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Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 06/2021 - Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- u. Elternzeitgesetzes

Veröffentlichungsdatum:23.02.2021 Inkrafttreten23.02.2021 Zitiervorschlag: "Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 06/2021 - Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- u. Elternzeitgesetzes"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:23.02.2021
Fassung vom:23.02.2021
Gültig ab:23.02.2021
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 06/2021 - Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- u. Elternzeitgesetzes

Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 06/2021
Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- u. Elternzeitgesetzes

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Vorbemerkung

Zur weiteren Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf hat der Bundestag am 29. Januar 2021 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in zweiter und dritter Lesung angenommen. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 12. Februar 2021 zugestimmt. Das Gesetz wurde am 18. Februar 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Neuregelungen treten am 1. September 2021 in Kraft.

Änderungen

Der bereits im Gesetzesentwurf vom 16. September 2020 vorgesehene Anspruch auf einen zusätzlichen Monat Basiselterngeld für Eltern, deren Kind mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wird, wurde im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens nochmals ausgeweitet. Das Gesetz sieht nunmehr ein Stufenmodell im Fall von Frühgeburten vor. So sollen darüber hinaus Eltern, deren Kind mindestens acht Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin geboren wird, zwei zusätzliche Monate Basiselterngeld erhalten. Wird das Kind zwölf Wochen zu früh geboren, werden drei zusätzliche Monate Basiselterngeld gewährt, bei 16 Wochen vier Monate. Damit soll Eltern mehr Zeit zur Verfügung stehen, um mögliche Entwicklungsverzögerungen des Kindes aufzufangen. Entsprechend der Ausweitung des Anspruchs auf Basiselterngeld wird beim Vorliegen der Voraussetzungen auch der Anspruch auf Elterngeld Plus erhöht.

Weitere wesentliche Neuerungen sind:

Die bisher geltende Höchstarbeitszeitgrenze von 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats für die Dauer des Elterngeldbezugs und während der Elternzeit wird auf 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erhöht.
Der Stundenkorridor zur Beanspruchung des Partnerschaftsbonus von bisher 25 bis 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats wird auf 24 bis 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats erweitert. Die bisher geltende feste Bezugsdauer von vier Monaten weicht einer flexibleren Bezugsdauer zwischen zwei und vier Monaten.
Die Einkommensgrenze für Paare für den Elterngeldanspruch von 500.000 Euro wird abgesenkt und beträgt künftig noch 300.000 Euro. Für Alleinerziehende liegt die Grenze weiterhin bei 250.000 Euro.

Darüber hinaus sieht das Gesetz verwaltungsrechtliche Anpassungen und Klarstellungen vor, die zu Verbesserungen bei der Elterngeldbemessung für bestimmte Gruppen von Elterngeldberechtigten führen und den Beantragungsprozess vereinfachen. So müssen etwa Eltern, die während des Elterngeldbezugs in Teilzeit arbeiten, nur noch im Ausnahmefall nachträglich Nachweise über ihre Arbeitszeit erbringen.

Verlängerung bisheriger Regelungen

Die aus Anlass der COVID-19-Pandemie im Mai 2020 eingeführten Änderungen im Bundeselternzeit- und Elterngeldgesetz wurden durch das Beschäftigungssicherungsgesetz bis 31. Dezember 2021 verlängert. Danach bleiben auf Antrag bei der Ermittlung des für das Elterngeld zugrunde zu legenden Einkommens Kalendermonate außer Betracht, in denen aufgrund der COVID-19-Pandemie ein geringeres Einkommen erzielt wird.

Kontakt

Der Senator für Finanzen

Referat 31

Schillerstr. 1

28195 Bremen

E-Mail: tarifrecht@finanzen.bremen.de


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