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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung des Fachkraft-Kind-Schlüssels in Kindertageseinrichtungen mit besonderen sozialen Herausforderungen im Land Bremen im Rahmen der Umsetzung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz - KiQuTG) (Förderrichtlinie KiQuTG - Handlungsfeld 2 Personalverstärkung)

Vom 19. Juli 2023

Veröffentlichungsdatum:28.07.2023 Inkrafttreten01.01.2023
Fundstelle Brem.ABl. 2023, S. 856
Bezug (Rechtsnorm)BremAGKJHG § 1, BremKTG § 10, KiQuTG § 2, KiQuTG § 4, SGB 8 § 22, SGB 8 § 22a, SGB 8 § 45, SGB 8 § 75
Zitiervorschlag: "Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung des Fachkraft-Kind-Schlüssels in Kindertageseinrichtungen mit besonderen sozialen Herausforderungen im Land Bremen im Rahmen der Umsetzung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz - KiQuTG) (Förderrichtlinie KiQuTG - Handlungsfeld 2 Personalverstärkung) vom 19. Juli 2023 (Brem.ABl. 2023, S. 856)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Kinder und Bildung
Erlassdatum:19.07.2023
Fassung vom:19.07.2023
Gültig ab:01.01.2023
Gültig bis:31.12.2024
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 1 BremAGKJHG, § 10 BremKTG, § 2 KiQuTG, § 4 KiQuTG, § 22 SGB 8, § 22a SGB 8, § 45 SGB 8, § 75 SGB 8
Fundstelle:Brem.ABl. 2023, 856
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung des Fachkraft-Kind-Schlüssels in Kindertageseinrichtungen mit besonderen sozialen Herausforderungen im Land Bremen im Rahmen der Umsetzung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz - KiQuTG) (Förderrichtlinie KiQuTG - Handlungsfeld 2 Personalverstärkung)

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
für Maßnahmen zur Verbesserung des Fachkraft-Kind-Schlüssels in
Kindertageseinrichtungen mit besonderen sozialen Herausforderungen
im Land Bremen im Rahmen der Umsetzung des Gesetzes
zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe
in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege
(KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz - KiQuTG)
(Förderrichtlinie KiQuTG - Handlungsfeld 2 Personalverstärkung)

Vom 19. Juli 2023

1.
1.1.
Auf der Grundlage des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetz – KiQuTG) und des gemäß § 4 KiQuTG am 25. April 2019 abgeschlossenen und am 5. Mai 2023 geänderten Vertrages der Freien Hansestadt Bremen (vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung) mit dem Bund (vertreten durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend) vergibt die Freie Hansestadt Bremen über die Senatorin für Kinder und Bildung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 KiQuTG im Rahmen dieses Handlungsfeldes Mittel für Maßnahmen zur Personalverstärkung in den Kindertageseinrichtungen mit besonderen sozialen Herausforderungen in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven. Die Vergabe erfolgt in Form von Zuwendungen und Zuweisungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und der Landeshaushaltsordnung (LHO) i.V.m. den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO (VV-LHO).
1.2.
Vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 werden zusätzliche Mittel für die Erhöhung des Fachkraft-Kind-Schlüssels in Kindertageseinrichtungen in Bremen und Bremerhaven mit Angeboten für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt bereitgestellt, die in sozial und wirtschaftlich benachteiligten Stadtteilen liegen und dadurch besondere soziale Herausforderungen zu bewältigen haben.
1.3.
Gefördert werden solche Kindertageseinrichtungen, die auf statistisch fundierter und eindeutig definierter Grundlage (z.B. Kita-Sozialindex) mit Beteiligung der jeweiligen in den Stadtgemeinden zuständigen Jugendhilfe- und Verwaltungsausschüsse frühestens ab dem Jahr 2019 als solche in sozial und wirtschaftlich benachteiligten Stadtteilen eingeordnet werden können. Die Einrichtungen, die die Fördervoraussetzungen erfüllen, werden öffentlich bekannt gegeben.
1.4.
Für jede rechnerische Ganztagsgruppe (8 Stunden täglich, 20 Kinder) in einer betroffenen Einrichtung wird ein Personalkostenzuschlag für 0,35 Beschäftigungsvolumen (BV) für eine Fachkraft im Sinne des § 10 Absatz 1 Bremisches Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz (BremKTG) gewährt, und zwar für jede Einrichtung, die vor dem 1. August 2020 noch keine entsprechende Förderung erhalten hat. Bei einem geringeren Betreuungsumfang wird eine dementsprechend anteilige Förderung gewährt.
1.5.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen aus den Mitteln des KiQuTG besteht nicht. Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich. Die in Nummer 2 genannten Dienststellen entscheiden auf Grundlage nach Nummer 1.3 im Rahmen der verfügbaren Fördermittel über die Höhe der nach Nummer 1.4 berechneten finanziellen Förderung für die Personalverstärkung.
1.6.
Die für die Freie Hansestadt Bremen verfügbaren Gesamtmittel nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 KiQuTG werden auf die Stadtgemeinden anteilig im Verhältnis 82 % für die Stadtgemeinde Bremen und 18 % für die Stadtgemeinde Bremerhaven aufgeteilt.
2.
Zuwendungs- und Zuweisungsempfänger sind
a)
die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven bzw. deren für die Kindertagesförderung nach § 1 des Bremischen Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (BremAGKJHG) zuständige Jugendämter als örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe (Erstempfänger), die die Mittel nach Maßgabe der Nr. 13 VV zu § 44 LHO und auf Grundlage dieser Richtlinie an
b)
freigemeinnützige Träger, gemeinnützige Elternvereine, sonstige nach dem Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz (BremKTG) förderungsfähige Träger von Kindertageseinrichtungen sowie die im Auftrag der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven für Kindertagesförderung tätigen Eigenbetriebe und Gesellschaften (Letztempfänger) weiterleiten. Näheres zum Verfahren ist unter Nummer 5 geregelt.
3.
3.1.
Es werden Mittel für Maßnahmen zur Verfügung gestellt, die den Zuwendungszweck und die Rechtsgrundlagen nach Nummer 1 erfüllen. Die hiermit geförderten Angebote müssen den inhaltlichen Anforderungen der §§ 22 und 22a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) entsprechen.
3.2.
Die in Nummer 2 genannten freien Träger können gefördert werden, wenn sie
a)
nach § 75 SGB VIII anerkannte Träger der freien Jugendhilfe oder dem Grunde nach als solche anerkannt sind,
b)
Kindertageseinrichtungen gemäß § 45 SGB VIII betreiben
c)
die Finanzierung des laufenden Betriebs der Einrichtung gewährleisten können.
4.
4.1.
Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Festbetrags-Zuschüsse (Pauschalen) im Rahmen der jeweiligen Grundfinanzierung als Projektförderung oder institutionelle Förderung gewährt.
4.2.
Für jede nach Nummer 1.4 ermittelte Personalverstärkung von 0,35 BV werden für jede zwanzig Kinder pro Tageseinrichtung und Kindergartenjahr die tatsächlichen Personalkosten (bis maximal Fachkraft § 8 b TVöD SuE) zusätzlich zu den regulären jährlich zugewendeten Mitteln für den Personalaufwand gewährt.
5.
5.1.
Bewilligungsbehörde ist die Senatorin für Kinder und Bildung als Oberste Landesjugendbehörde gegenüber den Jugendämtern der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sowie die Senatorin für Kinder und Bildung als Jugendamt Bremen und das Amt für Jugend, Familie und Frauen Bremerhaven gegenüber den in Nummer 2 genannten Trägern und Zuweisungsempfängern.
5.2.
Für Antrag, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, für die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Näheres wird in den Zuwendungsbescheiden geregelt.
5.3.
Eine Nachfinanzierung evtl. Mehrausgaben, die sich nach Antragstellung und Bewilligung ergeben, ist grundsätzlich ausgeschlossen, sofern es sich nicht um Tarifeffekte im Rahmen des Besserstellungsverbotes und Stufenaufstiege handelt.
6.
Die Verwendungsnachweise gegenüber den bewilligenden Stellen haben in geeigneter Form zu erfolgen, z.B. im Rahmen der Verwendungsnachweise zur regulären Personalkostenförderung. Die zuständigen Jugendämter der Stadtgemeinden stimmen die Nachweisform mit der Senatorin für Kinder und Bildung als Oberste Landesjugendbehörde ab.
7.
Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft und mit Wirkung vom 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Bremen, den 19. Juli 2023

Die Senatorin für Kinder und Bildung


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