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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Gesundheitsförderung in der Kindertagesförderung im Land Bremen im Rahmen der Umsetzung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz - KiQuTG) hier: Handlungsfeld 6 - Gesundheit, Ernährung und Bewegung - Flächendeckendes Frühstück (Förderrichtlinie KiQuTG - Handlungsfeld 6 Gesundheitsförderung - Frühstück)

Vom 26. Juni 2023

Veröffentlichungsdatum:29.06.2023 Inkrafttreten01.08.2023
Fundstelle Brem.ABl. 2023, S. 610
Bezug (Rechtsnorm)BremAGKJHG § 1, KiQuTG § 2, KiQuTG § 4, SGB 8 § 22, SGB 8 § 22a, SGB 8 § 45, SGB 8 § 75
Zitiervorschlag: "Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Gesundheitsförderung in der Kindertagesförderung im Land Bremen im Rahmen der Umsetzung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz - KiQuTG) hier: Handlungsfeld 6 - Gesundheit, Ernährung und Bewegung - Flächendeckendes Frühstück (Förderrichtlinie KiQuTG - Handlungsfeld 6 Gesundheitsförderung - Frühstück) vom 26. Juni 2023 (Brem.ABl. 2023, S. 610)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Kinder und Bildung
Erlassdatum:26.06.2023
Fassung vom:26.06.2023
Gültig ab:01.08.2023
Gültig bis:31.12.2024
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 1 BremAGKJHG, § 2 KiQuTG, § 4 KiQuTG, § 22 SGB 8, § 22a SGB 8, § 45 SGB 8, § 75 SGB 8
Fundstelle:Brem.ABl. 2023, 610
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Gesundheitsförderung in der Kindertagesförderung im Land Bremen im Rahmen der Umsetzung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz - KiQuTG) hier: Handlungsfeld 6 - Gesundheit, Ernährung und Bewegung - Flächendeckendes Frühstück (Förderrichtlinie KiQuTG - Handlungsfeld 6 Gesundheitsförderung - Frühstück)

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur
Gesundheitsförderung in der Kindertagesförderung im Land Bremen
im Rahmen der Umsetzung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität
und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen
und in der Kindertagespflege
(KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz - KiQuTG)

hier: Handlungsfeld 6 – Gesundheit, Ernährung und Bewegung –
Flächendeckendes Frühstück
(Förderrichtlinie KiQuTG - Handlungsfeld 6 Gesundheitsförderung - Frühstück)

Vom 26. Juni 2023

1.
1.1.
Auf der Grundlage des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetz – KiQuTG) und des gemäß § 4 KiQuTG am 25. April 2019 abgeschlossenen und am 5. Mai 2023 geänderten Vertrages der Freien Hansestadt Bremen (vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung) mit dem Bund (vertreten durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend) vergibt die Freie Hansestadt Bremen über die Senatorin für Kinder und Bildung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 6 KiQuTG im Rahmen dieses Handlungsfeldes Mittel für Maßnahmen zur Verbesserung des Ernährungsangebotes in den Kindertageseinrichtungen in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven, insbesondere für ein regelmäßiges Frühstück, für Kinder bis zum Schuleintritt. Ferner werden in diesem Zusammenhang anteilig Globalmittel für den Umgang mit den Folgen des Ukraine-Krieges (hier: Bedarfe des Ressortbereiches Kinder und Bildung für Gemeinschaftsverpflegung und Sprachförderung) gemäß Senatsbeschluss vom 11. April 2023 zur Verfügung gestellt. Die Vergabe erfolgt in Form von Zuwendungen und Zuweisungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und der Landeshaushaltsordnung (LHO) i.V.m. den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO (VV-LHO).
1.2.
Vom 1. August 2023 bis 31. Dezember 2024 werden Maßnahmen gefördert, mit denen regelmäßige Frühstücksangebote für Kinder in Kindertageseinrichtungen in Bremen und Bremerhaven zusätzlich geschaffen oder in Fortführung bereits bestehender Angebote erhalten werden. Die Lebensmittel sollen hierfür überwiegend aus regionaler und ökologisch nachhaltiger Herstellung (BIO-Zertifizierung) stammen.
1.3.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen aus den Mitteln des KiQuTG besteht nicht. Die in Nummer 2 genannten Dienststellen entscheiden auf Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Fördermittel.
1.4.
Die Stadtgemeinden sollen sicherstellen, dass im besonderen Maße Kindertageseinrichtungen in Lagen mit besonderen sozialen Herausforderungen profitieren, die auf statistischer Grundlage transparent definiert werden. Die Förderung erfolgt in Form einer Pro-Platz-Pauschale. Diese beträgt hierfür insgesamt 79,55 Euro für den Zeitraum 1. August bis zum 31. Dezember 2023 und 190,92 Euro für den Zeitraum 1. Januar bis zum 31. Dezember 2024.
1.5.
Die Pauschale beträgt für sonstige Einrichtungen insgesamt 71,23 Euro für den Zeitraum 1. August bis zum 31. Dezember 2023 und 170,94 Euro für den Zeitraum 1. Januar bis zum 31. Dezember 2024.
2.
Zuwendungs- und Zuweisungsempfänger sind
a)
die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven bzw. deren für die Kindertagesförderung nach § 1 des Bremischen Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (BremAGKJHG) zuständige Jugendämter als örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe (Erstempfänger), die die Mittel nach Maßgabe der Nummer 13 VV zu § 44 LHO und auf Grundlage dieser Richtlinie an
b)
freigemeinnützige Träger, gemeinnützige Elternvereine, sonstige nach dem Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz (BremKTG) förderungsfähige Träger von Kindertageseinrichtungen sowie die im Auftrag der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven für Kindertagesförderung tätigen Eigenbetriebe und Gesellschaften (Letztempfänger) weiterleiten. Näheres zum Verfahren ist unter Nummer 5 geregelt.
3.
3.1.
Es werden Mittel für Maßnahmen zur Verfügung gestellt, die den Zuwendungszweck und die Rechtsgrundlagen nach Nummer 1 erfüllen. Die hiermit geförderten Angebote müssen den inhaltlichen Anforderungen der §§ 22 und 22a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) entsprechen.
3.2.
Die in Nummer 2 genannten freien Träger können gefördert werden, wenn sie
a)
nach § 75 SGB VIII anerkannte Träger der freien Jugendhilfe oder dem Grunde nach als solche anerkannt sind,
b)
Kindertageseinrichtungen gemäß § 45 SGB VIII betreiben,
c)
die Finanzierung des laufenden Betriebs der Einrichtung gewährleisten können.
3.3.
Förderungsfähig sind Maßnahmen, deren Gesamtfinanzierung gesichert ist. Maßnahmen unter einem Gesamtvolumen von 500 Euro werden nicht gefördert (Bagatellgrenze).
4.
4.1.
Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Festbetrags-Zuschüsse (Pauschalen) als Teilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt. Die Höhe der Zuwendungen bemisst sich nach den Nummern 1.4 und 1.5.
4.2.
Zuwendungsfähig sind alle Maßnahmen, die den unter Nummer 1 genannten Zweck erfüllen. Hiervon sind Personal- und Sachausgabenanteile umfasst.
5.
5.1.
Bewilligungsbehörde ist die Senatorin für Kinder und Bildung als Oberste Landesjugendbehörde gegenüber den Jugendämtern der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sowie die Senatorin für Kinder und Bildung als Jugendamt Bremen und das Amt für Jugend, Familie und Frauen Bremerhaven gegenüber den in Nummer 2 genannten Trägern und Zuweisungsempfängern.
5.2.
Für Antrag, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, für die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Näheres wird in den Zuwendungsbescheiden geregelt.
5.3.
Eine Nachfinanzierung eventueller Mehrausgaben, die sich nach Antragstellung und Bewilligung ergeben, ist grundsätzlich ausgeschlossen.
6.
a)
Als Verwendungsnachweis sind neben den üblichen Unterlagen nach Nummer 10 VV zu § 44 LHO insbesondere Daten über die Anzahl der Kinder in der jeweiligen Kindertageseinrichtung nebst Quote der von der Förderung profitierenden Kinder mit Differenzierung nach Einrichtungen mit besonderen sozialen Herausforderungen vorzulegen. Der Verwendungsnachweis ist bis zum 30. Juni des auf die Bewilligung folgenden Jahres bei den in Nummer 5.1 genannten zuständigen Behörden einzureichen.
b)
Im Falle des nachträglich festgestellten Nichtvorliegens der Förderungsvoraussetzungen oder bei nicht zweckentsprechender Mittelverwendung ist die Zuwendung anteilig für den entsprechenden Zeitraum zurückzuzahlen.
7.
Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. August 2023 in Kraft und mit Wirkung vom 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Bremen, den 26. Juni 2023

Die Senatorin für Kinder und Bildung


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