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Richtlinien zur Förderung der Tagesbetreuung von Kindern in Eltern-Kind-Gruppen

Richtlinien der Stadt Bremerhaven Vom 2. Juni 1999 In der Fassung der Änderung vom 18. Februar 2004

Veröffentlichungsdatum:19.02.2004 Inkrafttreten19.02.2004
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 19.02.2004 bis 31.07.2009Außer Kraft
Bezug (Rechtsnorm)LHO § 44

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Magistrat der Stadt Bremerhaven
Erlassdatum:02.06.1999
Fassung vom:18.02.2004
Gültig ab:19.02.2004
Gültig bis:31.07.2009  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:4/14
Norm:§ 44 LHO
Richtlinien zur Förderung der Tagesbetreuung von Kindern in Eltern-Kind-Gruppen

4/14

Richtlinien zur Förderung der Tagesbetreuung von Kindern
in Eltern-Kind-Gruppen1

Richtlinien der Stadt Bremerhaven
Vom 2. Juni 1999
In der Fassung der Änderung vom 18. Februar 2004

1.

Diese Richtlinien dienen der Ausführung der §§ 22, 24 und 25 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) vom 26. Juni 1990, Achtes Buch im Sozialgesetzbuch (SGB VIII), zuletzt geändert zum 01. 07. 1998 durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. 12. 1997.

Sie gelten für Eltern-Kind-Gruppen in der Stadt Bremerhaven.

1.1

Von gemeinnützigen Eltern-Vereinen als regelmäßige Tagesbetreuungsangebote selbst organisierte Eltern-Kind-Gruppen dienen der familienergänzenden Betreuung, Erziehung und Bildung von Kindern aller gesellschaftlichen Gruppen.

Durch gezielte pädagogische Einflussnahmen und Angebote soll in den Gruppen zur Entwicklung der emotionalen, sensomotorischen, kognitiven und sprachlichen Fähigkeiten der Kinder beigetragen werden mit dem Ziel einer schrittweisen Erhöhung ihrer individuellen und sozialen Handlungskompetenz und Verantwortungsfähigkeit.

Dies ist nur zu realisieren im Rahmen geeigneter Räumlichkeiten und Raumausstattungen für die Kindergruppen auf der Basis einer pädagogischen Konzeption und außerdem durch eine kontinuierliche sozialpädagogische Gruppenleitung.

Deswegen werden Eltern-Kind-Gruppen, sofern sie unter Bedarfsgesichtspunkten in Absprache mit dem Amt für Jugend und Familie gegründet worden sind, im Rahmen dieser Richtlinien gefördert.

Von den geförderten Eltern-Kind-Gruppen wird erwartet, dass sie untereinander mit anderen Tagesbetreuungseinrichtungen im Stadtteil und mit Trägern der Jugendhilfe kooperieren.

Die rechtliche, finanzielle und pädagogische Verantwortung für die Eltern-Kind-Gruppen und deren Aktivitäten liegt bei den Eltern-Vereinen.

Für die Funktionsfähigkeit der Eltern-Vereine ist es erforderlich, dass von jedem in eine Gruppe aufgenommenen Kind mindestens ein Elternteil2 Mitglied des jeweiligen Vereins ist.

1.2

1Die Eltern-Vereine entwickeln in Kooperation mit ihren Fachkräften die pädagogische Konzeption für die Gruppenarbeit mit den Kindern. 2Sie sind verantwortlich für die Gesamtorganisation der Arbeit sowie für die Verwaltung der finanziellen und sachlichen Mittel des Vereins.

Die Kindergruppen werden von sozialpädagogischen Fachkräften geleitet; sie sind die Hauptbezugspersonen für die Kinder.

1In den Kleinkindgruppen sind regelmäßig Zweitkräfte erforderlich; für alle Kindergruppen sind Vertretungs-, Hilfs- und Bereitschaftsdienste erforderlich. 2Ob diese Aufgaben von zusätzlichen Fachkräften, von pädagogischen Hilfskräften, von wechselnden ehrenamtlichen Elterndiensten oder von einzelnen Eltern mit einem Honorar-/Arbeitsvertrag ausgeführt werden, entscheiden die Eltern-Vereine im Rahmen ihrer Möglichkeiten und unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserlaubnisse des Landesjugendamtes.

1.3

1Für den Betrieb von Eltern-Kind-Gruppen benötigen die Elternvereine eine Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes gemäß §§ 45-49 KJHG. 2Im Rahmen der Betriebserlaubnis werden Mindestvoraussetzungen für die pädagogische Arbeit in einer Eltern-Kind-Gruppe festgelegt. 3Die Erfüllung dieser Mindestvoraussetzungen ist neben einer überzeugenden Konzeption und Praxis im Sinne der Ziffer 1.1 Bedingung für die finanzielle Förderung.

2.

1Von Eltern-Vereinen als Tagesbetreuungseinrichtungen betriebene Eltern-Kind-Gruppen können in der Regel sein:

-
Eltern-Kind-Gruppen für Kleinkinder (Krabbelgruppen)
-
Eltern-Kind-Gruppen für Kindergartenkinder
-
Eltern-Kind-Gruppen für Schulkinder.

2Die regulären Betreuungszeiten der Gruppen liegen:

-
bei Gruppen für Kleinkinder und für Kindergartenkinder zwischen 20 und 40 Stunden pro Woche
-
bei Gruppen für Schulkinder zwischen 15 und 40 Stunden pro Woche.
2.1

In Eltern-Kind-Gruppen für Kleinkinder müssen jeweils 8 Kinder aufgenommen werden.

In diesen Gruppen werden solche Kinder bis zu ihrem Übergang in den Kindergarten - längstens bis zum Alter von 4 Jahren - gefördert, die am 1. August des Aufnahmejahres oder bei ihrer späteren Aufnahme in die Gruppe 18 Monate alt sind.

Bei Bedarf können (im Rahmen der jeweiligen Betriebserlaubnis des LJA) einzelne Kinder in die Gruppen aufgenommen werden, die zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme mindestens 12 Monate alt sind.

Damit eine Eltern-Kind-Gruppe als Kleinkindgruppe mit 8 Plätzen gefördert werden kann, sollen in der Gruppe jeweils zum Kindergartenjahresbeginn (1. August) mindestens 4 Kinder unter 3 Jahre alt sein.

2.2

In Eltern-Kind-Gruppen für Kindergartenkinder müssen mindestens 12 Kinder aufgenommen werden.

In diesen Gruppen werden solche Kinder bis zu ihrem Schuleintritt gefördert, die spätestens am Tage vor ihrer Aufnahme das 3. Lebensjahr vollendet haben.

1Nachrangig können zwischen dem 1. August und dem 31. Dezember eines Jahres einzelne Kinder in die Gruppe aufgenommen werden, die innerhalb dieses Zeitraumes 3 Jahre alt werden. Entsprechendes gilt für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Juli eines Jahres.

1Wenn in dem Stadtteil keine Möglichkeit zur Aufnahme in einen Hort besteht, können einzelne Kinder auch nach dem Schuleintritt bis zur Beendigung der Grundschulzeit in ihrer bisherigen Eltern-Kind-Gruppe verbleiben. 2Der Anteil darf fünfzig Prozent der Gruppenstärke nicht überschreiten.

2.3

1In Eltern-Kind-Gruppen für Schulkinder müssen mindestens 12 Kinder aufgenommen werden. 2Das Betreuungsalter richtet sich nach dem Bedarf und der Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes.

2.4

1Bei einer Unterschreitung der Mindestkinderzahlen wird der reguläre Gruppenzuschuss anteilig gekürzt (siehe Ziffer 4.4.4). 2Der Zuschuss wird nicht gekürzt, wenn die Unterschreitung der Mindestkinderzahl in einer bedarfsgerecht betriebenen Gruppe auf der Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes beruht.

3.

3.1

1Um Zuschüsse erhalten zu können, müssen die Elterninitiativen rechtsfähige, gemeinnützige Vereine gründen und sich vom Amt für Jugend und Familie den Bedarf für die Einrichtung der jeweiligen Gruppe und für die geplante wöchentliche Gruppenbetreuungszeit bestätigen lassen. 2Für bestehende Gruppen gelten als zuschussrelevante Höchstgrenzen weiterhin die Gruppenöffnungszeiten vom 01. 08. 1998.

Die Gewährung von Zuschüssen erfolgt im Rahmen der jeweils bereitstehenden Haushaltsmittel und unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Bedarfes.

Zuschüsse nach diesen Richtlinien können nur für Kinder gewährt werden, die in Bremerhaven ihren ständigen Hauptwohnsitz haben.

3.2

1Zuschüsse werden nur auf schriftlichen Antrag hin gewährt. 2Anträge sind beim Amt für Jugend und Familie einzureichen.

Erstanträgen sind folgende Unterlagen beizufügen:

-
Geltende Vereinssatzung
-
Auszug aus dem Vereinsregister
-
Körperschaftssteuer-Freistellungsbescheid
-
Liste der Vorstandsmitglieder
-
Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes
-
Kurzdarstellung der vorläufigen pädagogischen Konzeption
-
Liste der für die Gruppe verbindlich vorgesehenen Kinder
-
Finanzierungsplan für die Ausstattung
-
Liste der angestellten Mitarbeiter(-innen)
-
Mietvertrag oder vergleichbare Unterlagen; Angaben zu den Ausgaben für Mieten und Mietnebenkosten.

Über die notwendige Art und Form der Antragstellung (Erst- und Wiederholungsanträge) informiert das Amt für Jugend und Familie.

Den Verein und die Kindergruppe betreffende zuschussrelevante Änderungen im Laufe eines Jahres sind dem Amt für Jugend und Familie unaufgefordert mitzuteilen.

3.3

Anträge auf Zuschüsse sind rechtzeitig vor der Eröffnung einer Kindergruppe zu stellen.

Zuschussanträge für bestehende Gruppen sind jeweils bis zum 15. Dezember für das nächste Kalenderjahr zu stellen.

Die Zuschüsse werden monatlich ohne gesonderten Abruf als Abschlag gezahlt.

Vor Beginn eines jeden Kindergartenjahres ist von den Elternvereinen nachzuweisen, dass die Gruppen und deren Förderungsvoraussetzungen fortbestehen.

3.4

1Zuschüsse für den Betrieb von Eltern-Kind-Gruppen werden gemäß § 44 der Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung und diesen Richtlinien gewährt.

2Soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen festgelegt werden, finden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Anwendung.

4.

4.1

Zuschüsse werden nach festgelegten Höchstsätzen als Festbeträge gewährt.

Im Rahmen der Bewilligungsbescheide werden die Vereine zu bestimmten Leistungen verpflichtet, die sich aus diesen Richtlinien in Verbindung mit den Anträgen der Vereine und den vom Amt für Jugend und Familie anerkannten Bedarfen ergeben.

4.2

Bei der Gründung von neuen Eltern-Kind-Gruppen kann für die Herrichtung und Ausstattung von geeigneten Räumlichkeiten ein einmaliger Zuschuss bis zur Höhe von 10.000,- DM3 pro Gruppe gezahlt werden.

4.3

Zu den Mieten oder mietähnlichen Belastungen und zu den Mietnebenkosten aller Art wird ein Zuschuss bis zur Höhe von 80% der notwendigen Ausgaben gezahlt, jedoch nicht mehr als 1.200,- DM4 pro Gruppe pro Monat.

4.4

Zu den übrigen laufenden Sachausgaben und zu den Ausgaben für das Personal einer Gruppe wird in Abhängigkeit von der regulären Gruppenöffnungszeit5 und den kontinuierlich belegten Plätzen der Gruppe ein pauschalisierter Zuschuss gezahlt.

4.4.1

Bei einer Gruppenöffnungszeit von 40 und mehr Stunden pro Woche erhalten Gruppen für Kinder im Kindergarten- oder Schulkindalter:

-

bei 12 bis 14 belegten Plätzen

4.770,- DM6 pro Monat

-

bei 15 bis 17 belegten Plätzen

5.035,- DM7 pro Monat

-

bei 18 bis 20 belegten Plätzen

5.300,- DM8 pro Monat

4.4.2

Bei einer Gruppenöffnungszeit von 40 und mehr Stunden pro Woche erhalten Kleinkindgruppen:

-

mit 8 belegten Plätzen

5.400,- DM9 pro Monat

4.4.3

Bei kürzeren Gruppenöffnungszeiten reduziert sich der Zuschuss entsprechend.

4.4.4

Maßgeblich für den Zuschuss der ersten 7 Monate eines Kalenderjahres ist die Gruppenbelegung und -betreuungszeit im Januar und für den Zuschuss der letzten 5 Monate die Gruppenbelegung und -betreuungszeit im August des jeweiligen Kalenderjahres.

4.4.5

Die gemäß Ziffer 4.2 bis 4.5 zu gewährenden Zuschüsse werden jeweils auf volle 5,- DM10 auf- bzw. abgerundet.

Die gemäß Ziffer 4.3 und 4.4 gewährten Zuschüsse sind gegenseitig deckungsfähig.

4.5

1Führt ein Eltern-Verein innerhalb eines Gebäudes 3 Kindergruppen mit mindestens 42 belegten Plätzen, soll er zur Finanzierung von mindestens 10 Wochenstunden für eine sozialpädagogische Leitung einen Zuschuss von 1000,- DM11 pro Monat erhalten. 2(Belegte Plätze in Kleinkindgruppen werden doppelt gezählt).

Führt ein Eltern-Verein in Absprache mit dem Amt für Jugend und Familie vier oder mehr Gruppen, kann auf Antrag im Rahmen vorhandener Mittel ein Zuschuss zu einem höheren Leitungskontingent gewährt werden.

4.6

Wenn sich eine Eltern-Kind-Gruppe auflöst, ist bei der Entscheidung über die weitere Verwendung von Einrichtungsgegenständen und Spielmaterialien, die aus öffentlichen Mitteln beschafft wurden, das Amt für Jugend und Familie zu beteiligen.

4.7

Für Eltern-Kind-Gruppen, denen Einrichtungen der Stadtgemeinde kostenlos überlassen werden oder denen aus öffentlichen Mitteln beschaffte Ausstattungsgegenstände aufgelöster Eltern-Kind-Gruppen kostenlos überlassen werden, reduziert sich der Zuschuss nach diesen Richtlinien entsprechend.

5.

Die Finanzierung der durch Zuschüsse nicht gedeckten Ausgaben einer EItern-Kind-Gruppe ist durch Elternbeiträge, gegebenenfalls auch durch Eigenarbeit sicherzustellen.

6.

1Zur Abrechnung der Zuschüsse ist ein vereinfachter Verwendungsnachweis (ohne Belege) vorzulegen. 2Auf ausdrückliche Anforderung hin müssen jedoch alle Belege zur Prüfung eingereicht werden.

7.

Über Ausnahmen von diesen Richtlinien bei besonders begründeten Projekten oder in besonderen Gruppensituationen entscheidet der Dezernent für Jugend und Familie auf Vorschlag des Amtes für Jugend und Familie.

8.

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01. August 1999 in Kraft.

Sie gelten mit der Maßgabe, dass sie dem neuen Tagesbetreuungsgesetz für das Land Bremen und den hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen nicht widersprechen.

Die Richtlinien zur Förderung der Tagesbetreuung von Kindern in Eltern-Kind-Gruppen vom 21. Oktober 1998 treten am 31. Juli 1999 außer Kraft.

Fußnoten

1)

Änderungen sind nicht in Fußnoten nachgewiesen.

2)

Amtl. Anm.: Eltern im Sinne dieser Richtlinien sind auch Pflegeeltern.

3)

Der Betrag wurde amtlich noch nicht auf Euro umgestellt; 1 Euro = 1,95583 DM.

4)

Der Betrag wurde amtlich noch nicht auf Euro umgestellt; 1 Euro = 1,95583 DM.

5)

Als Gruppenöffnungszeiten gelten die Zeiten, in denen regelmäßig die meisten Kinder der Gruppe anwesend sind. Früh- und Spätdienste für einzelne Kinder gelten nicht als zuschussfähige Gruppenöffnungszeiten.

6)

Der Betrag wurde amtlich noch nicht auf Euro umgestellt; 1 Euro = 1,95583 DM.

7)

Der Betrag wurde amtlich noch nicht auf Euro umgestellt; 1 Euro = 1,95583 DM.

8)

Der Betrag wurde amtlich noch nicht auf Euro umgestellt; 1 Euro = 1,95583 DM.

9)

Der Betrag wurde amtlich noch nicht auf Euro umgestellt; 1 Euro = 1,95583 DM.

10)

Der Betrag wurde amtlich noch nicht auf Euro umgestellt; 1 Euro = 1,95583 DM.

11)

Der Betrag wurde amtlich noch nicht auf Euro umgestellt; 1 Euro = 1,95583 DM.


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