Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 10/2019 - Neufassung der "Verwaltungsvorschrift für die Beschaffung der Freien Hansestadt Bremen - Land und Stadtgemeinde Bremen (VVBesch)"

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 10/2019 - Neufassung der "Verwaltungsvorschrift für die Beschaffung der Freien Hansestadt Bremen - Land und Stadtgemeinde Bremen (VVBesch)"

Veröffentlichungsdatum:29.07.2019 Inkrafttreten29.07.2019 Zitiervorschlag: "Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 10/2019 - Neufassung der "Verwaltungsvorschrift für die Beschaffung der Freien Hansestadt Bremen - Land und Stadtgemeinde Bremen (VVBesch)""

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:29.07.2019
Fassung vom:29.07.2019
Gültig ab:29.07.2019
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 10/2019 - Neufassung der "Verwaltungsvorschrift für die Beschaffung der Freien Hansestadt Bremen - Land und Stadtgemeinde Bremen (VVBesch)"

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 10/2019 -
Neufassung der „Verwaltungsvorschrift für die Beschaffung der Freien Hansestadt Bremen – Land und Stadtgemeinde Bremen (VVBesch)“

Verteiler: Alle Dienststellen mit Schulen

Vorbemerkung

Zum 1. Juni 2019 ist die neue Verwaltungsvorschrift für die Beschaffung der Freien Hansestadt Bremen – Land und Stadtgemeinde Bremen (VVBesch) in Kraft getreten. Die VVBesch ersetzt die bisherige Beschaffungsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde) (BremBeschO) vom 6. September 1994. Sie berücksichtigt dabei die Bürgerschafts- und Senatsbeschlüsse der vergangenen Jahre sowie die aktuellen Entwicklungen im bremischen Einkaufsmanagement und verpflichtet alle Dienststellen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen zur Beteiligung am zentralen und nachhaltigen Einkauf. Die VVBesch regelt die Aspekte der öffentlichen Beschaffung, die nicht bereits an anderer Stelle durch Verwaltungsvorschriften, Verordnungen und Gesetze geregelt sind.

Die bisherige Anlage 1 „Verzeichnis der zentralen Beschaffungsstellen und der unter die zentrale Beschaffung fallenden Warengruppen und Dienstleistungsbereiche“ bleibt erhalten und wurde aktualisiert. Die Anlage 2 „Umwelt- und Energieeffizienzanforderungen an Artikel, Warengruppen und Dienstleistungsbereiche“ ersetzt die bisherigen „Grundsätze zur Beschaffung von umweltfreundlichen Produkten und Leistungen“. Sie legt nun für bestimmte Artikel, Warengruppen und Dienstleistungsbereiche spezifische ökologische Mindestanforderungen fest. Neu hinzugekommen ist Anlage 3 „Browserbasiertes Einkaufsmanagement“.

Die VVBesch greift die Aktivitäten des Senats für eine sozial-verantwortliche und ökologisch nachhaltige öffentliche Beschaffung in der Freien Hansestadt Bremen (FHB) auf. Der Senat verfolgt seit mehr als 10 Jahren das Ziel die Marktmacht der öffentlichen Hand auch verstärkt für eine nachhaltige Beschaffung zu nutzen, auch im Sinne der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (Ziel 12.7: Förderung nachhaltiger Verfahren in der öffentlichen Beschaffung). Gleichzeitig wird die Strategie der Bündelung des Einkaufs bei professionellen (internen) Dienstleistern weiter umgesetzt. Der Bezug von Waren und Dienstleistungen erfolgt für die Dienststellen über Rahmenverträge, die zentral vergeben und bereitgestellt werden. Dies führt zu einer Entlastung in den einzelnen Dienststellen, da sie keine eigenen spezifischen Fach- und Rechtskompetenzen im Beschaffungswesen vorhalten müssen. Vor dem Hintergrund einer zunehmend komplexer werdenden Rechtsprechung erhöht die Professionalisierung der Aufgabenerfüllung durch die Bündelung der operativen Einkaufsprozesse gleichzeitig die Rechtssicherheit im Bereich des Vergaberechts. Zudem können durch Größenvorteile Einspareffekte bei der Preisgestaltung erzielt werden. Zentrale Strukturen vereinfachen darüber hinaus die Kommunikation mit Unternehmen im Rahmen der Ausschreibungsprozesse.

Die zentralen Beschaffungsstellen sind:

Einkaufs- und Vergabezentrum bei Immobilien Bremen AöR
für Büromaterial und -möbel, Arbeits- und Schutzkleidung, Papier und vieles mehr. (alle Produkte finden Sie unter https://einkaufskatalog.bremen.de)
Kontakt: einkauf@immobilien.bremen.de
Dataport AöR
für IT-Produkte (Hard- und Software) und Multifunktionsgeräte
Kontakt: DataportVertrieb@dataport.de
Umweltbetrieb Bremen
für die Beschaffung von Kraftfahrzeugen (ohne Spezialfahrzeuge) und Kraftstoffe
Kontakt: vergabestelle@ubbremen.de

Zusammenfassung der Verwaltungsvorschrift für die Beschaffung der Freien Hansestadt Bremen – Land und Stadtgemeinde Bremen (VVBesch)

Die Präambel der VVBesch stellt die grundsätzliche Ausrichtung der öffentlichen Beschaffung dar. Sie formuliert die Leitprinzipien des Beschaffungswesens des Landes und der Stadtgemeinde Bremen im Sinne der strategischen Entscheidungen des Senats für einen zentralen und nachhaltigen Einkauf.

Abschnitt 1 (§1 - § 2) regelt den Zweck der VVBesch und klärt wesentliche Begrifflichkeiten. § 1 verpflichtet die Dienststellen der FHB zur Beteiligung am zentralen und nachhaltigen Beschaffungswesen. Alle über Rahmenverträge und Rahmenvertragspartner verfügbaren Warengruppen und Dienstleistungsbereiche, welche in der überarbeiteten Anlage 1 aufgeführt sind, sind über die zentralen Beschaffungsstellen zu beziehen. Zudem kann die FHB ihrer gesellschaftlichen Verantwortung beim Einkauf gerecht werden, da soziale, ökologische und wirtschaftliche Kriterien (gebündelt) am Markt durchgesetzt werden können.

Zur besseren Verständlichkeit wurden in § 2 Begriffsdefinitionen aufgenommen, die die im Rahmen der Beschaffung relevanten Begriffe erläutern.

In Abschnitt 2 (§ 3 - § 5) wird die Organisation der Beschaffung des Landes und der Stadtgemeinde Bremen geregelt. Dabei werden die zentralen Beschaffungsstellen benannt und deren Aufgaben beschrieben (§ 3).

Darüber hinaus werden die Aufgaben der Bedarfsstellen im Rahmen der zentralen Beschaffung sowie bei eigenverantwortlicher Beschaffung beschrieben und zentrale Unterstützungs- und Beratungsangebote benannt (§ 4).

§ 5 regelt die weiteren Nutzungsberechtigten der zentralen Beschaffungsstellen. Auch Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung der FHB (Land und Stadtgemeinde) steht die Möglichkeit zur Teilnahme an der zentralen Beschaffung offen. Zudem ist geregelt, dass der Stadtgemeinde Bremerhaven die Beteiligung an der zentralen Beschaffung der FHB offensteht.

Die nachhaltige Beschaffung als eigener Abschnitt 3 (§ 6 - § 9) in die VVBesch aufgenommen und dadurch gestärkt. Er umfasst den Dreiklang von ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Aspekten der Nachhaltigkeit. § 6 (2) betont dabei die Bedeutung einer angemessenen Balance zwischen den drei Aspekten. Abschnitt 3 berücksichtigt auch die Erkenntnisse, die im Rahmen des Projekts „Aktiver öffentlicher Einkauf“ sowie des EU-geförderten Projekts „Landmark“ gewonnen wurden.

Bei der ökonomischen Beschaffung (§ 7) wird die Lebenszykluskostenbetrachtung aufgenommen sowie auf die Grundsätze der Landeshaushaltsordnung verwiesen.

Die sozial-verantwortliche Beschaffung (§ 8) verweist auf das Tariftreue- und Vergabegesetz sowie die bremische Kernarbeitsnormenverordnung und betont die Bedeutung sozial-verantwortlicher Standards in der öffentlichen Beschaffung. Zudem wird die Arbeit der Kompetenzstelle für sozial-verantwortliche Beschaffung definiert, die im Einkaufs- Vergabezentrum bei Immobilien Bremen A.ö.R. angesiedelt ist.

Auf das Klimaschutz- und Energiegesetz und die sich daraus ergebenen Änderungsbedarfe wird in § 9 verwiesen. Darüber hinaus werden Mindestanforderungen für eine ökologische Beschaffung formuliert. Diese werden in der durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr überarbeiteten neuen Anlage 2 „Umweltanforderungen und Energieeffizienzstandards für Warengruppen und Dienstleistungsbereiche“ entsprechend geregelt. Die bisherige Anlage 2 wird dadurch ersetzt. Die Umweltanforderungen und Energieeffizienzstandards werden erstmals für definierte Warengruppen und Dienstleistungsbereiche konkretisiert.

Abschnitt 4 (§ 10 - § 13) regelt das Beschaffungsverfahren und die Vertragsabwicklung. Dieser umfasst die Bedarfsdeckung (§ 10), bei der die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Beschaffungsstellen und den Bedarfsstellen hinsichtlich der Bedarfsermittlung geregelt ist. Ergänzend wurde hierzu Anlage 1 in Rücksprache mit den zentralen Beschaffungsstellen angepasst und hinsichtlich der Warengruppen und Dienstleistungsbereiche aktualisiert.

Zur elektronischen Bestellung in § 11 wurde ergänzend eine neue Anlage 3 „Browserbasiertes Einkaufsmanagement“ aufgenommen, die den Umgang mit dem im Jahr 2015 eingeführten bremischen Elektronischen Bestellkatalog (BreKat) erläutert.

§ 13 verweist bei der Bezahlung der Artikel auf die Beachtung der Verordnung über die elektronische Rechnung vom 10. Juli 2018 (Brem.GBl. 2018, 316) und berücksichtigt die im Rahmen der Einführung der E-Rechnung definierten Prozesse.

Abschnitt 5 (Schlussbestimmungen) verweist in § 14 auf die weiteren geltenden Vorschriften und Rundschreiben, die die öffentliche Beschaffung in der FHB betreffen.

§ 15 regelt das Inkrafttreten der VVBesch und setzt die bisherige BremBeschO außer Kraft.

Die VVBesch finden Sie auch im Transparenzportal.

Kontakt

Die Senatorin für Finanzen

Referat 34

Schillerstraße 22

28195 Bremen

E-Mail: verwaltungsmodernisierung@finanzen.bremen.de

Anlage: Liste der Ansprechpersonen im Einkaufs- und Vergabezentrum bei Immobilien Bremen inkl. Zuordnung zu den einzelnen Rahmenverträgen


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.