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Richtlinien zur Förderung von Tageseinrichtungen gemeinnütziger Elternvereine und Eltern-Kind-Gruppen in der Stadt Bremerhaven

Vom 2. September 2009

Veröffentlichungsdatum:02.11.2009 Inkrafttreten01.08.2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.2009 bis 31.07.2014Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2009, S. 999
Bezug (Rechtsnorm)BremKTG § 4, BremKTG § 7, LHO § 44, SGB 8 § 45, SGB 8 § 48

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Magistrat der Stadt Bremerhaven
Erlassdatum:02.09.2009
Fassung vom:02.09.2009
Gültig ab:01.08.2009
Gültig bis:31.07.2014  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 4 BremKTG, § 7 BremKTG, § 44 LHO, § 45 SGB 8, § 48 SGB 8
Fundstelle:Brem.ABl. 2009, 999
Richtlinien zur Förderung von Tageseinrichtungen gemeinnütziger Elternvereine und Eltern-Kind-Gruppen in der Stadt Bremerhaven

Richtlinien zur Förderung von Tageseinrichtungen
gemeinnütziger Elternvereine und
Eltern-Kind-Gruppen in der Stadt Bremerhaven

Vom 2. September 2009

1.
Diese Richtlinien regeln gemäß § 18 Absatz 5 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Tagespflegegesetzes – BremKTG – vom 19. Dezember 2000 (Brem.GBl. S. 491) die Förderung von Tageseinrichtungen von rechtsfähigen, gemeinnützigen Elternvereinen und Eltern-Kind-Gruppen. Die von den Trägern betriebenen Kleinkindgruppen, Kindergärten und Horte sind Tageseinrichtungen im Sinne der §§ 4 bis 6, 7 Absatz 1 und Absatz 8 des BremKTG.
2.
Eine finanzielle Förderung der von diesen Trägern betriebenen Tageseinrichtungen ist unter folgenden Bedingungen durch das Amt für Jugend, Familie und Frauen möglich:
Die Tageseinrichtung verfügt über eine Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes (LJA) gemäß der §§ 45 bis 48 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und wird unter Beachtung der Richtlinien für den Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder im Lande Bremen (RiBTK) vom 4. November 2008, (Brem.ABl. S. 1093) in der jeweils gültigen Fassung geführt.
Die Tageseinrichtung ist hinsichtlich ihres Standorts und ihres Platzangebotes Bestandteil des durch die Stadt Bremerhaven veranlassten Betreuungsangebotes.
Die Anzahl der Plätze ist so gestaltet, dass die Mindestbelegzahlen erreicht werden.
Die Bestimmungen des Ortsgesetzes zur Aufnahme von Kindern und zur Regelung der Betreuungszeiten in Tageseinrichtungen in der Stadt Bremerhaven (Aufnahme- und Betreuungszeitenortsgesetz) vom 10. November 2005 der Stadt Bremerhaven werden beachtet.
Weiter ist die Beitragsordnung für Kindertageseinrichtungen der Stadt Bremerhaven vom 10. November 2005, zuletzt geändert am 18. September 2008, zu beachten.
Der Träger übernimmt die volle rechtliche, finanzielle, organisatorische und pädagogische Verantwortung für die Tageseinrichtung. In Tageseinrichtungen von Elterninitiativen ist in der Regel ein Elternteil Mitglied des Vereins.
3.
3.1
Auf Antrag kann das Amt für Jugend, Familie und Frauen einen Zuschuss zu den laufenden Personal- und Betriebskosten und/oder zu Investitionen gewähren. Die Höhe der Zuschüsse ist grundsätzlich im Wesentlichen bestimmt durch die regelmäßige wöchentliche Betreuungsdauer und die Anzahl der regelmäßig belegten Plätze.
Als zuwendungsfähige Betreuungsdauer gelten 25 bis 40 Wochenstunden für Kleinkinder, 20 bis 50 Wochenstunden für Plätze für Kinder im Vorschulalter und 25 bis 40 Wochenstunden für Plätze für Schulkinder.
Zuschüsse können nach festgelegten Höchstsätzen als Festbetrag gewährt werden.
3.2
Zu den Ausgaben für das Personal zur Betreuung einer Gruppe und zu den laufenden Sachkosten, außer Miete, kann in Abhängigkeit von der erforderlichen Betreuungsdauer und den kontinuierlich belegten Plätzen der Gruppe ein pauschaler Zuschuss gezahlt werden.
3.2.1
Kleinkindergruppen mit mindestens 8 belegten Plätzen können jeweils erhalten:

bei einer Gruppenöffnungszeit ab 25 Std. pro Woche


2 915,00 € monatlich

bei einer Gruppenöffnungszeit ab 30 Std. pro Woche


3 393,00 € monatlich

bei einer Gruppenöffnungszeit ab 40 Std. pro Woche


4 350,00 € monatlich

3.2.2
Bei einer Gruppenöffnungszeit ab 27,5 Stunden pro Woche können alterserweiterte Gruppen für Kinder ab 2 Jahren bis zum Schuleintritt jeweils erhalten:

bei 12 bis 15 belegten Plätzen


2 580,00 € monatlich

bei 15 bis 18 belegten Plätzen


2 635,00 € monatlich

bei 18 bis 20 belegten Plätzen


2 690,00 € monatlich

3.2.3
Bei einer Gruppenöffnungszeit ab 30 Stunden pro Woche können alterserweiterte Gruppen für Kinder ab 2 Jahren bis zum Schuleintritt jeweils erhalten:

bei 12 bis 15 belegten Plätzen


2 840,00 € monatlich

bei 15 bis 18 belegten Plätzen


2 840,00 € monatlich

bei 19 bis 20 belegten Plätzen


2 900,00 € monatlich

3.2.4
Bei einer Gruppenöffnungszeit ab 40 Stunden und mehr pro Woche können alterserweiterte Gruppen für Kinder ab 2 Jahren bis zum Schuleintritt jeweils erhalten:

bei 12 bis 15 belegten Plätzen


3 515,00 € monatlich

bei 15 bis 18 belegten Plätzen


3 590,00 € monatlich

bei 19 bis 20 belegten Plätzen


3 660,00 € monatlich

Die Anzahl der betreuten Kinder unter drei Jahren bei alterserweiterten Gruppen nach 3.2.2, 3.2.3 und 3.2.4 muss dabei im Durchschnitt 20 % der jeweiligen Gruppengröße betragen. Die Betreuung kann in unterschiedlichen Gruppen erfolgen.
3.2.5
Bei einer Gruppenöffnungszeit ab 25 Stunden pro Woche erhalten Gruppen für Kinder im Kindergarten- und Schulalter jeweils:

bei 15 bis 17 belegten Plätzen


2 000,00 € monatlich

bei 18 bis 20 belegten Plätzen


2 104,00 € monatlich

Bei einer Gruppenöffnungszeit ab 30 Stunden pro Woche erhalten Gruppen für Kinder im Kindergarten- und Schulalter jeweils:

bei 15 bis 17 belegten Plätzen


2 291,00 € monatlich

bei 18 bis 20 belegten Plätzen


2 411,00 € monatlich

Bei einer Gruppenöffnungszeit ab 40 Stunden pro Woche erhalten Gruppen für Kinder im Kindergarten- und Schulalter jeweils:

bei 15 bis 17 belegten Plätzen


2 824,00 € monatlich

bei 18 bis 20 belegten Plätzen


2 973,00 € monatlich

3.3
Mieten
Zu den Mieten und zu den Mietnebenkosten aller Art kann ein Zuschuss bis zur Höhe von 80 % der notwendigen Ausgaben gezahlt werden, jedoch nicht mehr als 639,00 € pro Monat.
3.4
Investitionen
Bei der Gründung von neuen Tageseinrichtungen oder Eröffnung neuer Gruppen kann für die Herrichtung und Ausstattung von geeigneten Räumlichkeiten ein einmaliger Zuschuss bis zur Höhe von 5 113,00 € pro Gruppe gezahlt werden.
3.5
Leitungspersonal
Führt ein Eltern-Verein innerhalb eines Gebäudes eine mehrgruppige Einrichtung mit mindestens 40 belegten Plätzen, kann zur Finanzierung von mindestens 10 Wochenstunden für eine sozialpädagogische Leitung ein Zuschuss bewilligt werden.
Die Zuschusshöhe ist begrenzt auf

560,00 €

monatlich ab 36 regelmäßig belegten Plätzen,

840,00 €

monatlich ab 56 regelmäßig belegten Plätzen,

1 120.00 €

monatlich ab 76 regelmäßig belegten Plätzen,

3.6
Zuschüsse nach Ziffer 3.2, 3.3 und 3.5 dieser Richtlinien sind gegenseitig deckungsfähig.
4.
4.1
Voraussetzung für einen pauschalen gruppenbezogenen Zuschuss ist, dass mindestens 8 Plätze von Kleinkindern belegt sind, davon höchstens 2 Kinder unter 12 Monate.
Dem individuellen Bedarf von Kindern nach Betreuung in einer Tageseinrichtung wird nach Ende des dritten Lebensjahres in der Regel durch den Besuch einer Kindergartengruppe entsprochen.
Mit Ende des 36. Lebensmonats eines Kindes endet die Zuwendungsfähigkeit bei Belegung eines Platzes in einer Kleinkindgruppe. Zum Beginn eines Kindergartenjahres sollen keine Kinder neu aufgenommen werden, die älter als 31 Monate sind. Das Betreuungsalter richtet sich im Einzelnen nach dem Bedarf und der Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes
4.2
Voraussetzung für einen pauschalen gruppenbezogenen Zuschuss ist, dass mindestens 15 Plätze von Vorschulkindern belegt sind, die jeweils spätestens am Tag vor der Aufnahme mindestens 34 Monate alt sind.
Nachrangig können zum Beginn des Kindergartenjahres „Kinder des IV. Quartals“ (geboren zwischen 1. Oktober bis 31. Dezember eines Kalenderjahres) aufgenommen werden.
Entsprechendes gilt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli eines Kalenderjahres.
4.3
Voraussetzung für einen pauschalen gruppenbezogenen Zuschuss ist, dass mindestens 15 Plätze durch Grundschulkinder belegt sind.
5.
5.1
Wenn die jeweilige Mindestbelegung unterschritten wird oder bei Fehlbelegungen, wird der Zuschuss nach Ziffer 3.2, 3.3 und 3.5 dieser Richtlinien anteilig für die jeweiligen Monate gekürzt.
5.2
Einrichtungen, die nach diesen Richtlinien Zuschüsse für Kleinkindgruppen und Kindergartengruppen erhalten, können in der internen Zuordnung zu Gruppen beide Altersgruppen mischen.
6.
6.1
Die Gewährung von Zuschüssen erfolgt im Rahmen der jährlich bereitstehenden Haushaltsmittel und unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Bedarfes.
6.2
Zuschüsse nach diesen Richtlinien können nur für Kinder gewährt werden, die in der Stadt Bremerhaven ihren ständigen Hauptwohnsitz haben. Sofern eine Kostenvereinbarung der Stadt Bremerhaven mit Niedersächsischen Kommunen besteht, können für die Belegung mit Kindern dieser Kommunen Zuschüsse gezahlt werden.
6.3
Zuschüsse werden nur auf schriftlichen Antrag beim Amt für Jugend, Familie und Frauen gewährt.
Über die notwendige Art und Form der Antragstellung (Erst- und Wiederholungsanträge), Unterlagen und Termine informiert das Amt für Jugend, Familie und Frauen.
Erstanträge auf Zuschüsse sind jeweils so rechtzeitig zu stellen, dass darüber vor Eröffnung einer Kindergruppe entschieden werden kann (mindestens 6 Wochen vor Eröffnungstermin).
Zuschussanträge für bestehende Gruppen sind jeweils bis zum 15. Dezember für das nächste Kalenderjahr zu stellen.
6.4
Die Zuschüsse werden monatlich ohne gesonderten Abruf gezahlt.
Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres ist von dem Träger nachzuweisen, dass die Gruppen und deren Förderungsvoraussetzungen fortbestehen. Der Zuschussempfänger ist verpflichtet dem Amt für Jugend, Familie und Frauen zuschussrelevante Änderungen, z. B. in der Belegung, im Verlauf des Bewilligungszeitraums unaufgefordert und rechtzeitig mitzuteilen.
6.5
Zuschüsse werden nach diesen Richtlinien als Projektförderung im Rahmen des § 44 der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (LHO) vom 25. Mai 1971 (Brem.GBl. S. 143), geändert durch das Gesetz vom 13. Juni 2000 (Brem.GBl. S. 163), und den daraus ergangenen Allgemeinen Nebenbestimmungen für Projektförderung (AN-Best-P.) gewährt.
7.
Die Finanzierung der nicht durch Zuschüsse gedeckten Ausgaben für eine Tageseinrichtung wird durch einen Eigenanteil des Trägers, die in der Beitragsordnung festgelegten Elternbeiträge und Eigenarbeit der Eltern, sowie optional andere Einnahmen sichergestellt.
8.
Wenn eine über diese Richtlinien geförderte Tageseinrichtung geschlossen wird, ist bei der Entscheidung über die weitere Verwendung von Einrichtungsgegenständen und Spielmaterialien, die mit öffentlichen Mitteln beschafft wurden, das Amt Jugend, Familie und Frauen zu beteiligen.
9.
Über Ausnahmen von Ziffer 3, nicht jedoch von 3.4, zum Zwecke der notwendigen Bestandserhaltung einer bestehenden Tageseinrichtung entscheidet das Amt für Jugend, Familie und Frauen im Rahmen seines Budgets.
10.
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. August 2009 in Kraft.
Am gleichen Tage treten die Richtlinien zur Förderung der Tagesbetreuung von Kindern in Eltern-Kind-Gruppen vom 2. Juni 1999, geändert am 18. Februar 2004 (SaBrhvStR 4/14), außer Kraft.

Bremerhaven, den 2. September 2009

Magistrat
der Stadt Bremerhaven


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