Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen zum Ausbau und Erhalt der Kindertagesbetreuung im Land Bremen mit Mitteln aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität (Landesförderrichtlinie SVIK – Kindertagesbetreuung)

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen zum Ausbau und Erhalt der Kindertagesbetreuung im Land Bremen mit Mitteln aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität (Landesförderrichtlinie SVIK – Kindertagesbetreuung)

Veröffentlichungsdatum:14.07.2026 Inkrafttreten01.01.2026
Fundstelle Brem.ABl. 2026, S. 790
Bezug (Rechtsnorm)BLV 2009 § 2, BLV 2009 § 6, BLV 2009 § 7, BLV 2009 § 10, BLV 2009 § 12, BLV 2009 § 13, BremAGKJHG § 1, BremKTG § 2, BremKTG § 4, BremKTG § 8, BremKTG § 15, BremKTG § 18, GG Art 104b, LHO § 9, SGB 8 § 43, SGB 8 § 45, SGB 8 § 80
Zitiervorschlag: "Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen zum Ausbau und Erhalt der Kindertagesbetreuung im Land Bremen mit Mitteln aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität (Landesförderrichtlinie SVIK – Kindertagesbetreuung) (Brem.ABl. 2026, S. 790)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Kinder und Bildung
Erlassdatum:08.06.2026
Fassung vom:08.06.2026
Gültig ab:01.01.2026
Gültig bis:31.12.2032
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 2 BLV 2009, § 6 BLV 2009, § 7 BLV 2009, § 10 BLV 2009, § 12 BLV 2009, § 13 BLV 2009, § 1 BremAGKJHG, § 2 BremKTG, § 4 BremKTG, § 8 BremKTG, § 15 BremKTG, § 18 BremKTG, Art 104b GG, § 9 LHO, § 43 SGB 8, § 45 SGB 8, § 80 SGB 8
Fundstelle:Brem.ABl. 2026, 790
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen zum Ausbau und Erhalt der Kindertagesbetreuung im Land Bremen mit Mitteln aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität (Landesförderrichtlinie SVIK – Kindertagesbetreuung)

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen
zum Ausbau und Erhalt der Kindertagesbetreuung im Land Bremen mit Mitteln
aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität
(Landesförderrichtlinie SVIK – Kindertagesbetreuung)

Vom 30. Juni 2026

1.
1.1.
Auf der Grundlage der zwischen Bund und Ländern am 5. Mai 2026 abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104b des Grundgesetzes zum Ausbau der Kindertagesbetreuung mit Mitteln aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität (Investitionsprogramm Kindertagesbetreuung) (im Folgenden: BLV) vergibt das Land Bremen über den Senator für Kinder und Bildung Mittel für zusätzliche Investitionsmaßnahmen zum Ausbau und Erhalt von Betreuungsplätzen in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven. Die Vergabe erfolgt in Form von Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und der Landeshaushaltsordnung (LHO) i.V.m. den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO (VV-LHO) in der jeweils gültigen Fassung, nach der BLV und sowie nach den jährlichen Bewirtschaftungsgrundsätzen des Bundes zu diesem Investitionsprogramm.
1.2.
Von 2026 bis 2029 werden insbesondere folgende Maßnahmen zur dauerhaften Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen gefördert: Neubau-, Ausbau-, Umbau-, Sanierungs-, Modernisierungs- und Renovierungsinvestitionen, die die einschlägigen Anforderungen des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG) in der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Fassung berücksichtigen, sowie Ausstattungsinvestitionen. Förderfähig sind weiterhin Sachinvestitionen, die der Digitalisierung von Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegestellen dienen. Zusätzliche Betreuungsplätze sind Betreuungsplätze, die entweder neu entstehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen würden.
1.3.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.4.
Die dem Land Bremen nach § 2 Absatz 1 BLV zustehenden Bundesmittel werden nach Verteilung gemäß Absatz 2 auf die Förderbereiche Kindertagesbetreuung und Hochschulinfrastruktur im Bereich Kindertagesbetreuung zu Anteilen von 82 Prozent (Bremen) und 18 Prozent (Bremerhaven) bezogen auf den Gesamtförderzeitraum auf die Stadtgemeinden aufgeteilt.
2.
2.1.
Es können nur Investitionsmaßnahmen gefördert werden, die ab dem 1. Januar 2026 begonnen worden und grundsätzlich am 31. Dezember 2032 abgeschlossen und vollständig abgenommen sein müssen. Sie müssen zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 31. Dezember 2029 bewilligt werden.
2.2.
Gegenstand der Förderung sind Investitionsmaßnahmen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen, die zu deren Ausbau und zum Erhalt notwendig sind und den für den Betrieb gestellten Mindestanforderungen gemäß den Richtlinien für den Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder im Land Bremen (RiBTK) bzw. den in der Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 7 BremKTG gestellten strukturellen Mindestanforderungen genügen. Förderfähig sind insbesondere für Kindertageseinrichtungen nachfolgend aufgeführte Leistungen, für Kindertagespflegestellen nur die Ausstattungsbedarfe nach Nr. 2.2.4:
2.2.1.
Planungsmittel
Planungsmittel dienen einmalig der Erstellung eines Entwurfes zur Umsetzbarkeit einer konkreten Maßnahme. Die Planungsmittel umfassen die Leistungsphasen 1 bis 3 (Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung), bei Bedarf auch die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Die Planungsmittel sind Bestandteil der Gesamtkosten der Baumaßnahme bzw. der Kosten für Küche und Außenspielbereich und werden im Falle der auf Grundlage der Planung zu treffenden Entscheidung über die Förderung der Maßnahme bei der Zuwendungshöhe entsprechend in Abzug gebracht. Planungsmittel können bei neuen Einrichtungen und für Ersatzstandorte pro Maßnahme grundsätzlich einmalig beantragt werden. Die Planungsmittel müssen sich daher auf eine konkret bezeichnete Maßnahme unter Nennung der konkreten Kindertageseinrichtung beziehen. Sollte die Umsetzung der Maßnahme trotz bestehender Fördermöglichkeit trägerseitig nicht umgesetzt werden, sind die ausgezahlten Planungsmittel zurückzuerstatten. Gewährte Planungsmittel sind maßnahmen- und standortgebunden. Verwaltungseigene Planungen und andere Personal- oder Verwaltungsausgaben sind nicht zuwendungsfähig.
2.2.2.
Baumaßnahmen
Zu den Baumaßnahmen zählen die Umbauten von Kindertageseinrichtungen sowie von bestehenden Immobilien zu Kindertageseinrichtungen.
2.2.3.
Herrichtung von Küche und kindgerechtem Außenspielbereich
Der Förderumfang in Neubauten beschränkt sich auf die noch nicht in der Miete des Standorts enthaltenen Leistungen. In der Regel sind folgende Bestandteile bereits in der Miete enthalten:
-
Fettabscheider und Lüftungsanlage im Küchenbereich
-
Einfrieden des Geländes
-
Stellen/Pflastern von Terrassen und Wegen
-
Ebnen des Geländes und das Anlegen von Rasenflächen nach Absprache mit dem Träger der Einrichtung.
Eine Anmietung betriebsfertiger Räumlichkeiten schließt daher regelmäßig eine zusätzliche Förderung von Baumaßnahmen aus. Eine potentielle Zuwendung beschränkt sich entsprechend regelmäßig auf die Anschaffung von (Großelektro-)Geräten und Schränken im Küchenbereich sowie die Maßnahmen zur Gestaltung von Spiel- und Bewegungsflächen im Außenbereich.
2.2.4.
(Erst-)Ausstattung
Die (Erst-)Ausstattung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen umfasst die betriebsnotwendige Beschaffung von Ausstattungsgegenständen. Hierzu zählen für neue, erweiterte oder bestehende Räume in Kindertageseinrichtungen insbesondere:
-
Möbel
-
Spielgeräte für den Innen- und Außenbereich
-
Spiel- und Arbeitsmaterialien
-
Büroausstattung
-
Küchenausstattung
-
Beschilderung
-
(IT-)Infrastruktur
-
Digitalisierung.
Treten Kindertageseinrichtungen als Kinder- und Familienzentren (KuFZ) mit einem zusätzlichen Angebot auf, welches auch konzeptionell hinterlegt ist, sollen die hierfür genutzten zusätzlichen Flächen über eine (Erst-) Ausstattung zweckentsprechend nutzbar gemacht werden. Für die (Erst-) Ausstattung dieser KuFZ-Flächen wird daher zusätzlich zu der (Erst-) Ausstattung nach Satz 1 eine Zuwendung gewährt.
2.2.5.
Sanierungsmaßnahmen
Die Sanierung bestehender Kindertageseinrichtungen umfasst Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs und zur Einhaltung der Mindeststandards in bestehenden Einrichtungen. Eine Zuwendung kommt nur in Betracht, sofern die Maßnahme nicht aus anderen Programmen vorrangig zu finanzieren ist oder in der Verantwortlichkeit eines Dritten, in der Regel des Eigentümers bzw. der Eigentümerin, liegt.
2.3.
Über Ausnahmen von dieser Förderrichtlinie in besonders begründeten Einzelfällen entscheiden die zuständigen Stellen nach Nummer 3.1 in den Stadtgemeinden in enger Abstimmung mit der Ansprechstelle für den Bund gem. § 6 BLV beim Senator für Kinder und Bildung (im Folgenden: SKB-Ansprechstelle1) unter Würdigung deren Gesamtumstände. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.
3.
Zuwendungsempfänger sind
3.1.
die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven bzw. deren für die Kindertagesförderung nach § 1 des Bremischen Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (BremAGKJHG) zuständigen Jugendämter als örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe (Erstempfänger), die die Mittel nach Maßgabe der Nummer 13 VV zu § 44 LHO und auf Grundlage dieser Richtlinie an:
3.2.
anerkannte freie Träger der Jugendhilfe, gemeinnützige Elternvereine und sonstige nach § 18 i.V.m. § 8 BremKTG förderungsfähige Träger von Kindertageseinrichtungen mit gültiger Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII, sowie die im Auftrag der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven für Kindertagesförderung tätigen Eigenbetriebe und Gesellschaften (Letztempfänger) oder an Kindertagespflegestellen weiterleiten, in denen ausschließlich Personen mit gültiger Erlaubnis nach § 43 SGB VIII beschäftigt sind.
3.3.
Die Mindestbetreuungszeit in den Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen muss gemäß § 2 Satz 2 BremKTG 15 Wochenstunden umfassen. Spielkreise nach § 4 Absatz 2 BremKTG werden nicht gefördert.
3.4.
Näheres zum Verfahren ist unter Nummer 7 geregelt.
4.
4.1.
Es werden Zuwendungen für Maßnahmen bewilligt, die den Zuwendungszweck nach Nummer 1 erfüllen, den jeweiligen Bedarfsplanungen der Stadtgemeinden nach § 80 SGB VIII und insbesondere den gesetzlichen bzw. qualitativen Anforderungen entsprechen, die im BremKTG und insbesondere unter Kapitel II der RiBTK bzw. in der Kindertagespflege-Rechtsverordnung in den Bestimmungen über kindgerechte Räumlichkeiten in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind.
4.2.
Es ist vom Letztempfänger nachzuweisen, dass
a)
die Finanzierung der Maßnahme und des laufenden Betriebes der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflegestelle gesichert ist,
b)
die Maßnahme nicht aus sämtlichen ihm zur Verfügung stehenden eigenen Mitteln oder aus erreichbaren Drittmitteln bestritten werden kann (Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips) und
c)
eine längerfristige Nutzung der betroffenen Infrastruktur auch unter Berücksichtigung demographischer Veränderungen, ggf. durch spätere Umnutzung, sichergestellt werden kann.
4.3.
Die zu fördernde Maßnahme darf vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids noch nicht begonnen worden sein (Ausschluss der rückwirkenden Förderung). Eine Ausnahme bildet die Gewährung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns nach Nummer 1.3 VV zu § 44 LHO durch Erteilung eines Vorbescheids oder durch Zustimmung des oder der Beauftragten für den Haushalt, frühestens ab dem 1. Januar 2026. Der vorzeitige Maßnahmenbeginn ist vor Beginn der Maßnahme zu beantragen. Die Maßnahme darf erst nach Bekanntgabe des Vorbescheids oder schriftlicher Zustimmung des oder der Beauftragten für den Haushalt begonnen werden.
4.4.
Als Beginn gilt der Abschluss eines rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrags unter der Voraussetzung des unverzüglichen Beginns der Umsetzung der vertraglich vereinbarten Leistungen (Neubau-, Ausbau, Umbau-, Sanierungs-, Renovierungs- und/oder Ausstattungsmaßnahmen). Bei Vorhaben, die in selbständige Abschnitte eines laufenden Verfahrens aufgeteilt werden können, ist eine Förderung des selbständigen Abschnitts auch möglich, wenn allein für diesen Abschnitt die Förderkriterien erfüllt sind.
4.5.
Bei Maßnahmen für Angebote in angemieteten Räumen ist in der Regel der Miet-, Nutzungs-, oder Überlassungsvertrag mindestens für die Dauer der jeweiligen Zweckbindungsfrist (in der Regel bei Baumaßnahmen 15 Jahre, für (Erst-) Ausstattung 5 Jahre, für Küche/ Außenspielbereich 10 Jahre) abzuschließen. Der Vermieter oder die Vermieterin hat während der Laufzeit grundsätzlich auf das ordentliche Kündigungsrecht zu verzichten. Diese Vorgabe findet bei Planungsmitteln nach Nummer 2.1 keine Anwendung. Bereits abgeschlossene leistungsschädliche Miet-, Nutzungs- oder Überlassungsverträge gehen zu Lasten des Zuwendungsempfängers bzw. hat sich der Zuwendungsempfänger anrechnen zu lassen.
4.6.
Die Gesamtfläche einer Kindertageseinrichtung darf die Summe der im Flächenstandard für Kindertageseinrichtungen der Stadtgemeinde Bremen2 genannten m2/NRF (Quadratmeter/Netto-Raumfläche) nicht überschreiten. Abweichungen können im Einzelfall zugelassen werden, insbesondere wenn die Überschreitung sich auf Bestandsbauten bezieht, geringfügig ist und eine Flächenreduzierung im Bestand zu unverhältnismäßigem Umbauaufwand führen würde oder aus anderen gewichtigen Gründen nicht umsetzbar erscheint. Das Raumprogramm ist mit der Senatorischen Behörde (Landesjugendamt und Referat 33) im Vorfeld abzustimmen und mit der Antragstellung einzureichen.
4.7.
Die geplanten Baumaßnahmen müssen im Einklang mit den städtebaulichen und baurechtlichen Anforderungen stehen. Insbesondere die technischen Standards für die Planung und Durchführung von Bauvorhaben im Hochbau bremischer öffentlicher Bauherren und Zuwendungsempfänger (Baustandards Bremen) und die Richtlinien für die Planung und Durchführung von Bauaufgaben (RLBau) sind zu beachten. Ferner sind die einschlägigen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes zu berücksichtigen.
5.
5.1.
Die Erstempfänger sollen für nähere Bestimmungen zu den Vorgaben der BLV und dieser Förderrichtlinie bis zum 30. Juni 2026 eigene Förderrichtlinien entwickeln und nach vorheriger Abstimmung mit der SKB-Ansprechstelle im Referat 32 und dem Beauftragten für den Haushalt gem. § 9 LHO veröffentlichen.
Als zuwendungsfähig gelten nur solche Investitionsausgaben, die für die Umsetzung des geförderten Vorhabens notwendig sind. Grundlage für die Bewertung bildet die Kostenstruktur nach DIN 276 des Deutschen Instituts für Normung e.V. Ausgeschlossen sind jedoch Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken (Kostengruppe 100), für Aufgaben des Bauherrn wie Projektsteuerung (Kostengruppe 710) sowie für Finanzierungsaufwendungen wie Zinsen oder Gebühren (Kostengruppe 800).
5.2.
Die Fördermittel sind als Zusatzfinanzierung zu den Eigenaufwendungen des Letztempfängers anzusetzen. Bei der Aufbringung jeweiliger Eigenanteile der Letztempfänger haben die Erstempfänger die Verpflichtung des Landes Bremen nach § 2 Absatz 1 BLV zur Beteiligung mit mindestens 5 Prozent am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils der förderfähigen Investitionskosten für sämtliche Projekte am Ende der Laufzeit des Investitionsprogrammes zu berücksichtigen. Im Falle des Erlasses von Eigenanteilen der Letztempfänger sollen sowohl die Art und Bedeutung der jeweiligen Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegestellen als auch der Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers berücksichtigt werden.
5.3.
Der maximale Zuwendungsbetrag (Höchstbetrag) wird im Einzelfall unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel festgelegt. Eine konkrete Obergrenze wird im jeweiligen Zuwendungsbescheid definiert.
6.
6.1.
Es gelten die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung gemäß Anlage 2 zu Nummer 5.1 der VV zu § 44 LHO (ANBest-P) sowie die Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) gemäß Anlage 5 zu Nummer 6 der VV zu § 44 LHO, soweit in dieser Förderrichtlinie nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Einhaltung des Vergaberechts gem. Nummer 3 der ANBest-P ist verpflichtend.
6.2.
Die Zuwendung unterliegt einer Zweckbindungsfrist. Diese beträgt
a)
25 Jahre im Eigentum bzw. 15 Jahre in angemieteten Räumlichkeiten bei Maßnahmen nach Nummer 2.2.2 und 2.2.5
b)
10 Jahre bei Maßnahmen nach Nummer 2.2.3
c)
5 Jahre bei Maßnahmen nach Nummer 2.2.4.
Bei nicht zweckentsprechender Verwendung oder vorzeitiger Beendigung der Tätigkeit ist die Zuwendung anteilig für den Zeitraum der zweckfremden Verwendung zu erstatten.
6.3.
Der im Zuwendungsbescheid festgesetzte Bewilligungszeitraum ist bindend für die Umsetzung der Maßnahme, den Abruf der Mittel sowie die Zahlung von sämtlichen (Schluss-)Rechnungen und die vollständige Abnahme der Maßnahme. Die Änderung des festgesetzten Bewilligungszeitraumes setzt einen Antrag innerhalb des Bewilligungszeitraumes voraus.
6.4.
Nach Ablauf der Zweckbindungsfrist soll der Zuwendungsempfänger die beschafften Gegenstände weiterhin wirtschaftlich und sparsam für den ursprünglichen Zuwendungszweck nutzen. Bei Aufgabe eines Standortes und der mit dem Erstempfänger abgestimmten Übernahme durch einen anderen Träger müssen in der Regel die beschafften Gegenstände im Sinne einer weiterhin sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung dem nachnutzenden Träger entgeltfrei überlassen werden.
6.5.
Bei nicht zweckentsprechender Verwendung ist die Zuwendung anteilig für den Zeitraum der zweckfremden Verwendung zurückzuzahlen.
6.6.
Für den Nachweis der Zusätzlichkeit der Bundesmittel gilt der vorhabenbezogene Ansatz gem. § 7 Absatz 3 BLV.
7.
7.1.
Bewilligungsbehörden sind die unter Nummer 3.1. genannten Erstempfänger, die ihre Verwaltungsverfahren für Antrag, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen, für die Prüfung der Verwendungsnachweise sowie für die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen an den Vorschriften der VV zu § 44 LHO auszurichten haben, sofern nicht durch diese Richtlinie oder in den jährlichen Bewirtschaftungsgrundsätzen des Bundes abweichende Regelungen getroffen werden.
7.2.
Die Erstempfänger melden ihre Mittelbedarfe unter Zugrundelegung der aktuellen Projektplanung rechtzeitig gegenüber der SKB-Ansprechstelle, die eine entsprechende Mittelanforderung gegenüber dem Bund und Weiterleitung an die Erstempfänger in Übereinstimmung mit den für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Bewirtschaftungsgrundsätzen des Bundes erwirkt.
7.3.
Die Erstempfänger haben die Letztempfänger auf die Nutzung von Bildwortmarken des Bundes zur geeigneten Kenntlichmachung der Bundesförderung im Sinne des § 13 BLV hinzuweisen und vom Bund bzw. der SKB-Ansprechstelle hierfür bereit gestelltes Material weiterzuleiten.
7.4.
Eine Nachfinanzierung evtl. Mehrausgaben, die sich nach Antragstellung und Bewilligung ergeben, ist grundsätzlich ausgeschlossen.
7.5.
Für die Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber dem Bund nach § 10 Absatz 2 BLV zum jährlichen Stichtag 1. Januar stellen die Erstempfänger der SKB-Ansprechstelle die bis zum 31. März jeden Jahres vom Land geforderten Daten spätestens 14 Tage vorher über die vom Bund bereit gestellte „Förderdatenbank Kita“ zur Verfügung. Gleiches gilt für die Darstellung des Zusätzlichkeitsnachweises nach § 7 Absatz 3 BLV mit den vom Bund bereit gestellten Tabellen nach § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 2 BLV.
7.6.
Die Prüfung der Verwendungsnachweise erfolgt laufend und ist bis spätestens 31. Dezember 2035 abzuschließen. Prüfergebnisse einer zuständigen baufachlichen Prüfungsinstanz in den Stadtgemeinden sind hierbei zu berücksichtigen. Die Bewilligungsbehörden entwickeln unter Berücksichtigung von Nummer 11.3 VV zu § 44 LHO Kriterien für eine stichprobenweise Auswahl von weitergehend zu prüfenden Verwendungsnachweisen und stimmen diese mit der SKB-Ansprechstelle und dem Beauftragten für den Haushaltbeim Senator für Kinder und Bildung ab. Die SKB-Ansprechstelle regelt das Verfahren und den Umfang für eigene Stichprobenprüfungen gegenüber den Bewilligungsbehörden und teilt diese den Erstempfängern mit.
Rückforderungsansprüche gegenüber Letztempfängern sind von den Erstempfängern unverzüglich an die SKB-Ansprechstelle zu melden, um die Rückzahlungsverpflichtungen einschließlich Zinszahlungen gegenüber dem Bund nach § 12 BLV prüfen zu können.
8.
Die Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft und mit Wirkung vom 31. Dezember 2032 außer Kraft.

Bremen, 8. Juni 2026

Der Senator für Kinder und Bildung

Fußnoten

1)

Die Aufgaben der SKB-Ansprechstelle übernimmt das Referat 32. Immer wenn innerhalb dieser Förderrichtlinie auf die SKB-Ansprechstelle Bezug genommen wird, ist das Referat 32 adressiert.

2)

Flächenstandard für Kindertageseinrichtungen - Anlage zu 2.2.3 der Bremer Baustandards (Technische Standards für die Planung und Durchführung von Bauvorhaben im Hochbau bremischer öffentlicher Bauherren und Zuwendungsempfänger)


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.

Feedback

Ihr Kommentar

Vielen Dank für Ihre Nachricht

Vorschriften · iStock.com/BrianAJackson