Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Richtlinien zur Zusammenarbeit mit Elterngremien in Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadtgemeinde Bremen

Richtlinien zur Zusammenarbeit mit Elterngremien in Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadtgemeinde Bremen

Vom 25. November 2003

Veröffentlichungsdatum:25.11.2003 Inkrafttreten01.10.2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2003 bis 15.02.2024Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2003, S. 935
Bezug (Rechtsnorm)BremKTG § 8, BremKTG § 13

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales
Erlassdatum:25.11.2003
Fassung vom:25.11.2003
Gültig ab:01.10.2003
Gültig bis:15.02.2024  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 8 BremKTG, § 13 BremKTG
Fundstelle:Brem.ABl. 2003, 935
Richtlinien zur Zusammenarbeit mit Elterngremien in Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadtgemeinde Bremen

Richtlinien zur Zusammenarbeit mit
Elterngremien in Tageseinrichtungen für Kinder
in der Stadtgemeinde Bremen

Vom 25. November 2003

1.
1.1
Die Eltern der Kinder in Krippen, in alterserweiterten Kindergartengruppen mit Kleinkindern oder Schulkindern, in Kindergärten und Horten sowie in Tageseinrichtungsgruppen für ältere Schulkinder der Stadtgemeinde Bremen wirken in organisierter Form nach § 13 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Tagespflegegesetzes (BremKTG) vom 19. Dezember 2000 (Brem.GBl. S. 491 – 2160-d-1) in den jeweiligen Tageseinrichtungen mit.
Dasselbe gilt für vergleichbare Tageseinrichtungen der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe nach § 8 BremKTG, soweit sie aus öffentlichen Haushalten gefördert werden.
1.2
Eltern im Sinne dieser Richtlinien sind auch Pflegeeltern, Großeltern und andere Erziehungsberechtigte, bei denen ein Kind ständig lebt, soweit sich der/ die Personensorgeberechtigte das Vertretungsrecht nicht ausdrücklich vorbehält.
2.
2.1
2.1.1
Die Eltern der Kinder, die eine bestimmte Tageseinrichtungsgruppe besuchen, bilden die Gruppenelternversammlung, Als Tageseinrichtungsgruppen gelten in offener organisierten Tageseinrichtungen auch die Bezugsgruppen, zu denen die Kinder jeweils gehören. Die Gruppenelternversammlung dient dem Meinungs- und Erfahrungsaustausch über die pädagogische Konzeption für die Kindergruppe, über die notwendige und tatsächliche pädagogische Arbeit in der Kindergruppe, über deren Rahmenbedingungen sowie über die Mitwirkung der Eltern bei Aktivitäten in der Kindergruppe.
2.1.2
Die erste Sitzung der Gruppenelternversammlung findet zu Beginn des Kindergarten- und Hortjahres statt, und zwar spätestens 4 Wochen nach den Sommerferien.
Der Gruppenleiter/Die Gruppenleiterin und der bisherige Vertreter/die bisherige Vertreterin im Beirat laden in der Regel gemeinsam zu dieser ersten Sitzung zwei Wochen vorher schriftlich ein und leiten die Sitzung gemeinsam.
Zu den weiteren Sitzungen der Gruppenelternversammlung lädt der Vertreter/die Vertreterin im Beirat zwei Wochen vorher schriftlich ein und leitet sie. Gruppenelternversammlungen sollen mindestens alle 3 Monate stattfinden.
Der Gruppenleiter/Die Gruppenleiterin nimmt auf Wunsch der Eltern an den Sitzungen teil,
Für Beschlüsse der Gruppenelternversammlung ist die Anwesenheit von mehr als 50 % der Stimmberechtigten - pro Kind 1 Stimme - erforderlich, sofern dies geltend gemacht wird. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit gefasst.
2.2
2.2.1
Die Gruppenelternversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von 2 Kindergarten- und Hortjahren1 einen Vertreter/eine Vertreterin für den Elternbeirat und dessen/ deren Stellvertreter/Stellvertreterin. Für jedes zur Gruppe gehörige Kind kann nur 1 Stimme abgegeben werden. Die Wahl kann nicht stattfinden, wenn nicht mehr als 50 % der Wahlberechtigten anwesend sind und dies geltend gemacht wird. Wird dies geltend gemacht, so findet die Wahl in einer zweiten Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wahlberechtigten statt. Hierauf ist in der Einladung zu der zweiten Sitzung hinzuweisen. Die zweite Sitzung soll umgehend erfolgen. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit erforderlich.
2.2.2
Die Gruppenelternversammlung kann dem/der von ihr gewählten Vertreter/Vertreterin Aufträge für seine/ihre Tätigkeit im Elternbeirat erteilen und Berichte über die Beiratstätigkeit verlangen.
3.
3.1
3.1.1
Die von den Gruppenelternversammlungen gewählten Vertreter/Vertreterinnen bilden den Elternbeirat einer Tageseinrichtung bzw. einer kombinierten Tageseinrichtung. Die Größe des jeweiligen Elternbeirates ergibt sich aus der Zahl der unter einer Leitung stehenden Tageseinrichtungsgruppen.
Der Elternbeirat hat insbesondere folgende Aufgaben:
Beratung von konzeptionellen Fragen der Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsarbeit im Kleinkinder-, Kindergarten und Schulkinderbereich der Tageseinrichtung;
Beratung von bedarfsorientierten Öffnungs- und Betreuungszeiten sowie von anderen organisatorischen, personellen und räumlichen Rahmenbedingungen der verschiednen Tageseinrichtungsbereiche;
Anregung und Förderung des Interesses, des Verständnisses und des Engagements der Eltern für die Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsarbeit in den verschiedenen Tageseinrichtungsbereichen;
Beratung von Vorschlägen aus den Gruppenelternversammlungen und aus der Elternschaft zu allen wesentlichen Angelegenheiten der verschiedenen Tageseinrichtungsbereiche;
Unterstützung der pädagogischen Fachkräfte bei der Vorbereitung und Durchführung von Gesamtveranstaltungen für Kinder und Eltern.
3.1.2
Der Elternbeirat hat das Recht, mit dem Träger, der Leitung und den pädagogischen Fachkräften der Tageseinrichtung bzw. der kombinierten Tageseinrichtung alle für die Betreuung, Bildung und Erziehung der aufgenommenen Kinder wesentlichen Angelegenheiten zu erörtern und darüber Auskunft zu verlangen.
Die Leitung und die pädagogischen Fachkräfte haben den Elternbeirat in der Ausübung seiner Mitwirkungsrechte zu unterstützen und ihn über alle wesentlichen Angelegenheiten der Tageseinrichtung rechtzeitig zu informieren. Der Träger und die Leitung der Einrichtung sollen die Elternvertretung zum frühest möglichen Zeitpunkt über anstehende personelle Veränderungen informieren.
3.1.3
Die erste Sitzung des Elternbeirates findet zu Beginn des Kindergarten- und Hortjahres statt, und zwar spätestens 7 Wochen nach den Sommerferien.
Der Leiter/Die Leiterin der Tageseinrichtung bzw. der kombinierten Tageseinrichtung und der/die bisherige Sprecher/Sprecherin des Elternbeirates laden in der Regel gemeinsam zu dieser ersten Sitzung zwei Wochen vorher schriftlich ein und leiten die Sitzung gemeinsam.
Zu den weiteren Sitzungen des Elternbeirates lädt der Sprecher/die Sprecherin des Elternbeirates zwei Wochen vorher schriftlich ein und leitet die Sitzung.
Elternbeiratssitzungen sollen mindestens alle 3 Monate stattfinden.
Der Leiter/Die Leiterin der Tageseinrichtung bzw. der kombinierten Tageseinrichtung nimmt auf Wunsch des Elternbeirates an den Sitzungen teil.
Die stellvertretenden Sprecher/Sprecherinnen können zusätzlich an den Elternbeiratssitzungen ohne eigenes Stimmrecht teilnehmen.
Für Beschlüsse des Elternbeirates ist die Anwesenheit von mehr als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, sofern dies geltend gemacht wird. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit gefasst.
3.2
3.2.1
Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von 2 Kindergarten- und Hortjahren1) einen/eine Sprecher/Sprecherin und dessen/deren Vertreter/Vertreterin. Die Wahl kann nicht stattfinden, wenn nicht mehr als 50 % der Wahlberechtigten anwesend sind und dies geltend gemacht wird. Wird dies geltend gemacht, so findet die Wahl in einer zweiten Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Wahlberechtigten statt. Hierauf ist in der Einladung zu der zweiten Sitzung hinzuweisen. Die zweite Sitzung soll umgehend erfolgen. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit erforderlich.
3.2.2
Der Elternbeirat kann dem/der von ihm gewählten Sprecher/Sprecherin Aufträge für seine/ihre Tätigkeit in der Gesamtelternvertretung erteilen und Berichte über die Tätigkeit der Gesamtelternvertretung verlangen.
4.
4.1
4.1.1
Die Elternbeiratssprecher/-sprecherinnen aller Tageseinrichtungen und aller kombinierten Tageseinrichtungen nach Ziffer 1.1 eines Trägers bilden die trägerbezogene Gesamtelternvertretung.
Aufgaben der Gesamtelternvertretung sind insbesondere die Erörterung der Trägerkonzeption, die Erörterung bildungs- und erziehungspolitischer Maßnahmen oder Absichten sowie der organisatorischen, zeitlichen und finanziellen Rahmenbedingungen der Tageseinrichtungen mit dem jeweiligen Träger, ferner die einrichtungsübergreifende Koordination von Elternaktivitäten.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben sollen sich die Gesamtelternvertretung und der Träger gegenseitig informieren. Die Gesamtelternvertretung soll die Elternbeiräte über die Ergebnisse seiner Erörterungen mit dem Träger informieren.
4.1.2
Die erste Sitzung der Gesamtelternvertretung findet zu Beginn des Kindergarten- und Hortjahres statt, und zwar spätestens 10 Wochen nach dem jährlichen Ende der Sommerferien,
Der/Die Beauftragte des Trägers der Tageseinrichtungen und der/die bisherige Vorstandssprecher/-sprecherin der Gesamtelternvertretung laden in der Regel gemeinsam zu dieser ersten Sitzung zwei Wochen vorher schriftlich ein und leiten die Sitzung gemeinsam.
Zu den weiteren Sitzungen der Gesamtelternvertretung lädt der Vorstandssprecher/ die -sprecherin jeweils zwei Wochen vorher schriftlich ein und leitet die Sitzung.
Auf Wunsch der Gesamtelternvertretung nimmt ein Vertreter/eine Vertreterin des Trägers an den Sitzungen teil.
Für Beschlüsse der Gesamtelternvertretung ist die Anwesenheit von mehr als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, sofern dies geltend gemacht wird. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit gefasst.
4.2
4.2.1
Die Gesamtelternvertretung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von 2 Kindergarten- und Hortjahren1) einen Vorstand. Dieser besteht mindestens aus dem/der Vorstandssprecher/-sprecherin und dem/der stellvertretenden Sprecher/Sprecherin, Insgesamt wird für jedes angefangene Tausend der in allen Tageseinrichtungen des jeweiligen Trägers aufgenommenen Kinder je ein Vorstandsmitglied gewählt. Die Wahl kann nicht stattfinden, wenn nicht mehr als 50 % der Wahlberechtigten anwesend sind und dies geltend gemacht wird. Wird dies geltend gemacht, so findet die Wahl in einer zweiten Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Wahlberechtigten statt. Hierauf ist in der Einladung zu der zweiten Sitzung hinzuweisen. Die zweite Sitzung soll umgehend erfolgen. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit erforderlich.
4.2.2
Die Gesamtelternvertretung kann dem von ihr gewählten Vorstand Aufträge erteilen und Berichte über seine Tätigkeit verlangen. Das gilt insbesondere für die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder in der Zentralelternvertretung.
5.
5.1
5.1.1
Die Gesamtelternvertretungen aller Träger entsenden - für jedes angefangene Tausend der in allen Tageseinrichtungen des jeweiligen Trägers aufgenommenen Kinder - je ein Mitglied in die Zentralelternvertretung der Träger von Kindertageseinrichtungen in der Stadtgemeinde Bremen. Dasselbe gilt für die von Elternvereinen betriebenen Tageseinrichtungen, die ihre Vertreter/Vertreterinnen über ihre Dachorganisationen entsenden.
Die Zentralelternvertretung der Träger von Kindertageseinrichtungen in der Stadtgemeinde Bremen (ZEV) erörtert erziehungs- und bildungspolitische Maßnahmen, Rechtsvorschriften für Tageseinrichtungen sowie organisatorische, finanzielle und zeitliche Rahmenbedingungen, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Tageseinrichtungen aller oder mehrerer Träger sind.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben sollen sich das Amt für Soziale Dienste und die Zentralelternvertretung gegenseitig informieren. Die Arbeitsgemeinschaft der Gesamtelternvertretungen soll die einzelnen Gesamtelternvertretungen über die Ergebnisse ihrer Erörterungen mit dem Amt für Soziale Dienste informieren.
5.1.2
Die erste Sitzung der Zentralelternvertretung findet zu Beginn des Kindergarten- und Hortjahres statt, und zwar spätestens 13 Wochen nach den Sommerferien.
Der/ Die Beauftragte des Amtes für Soziale Dienste und der/die bisherige Vorstandssprecher/-sprecherin laden in der Regel gemeinsam zu dieser ersten Sitzung zwei Wochen vorher schriftlich ein und leiten die Sitzung gemeinsam.
Zu den weiteren Sitzungen der Zentralelternvertretung lädt der/die Vorstandssprecher/-sprecherin jeweils zwei Wochen vorher schriftlich ein und leitet die Sitzung.
Ein Vertreter/Eine Vertreterin des Amtes für Soziale Dienste nimmt in der Regel ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.
Für Beschlüsse der Zentralelternvertretung ist die Anwesenheit von mehr als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit gefasst.
5.2
5.2.1
Die Zentralelternvertretung der Träger von Kindertageseinrichtungen in der Stadtgemeinde Bremen wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von 2 Kindergarten- und Hortjahren1) einen Vorstand, bestehend aus dem Vorstandssprecher/der Vorstandssprecherin und dessen/deren Stellvertreter/dessen/deren Stellvertreterin sowie aus drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Wahl kann nicht stattfinden, wenn nicht mehr als 50 % der Wahlberechtigten anwesend sind und dies geltend gemacht wird. Wird dies geltend gemacht, so findet die Wahl in einer zweiten Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wahlberechtigten statt. Hierauf ist in der Einladung zu der zweiten Sitzung hinzuweisen. Die zweite Sitzung soll umgehend erfolgen. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit erforderlich.
5.2.2
Die Zentralelternvertretung kann dem von ihr gewählten Vorstand Aufträge erteilen und Berichte über seine Tätigkeit verlangen. Das gilt insbesondere für die Erörterungen des Vorstandes mit dem Amt für Soziale Dienste.
6.
6.1
Scheidet ein gewähltes Mitglied aus einem oder mehreren der Gremien bereits nach Ablauf eines Kindergarten- und Hortjahres aus, weil sein Kind die Tageseinrichtung verlässt oder weil es innerhalb einer kombinierten Tageseinrichtung von der Krippe in den Kindergarten bzw. vom Kindergarten in den Hort überwechselt, so ist in dem entsprechenden Gremium/den entsprechenden Gremien eine Nachwahl vorzunehmen.
Dasselbe gilt, wenn ein gewähltes Mitglied aus einem oder mehreren Gremien aus persönlichen Gründen während des laufenden Kindergarten- und Hortjahres ausscheidet.
6.2
Für die Abwahl von gewählten Vertretern/Vertreterinnen bzw. Sprechern/Sprecherinnen sind die Stimmen von 2/3 der jeweils wahlberechtigten Mitglieder eines Gremiums erforderlich.
7.
Die Gesamtelternvertretung der Tageseinrichtungen eines Trägers soll bei Bedarf zur weiteren Regelung der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der der Elternbeiräte der Tageseinrichtungen des Trägers Geschäftsordnungen erlassen,
Soweit im Rahmen der Geschäftsordnungen Angelegenheiten des Trägers bzw. der Tageseinrichtungen des Trägers berührt werden, ist eine vorherige Abstimmung mit dem Träger erforderlich.
Die Zentralelternvertretung soll sich ebenfalls eine Geschäftsordnung geben.
Für den Erlass oder die Änderung einer Geschäftsordnung sind mehr als 50 % der Stimmen der Mitglieder des jeweiligen Gremiums erforderlich.
8.
Den Vertretern/Vertreterinnen der Gruppenelternversammlungen und den Elternbeiräten einer Tageseinrichtung sollen die Informations- und Kommunikationswege der Tageseinrichtung, der Gesamtelternvertretung die Informations- und Kommunikationswege des Trägers und der Zentralelternvertretung die Kommunikations- und Informationswege des Amtes für Soziale Dienste zur Verfügung gestellt werden.
Darüber hinaus erforderliche Sachmittel sollen ihnen nach Maßgabe der hierfür bereitstehenden Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden.
9.
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt amtierende Sprecher und Vorstandsmitglieder können ihre Funktionen bis zu den regulären Neuwahlen zum Kindergarten- und Hortjahresbeginn 2004/2005 weiterhin wahrnehmen.
Bremen, den 25. November 2003

Der Senator für Arbeit, Frauen,
Gesundheit, Jugend und Soziales

Fußnoten

1)

 Zur möglichen Verkürzung der Wahlperiode: siehe Ziffer 6.1.


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.