeitpunkt der Antragstellung nach Nummer 3.1. noch nicht getilgt ist, scheidet die Gewährung eines weiteren Vorschusses nach dieser Richtlinie bis zur vollständigen Tilgung des bereits bewilligten Vorschusses aus.
3.5.
Der Vorschuss ist in längstens 36 gleichen Monatsraten zu tilgen; die Mindesttilgungsrate beträgt monatlich 25 Euro. Erhält die Eigentümerin oder der Eigentümer des Fahrrades hierfür Ersatz aus Versicherungsleistungen, ist dieser über die laufende Tilgung hinaus zur Rückzahlung des Vorschusses zu verwenden; der Ersatz aus Versicherungsleistungen ist gegenüber der zuständigen Personalstelle unverzüglich anzuzeigen. Abweichend von Satz 1 kann die Antragstellerin oder der Antragsteller eine höhere monatliche Tilgungsrate beantragen oder die Resttilgung innerhalb einer Rate vornehmen.
3.6.
Bei einer im Zeitpunkt der Vorschussbewilligung feststehenden Beendigung des Rechtsverhältnisses zum Land oder der Stadtgemeinde Bremen oder zu der sonstigen der Aufsicht des Landes und der Stadtgemeinde unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die Tilgungsraten abweichend von Nummer 3.5. so zu bemessen, dass die vollständige Rückzahlung zum Beendigungszeitpunkt sichergestellt ist. Ist bei Beendigung des Rechtsverhältnisses der Vorschuss noch nicht vollständig zurückgezahlt worden, so ist der verbleibende Betrag in einer Summe innerhalb eines Monats nach der Beendigung zurückzuzahlen oder einzubehalten; davon kann abgesehen werden, wenn im Anschluss ein weiteres nach Nummer 1 antragsberechtigendes Rechtsverhältnis begründet wird. Satz 2 gilt entsprechend in Fällen
3.6.1.
des Wechsels der Vorschussnehmerin oder des Vorschussnehmers in den Status einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten im Geltungsbereich des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes und
3.6.2.
des Todes der Vorschussnehmerin oder des Vorschussnehmers.
3.7.
Vereinbart die oder der Bedienstete mit der Verkäuferin oder dem Verkäufer eine Ratenzahlung für den Kaufpreis des Fahrrades, wird der Vorschuss nicht gewährt; es sei denn, die Ratenzahlung wird bezüglich des Kaufpreises vereinbart, der den Betrag des beantragten und gewährten Vorschusses übersteigt.
4.
4.1.
Die Tilgung des Vorschusses erfolgt aus den Nettobezügen und beginnt mit dem übernächsten Zahlungstag der Dienstbezüge, der Anwärterbezüge oder des Entgelts, der auf die Auszahlung des Vorschusses folgt. Sie ist durch die jeweilige bezügezahlende Stelle umzusetzen.
4.2.
Lassen besondere Umstände die laufende Tilgung des Vorschusses als besondere Härte erscheinen, kann die monatliche Tilgungsrate auf Antrag für die Dauer von bis zu sechs Monaten bis auf die Hälfte ermäßigt oder die Tilgung für die Dauer von drei Monaten ausgesetzt werden.
4.3.
Die Tilgung ist auf Antrag zu ermäßigen oder auszusetzen für die Dauer
4.3.1.
der vollständigen Freistellung vom Dienst oder von der Arbeitsleistung wegen Eltern- oder Pflegezeit,
4.3.2.
des Zeitraumes, in dem wegen Fristablaufs weder Krankenbezüge noch Krankengeld aus einer Krankenversicherung zustehen.
5.
5.1.
Die Personalstelle der Dienststelle der Antragstellerin oder des Antragstellers entscheidet über den Antrag nach Nummer 3 im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel des Personalbudgets nach Nummer 1.1., Satz 4. Sollten die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel nicht für alle Antragstellenden ausreichend sein, ist das Eingangsdatum der Antragstellung für die Gewährung des Vorschusses maßgeblich.
5.2.
Soweit Performa Nord – Personal, Finanzen, Organisation, Management –, Eigenbetrieb des Landes Bremen als bezügezahlende Stelle der jeweiligen Dienststelle tätig wird, entscheidet Performa Nord
5.2.1.
über den Beginn und die Aussetzung einer Tilgung nach Nummer 4 sowie
5.2.2.
über die Rückforderung des Vorschusses nach Nummer 2.2. und Nummer 3..
Im Übrigen haben die Dienststellen die Auszahlung des Vorschusses, die Tilgung nach Nummer 4. sowie die Rückforderung des Vorschusses umzusetzen. Soweit eine Tilgung über die Gehaltszahlung durch Performa Nord für eine Dienststelle aufgrund der dortigen Bilanzierungsvorgaben nicht möglich ist, kann die Dienststelle die Auszahlung und Tilgung unmittelbar selbst veranlassen.
5.2.3.
Die Entscheidung über die Vergabe eines Vorschusses nach dieser Richtlinie unterliegt nach § 63 Absatz 1 Buchstabe a des Bremischen Personalvertretungsgesetzes der Mitbestimmung.
6.
Der Senator für Finanzen wird dem Senat über die Anwendung der Richtlinie bis zum 1. Juli 2026 berichten.
7.
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 3. Mai 2021 in Kraft.

Bremen, den 4. Mai 2021

Der Senator für Finanzen

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