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Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien - Gefahrgut - RSEB)

Veröffentlichungsdatum:18.07.2017 Inkrafttreten19.07.2017
Fundstelle Brem.ABl. 2017, S. 558
Zitiervorschlag: "Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien - Gefahrgut - RSEB) (Brem.ABl. 2017, S. 558)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen
Erlassdatum:06.07.2017
Fassung vom:06.07.2017
Gültig ab:19.07.2017
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Fundstelle:Brem.ABl. 2017, 558
Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien - Gefahrgut - RSEB)

Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn
und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher
Verordnungen (Durchführungsrichtlinien - Gefahrgut - RSEB)

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat die Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen - RSEB - vom 28. April 2017 im Verkehrsblatt Heft 9 2015 S. 474 bekannt gegeben.

Diese Richtlinien berücksichtigen

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die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 711),
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die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) vom 25. Februar 2011 (BGBl. I S. 341), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. März 2017 (BGBl. I S. 568) geändert worden ist,
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die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) vom 18. Februar 2016 (BGBl. I S. 275), die Artikel 4 der Verordnung vom 17. März (BGBl. I S. 568) ist und
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die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV) vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349, die zuletzt durch Artikel 491 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.

Die neuen Richtlinien werden hiermit verbindlich eingeführt.

Gleichzeitig hebe ich die GGVSEB-Durchführungsrichtlinien - RSEB - vom 1. Mai 2015 (VkBl. 2015 S. 402) auf.

Bremen, den 6. Juli 2017

Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen


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