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Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 01/2018 - Reisekosten: Höhe des Trennungstagegeldes und der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder ab 1. Januar 2018

Veröffentlichungsdatum:09.01.2018 Inkrafttreten01.01.2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2018 bis 31.12.2018Außer Kraft
Bezug (Rechtsnorm)ARV 1991 § 3, BremARV § 3, BremTGV § 3

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:09.01.2018
Fassung vom:09.01.2018
Gültig ab:01.01.2018
Gültig bis:31.12.2018  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 3 ARV 1991, § 3 BremARV, § 3 BremTGV
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 01/2018 - Reisekosten: Höhe des Trennungstagegeldes und der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder ab 1. Januar 2018

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 01/2018 - Reisekosten: Höhe des Trennungstagegeldes und der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder ab 1. Januar 2018

Verteiler: Alle Dienststellen ohne Schulen

Ziffer 1: Höhe des Trennungstagegeldes ab 1. Januar 2018

Durch Artikel 1 der Zehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I, Nr. 78, S. 3906) sind die Sachbezugswerte für unentgeltliche Verpflegung ab 1. Januar 2018 neu festgesetzt worden. Diese Sachbezugswerte bestimmen die Höhe des Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 3 Bremische Trennungsgeldverordnung (BremTGV) wie folgt:

Personenkreis

Frühstück

Mittagessen

Abendessen

voller Tag

§ 3 Absatz 3 Satz 1 BremTGV

1,73 Euro *)

3,23 Euro *)

3,23 Euro *)

8,19 Euro *)

§ 3 Absatz 3 Satz 2 BremTGV

2,60 Euro *)

4,85 Euro *)

4,85 Euro *)

12,30 Euro *)

*) gerundete Werte

Der in der letzten Spalte ausgewiesene Wert ist auf volle Tage anzuwenden.

Ziffer 2: Höhe der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder ab 1. Januar 2018

Gemäß § 3 Abs. 1 Bremische Auslandsreisekostenverordnung (BremARV) werden Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder in Höhe der Beträge gezahlt, die durch allgemeine Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums des Innern zu § 3 Abs. 1 Satz 1 der Auslandsreisekostenverordnung des Bundes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt werden.

Anliegend erhalten Sie einen Abdruck der Neufassung der o. g. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (ARVVwV) vom 4. Oktober 2017, die am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist. Die als Anlage zur ARVVwV beigefügte Tabelle berücksichtigt das durch die Wechselkurs- und Verbraucherpreisentwicklung veränderte Preisniveau in den jeweiligen Staaten.

Für alle Dienstreisen, die im Jahr 2017 angetreten wurden, gelten die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder, die bis zum 31. Dezember 2017 festgesetzt waren.

Es wird um Kenntnisnahme und Beachtung gebeten.

Außerkrafttreten von Rundschreiben

Das Rundschreiben Nr. 14/2016 der Senatorin für Finanzen tritt am 1. Januar 2018 außer Kraft.

Kontakt

Die Senatorin für Finanzen

Referat 30

Rudolf-Hilferding-Platz 1

28195 Bremen

E-Mail: dienstrecht@finanzen.bremen.de


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