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Richtlinien des Senators für Wirtschaft und Häfen zur Förderung der Außenwirtschaft - Bremisches Außenwirtschaftsförderprogramm -

Vom 3. November 2004

Veröffentlichungsdatum:19.11.2004 Inkrafttreten03.11.2004
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 03.11.2004 bis 31.12.2007Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2004, S. 903
Bezug (Rechtsnorm)StGB § 264

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen
Erlassdatum:03.11.2004
Fassung vom:03.11.2004
Gültig ab:03.11.2004
Gültig bis:31.12.2007  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 264 StGB
Fundstelle:Brem.ABl. 2004, 903
Richtlinien des Senators für Wirtschaft und Häfen zur Förderung der Außenwirtschaft - Bremisches Außenwirtschaftsförderprogramm -

Richtlinien des Senators für Wirtschaft und Häfen zur Förderung der Außenwirtschaft
- Bremisches Außenwirtschaftsförderprogramm -

Vom 3. November 2004

1.
1.1
Der Senator für Wirtschaft und Häfen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien Zuwendungen an kleine und mittlere bremische Unternehmen (KMU) mit dem Ziel, diesen den Zugang zu internationalen Märkten zu erleichtern und sie bei der Erschließung und Wahrung von Auslandsmärkten zu unterstützen.
1.2
Durch die finanzielle Förderung des Landes sollen größenspezifische Nachteile von KMU abgebaut werden, indem die verhältnismäßig hohen Kosten und Risiken von Auslandsengagements auf ein vertretbares Maß reduziert werden.
Damit soll ein wirksamer Beitrag zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit bremischer KMU geleistet und langfristig eine Verbesserung der bremischen Wirtschaftsstruktur erreicht werden.
1.3
Die Zuwendungen werden im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.
2.
2.1
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz oder Betriebsstätte im Land Bremen, die im letzten Geschäftsjahr vor Beginn der Förderung die Definition der EU für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der jeweils gültigen Fassung erfüllen.
Darüber hinaus darf das antragstellende Unternehmen nicht zu 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz eines oder mehrerer Unternehmen gemeinsam stehen, die die Definition der KMU nicht erfüllen (Unabhängigkeitskriterium). Zur Berechnung KMU-Grenzwerte müssen die Zahlen des Antragstellers sowie aller Unternehmen, von denen es direkt oder indirekt 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile hält, addiert werden.
2.2
Der Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinien erstreckt sich auf Maßnahmen in allen Ländern mit Ausnahme der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) (Norwegen, Island, Liechtenstein) und der Schweiz sowie der Länder mit offiziellem Kandidatenstatus für den Beitritt zur Europäischen Union.
2.3
Darüber hinaus gilt diese Richtlinie für Zuwendungen an Unternehmen in allen Wirtschaftsbereichen mit folgenden Ausnahmen:
Beihilfen im Verkehrssektor und für Tätigkeiten, die sich auf die Herstellung, Verarbeitung oder Vermarktung von in Anhang I des EG-Vertrages aufgeführten Waren beziehen (Bereich der Landwirtschaft),
Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, d.h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder den laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit in Zusammenhang stehen,
Beihilfen, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden.
3.
3.1
Anträge auf Förderung müssen vor Beginn der zu fördernden Maßnahme bei dem Zuwendungsgeber eingegangen sein. Als Beginn eines Vorhabens wird im Rahmen dieser Richtlinie die rechtsverbindliche Aufnahme kostenpflichtiger Maßnahmen definiert.
3.2
Die Finanzierung für das Vorhaben muss sichergestellt sein.
3.3
Die Antragstellung beinhaltet die Einverständniserklärung des Antragstellers, dass alle im Antrag enthaltenen Daten vom Zuwendungsgeber oder einem von diesem Beauftragten gespeichert, für statistische Zwecke sowie die Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet und die Ergebnisse veröffentlicht werden dürfen.
3.4
Nicht gefördert werden Vorhaben, die dem öffentlichen Interesse entgegenstehen oder die bereits von anderer Seite gefördert werden.
4.
Als Maßnahmen von KMU des Landes Bremen zur Erschließung und Bearbeitung von Auslandsmärkten werden im Einzelnen gefördert:
Außenwirtschaftsberatung
Auslandsniederlassungen
Manager- und Praktikantenaustausch
Einzelprojekte
Die Förderung von Auslandsmessebeteiligungen erfolgt gemäß den Richtlinien des Senators für Wirtschaft und Häfen zur Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der Messeförderung vom 3. November 2004.
Unabhängig von der Art der Maßnahme können im Haushaltsjahr pro Unternehmen bis zu zwei Förderungen bewilligt werden. Einschränkend gilt, dass in einem Zehnjahreszeitraum je Unternehmen maximal drei Maßnahmen für das gleiche Zielland insgesamt gefördert werden.
4.1
Die Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege einer Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
4.2
4.2.1
Die Außenwirtschaftsberatung dient der Unterstützung von KMU bei der Markterkundung, Markterschließung und Marktbearbeitung.
Förderfähig sind Beratungsleistungen für betriebs-, produkt-, leistungs-, beschaffungs-, absatz- und investitionsbezogene Auslandsaktivitäten, insbesondere für
Länderstudien
Marktuntersuchungen
die Erarbeitung von Markterschließungs- und -bearbeitungsstrategien sowie deren Umsetzung
Auslandskooperationen
Auslandsniederlassungen
Die Beratung muss durch auf dem Gebiet der Außenwirtschaft erfahrene, selbstständige Unternehmensberater erfolgen. Beratungen durch deutsche Auslandshandelskammern, Delegierte und Repräsentanzen der deutschen Wirtschaft sind ebenfalls zuschussfähig.
Bezuschusst werden ausschließlich Fremdleistungen (Beraterhonorar inkl. Reisekosten) für die Beratung einschließlich der Abfassung des Berichts über die Beratung. Der Fördersatz pro Beratungsmaßnahme beträgt max. 50 % der als zuschussfähig anerkannten Kosten, je Maßnahme jedoch nicht mehr als € 10.000. Nicht gefördert werden Vorhaben, bei denen der Zuschussanteil nicht mindestens 20 % der Projektkosten entspricht.
Nicht gefördert werden Maßnahmen, die zur Beschaffung allgemein verfügbarer Informationen dienen, sowie Beratungen, die überwiegend Rechts-, Versicherungs- oder Steuerfragen zum Gegenstand haben. Ebenfalls von einer Förderung ausgenommen sind die reine Adressenabgabe, der Verkauf von Broschüren, die Inanspruchnahme von Inkassodiensten und ähnliches.
4.2.2
Auslandsniederlassungen sind gewerbliche Unternehmensvertretungen (Repräsentanzen, Filialen, Vertriebs-, Wartungs-, Produktionsstätten, Tochterfirmen, etc.) in fremden Wirtschaftsgebieten. Sie dienen der gezielten Marktbearbeitung vor Ort sowie der direkten Einbindung der Unternehmen in die Zielländer und ihre Märkte und damit der Schaffung dauerhafter wirtschaftlicher Bindungen.
Förderfähig sind die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Maßnahme stehenden und nachgewiesenen Ausgaben für folgende Sach- und Personalkosten:
Miet- und Mietnebenkosten
Bürobetriebskosten
Personalkosten
Bezuschusst werden sowohl Einzelmaßnahmen als auch Gruppenmaßnahmen, wie etwa die Gründung eines Firmenpools oder der Beitritt zu einem bestehenden Firmenpool.
In einem Firmenpool schließen sich mehrere Unternehmen zu einer Interessengemeinschaft zusammen, für die durch einen marktkundigen Experten ein gemeinsames Büro im Ausland zum Zwecke einer effizienten Markterschließung aufgebaut und betrieben wird. Förderfähig ist der zu zahlende Jahresbeitrag, der die vor Ort entstehenden Sach-, Personal- und Verwaltungskosten abdeckt. Hiervon ausgenommen sind Individualkosten, wie bspw. Reise-, Aufenthalts- und Repräsentationskosten.
Der Fördersatz pro Maßnahme und Jahr beträgt max. 50 % der als zuschussfähig anerkannten Kosten, jedoch nicht mehr als € 10.000 je Unternehmen. Eine Förderung ist maximal für die Dauer von zwei Jahren möglich. Nicht gefördert werden Vorhaben, bei denen der Zuschussanteil nicht mindestens 20 % der Projektkosten entspricht.
4.2.3
Maßnahmen des Manager- und Praktikantenaustauschs schaffen die Vertrauensgrundlage für künftige Geschäftsbeziehungen zwischen bremischen und ausländischen Unternehmen und leisten damit einen Beitrag zur Außenwirtschaftsförderung.
Förderfähig sind Maßnahmen
zur praxisbezogenen Unterweisung ausländischer Manager und Praktikanten hinsichtlich der Unternehmensführung, der betriebswirtschaftlichen Abläufe in einem Unternehmen und der volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen in marktwirtschaftlichen Systemen sowie
zur praxisbezogenen Ausbildung bremischer Manager und Praktikanten hinsichtlich außenwirtschaftsbezogener Aufgaben in dem jeweiligen Zielland.
Die Durchführung kann als Einzel- oder Gruppenmaßnahme sowie durch eine geeignete außenwirtschaftsorientierte Institution erfolgen. Die Bewilligung einer Förderung unterliegt der Einzelfallprüfung. Wird der Förderung zugestimmt, beläuft sich der Zuschuss auf max. 50 % der als zuwendungsfähig anerkannten Kosten, höchstens jedoch auf € 10.000 pro Einzel- bzw. Gruppenmaßnahme. Nicht gefördert werden Vorhaben, bei denen der Zuschussanteil nicht mindestens 20 % der Projektkosten entspricht.
4.2.4
Über die Bewilligung einer Förderung außenwirtschaftsbezogener Einzelprojekte und sonstiger Maßnahmen zur Erschließung und Bearbeitung ausländischer Märkte wird im Einzelfall entschieden. Der Fördersatz beträgt max. 50 % der als zuwendungsfähig anerkannten Kosten, jedoch nicht mehr als € 10.000 je Maßnahme. Nicht gefördert werden Vorhaben, bei denen der Zuschussanteil nicht mindestens 20 % der Projektkosten entspricht.
5.
5.1
Fördermittel des Bundes und der EU sind vorrangig vor Landesmitteln zu beantragen, sofern sie sich auf dieselbe Maßnahme beziehen.
5.2
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem Zuwendungsgeber bereits beantragte oder gewährte Zuschüsse von dritter Seite für die gleiche Maßnahme offenzulegen.
5.3
Im Falle einer Förderung durch den Bund oder die EU können zusätzliche Landesmittel nur für solche Kosten beantragt werden, die durch die Bundes- bzw. EU-Förderung nicht abgedeckt sind.
6.
Der Senator für Wirtschaft und Häfen hat die Abwicklung dieses Förderprogramms auf die WfG Bremer Wirtschaftsförderung GmbH sowie die BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH (beliehene Institutionen) übertragen.
6.1
Anträge auf Gewährung einer Förderung sind vor Beginn des Vorhabens (d.h. vor rechtsverbindlicher Aufnahme kostenpflichtiger Maßnahmen) schriftlich zu stellen, und zwar
von Unternehmen mit Sitz bzw. Betriebsstätte in Bremen bei der
WfG Bremer Wirtschaftsförderung GmbH
Kontorhaus am Markt
Langenstraße 2-4
28195 Bremen
Telefon: 0421 / 96 00 20
von Unternehmen mit Sitz bzw. Betriebsstätte in Bremerhaven bei der
BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH
Am Alten Hafen 118
27568 Bremerhaven
Telefon: 0471 / 946 46-61
6.2
Die Antragsinhalte umfassen
Angaben zum Antragsteller
Unternehmensdaten
Vorhabenbeschreibung
Angaben zur sonstigen Inanspruchnahme von Fördermitteln
eine Kostenkalkulation
Für die Antragstellung auf Förderung von Maßnahmen gemäß dieser Richtlinien ist ein gesondertes Antragsformular zu benutzen, das ebenso wie ein Merkblatt zum Außenwirtschaftsförderprogramm bei den antragsbearbeitenden Gesellschaften erhältlich ist.
6.3
Zum Antrag wird seitens der WfG Bremer Wirtschaftsförderung GmbH bzw. der BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH eine Stellungnahme der zuständigen Kammer eingeholt.
Ein Rechtsanspruch des Antragsstellers auf Gewährung eines Zuschusses besteht nicht. Die WfG Bremer Wirtschaftsförderung GmbH bzw. die BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH entscheidet über die Gewährung einer Zuwendung nach Maßgabe dieser Richtlinien auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
6.4
Das Bewilligungs- und Abwicklungsverfahren erfolgt unter Anwendung der Bestimmungen der Bremischen Landeshaushaltsordnung (LHO) und des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) sowie der jeweils geltenden Verwaltungsvorschriften.
Bestandteil des Zuwendungsbescheides sind die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung durch Gesellschaften“ (ANBest-P).
Alle Angaben im Antrag und in den sonstigen im Zusammenhang mit der Gewährung der Zuwendung eingereichten Unterlagen sind subventionserheblich im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB). Ändern sich subventionserhebliche Tatsachen im Laufe der Abwicklung des Vorhabens, sind die Änderungen der bewilligenden Institution unverzüglich mitzuteilen.
6.5
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt grundsätzlich erst nach Vorlage und Prüfung der durch den Antragsteller zu erbringenden erforderlichen vollständigen Ausgabennachweise (Originalrechnungen für die im Zuwendungsbescheid anerkannten zuschussfähigen Kostenpositionen oder von einem vereidigten Sachverständigen geprüfte Unterlagen). Die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung für Fremdwährungen geltenden Umtauschkurse sind per Kontoauszug oder Bankbestätigung nachzuweisen.
Darüber hinaus ist die Vorlage eines Sachberichts zur „Einschätzung des Erfolges der Maßnahme“ weitere Voraussetzung für die Auszahlung.
Die WfG Bremer Wirtschaftsförderung GmbH bzw. die BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH haben das Recht, die Verwendung der bewilligten Mittel zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.
Die prüffähigen Unterlagen für den Verwendungsnachweis sind binnen drei Monaten nach Beendigung der Maßnahme unaufgefordert vorzulegen.
7.
Die im Rahmen dieser Richtlinien gewährte Zuwendung ergeht als „De-minimis“-Beihilfe gemäß den Beihilferegularien der Europäischen Union (Verordnung (EG) Nr. 69 / 2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „Deminimis“-Beihilfen, Amtsblatt der EG L 10 vom 13. Januar 2001, S. 30).
Der Subventionswert aller „De minimis“-Beihilfen, die der Zuwendungsempfänger innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten „De-minimis“-Beihilfe erhält, darf den Gegenwert von € 100.000 nicht überschreiten.
8.
Diese Richtlinien treten mit Wirkung zum 3. November 2004 in Kraft.
Gleichzeitig werden die Richtlinien des Senators für Wirtschaft und Häfen zur Förderung der Außenwirtschaft (Bremisches Außenwirtschaftsförderprogramm) vom 6. Februar 2002 außer Kraft gesetzt.
Für Anträge, die vor In-Kraft-Treten der vorliegenden Richtlinien beim Zuwendungsgeber eingegangen sind, finden die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Förderbestimmungen Anwendung.
Bisher erfolgte Förderungen im Rahmen der außer Kraft tretenden Richtlinien werden auf die Förderbeschränkungen dieser Richtlinien angerechnet.

Bremen, den 3. November 2004

Der Senator für Wirtschaft und Häfen


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