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Richtlinien zur Zusammenarbeit der Elterngremien in Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Bremerhaven

Vom 28. September 2005 (Brem. ABl. S. 1029)

Veröffentlichungsdatum:19.12.2005 Inkrafttreten28.09.2005
Fundstelle Brem.ABl. 2005, S. 1029
Bezug (Rechtsnorm)BremKTG § 8, BremKTG § 13
Zitiervorschlag: "Richtlinien zur Zusammenarbeit der Elterngremien in Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Bremerhaven (Brem.ABl. 2005, S. 1029)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Magistrat der Stadt Bremerhaven
Erlassdatum:28.09.2005
Fassung vom:28.09.2005
Gültig ab:28.09.2005
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:4/13
Normen:§ 8 BremKTG, § 13 BremKTG
Fundstelle:Brem.ABl. 2005, 1029
Richtlinien zur Zusammenarbeit der Elterngremien in Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Bremerhaven

4/13

Richtlinien
zur Zusammenarbeit der Elterngremien in Tageseinrichtungen
für Kinder in der Stadt Bremerhaven

Vom 28. September 2005
(Brem. ABl. S. 1029)

1.
1.1
Die Eltern der Kinder in Krippen, in alterserweiterten Kindergartengruppen mit Kleinkindern und Schulkindern, in Kindergärten und Horten der Stadt Bremerhaven wirken in organisierter Form nach § 13 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Tagespflegegesetz (BremKTG) vom 19. Dezember 2000 in den jeweiligen Tageseinrichtungen mit.
Dasselbe gilt für vergleichbare Tageseinrichtungen der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe nach § 8 BremKTG, soweit sie aus öffentlichen Haushalten gefördert werden.
1.2
Eltern im Sinne dieser Richtlinie sind auch Pflegeeltern und andere Erziehungsberechtigte, bei denen ein Kind ständig lebt, soweit sich der/die Personenberechtigte das Vertretungsrecht nicht ausdrücklich vorbehält.
1.3
Neben den bewährten Formen der Elternangebote wie Elterngespräche in der Kindertageseinrichtung, Hausbesuche, Gruppenelternabende, Gesamtelternabende, Elternbriefe und Elternabende etc. sind institutionalisierte Formen der Elternmitwirkung eingerichtet, um die Zusammenarbeit zwischen Eltern, Erzieher/innen und Träger zu stärken. Zur Mitwirkung der Eltern werden als Gremien Gruppenelternversammlungen, Elternbeiräte, Gesamtelternvertretungen und eine Zentralelternvertretung eingerichtet.
2.
2.1
Die Wahl der Vertretungen der Gruppenelternversammlungen, der Sprecher/innen der Elternbeiräte sowie der Vorstandssprecher/innen der Gesamtelternvertretungen und der Zentralelternvertretung erfolgt in der Regel für die Dauer von 2 Kindergarten- und Hortjahren. Die Wahlperiode kann gem. Ziffer 6 verkürzt werden.
2.2
Wahlberechtigt und wählbar sind alle Erziehungsberechtigten, deren Kind zur Zeit der Wahl die Kindertageseinrichtung besucht.
2.3
Die Wahl kann nicht stattfinden, wenn nicht mehr als ein Drittel der Wahlberechtigten anwesend sind und dies geltend gemacht wird. Wird dies geltend gemacht, so findet die Wahl in einer zweiten Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wahlberechtigten statt. Hierauf ist in der Einladung zu der zweiten Sitzung hinzuweisen.
2.4
Für die Wahl ist die einfache Mehrheit erforderlich.
2.5
Für Wahlen sind Ergebnisprotokolle zu erstellen.
2.6
Das Mandat eines Elternvertreters/einer Elternvertreterin oder eines Elternsprechers/einer Elternsprecherin endet
-
mit Ablauf der Wahlperiode,
-
mit Ausscheiden des Kindes aus der Kindertageseinrichtung,
-
beim Wechsel des Kindes innerhalb einer kombinierten Tageseinrichtung von der Krippe/altersgemischten Gruppe in den Kindergarten bzw. vom Kindergarten in den Hort,
-
bei Rücktritt der/des Gewählten,
-
bei Abwahl mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten eines Gremiums.
2.7
Scheidet ein gewähltes Mitglied aus einem oder mehreren der Gremien bereits nach Ablauf eines Kindertageseinrichtungsjahres aus, weil sein Kind die Tageseinrichtung verlässt oder weil es innerhalb einer kombinierten Tageseinrichtung von der Krippe/altersgemischten Gruppe in den Kindergarten wechselt bzw. vom Kindergarten in den Hort überwechselt, so ist in dem entsprechenden Gremium/den entsprechenden Gremien eine Nachwahl vorzubereiten. Dasselbe gilt, wenn ein gewähltes Mitglied aus einem oder mehreren Gremien aus persönlichen Gründen während des laufenden Kindertageseinrichtungsjahres ausscheidet.
2.8
Für Nachwahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Wahlen.
2.9
Einsprüche gegen die Wahl der Vertretungen der Gruppenelternversammlungen entscheiden die Elternbeiräte, gegen die Wahl der Sprecher/innen der Elternbeiräte die Gesamtelternvertretung, so vorhanden.
3.
3.1
Die Eltern der Kinder einer Kindertageseinrichtungsgruppe bilden die Gruppenelternversammlung. Als Kindertageseinrichtungsgruppen gelten in offen organisierten Tageseinrichtungen auch die Bezugsgruppen, zu denen die Kinder gehören.
3.2
Die Gruppenelternversammlung dient dem Meinungs- und Erfahrungsaustausch
-
über die pädagogische Konzeption für die Arbeit in der Kindertageseinrichtungsgruppe,
-
über die notwendige und tatsächlich erfolgte Arbeit in der Kindertageseinrichtungsgruppe und deren Rahmenbedingungen,
-
sowie über die Mitwirkung der Eltern bei Aktivitäten in der Kindertageseinrichtungsgruppe.
3.3
Die erste Sitzung der Gruppenelternversammlung findet zu Beginn des Kindertages-einrichtungs- und Hortjahres statt, und zwar spätestens sechs Wochen nach Ende der Sommerschließung.
3.4
Die Gruppenleitung und die bisherige Vertretung der Gruppenelternversammlung laden in der Regel gemeinsam zu dieser Sitzung zwei Wochen vorher schriftlich ein und leiten diese Sitzung gemeinsam.
3.5
Die Gruppenelternversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren zwei Vertreterinnen/zwei Vertreter für den Elternbeirat. Bei der Wahl gelten die Grundsätze des § 2.
3.6
Zu weiteren Sitzungen der Gruppenelternversammlung laden die gewählten Vertreterinnen/ Vertreter ein und leiten sie. Die Einladung erfolgt in Abstimmung mit der Gruppenleitung. Die Gruppenleitung nimmt in der Regel an den Sitzungen teil. Auf Wunsch der Eltern kann eine Sitzung auch ohne Gruppenleitung stattfinden. Gruppenelternversammlungen sollen mindestes vierteljährlich stattfinden.
3.7
Einladungen zur Gruppenelternversammlung erfolgen mit Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vorher schriftlich.
3.8
Für Beschlüsse der Gruppenelternversammlung ist die Anwesenheit von mehr als ein Drittel der Stimmberechtigten - pro Kind 1 Stimme - erforderlich, sofern dies geltend gemacht wird. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Im Rahmen der Gremienarbeit ist der Schutz personenbezogener Daten sicherzustellen.
Über die Sitzungen sind Protokolle anzufertigen und den jeweiligen Mitgliedern auszuhändigen. Je ein Exemplar wird in jeder Kindertageseinrichtung aufbewahrt und muss bei Bedarf zugänglich sein.
3.9
Die Gruppenelternversammlung kann der von ihr gewählten Vertretung Aufträge für ihre Tätigkeit im Elternbeirat erteilen und Berichte über die Beiratstätigkeit verlangen.
4.
4.1
Die gewählten Gruppenelternvertreter/innen bilden mit Sitz und Stimme den Elternbeirat. Die Kindertageseinrichtungsleitung und eine von den Mitarbeiter/innen der Einrichtung gewählte Vertretung des Erziehungspersonals nehmen an den Sitzungen teil und haben beratende Stimme.
Zu den Sitzungen können außerdem Mitarbeiter/innen des Erziehungspersonals, Vertreter/innen des Trägers und übrige pädagogische Fachkräfte der Einrichtung eingeladen werden.
4.2
Der Elternbeirat hat insbesondere folgende Aufgaben:
-
Beratung von konzeptionellen Fragen der Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsarbeit im Kleinkinder-, Kindergarten- und Schulkinderbereich der Tageseinrichtung,
-
Erörterung von bedarfsorientierten Öffnungs- und Betreuungszeiten sowie wichtiger organisatorischer, personeller und räumlicher Rahmenbedingungen der verschiedenen Tageseinrichtungsbereiche,
-
Anregung und Förderung des Interesses, des Verständnisses und des Engagements der Eltern für die Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsarbeit in den verschiedenen Tageseinrichtungsbereichen,
-
Erörterung über Beschaffung von pädagogischen Spiel- und Arbeitsmaterialien,
-
Erörterung über bauliche Veränderungen in der Kindertageseinrichtung,
-
Beratung zur Gestaltung der Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtung und Schule(n),
-
Beratung von Vorschlägen aus den Gruppenelternversammlungen und aus der Elternschaft zu allen wesentlichen Angelegenheiten der verschiedenen Kindertageseinrichtungsbereiche,
-
Unterstützung der pädagogischen Fachkräfte bei der Vorbereitung und Durchführung von Gesamtveranstaltungen für Kinder und Eltern.
4.3
Der Elternbeirat hat das Recht, mit dem Träger, der Leitung und den pädagogischen Fachkräften der Kindertageseinrichtung alle wesentliche Angelegenheiten bzgl. der Betreuung, Bildung und Erziehung der aufgenommenen Kinder zu erörtern und darüber Auskunft zu verlangen. Im Rahmen der Wahrnehmung der unter 4.2 genannten Aufgaben können die beiden Sprecher/innen an Dienstbesprechungen der jeweiligen Tageseinrichtung auf Antrag teilnehmen.
4.4
Zur Ausübung seiner Mitwirkungsrechte sollen sich der Elternbeirat und die Leitung sowie pädagogische Fachkräfte gegenseitig unterstützen und über alle wesentlichen Angelegenheiten der Tageseinrichtung rechtzeitig informieren.
4.5
Die erste Sitzung des Elternbeirats findet zu Beginn des Kindertageseinrichtungsjahres statt, und zwar spätestens acht Wochen nach den Sommerferien.
4.6
Die Kindertageseinrichtungsleitung und die bisherigen Sprecher/Sprecherinnen des Elternbeirats laden in der Regel gemeinsam zu dieser Sitzung zwei Wochen vorher schriftlich ein und leiten diese Sitzung gemeinsam.
4.7
Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren zwei Sprecher/innen und deren Vertretung. Bei der Wahl gelten die Grundsätze des § 2.
4.8
Zu weiteren Sitzungen des Elternbeirats laden die Sprecher/innen ein und leiten die Sitzung. Die Einladung erfolgt in Abstimmung mit der Kindertageseinrichtungsleitung. Auf Wunsch der Eltern kann eine Sitzung auch ohne Kindertageseinrichtungsleitung bzw. gewählte Vertretung des Erziehungspersonals stattfinden. Der Elternbeirat sollte mindestens vierteljährlich stattfinden.
4.9
Einladungen zur Sitzung des Elternbeirats erfolgen mit Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vorher schriftlich.
4.10
Für Beschlüsse des Elternbeirats ist die Anwesenheit von mehr als 50 % der Stimmberechtigten - pro Kind 1 Stimme – erforderlich, sofern dies geltend gemacht wird. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Im Rahmen der Gremienarbeit ist der Schutz personenbezogener Daten sicherzustellen.
Über die Sitzungen sind Protokolle anzufertigen und den jeweiligen Mitgliedern auszuhändigen. Je ein Exemplar wird in jeder Kindertageseinrichtung aufbewahrt und muss bei Bedarf zugänglich sein.
4.11
Der Elternbeirat kann dem/der vom ihm gewählten Sprecher/Sprecherin Aufträge für seine/ihre Tätigkeit in der Gesamtelternvertretung bzw. Zentralelternvertretung erteilen und Berichte über die Tätigkeit der Gesamtelternvertretung verlangen.
5.
5.1
Die gewählten Elternbeiratssprecher/innen aller Tageseinrichtungen nach Ziffer 1.1 eines Trägers können auf Antrag des Trägers oder des Elternbeirates eine trägerbezogene Gesamtelternvertretung einberufen. Sie setzt sich auf Trägerebene aus den jeweils zwei Sprecher/innen der Elternbeiräte der einzelnen Kindertageseinrichtung eines Trägers zusammen. An den Sitzungen sollen außerdem mit beratender Stimme ein gewählter Sprecher/eine gewählte Sprecherin der Kindertageseinrichtungsleitungen sowie eine Vertretung des Trägers für den Bereich der Kindertageseinrichtungen teilnehmen.
5.2
Die Aufgaben der Gesamtelternvertretung sind insbesondere:
-
Erörterung der Trägerkonzeption,
-
Erörterung von bildungs- und erziehungspolitischen Maßnahmen oder Absichten sowie der organisatorischen, zeitlichen und finanziellen Rahmenbedingungen der Kindertageseinrichtungen mit dem jeweiligen Träger,
-
Anregung und Förderung des Interesses, des Verständnisses und des Engagements der Eltern für die Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsarbeit in den verschiedenen Kindertageseinrichtungsbereichen,
-
Stellungnahmen zu Vorhaben des Trägers oder des örtlichen Jugendhilfeträgers, zu Gesetzen und Durchführungsverordnungen, Gutachten und Eingaben,
-
Einrichtungsübergreifende Koordination von Elternaktivitäten,
-
Erörterung von Vorschlägen aus den Elternbeiräten und aus der Elternschaft zu allen wesentlichen Angelegenheiten der verschiedenen Kindertageseinrichtungsbereiche.
5.3
Zur Erfüllung der Aufgaben sollen sich die Gesamtelternvertretung und der Träger gegenseitig informieren und unterstützen.
5.4
Die erste Sitzung der Gesamtelternvertretung sollte zu Beginn des Kindertageseinrichtungsjahres stattfinden, und zwar spätestens 10 Wochen nach Ende der Sommerferien.
5.5
Die Festlegung der Einladungsfristen, Wahl der Gesamtelternvertretung und Protokoll- und Berichtspflichten werden trägerintern festgelegt.
6.
6.1
Die Elternbeiräte aller Kindertageseinrichtungen nach Ziffer 1.1 entsenden - für jedes angefangene Hundert der in allen Kindertageseinrichtungen des jeweiligen Trägers aufgenommene Kinder - je ein Mitglied in die Zentralelternvertretung der Träger von Kindertageseinrichtungen in der Stadt Bremerhaven. An den Sitzungen nehmen außerdem ohne Stimmrecht je eine gewählte Vertretung (Sprecher/in) der Kindertageseinrichtungsleitungen der freien Träger und des Amtes für Jugend und Familie sowie eine Vertretung der Abteilung Kinderförderung des Amtes für Jugend und Familie für den Bereich der Kindertageseinrichtungen teil.
6.2
Die Aufgaben der Zentralelternvertretung sind insbesondere:
-
Interessensvertretung aller Eltern aus allen Kindertageseinrichtungen der Stadt Bremerhaven,
-
Erörterung von bildungs- und erziehungspolitischen Maßnahmen oder Absichten sowie der organisatorischen, zeitlichen und finanziellen Rahmenbedingungen der Tageseinrichtungen, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Tageseinrichtungen aller oder mehrerer Träger sind,
-
Stellungnahmen zu Vorhaben des Trägers oder des örtlichen Jugendhilfeträgers, zu Gesetzen und Durchführungsverordnungen, zu Gutachten und Eingaben,
-
Beratung von Vorschlägen aus den Gesamtelternvertretungen und aus der Elternschaft zu allen wesentlichen Angelegenheiten der verschiedenen Kindertageseinrichtungsbereiche.
6.3
Zur Erfüllung der Aufgaben sollen sich die Zentralelternvertretung und das Amt für Jugend und Familie der Stadt Bremerhaven gegenseitig informieren und unterstützen. Dazu bedarf es der Kontakte zu den Verwaltungsstellen des Amtes für Jugend und Familie, zu den Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses der Stadt Bremerhaven und zu der Gesamtelternschaft.
6.4
Die erste Sitzung der Zentralelternvertretung findet zu Beginn des Kindertageseinrichtungs- und Hortjahres statt, und zwar spätestens 13 Wochen nach Ende der Sommerferien.
6.5
Die Einladung zur ersten Sitzung übernimmt die Vertretung der Abteilung Kinderförderung des Amtes für Jugend und Familie in der Regel gemeinsam mit dem bisherigen Vorstandssprecher/den bisherigen Vorstandssprecherinnen der Zentralelternvertretung. Die erste Sitzung wird gemeinsam geleitet.
6.6
Die Zentralelternvertretung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren zwei Vorstandssprecher/Vorstandssprecherinnen sowie drei weitere Vorstandsmitglieder. Bei der Wahl gelten die Grundsätze des § 2.
6.7
Die Vorstandssprecher/innen werden zu Sitzungen des Jugendhilfeausschusses und des Ausschusses für Jugend und Familie der Stadt Bremerhaven eingeladen, wenn Tagesordnungspunkte aus dem Bereich der Kindertageseinrichtungen anstehen. Weiter erhalten sie die Möglichkeit, von der Verwaltung des Amtes für Jugend und Familie Informationen einzuholen, die ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenbereiche erteilt werden, soweit nicht gesetzliche Hinderungsgründe entgegenstehen.
6.8
Zu weiteren Sitzungen der Zentralelternversammlung laden die Vorstandssprecher/innen ein und leiten die Sitzung. Die Einladung erfolgt in Abstimmung mit der Abteilung Kinderförderung des Amtes für Jugend und Familie.
6.9.
Einladungen zu allen Gremien erfolgen mit Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vorher schriftlich. Über die Sitzungen sind Protokolle anzufertigen und den jeweiligen Mitgliedern auszuhändigen. Je ein Exemplar wird in jeder Kindertageseinrichtung aufbewahrt und muss bei Bedarf zugänglich sein. Im Rahmen der Gremienarbeit ist der Schutz personenbezogener Daten sicherzustellen.
6.10
Für Beschlüsse der Zentralelternvertretung ist die Anwesenheit von mehr als 50 % der Stimmberechtigten erforderlich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
6.11
Die Zentralelternvertretung soll mindestes zweimal jährlich tagen. Sie ist darüber hinaus einzuberufen, wenn dies von einem Viertel seiner Mitglieder gewünscht wird.
6.12
Die Zentralelternvertretung kann dem von ihr gewählten Vorstand Aufträge erteilen und Berichte über seine Tätigkeit verlangen. Dies gilt insbesondere für die Erörterungen des Vorstandes mit dem Amt für Jugend und Familie.
7.
Die Gesamtelternvertretungen der Kindertageseinrichtungen eines Trägers sollen bei Bedarf zur weiteren Regelung der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Elternbeiräte der Tageseinrichtungen des Trägers Geschäftsordnungen erlassen.
Soweit im Rahmen der Geschäftsordnungen Angelegenheiten des Trägers bzw. der Tageseinrichtungen des Trägers berührt werden, ist eine vorherige Abstimmung mit dem Träger erforderlich.
Die Zentralelternvertretung soll sich ebenfalls eine Geschäftsordnung geben.
Für den Erlass oder die Änderung einer Geschäftsordnung sind mehr als 50 % der Stimmen der Mitglieder des jeweiligen Gremiums erforderlich.
8.
Den Vertretern/Vertreterinnen der Gruppenelternversammlungen und den Elternbeiräten einer Kindertageseinrichtung sollen die Informations- und Kommunikationswege der Kindertageseinrichtung, der Gesamtelternversammlung die Kommunikations- und Informationswege des Trägers und der Zentralelternvertretung die Kommunikations- und Informationswege des Amtes für Jugend und Familie zur Verfügung gestellt werden.
9.
Diese Richtlinien sind vom Magistrat am 28. September 2005 beschlossen worden und treten am gleichen Tage in Kraft.

Bremerhaven, den 28. September 2005

Magistrat
der Stadt Bremerhaven


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