Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 06/2024 - Bildschirmarbeitsplatzbrillen

Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 06/2024 - Bildschirmarbeitsplatzbrillen

Veröffentlichungsdatum:08.02.2024 Inkrafttreten08.02.2024 Bezug (Rechtsnorm)31990L0270, ArbMedVV § 5, SGB 5 § 35, SGB 5 § 36
Zitiervorschlag: "Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 06/2024 - Bildschirmarbeitsplatzbrillen"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:08.02.2024
Fassung vom:08.02.2024
Gültig ab:08.02.2024
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:31990L0270, § 5 ArbMedVV, § 35 SGB 5, § 36 SGB 5
Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 06/2024 - Bildschirmarbeitsplatzbrillen

Rundschreiben des Senators für Finanzen Nummer 06/2024 vom 08.02.2024

Bildschirmarbeitsplatzbrillen

Verteiler: Alle Dienststellen

Über Verteilerlisten:

organisation@dienststelle.bremen.de

personal@dienststelle.bremen.de

dienststellenleitung@dienststelle.bremen.de

Adressatenkreis:

alle Beschäftigten

Vorbemerkung

Mit dem Rundschreiben werden Informationen veröffentlicht zu den Kosten für ärztliche Untersuchungen von an Bildschirmen beschäftigen Personen (Untersuchungen entsprechend dem Grundsatz der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung-DGUV für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen „Bildschirmarbeitsplätze“ G 37) sowie für die Beschaffung von Sehhilfen (Bildschirmarbeitsplatzbrillen), die für die Tätigkeit an Bildschirmgeräten erforderlich sind.

Zudem werden das Antrags- und Erstattungsverfahren unter Beachtung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2022 – C-392/21 –, juris) dargestellt.

Rechtsgrundlage für die augenärztliche Untersuchung und Gewährung von Bildschirmarbeitsplatzbrillen

Im Rahmen der sog. Angebotsvorsorge sind Beschäftigten nach § 5 Abs. 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 12. Juli 2019 (BGBl. I S. 1082) von ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn das Ergebnis einer zuvor durchgeführten augenärztlichen Untersuchung als Angebotsvorsorge ist, dass eine spezielle Sehhilfe notwendig ist und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.

Bei einer Bildschirmarbeitsplatzbrille handelt es sich um eine spezielle Sehhilfe im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbMedVV i.V.m. Anhang Teil 4 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 ArbMedVV, für die der Arbeitgeber bzw. der Dienstherr beschaffungspflichtig ist. Sie soll über einen großen Sehbereich für die kurzen und mittleren Distanzen verfügen und dadurch bei entspannter Körperhaltung eine deutliche Sicht auf Bildschirm und Tastatur ermöglichen. Eine solche spezielle Sehhilfe ist ein besonderes Arbeitsmittel, das nach individueller augenärztlicher Feststellung erforderlich ist, um die Beschäftigte oder den Beschäftigten vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Augen und des Sehvermögens am Arbeitsplatz zu schützen. Dem arbeitsschutzrechtlichen Zweck der Norm ist nur Rechnung getragen, wenn der Arbeitgeber bzw. Dienstherr in allen Fällen die notwendige Sehhilfe der oder dem Beschäftigten kostenfrei zur Verfügung stellt oder eine Kostenerstattung gewährt.

Die Notwendigkeit der Sehhilfe ergibt sich dem Grunde nach aus dem fachärztlichen Gutachten. Eine Kostenerstattung erfolgt anhand der eingereichten Rechnung, höchstens jedoch bis zu den Beträgen, die sich aus der Bekanntmachung des GKV-Spitzenverbandes über Festbeträge für Sehhilfen vom 21. Juni 2021 ergeben. Die Festbeträge für Sehhilfen werden vom GKV-Spitzenverband nach der Regelung des § 36 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) festgesetzt. Gemäß § 36 SGB V in Verbindung mit § 35 Abs. 5 und 7 SGB V sind die Festbeträge so festzusetzen, dass sie im Allgemeinen eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche sowie in der Qualität gesicherte Versorgung gewährleisten. Sie haben Wirtschaftlichkeitsreserven auszuschöpfen, sollen einen wirksamen Preiswettbewerb auslösen und haben sich deshalb an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten.

Zudem hat der Europäische Gerichtshof in der oben genannten Entscheidung festgestellt, dass „spezielle Sehhilfen“ im Sinne von Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 270/90 zwar für die betreffende Arbeit, also für die Bildschirmarbeit, zur Verfügung gestellt werden müssen. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass sie ausschließlich am Arbeitsplatz oder bei der Erfüllung beruflicher Aufgaben verwendet werden dürfen, da Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 270/90 keine Beschränkung in Bezug auf die Verwendung dieser Sehhilfen vorsieht. Daher steht einer Erstattung durch den Arbeitgeber bzw. den Dienstherrn nicht mehr der Umstand entgegen, dass die spezielle Sehhilfe auch im privaten Gebrauch genutzt wird.

Ich bitte, das Antrags- und Erstattungsverfahren unter Berücksichtigung der nachfolgenden Hinweise durchzuführen:

Ärztliche Untersuchungen der Augen gemäß dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz 37

Gemäß den rechtlichen Bestimmungen ist der Arbeitgeber bzw. der Dienstherr verpflichtet, die erstmalige Untersuchung sowie regelmäßige Wiederholungsuntersuchungen der Augen entsprechend dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz 37 (Bildschirmarbeitsplätze) durch Ärztinnen und Ärzte für Arbeitsmedizin bzw. durch Augenärztinnen und Augenärzte zu veranlassen. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber oder der Dienstherr verpflichtet, diese Untersuchungen auf Wunsch der oder des Beschäftigten zu veranlassen, wenn sich gesundheitliche Probleme bei der Bildschirmarbeit ergeben. Im Umkehrschluss besteht in den Fällen, in denen Beschäftigte sich ohne Veranlassung des Arbeitgebers bzw. des Dienstherrn einer Untersuchung unterziehen und eine Bildschirmarbeitsplatzbrille nach ihren Vorstellungen anfertigen lassen, keine Erstattungspflicht seitens des Arbeitgebers bzw. des Dienstherrn.

Erforderlicher Umfang

Soweit im Rahmen der Untersuchung festgestellt wird, dass eine Sehhilfe zur Verfügung zu stellen ist, richtet sich der erforderliche Umfang der Sehhilfe nach dem Inhalt der fachärztlichen Bescheinigung. Eine Kostenerstattung der Sehhilfe erfolgt anhand der eingereichten Rechnung, höchstens jedoch bis zu den Beträgen, die sich aus der Bekanntmachung des GKV-Spitzenverbandes über Festbeträge für Sehhilfen vom 21. Juni 2021 ergeben.

Als notwendige Kosten für die Brillenfassung ist ein Betrag bis zur Höhe von 30 Euro anzuerkennen.

Vorsorgeuntersuchungen

Für die Vorsorgeuntersuchungen nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz 37 (Bildschirmarbeitsplätze) sind – bei Durchführung durch Augenärztinnen und Augenärzte - folgende Beträge zu erstatten:

   

G 37-Siebtest

36 Euro

G 37- Ergänzungsuntersuchung

72 Euro

Bei Untersuchungen durch das Zentrum für gesunde Arbeit, Fachbereich Arbeitsmedizinischer Dienst, werden Kosten entsprechend der jeweiligen Vereinbarung zugrunde gelegt.

Antragsverfahren für die Kostenübernahme einer speziellen Bildschirmarbeitsplatzbrille

Mit der Aufforderung des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn zur augenärztlichen Untersuchung werden die Dienststellen gebeten, ihren Beschäftigten folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:

 „Antrag auf Kostenübernahme für eine Bildschirmarbeitsplatzbrille“ mit der „Anlage zum Antrag auf Kostenübernahme für eine Bildschirmarbeitsplatzbrille“ (Anlage 1).
 Merkblatt: „Voraussetzungen für die Kostenübernahme einer Bildschirmarbeitsplatzbrille durch Ihren Arbeitgeber/Dienstherrn“ (Anlage 2).

Der Arbeitgeber bzw. der Dienstherr überlässt es grundsätzlich der oder dem Beschäftigten, die Bildschirmarbeitsplatzbrille selbst zu beschaffen. In diesem Fall entsteht ein Kostenerstattungsanspruch, der an die Stelle des vorrangigen Anspruchs auf Sachausstattung mit einer Bildschirmarbeitsplatzbrille tritt. Im Hinblick auf die Beschaffung ist der Grundsatz der Sparsamkeit zu beachten und die oder der Beschäftigte ist gehalten, die geeignete Sehhilfe zu dem im Durchschnitt niedrigsten Marktpreis zu erwerben. Auf Wunsch der oder des Beschäftigten ist ihr oder ihm anhand eines Kostenvoranschlags vorab die voraussichtliche Höhe der Kostenerstattung mitzuteilen. Durch Einreichung des Kostenvoranschlages und Einholung einer Kostenzusage wird gewährleistet, dass die oder der Beschäftigte dahingehen informiert ist, mit welchen Erstattungsbeträgen sie oder er rechnen kann.

Die Kostenübernahme für eine Bildschirmarbeitsplatzbrille ist mit dem beigefügten Vordruck „Antrag auf Kostenübernahme für eine Bildschirmarbeitsplatzbrille“ inklusive der Anlage zum Antrag sowie der Rechnung oder eines Kostenvoranschlages der Optikerin bzw. des Optikers bei der Personalstelle zu beantragen.

Hinweis für die Personalstellen:

Falls Ihre Dienstelle eine Vereinbarung über die Durchführung der Untersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz 37 mit dem Zentrum für gesunde Arbeit, Fachbereich Arbeitsmedizinischer Dienst (AMD) – abgeschlossen hat, ist es nicht erforderlich, die zu Untersuchende oder den zu Untersuchenden die Antragsformulare auszuhändigen, da der AMD diese vorhält.

Bescheinigungen des AMD sind auch ohne Angabe von medizinischen Befunden als Voraussetzung für die Kostenübernahme einer speziellen Bildschirmarbeitsplatzbrille anzuerkennen.

Die Rundschreiben Nr. 20/2006 sowie 09/2008 des Senators für Finanzen werden aufgehoben.

Kontakt

Der Senator für Finanzen
Referat 30
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
E-Mail: Dienstrecht@finanzen.bremen.de


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.