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Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 07/2021 vom 03.06.2021
Bremische Fahrradvorschuss-Richtlinie vom 4. Mai 2021
Verteiler: Alle Dienststellen
Über Verteilerlisten:
organisation@dienststelle.bremen.de
personal@dienststelle.bremen.de
Adressatenkreis:
alle Beschäftigten
Der Senat unterstützt den nachhaltigen und umweltverträglichen Fahrradverkehr und hat deshalb die Richtlinie über die Gewährung eines Vorschusses zum Erwerb eines Fahrrades für Bedienstete des Landes und der Stadtgemeinde Bremen (BremFahrradvorschuss-RL) beschlossen. Die Beschäftigten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen und der sonstigen der Aufsicht des Landes und der Stadtgemeinde unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können ab sofort bei der Personalstelle ihrer Dienststelle einen Antrag auf einen unverzinslichen Vorschuss zum Erwerb eines Fahrrades stellen.
Die oder der Beschäftigte hat jedoch keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung des Vorschusses, da der Vorschuss eine freiwillige Leistung der jeweiligen Dienststelle im Rahmen der vorhandenen finanziellen Mittel ist.
Zweckgebundener Vorschuss zum Kauf eines Fahrrades
Der Dienstherr bzw. Arbeitgeber möchte die Nutzung eines Fahrrades insbesondere für Fahrten der Beschäftigten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte fördern. Folglich ist der Vorschuss für die üblich genutzten Fahrräder zu verwenden. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Fahrradtypen:
Tourenrad (Citybike), Trekkingrad, Mountainbike, Rennrad, E-Bike (Pedelecs und S-Pedelecs), entsprechende Drei- und Lastenräder.
Auch wenn S-Pedelecs nicht mehr als Fahrräder, sondern bereits als Kleinkrafträder gelten sowie der Zulassung und der Helmpflicht unterliegen und ein Mindestalter der fahrenden Person voraussetzen, so werden sie aufgrund der notwendigen Tretunterstützung von der Bremischen Fahrradvorschuss-Richtlinie erfasst.
Der Vorschuss kann sowohl für neuwertige als auch für gebrauchte Fahrräder beantragt werden. Zwingend vorausgesetzt wird ein Kaufbeleg, der die oder den Verkäufer:in und die oder den Beschäftigte:n als Käufer:in ausweist.
Antragsberechtigt sind:
Ausgenommen von der Antragsberechtigung sind Arbeitnehmer:innen und Auszubildende im Rahmen ihrer arbeitsvertraglichen Probezeit sowie Versorgungsempfänger:innen.
Ausschluss der Vorschussgewährung
Ein Vorschuss ist von der Personalstelle in folgenden Fällen nicht zu gewähren:
Zudem scheidet die Gewährung eines Vorschusses in Fällen
aus.
Der Vorschuss ist auf einen Betrag in Höhe von maximal 2.600 Euro begrenzt. Er kann niedriger sein, als der Kaufpreis des Fahrrades. Der Vorschuss darf jedoch nicht höher sein als der Kaufpreis, weil hierdurch die Zweckbindung des Vorschusses nicht eingehalten werden kann.
Monatlicher Rückzahlungsbetrag
Der monatliche Rückzahlungsbetrag wird anhand des beantragten und ausgezahlten Vorschusses, der beantragten Rückzahlungsrate und der beantragten Laufzeit ermittelt. Die Konditionen der Vorschussgewährung sind grundsätzlich frei wählbar unter Beachtung der folgenden Bedingungen:
Beispiel 1:
Es wird die Gewährung eines Vorschusses in Höhe von 2.520 Euro beantragt und bewilligt. Des Weiteren wird die maximale Laufzeit von 36 Monaten beantragt. Hieraus ergibt sich eine monatliche Rückzahlungsrate von 70 Euro.
(2.520 € / 36 Monate = 70 € pro Monat)
Beispiel 2:
Es wird eine Mindestrückzahlungsrate von 25 Euro monatlich sowie die maximale Laufzeit von 36 Monaten beantragt. Da der Vorschuss in Gänze zurückzuzahlen ist, beträgt die Vorschusssumme 900 Euro. Eine höhere Vorschusssumme wäre aufgrund der gewählten Mindestrückzahlungsrate und der maximalen Laufzeit nicht möglich.
(900 € / 36 Monate = 25 € pro Monat)
Beispiel 3:
Es wird die maximale Vorschusssumme in Höhe von 2.600 Euro sowie eine Rückzahlung über 20 Monate beantragt. Hierdurch ergibt sich eine monatliche Rückzahlungsrate von 130 Euro.
(2.600 € / 20 Monate = 130 € pro Monat)
Die monatliche Rückzahlungsrate wird mit den monatlichen Dienst- oder Anwärterbezügen bzw. mit dem monatlichen Arbeits- oder Ausbildungsentgelt durch die bezügezahlende Stelle einbehalten. Die Rückzahlung des Vorschusses beginnt mit dem übernächsten Zahlungstag der Dienstbezüge, der Anwärterbezüge oder des Entgelts, der auf den Tag der Auszahlung des Vorschusses folgt.
Scheidet die oder der Vorschussnehmer:in vor der vollständigen Rückzahlung des Vorschusses aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis aus, so ist der im Zeitpunkt des Ausscheidens noch ausstehende Betrag in einer Summe innerhalb eines Monats nach dem Ausscheiden zurückzuzahlen. Dies gilt auch, wenn die oder der Vorschussnehmer:in vor vollständiger Rückzahlung des Vorschusses in den Ruhestand tritt oder versetzt wird.
Auf Antrag kann die Rückzahlung des Vorschusses in Fällen der unbilligen Härte für drei Monate ausgesetzt oder die Rückzahlungsraten für bis zu sechs Monate auf die Hälfte verringert werden. Hier müssten von der oder dem Antragsteller:in soziale Gründe glaubhaft gemacht werden (z. B. drohende Überschuldung).
Die Rückzahlung des Vorschusses ist auf Antrag auszusetzen
In allen Fällen der Aussetzung der Rückzahlung sowie der verringerten Rückzahlungsraten verlängert sich der Rückzahlungszeitraum entsprechend bis zur vollständigen Rückzahlung des Vorschusses.
Anträge auf Aussetzung der Rückzahlung oder Verringerung der Rückzahlungsraten sind an die jeweilige bezügezahlende Stelle zu richten und werden dort entschieden. Die infolge der zeitweisen Aussetzung oder Reduzierung der Rückzahlungsraten neuen Rückzahlungsmodalitäten sind der oder dem Antragsteller:in gemeinsam mit der Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung oder Reduzierung mitzuteilen.
Auf Folgendes wird ausdrücklich hingewiesen:
Soweit die oder der Antragsteller:in in Bezug auf das mit dem Vorschuss erworbene Fahrrad Versicherungsleistungen erhält, sind diese Versicherungsleistungen über die laufende Tilgung hinaus zur Rückzahlung des Vorschusses zu verwenden. Der Ersatz aus Versicherungsleistungen ist gegenüber der zuständigen Personalstelle unverzüglich anzuzeigen. Die bezügezahlende Stelle wird sodann den Betrag der angezeigten Versicherungsleistung einmalig von den Bezügen einbehalten. Der Rückzahlungszeitraum verkürzt sich aufgrund des einbehaltenen Betrages entsprechend.
Antragsverfahren zur Gewährung eines Vorschusses
Der Vorschuss ist anhand des Antragsformulars, das diesem Rundschreiben als Anlage angefügt ist, zu beantragen. Das ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformular ist bei der zuständigen Personalstelle der Dienststelle einzureichen.
Erfolgt der Antrag auf die Gewährung des Vorschusses vor dem Kauf des Fahrrades, so wird der Vorschuss erst nach Vorlage des Kaufbelegs bei der Personalstelle durch die bezügezahlende Stelle ausgezahlt. Der Vorschuss wird nur ausgezahlt, wenn der Kaufbeleg innerhalb von zwei Monaten nach der Bewilligung eingereicht wird.
Erfolgt dagegen der Antrag nach dem Kauf des Fahrrades, so ist der Antrag innerhalb eines Monats nach Abschluss des Kaufvertrages zu stellen. Dem Antrag ist der Kaufbeleg beizufügen, sodass nach der Bewilligung die Auszahlung des Vorschusses umgesetzt werden kann.
Die Personalstelle prüft die Voraussetzungen der Gewährung, insbesondere die Laufzeit des Beschäftigungsverhältnisses der antragstellenden Person und ob die jeweilige Dienststelle noch im laufenden Haushaltsjahr über genügend finanzielle Mittel zur Gewährung des Vorschusses verfügt (vgl. Nr. 1.1. Satz 4 der Bremischen Fahrradvorschuss-Richtlinie, „1 Prozent des Personalbudgets der Dienststelle“). Die Entscheidung der Personalstelle ist der oder dem Beschäftigten schriftlich mitzuteilen.
Nach der Bewilligung des Vorschusses bzw. in Fällen der Beantragung nach dem Kauf mit der Vorlage des Kaufbelegs weist die Personalstelle die bezügezahlende Stelle an, den Vorschuss auszuzahlen.
Sind die vorhandenen finanziellen Mittel in der jeweiligen Dienststelle nicht ausreichend um alle Anträge zu genehmigen, so ist das Eingangsdatum des Antrags entscheidend.
Der Senator für Finanzen
Referat 30
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
E-Mail: dienstrecht@finanzen.bremen.de