Sie sind hier:
  • Richtlinie zur Förderung des innerbetrieblichen Aufwands bei Einführung einer Bio-Verarbeitung nach der Verordnung (EU) Nr. 2018/848 (EU-Öko-Basisverordnung) bzw. nach Öko-Landbaugesetz (ÖLG)

Richtlinie zur Förderung des innerbetrieblichen Aufwands bei Einführung einer Bio-Verarbeitung nach der Verordnung (EU) Nr. 2018/848 (EU-Öko-Basisverordnung) bzw. nach Öko-Landbaugesetz (ÖLG)

Vom 14. April 2026

Veröffentlichungsdatum:16.04.2026 Inkrafttreten17.04.2026
Fundstelle Brem.ABl. 2026, S. 298
Bezug (Rechtsnorm)32023R2831, 32018R0848, 32011R1169, BremVwVfG § 48, BremVwVfG § 49, BremVwVfG § 49a, LHO § 23, LHO § 44
Zitiervorschlag: "Richtlinie zur Förderung des innerbetrieblichen Aufwands bei Einführung einer Bio-Verarbeitung nach der Verordnung (EU) Nr. 2018/848 (EU-Öko-Basisverordnung) bzw. nach Öko-Landbaugesetz (ÖLG) vom 14. April 2026 (Brem.ABl. 2026, S. 298)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft
Erlassdatum:14.04.2026
Fassung vom:14.04.2026
Gültig ab:17.04.2026
Gültig bis:31.12.2027
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:32023R2831, 32018R0848, 32011R1169, § 48 BremVwVfG, § 49 BremVwVfG, § 49a BremVwVfG, § 23 LHO, § 44 LHO
Fundstelle:Brem.ABl. 2026, 298
Richtlinie zur Förderung des innerbetrieblichen Aufwands bei Einführung einer Bio-Verarbeitung nach der Verordnung (EU) Nr. 2018/848 (EU-Öko-Basisverordnung) bzw. nach Öko-Landbaugesetz (ÖLG)

Neufassung der Richtlinie zur Förderung des innerbetrieblichen Aufwands
bei Einführung einer Bio-Verarbeitung nach der Verordnung (EU) Nr. 2018/848
(EU-Öko-Basisverordnung) bzw. nach Öko-Landbaugesetz (ÖLG)

Mit Wirkung vom 14. April 2026 wird die Richtlinie zur Förderung des innerbetrieblichen Aufwands bei Einführung einer Bio-Verarbeitung nach der Verordnung (EU) Nr. 2018/848 (EU-Öko-Basisverordnung) bzw. nach Öko-Landbaugesetz (ÖLG) vom 19. April 2023 aufgrund der erforderlichen Anpassung an die neue De-minimis-Verordnung (EU) 2023/2831 wie folgt neu gefasst. Die bisherige Fassung der Richtlinie tritt mit Inkrafttreten dieser Neufassung außer Kraft. Im Übrigen bleiben die Inhalte und Förderbedingungen unverändert bestehen.

Richtlinie zur Förderung des innerbetrieblichen Aufwands
bei Einführung einer Bio-Verarbeitung nach der Verordnung (EU) Nr. 2018/848
(EU-Öko-Basisverordnung) bzw. nach Öko-Landbaugesetz (ÖLG)

Vom 14. April 2026

1.
1.1.
Mit dem „Aktionsplan 2025 – Gesunde Ernährung in der Gemeinschaftsverpflegung der Stadtgemeinde Bremen“ hat sich der Senat der Freien Hansestadt Bremen1 zum Ziel gesetzt, die qualitativen Standards der Gemeinschaftsverpflegung schrittweise zu steigern. Dabei konzentriert sich der Aktionsplan vor allem darauf, den Prozentsatz der Lebensmittel, die gemäß der EU-Öko-Basisverordnung Nr. 2018/848 ökologisch hergestellt wurden, in bremischen Betrieben der Gemeinschaftsverpflegung auf 100 % zu erhöhen. Auch das bremische Beschaffungswesen setzt auf Nachhaltigkeit als durchgängiges Leitprinzip in allen Bereichen. Entsprechend dürfen beim Catering für öffentlichen Veranstaltungen der Stadtgemeinde Bremen, welche diese unmittelbar selbst durchführt, nur biologisch erzeugte tierische Lebensmittel zum Einsatz kommen2.
Der hieraus resultierende steigende Bedarf und die steigende Nachfrage von Bio-Lebensmitteln in der Gemeinschaftsverpflegung leisten einen wichtigen Beitrag zum Natur- und Umweltschutz in der Region.
Dies setzt voraus, dass ausreichend Unternehmen zur Verfügung stehen, die Lebensmittel in Bio-Qualität verarbeiten. Die Strukturdaten zum Ökologischen Landbau der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung weisen für das Jahr 2020 in Bremen einen Zuwachs von 20 % neuer zertifizierter Bio-Verarbeitungsunternehmen aus, in 2021 verlangsamte sich der Zuwachs auf nur noch 11 %.
Sowohl bei den verarbeitenden Unternehmen als auch in Betrieben der Außer-Haus-Verpflegung (AHV) wird die Anforderung und der erhöhte Aufwand, der mit der Bio-Zertifizierung einhergeht, oft als Hindernis wahrgenommen, und die Anmeldung zum Öko-Kontrollverfahren erfolgt entweder gar nicht bzw. sehr zögerlich.
Die Verarbeitungsunternehmen agieren als wichtiges Bindeglied in der gesamten Wertschöpfungskette zwischen Produzenten, Erzeugern und dem Handel und stellen wichtige Akteure dar, um dem Bedarf in der Gemeinschaftsverpflegung langfristig gerecht zu werden. Durch die Förderung der Bio-Zertifizierung werden bio-regionale Anbau- und Verarbeitungsstrukturen gestärkt. Deshalb müssen Anreize geschaffen werden, um die Anzahl der Bio-Lebensmittel verarbeitenden und nutzenden Unternehmen zu erhöhen.
Vor diesem Hintergrund, sollen Unternehmen, die ihre Produktion auf die Verarbeitung von Bio-Lebensmittel umstellen wollen und eine Bio-Zertifizierung nach EU-Öko-Basisverordnung Nr. 2018/848 bzw. bei der AHV nach Öko-Landbaugesetz anstreben, mit einer „Öko-Umstellungspauschale Ernährungswirtschaft“ motiviert werden, am Öko-Kontrollverfahren teilzunehmen, um so die Entwicklung der Bio-Lebensmittelverarbeitung und die Erhöhung des Bio-Anteils in der Region voranzubringen. Um darüber hinaus den Absatz von Bio-Lebensmitteln weiter zu erhöhen, sollen auch solche AHV-Einrichtungen mit einer „Öko-Umstellungspauschale Ernährungswirtschaft“ gefördert werden, die nicht zur Teilnahme am Öko-Kontrollverfahren verpflichtet sind.
1.2.
Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen gewährt die Zuwendung auf der Grundlage und nach Maßgabe
-
dieser Förderrichtlinie;
-
der geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere §§ 23 und 44 der Bremischen Landeshaushaltsordnung (BremLHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV);
-
der §§ 48, 49 und 49a des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der jeweils geltenden Fassung;
-
der De-minimis-Verordnung (EU) 2023/2831 in der zum Zeitpunkt der Gewährung geltenden Fassung3.
Die Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
2.
Förderfähig ist der interne zusätzliche Arbeitszeitbedarf für Unternehmen und Einrichtungen, um eine Bio-Zertifizierung nach der der EU-Öko-Basisverordnung Nr. 2018/848 bzw. bei der Außer-Haus-Verpflegung (AHV) nach Öko-Landbaugesetz zu erlangen und damit ihr Lebensmittelangebot bzw. ihre Lebensmittelverarbeitung nachhaltiger und gesünder zu gestalten.
3.
Gefördert werden Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (KMU)5 der Lebensmittelverarbeitung einschließlich Betrieben der Gemeinschaftsverpflegung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 mit Sitz, Betriebsstätte oder Niederlassung im Land Bremen, die eine Bio-Zertifizierung nach der EU-Öko-Basisverordnung Nr. 2018/848 bzw. bei der Außer-Haus-Verpflegung (AHV) nach Öko-Landbaugesetz anstreben.
Antragsberechtigt sind auch Betriebe und Einrichtungen, die nicht zwingend der Kontrollpflicht gemäß der EU-Öko-Basisverordnung unterliegen, wie z. B. Kindergärten.
Ausgeschlossen sind Unternehmen, die in der Primärerzeugung6 von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur7 tätig sind, sowie Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse8 tätig sind. Die weiteren Ausschlüsse und Einschränkungen gemäß Artikel 1 De-minimis-Verordnung sind zu beachten.
4.
Eine Bio-Zertifizierung nach der EU-Öko-Basisverordnung Nr. 2018/848 bzw. bei der Außer-Haus-Verpflegung (AHV) nach Öko-Landbaugesetz muss innerhalb des Förderzeitraums von 12 Monaten erfolgt sein.
Bei sämtlichen, aber insbesondere öffentlichkeitswirksamen Berichterstattungen und Publikationen zum jeweiligen Zuwendungsgegenstand ist das offizielle Logo des Senatsressorts und der BioStadt Bremen einzubeziehen. Ein Hinweis auf das fördernde Senatsressort und BioStadt Bremen ist, wie im Zuwendungsbescheid definiert, anzubringen.
Die Logos können telefonisch oder per Mail bei BioStadt Bremen gefordert werden: E-Mail biostadt@umwelt.bremen.de oder Tel-Nr. 0421/ 361 10851.
5.
Die Förderung wird als Projektförderung in Form eines Zuschusses mit einem standortbezogenen Festbetrag von 1 300 EUR für den innerbetrieblichen Bio-Umstellungsaufwand gewährt.
Vor der eigentlichen Bio-Zertifizierung entstehen den Unternehmen zunächst interne Kosten, um die Bio-Integrität der hergestellten Bio-Produkte sicherzustellen und nachzuweisen und um den rechtlichen Anforderungen zu entsprechen.
Dieser innerbetriebliche Aufwand betrifft die
-
Dokumentation der räumlichen und personellen Verhältnisse sowie der Produktionsprozesse (z.B. Lageplan, Personalliste, Artikelliste bio/konventionell)
-
Erstellung und Implementierung eines Vorsorgekonzepts (keine AHV) zur Vermeidung von Kontaminationen bzw. dem Vorhandensein von nicht zugelassenen Stoffen und Zutaten
-
Schulung des Personals hinsichtlich der Vorsorgemaßnahmen zur Sicherstellung der Bio-Integrität und der Nachweispflichten
Hinweis: Für die Umstellung auf eine gesunde und nachhaltige Ernährung bietet das Forum für Küche im Wandel kostenlose Fortbildungen für Mitarbeitende in der Gemeinschaftsverpflegung und der Gastronomie an. Für weitere Information wenden Sie sich gerne per Mail an biostadt@umwelt.bremen.de
-
Einführung zusätzlicher Dokumentationen (z.B. Administration Zertifikate, Wareneingangsprüfung, Erstellung und Prüfung von Bio-Rezepturen, Durchführung und Prüfung Reinigung bei Parallelproduktion, Erstellung von Etiketten, Einpflegen von Bio-Artikeln in die Warenwirtschaft, Inventur mit Differenzierung)
-
Auswahl einer geeigneten Öko-Kontrollstelle
Der Förderzeitraum beträgt 12 Monate.
Von der Förderung ausgeschlossen sind die Kosten für die Bio-Zertifizierung nach geltenden Rechtsvorschriften.
6.
Soweit es sich bei der Zuwendung um eine Beihilfe handelt, wird sie als Deminimis-Beihilfe nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung (EU) 2023/2831 gewährt. Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen9 gewährten De-minimis-Beihilfen darf den Höchstbetrag von 300 000 EUR in einem Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten. Sie darf daher erst gewährt werden, nachdem das antragstellende Unternehmen in schriftlicher oder elektronischer Form eine De-minimis-Erklärung über alle in diesem Zeitraum gewährten De-minimis-Beihilfen abgegeben hat. Über die gewährte Deminimis-Beihilfe erhält das Unternehmen eine De-minimis-Bescheinigung, die bei zukünftigen Beantragungen von De-minimis-Beihilfen vorzulegen ist. Diese Bescheinigung ist zehn Jahre aufzubewahren.
Die De-minimis-Beihilfe wird ferner gemäß Artikel 6 Absatz 1 und 2 der Deminimis-Verordnung im De-minimis-Zentralregister eStateRegister („eAiR“)10 veröffentlicht. Die Eintragung umfasst folgende Angaben: Beihilfeempfänger, Identifikator, Beihilfebetrag, Tag der Gewährung, Bewilligungsbehörde, Beihilfeinstrument und betroffener Wirtschaftszweig auf der Grundlage der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Union („NACE-Klassifikation“). Die Eintragung erfolgt innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Gewährung der De-minimis-Beihilfe.
Übt ein Unternehmen sowohl förderfähige Tätigkeiten als auch Tätigkeiten aus, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 der De-minimis-Verordnung nicht förderfähig sind, ist gemäß Artikel 1 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder der Buchführung sicherzustellen, dass die De-minimis-Beihilfen ausschließlich den förderfähigen Tätigkeiten zugutekommen.
Die Kumulierungsvorschriften des Artikel 5 und die weiteren Bestimmungen der De-minimis-Verordnung sind zu beachten.
7.
Der Zuwendungsantrag ist vor Beginn der Maßnahme einzureichen. Eine Maßnahme gilt dann als bereits begonnen, wenn Lieferungs- oder Leistungsverträge abgeschlossen worden sind, die sich auf das Vorhaben beziehen. Das Formular zur Antragstellung kann auf der Homepage der BioStadt Bremen (www.biostadt.bremen.de) heruntergeladen oder schriftlich bei der zuständigen Stelle angefordert werden.
Kontakt
Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft,
Referat 35 – BioStadt Bremen
An der Reeperbahn 2
28217 Bremen
Email:
biostadt@umwelt.bremen.de
Öffentliche Träger gemeinschaftlicher Verpflegungseinrichtungen können einen gebündelten Antrag für mehrere ihrer Einrichtungen stellen. Die Nachweise zur Verwendung (siehe nachfolgend) sind für jede Einrichtung getrennt zu erbringen.
Der unterschriebene Antrag muss schriftlich an die zuständige Stelle gerichtet werden. Für die Einreichung des Antrages ist ausschließlich das vorgegebene Antragsformular zu verwenden. Es können nur vollständig eingereichte Anträge berücksichtigt werden. Im Rahmen dieser Anträge sind insbesondere erforderlich:
-
Antrag nebst Eigenerklärung
-
die Angabe aller anderen De-minimis-Beihilfen, die dem Antragsteller im laufenden Steuerjahr sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren nach der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 oder nach einer anderen Deminimis-Verordnung gewährt wurden („De-minimis-Erklärung“) und aller anderen Beihilfen, die dem Antragsteller für dieselben förderfähigen Kosten gewährt wurden.
Anträge können laufend gestellt werden. Die Vergabe der Fördermittel erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs, bis die Mittel vergeben sind.
Im Fall der Gewährung der Zuwendung gilt: Der Zuwendungsempfänger erhält einen Zuwendungsbescheid, dem eine „De-minimis“-Bescheinigung beigefügt ist, die bei zukünftigen Beantragungen von De-minimis-Beihilfen vorzulegen ist.
Diese Bescheinigung ist zehn Jahre vom Unternehmen aufzubewahren und der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, der Landesverwaltung oder der bewilligenden Stelle auf deren Anforderung innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert. Die Bescheinigungen sind bei zukünftigen Beantragungen von De-minimis-Beihilfen als Nachweis für erhaltene Deminimis-Beihilfen vorzulegen.
Die Förderung wird ausgezahlt, nachdem die Bio-Zertifizierung nach der EU-Öko-Basisverordnung Nr. 2018/848 bzw. bei Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung (AHV) nach Öko-Landbaugesetz erfolgt ist und der Zuwendungsempfänger die für die Zertifizierung in Rechnung gestellten Kosten einschließlich der getrennt ausgewiesenen Umsatzsteuer bezahlt und dies durch Vorlage eines Kontoauszuges innerhalb von drei Monaten nach Ende des Förderzeitraums nachgewiesen hat.
Die allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBestP) sind Bestandteil des Zuwendungsbescheids.
8.
Vertreter der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft und von ihr beauftragte Dritte sind berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern Kontrollen und Prüfungen, insbesondere auch Vor-Ort-Kontrollen, durchzuführen. Diesen Vertretern sind jederzeit auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen zu gewähren sowie Prüfungen zu gestatten.
Wird im Rahmen von Prüfungen und Kontrollen nach der Gewährung der Zuwendung eine unzulässige Kumulierung mit anderen Beihilfen festgestellt, hat der Zuwendungsempfänger die Zuwendung vollständig oder anteilig an die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft zurückzuzahlen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Verkündung im bremischen Amtsblatt in Kraft. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2027 und tritt danach außer Kraft.

Bremen, 14. April 2026

Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft

Fußnoten

1)

 Beschluss des Senats vom 06.02.2018

2)

 Verwaltungsvorschrift für die Beschaffung der Freien Hansestadt Bremen – Land und Stadtgemeinde Bremen (VVBesch) – Anlage 2: Umwelt- und Energieeffizienzanforderungen an Artikel, Warengruppen und Dienstleistungsbereiche

3)

 Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 2023/2831, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2831/oj), in der jeweils geltenden Fassung.

4)

 Die in dieser Richtlinie verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer gleichermaßen und sind als geschlechtsneutral anzusehen.

5)

 Für die KMU-Eigenschaft gilt die Empfehlung der Kommission v. 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (ABl.EU Nr. L 124/36 v. 20.5.2003) - „KMU-Definition“.

6)

 Gemäß Artikel 2 Absatz 1 lit. f) De-minimis-Verordnung.

7)

 Gemäß Artikel 2 Absatz 1 lit. e) De-minimis-Verordnung.

8)

 Gemäß Artikel 2 Absatz 1 lit. b) De-minimis-Verordnung.

9)

 Zum Begriff „ein einziges Unternehmen“ siehe Artikel 2 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung.

10)

 Das öffentliche Register ist unter der Adresse https://aid-register.ec.europa.eu/home einsehbar.


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.

Feedback

Ihr Kommentar

Vielen Dank für Ihre Nachricht

Transparenzportal · iStock.com/Dovapi