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Richtlinie zur Förderung von anerkannten Betreuungsvereinen und zur Förderung von Ehrenamt und Vorsorge im Betreuungsrecht

vom 1.1.2013

Veröffentlichungsdatum:01.01.2013 Inkrafttreten01.01.2013
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2018Außer Kraft
Bezug (Rechtsnorm)BGB § 1835, BGB § 1836, BGB § 1897, BGB § 1900, BGB § 1908f, BremBtRAG § 5, BremBtRAG § 6, LHO § 44

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport
Erlassdatum:01.01.2013
Fassung vom:01.01.2013
Gültig ab:01.01.2013
Gültig bis:31.12.2018  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 1835 BGB, § 1836 BGB, § 1897 BGB, § 1900 BGB, § 1908f BGB, § 5 BremBtRAG, § 6 BremBtRAG, § 44 LHO
Richtlinie zur Förderung von anerkannten Betreuungsvereinen und zur Förderung von Ehrenamt und Vorsorge im Betreuungsrecht

Richtlinie zur Förderung von anerkannten Betreuungsvereinen und zur Förderung von Ehrenamt und Vorsorge im Betreuungsrecht

vom 1.1.2013

1.

1.1. Aufgrund von § 6 Abs. 2 des Bremischen Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und zur Anpassung des Landesrechts (BremAG-BtG) können Betreuungsvereine, die nach § 1908f BGB in Verbindung mit § 5 des Bremischen Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und zur Anpassung des Landesrechts (BremAG-BtG) anerkannt sind, durch das Land gefördert werden.

1.2. Für die Beantragung, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, für die Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBestP) und die diesbezüglichen Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

1.3. Auf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch. Einmal gewährte Zuwendungen führen weder dem Grunde noch der Höhe nach zu einem Rechtsanspruch in den Folgejahren. Die Förderung erfolgt auf Antrag nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf der Grundlage einer Bedarfsprüfung durch die überörtliche Betreuungsbehörde. Die jeweilige örtliche Betreuungsbehörde kann zum Bedarf, zur Aufgabenwahrnehmung und zur weiteren Förderung des Betreuungsvereins jederzeit eine schriftliche Stellungnahme abgeben.

2.

2.1. Mit Hilfe der Zuwendungen des Landes sollen anerkannte Betreuungsvereine in die Lage versetzt werden, die Querschnittsaufgaben nach § 1908f BGB wahrzunehmen:

-
die Beratung, Unterstützung, Fortbildung, Einführung und planmäßige Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer1,
-
die Beratung und Unterstützung von Bevollmächtigten und
-
die planmäßige Information über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen.

2.2. Die Angebote der Betreuungsvereine richten sich an alle Bürger im Land Bremen. Dazu gehören insbesondere ehrenamtliche Betreuer, die von einem Gericht im Land Bremen bereits bestellt wurden oder deren Bestellung vorgesehen ist oder die ihren Wohnsitz im Land Bremen haben. Für Bevollmächtigte gilt diese Regelung entsprechend.

2.3. Die Betreuungsvereine stimmen ihre Einzugsbereiche mit der überörtlichen Betreuungsbehörde ab. Durch die Förderung soll ein koordiniertes, möglichst flächendeckendes Gesamtangebot sichergestellt werden. Bei der Förderung sollen die Belange der beiden Städte ausreichend berücksichtigt werden. Berücksichtigung finden soll in gleichen Anteilen die Bevölkerungszahl der volljährigen Einwohner und die Zahl der ehrenamtlichen Betreuungen in den Städten Bremen und Bremerhaven. Die Bemessungsgrundlage wird von der überörtlichen Betreuungsbehörde festgelegt.

2.4. Gefördert werden ausschließlich die Tätigkeiten der Zuwendungsempfänger, für die das Betreuungsgesetz vom 12.09.1990 (BGBL.I S.2002) mit seinen Änderungsgesetzen weder den Ersatz von Aufwendungen noch eine Vergütung oder Aufwandsentschädigung zulässt (insbesondere kein Ersatz für Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 und 4 BGB und Vergütungen nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 BGB).

2.5. In begründeten Fällen können mit einzelnen Tätigkeiten (wie z.B. Fortbildung ehrenamtlicher Betreuer und/oder planmäßige Information über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen) auch andere Träger/ Institutionen beauftragt und zu diesem Zwecke gefördert werden.

3.

Ein anerkannter Betreuungsverein kann Zuwendungen zur Erfüllung seiner Querschnittsaufgaben erhalten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

3.1. Der Betreuungsverein gewährleistet, dass die Aufgaben nach Zi. 2.1. in fachlich qualifizierter Weise wahrgenommen und zur Sicherstellung eines flächendeckenden, bedarfsgerechten Angebotes beitragen.

3.2. Die Aufgabenwahrnehmung durch den Zuwendungsempfänger hat unabhängig von weltanschaulicher Auffassung, konfessioneller oder ethnischer Zugehörigkeit zu erfolgen.

3.3. Der Betreuungsverein bietet auch Betreuungsleistungen nach § 1897 Abs. 2 oder § 1900 BGB an. Zur Wahrung des Praxisbezuges und zur Qualitätssicherung wird es für erforderlich gehalten, dass im Betreuungsverein mindestens 20 Betreuungen berufsmäßig geführt werden.

3.4. Der Betreuungsverein soll über eine angemessene wirtschaftliche und personelle Leistungsfähigkeit verfügen. Überschüsse aus fallbezogenen Einnahmen und sonstige zweckgebundene Einnahmen sind für allgemeine Ziele des Vereins zugunsten betreuter Personen im Land Bremen einzusetzen.

3.5. Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich zur Zusammenarbeit mit der überörtlichen und örtlichen Betreuungsbehörde sowie den Betreuungsgerichten. Zwischen überörtlicher und örtlicher Betreuungsbehörde und dem Betreuungsverein vereinbarte Kooperationsverfahren aus den Aufgaben nach Zi. 2.1. sind für den Zuwendungsempfänger verbindlich. Dazu erforderliche Kooperationsgespräche sollen in der geförderten Arbeitszeit in einem angemessenen Umfang stattfinden können. Als angemessen werden halbjährliche Kooperationsgespräche angesehen.

3.6. Der Zuwendungsempfänger gewährleistet eine Personalausstattung, die für eine fachlich qualifizierte Erfüllung der Aufgaben nach dem Betreuungsgesetz erforderlich ist. Als geeignet für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Zi. 2.1. gelten Mitarbeiter, wenn sie über einen Hochschulabschluss, insbesondere der Fachrichtung Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Rechtswissenschaft oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. Der Mitarbeiter sollte eine mehrjährige Berufserfahrung in der sozialen Arbeit nachweisen können und über Erfahrungen in der Führung von Betreuungen verfügen.

3.7. Der Betreuungsverein hat den Erfolg seiner geleisteten Arbeit jährlich darzulegen. Beantragt der Betreuungsverein erstmals eine Zuwendung, ist Voraussetzung, dass der Betreuungsverein die Erreichung der Hälfte der von der überörtlichen Betreuungsbehörde festgelegten Mindestkennzahlen (s. Zi. 6) im vorangegangenen Jahr nachweisen kann. Für die Förderung in den Folgejahren ist Voraussetzung, dass der Betreuungsverein die Mindestkennzahlen im jeweils vorangegangenen Jahr in vollem Umfang erreicht hat. Daraus ergibt sich, dass der Betreuungsverein nicht gefördert wird, wenn er die Mindestkennzahlen im Jahr vor der beantragten Förderung nicht erreicht hat. Über Ausnahmen entscheidet die überörtliche Betreuungsbehörde.

3.8. Der Betreuungsverein hat das Gender- Mainstreaming- Prinzip anzuwenden. Bei der Planung, Durchführung und Begleitung von Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen.

4.

4.1. Zuwendungsart ist die Projektförderung. Die Zuwendung wird im Wege der Festbetragsförderung als Zuschuss gewährt. Die vorgesehene Zuwendungshöhe wird dem Antragsteller vor Beginn des Förderzeitraumes mitgeteilt.

4.2. Die Zuwendung besteht aus einem Basisbetrag und einem Prämienbetrag. Der Basisbetrag beträgt nach Maßgabe der Zi. 4.3. je Betreuungsverein höchstens 15.000 €uro. Grundlage für die Gewährung des Basisbetrages ist die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen nach Zi. 6.2.

Über den Basisbetrag hinaus kann zur weiteren Förderung der ehrenamtlichen Betreuung und der Vorsorge ein Prämienbetrag nach Zi. 6.2. gewährt werden.

4.3. Sollten sich aus der Art der Förderung steuerliche Forderungen ergeben, gehen diese nicht zu Lasten des Zuwendungsempfängers.

5.

5.1. Antragsberechtigt sind anerkannte Betreuungsvereine. Die Zuwendung wird kalenderjährlich auf Antrag gewährt.

5.2. Der Antrag ist bei der überörtlichen Betreuungsbehörde bis zum 30.09. eines Jahres für das folgende Kalenderjahr zu stellen.

5.3. Der Antrag hat die erforderlichen Angaben zum Nachweis der Zuwendungsvoraussetzungen sowie die im Antragsformular geforderten Angaben zu enthalten. Die vollständigen Antragsunterlagen sind bis zum 15.03. des Förderjahres vorzulegen.

5.4. Der Betreuungsverein ist verpflichtet, den Verwendungsnachweis einschließlich eines Sachberichtes auf dem Formular bis zum 31.03. des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres zu erbringen.

6.

6.1. Der Verwendungsnachweis einschl. eines Sachberichtes muss insbesondere Feststellungen enthalten über

-
die sachgerechte und wirtschaftliche Verwendung der Mittel,
-
über die Art und den Inhalt der Maßnahmen nach § 1908f BGB sowie Aussagen enthalten zur
○ Gesamtstruktur des Trägers,
○ Personalentwicklung,
○ Entwicklung der Tätigkeit sowohl im Querschnittsbereich als auch in der Führung von Betreuungen,
○ Öffentlichkeitsarbeit,
○ Qualitätssicherung,
○ Nachweis der Mindestvoraussetzungen (Mindestkennzahlen).

6.2. Zur Erfolgskontrolle sind Mindestvoraussetzungen (Mindestkennzahlen) zu erbringen. Die Mindestkennzahlen und die Kennzahlen der Prämienförderung werden von der überörtlichen Betreuungsbehörde festgelegt. Einen Orientierungsrahmen enthält Anlage 1.

6.3. Der Zuwendungsempfänger wirkt an der Basisdokumentation zum Betreuungsrecht im Lande Bremen mit. Er ist mit der anonymisierten statistischen Auswertung der Sachberichte und deren Veröffentlichung einverstanden. Der Zuwendungsempfänger stellt sicher, dass die Datenerfassung und Datenoffenbarung den Betroffenen bekannt ist.

7.

Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 1.1.2013 in Kraft.

Anlage 1: Orientierungsrahmen nach Zi. 6.2

Nachzuweisende Voraussetzungen (Kennzahlen) für die Basisförderung und die Prämienförderung.

Anlage 2: BAGüS, DLT, DST: „Empfehlungen zur Anerkennung von Betreuungsvereinen nach § 1908f BGB“ vom 22.11.2011.

Fußnoten

1)

 Auf die weibliche Schreibweise wurde verzichtet, es sind beide Geschlechter gemeint.


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