- 1.
- 1.1.
Auf der Grundlage des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetz – KiQuTG) und des gemäß § 4 KiQuTG am 25. April 2019 abgeschlossenen und am 5. Mai 2023 geänderten Vertrages der Freien Hansestadt Bremen (vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung) mit dem Bund (vertreten durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend) vergibt die Freie Hansestadt Bremen über die Senatorin für Kinder und Bildung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 3 KiQuTG im Rahmen dieses Handlungsfeldes Mittel für Maßnahmen zur Gewinnung und Sicherung qualifizierter Fachkräfte in den Kindertageseinrichtungen in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven. Die Vergabe erfolgt in Form von Zuwendungen und Zuweisungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und der Landeshaushaltsordnung (LHO) i.V.m. den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO (VV-LHO). - 1.2.
Vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 werden maximal 100 Maßnahmen zur Weiterqualifizierung von im Arbeitsfeld tätigen Fachkräften zur staatlich anerkannten Erzieherin oder zum staatlich anerkannten Erzieher im Rahmen einer vergüteten berufsbegleitenden Weiterbildung („Qualifizierungsoffensive on the job“) bezuschusst, die im Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. August 2024 beginnen. Gefördert werden können Personen mit einem Abschluss als staatlich anerkannte Kinderpflegerin oder staatlich anerkannter Kinderpfleger, sozialpädagogische Assistentin oder sozialpädagogischer Assistent oder staatlich geprüfte Sozialassistentin oder staatlich geprüfter Sozialassistent in Betracht, die bei einem im Land Bremen ansässigen freien Träger oder bei der Stadtgemeinde Bremerhaven beschäftigt sind und folgende Nachweise erbringen:
- a)
Mindestens einjährige praktische Berufserfahrung in der Kindertagesförderung in dem vorgenannten Beruf,
- b)
Eignungsbestätigung des Trägers oder Elternvereins für eine voraussichtlich erfolgreiche Lehrgangsteilnahme.
- 1.3.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen aus den Mitteln des KiQuTG besteht nicht. Die in Nummer 5 genannte Dienststelle entscheidet auf Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Fördermittel.
- 1.4.
Die für die Freie Hansestadt Bremen verfügbaren Geldmittel nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 KiQuTG werden grundsätzlich im Verhältnis 82 % für die Stadtgemeinde Bremen und 18 % für die Stadtgemeinde Bremerhaven vergeben. Eine andere Verteilung ist unter den in Nummer 6 Buchstabe b genannten Bedingungen möglich.
- 2.
Zuwendungsempfänger sind freigemeinnützige Träger, gemeinnützige Elternvereine und sonstige nach dem Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz (BremKTG) förderungsfähige Träger von Kindertageseinrichtungen, sowie die Stadtgemeinde Bremerhaven als öffentlicher Jugendhilfeträger, der selbst Maßnahmen nach dieser Richtlinie durchführt. Näheres zum Verfahren ist unter Nummer 5 geregelt.
- 3.
- 3.1.
- 3.2.
Die in Nummer 2 genannten Zuwendungsempfänger können gefördert werden, wenn sie
- a)
nach § 75 SGB VIII anerkannte Träger der freien Jugendhilfe oder dem Grunde nach als solche anerkannt sind (ausgenommen: Stadtgemeinde Bremerhaven),
- b)
Kindertageseinrichtungen gemäß § 45 SGB VIII betreiben,
- c)
die Finanzierung des laufenden Betriebs der Einrichtung gewährleisten können.
- 3.3.
Förderungsfähig sind Maßnahmen, deren Gesamtfinanzierung im Förderzeitraum gesichert ist. Maßnahmen unter einem Gesamtvolumen von 500 Euro werden nicht gefördert (Bagatellgrenze).
- 4.
- 4.1.
Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Festbetrags-Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
- 4.2.
Zuwendungsfähig sind alle Maßnahmen, die den unter Nummer 1 benannten Zweck erfüllen. Der Förderumfang beträgt 50 % der angemessenen tatsächlichen auf ein Vollzeitäquivalent bezogenen Personalkosten für die an der Maßnahme teilnehmenden beschäftigten Person sowie die dazugehörigen, angemessenen Kosten der Weiterqualifizierung an einer sozialpädagogischen Fachschule im Land Bremen (Schulplatzkosten pro Teilnehmerin und Teilnehmer).
- 5.
- 5.1.
Bewilligungsbehörde ist die Senatorin für Kinder und Bildung als Oberste Landesjugendbehörde.
- 5.2.
Für Antrag, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, für die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Näheres wird in den Zuwendungsbescheiden geregelt. - 5.3.
Eine Nachfinanzierung evtl. Mehrausgaben, die sich nach Antragstellung und Bewilligung ergeben, ist grundsätzlich ausgeschlossen, sofern es sich nicht um Tarifeffekte im Rahmen des Besserstellungsverbotes und Stufenaufstiege handelt.
- 5.4.
Für die Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme gelten folgende Regelungen:
- a)
Übersteigt die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Weiterbildungsmaßnahme die Anzahl der zur Verfügung stehenden Schulungsplätze, stimmt die Bewilligungsbehörde nach Nummer 5.1 die Auswahl mit den Stadtgemeinden ab.
- b)
Die bezuschussten Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, den Abbruch der Ausbildung einer geförderten Fachkraft unverzüglich an die Senatorin für Kinder und Bildung zu melden. Die Förderung wird bei Abbruch der Ausbildung mit Ablauf des Monats, in dem die Maßnahme abgebrochen wird, beendet. Eine Nachbesetzung des Ausbildungsplatzes ist grundsätzlich nur in den ersten drei Monaten nach Maßnahmenbeginn im laufenden Qualifizierungsverfahren möglich.
- c)
Wird das Ausbildungsziel von der geförderten Fachkraft nicht im Rahmen der ersten Qualifizierungsmaßnahme erreicht, oder kann das Weiterbildungsziel nicht mehr erreicht werden, ist die Maßnahme und die Förderung zu beenden. Die Senatorin für Kinder und Bildung ist unverzüglich hierüber zu informieren.
- 6.
- a)
Als Verwendungsnachweis sind neben den üblichen Unterlagen nach Nummer 10 VV zu § 44 LHO insbesondere Listen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit ihrem Qualifizierungsstatus vorzulegen (Abschlusserfolg bzw. Abbruch). Der Verwendungsnachweis ist bis zum 30. April des auf den jeweiligen Startzeitpunkt der Weiterbildungsmaßnahme folgenden Jahres bei der Senatorin für Kinder und Bildung einzureichen. - b)
Sollte eine Stadtgemeinde bis 14 Tage vor Ausbildungsbeginn nicht die entsprechend ihres Kontingentes verfügbaren Ausbildungsplätze mit Teilnehmerinnen und Teilnehmern belegt haben, können die nach Nummer 1.4 für die Qualifizierungsmaßnahme vorgesehen Mittelanteile (Weiterbildungsplätze) im Bedarfsfall auf die andere Stadtgemeinde übertragen werden.
- c)
Im Falle des nachträglich festgestellten Nichtvorliegens der Förderungsvoraussetzungen oder bei nicht zweckentsprechender Mittelverwendung ist die Zuwendung anteilig für den entsprechenden Zeitraum zurückzuzahlen.
- 7.
Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft und mit Wirkung vom 31. Dezember 2024 außer Kraft.