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Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 12/2022 - Einführung von Lebensarbeitszeitkonten nach § 12 der Bremischen Arbeitszeitverordnung (BremAZVO)

Veröffentlichungsdatum:08.11.2022 Inkrafttreten08.11.2022 Bezug (Rechtsnorm)BremAZVO § 12
Zitiervorschlag: "Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 12/2022 - Einführung von Lebensarbeitszeitkonten nach § 12 der Bremischen Arbeitszeitverordnung (BremAZVO)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:08.11.2022
Fassung vom:08.11.2022
Gültig ab:08.11.2022
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 12 BremAZVO
Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 12/2022 - Einführung von Lebensarbeitszeitkonten nach § 12 der Bremischen Arbeitszeitverordnung (BremAZVO)

Rundschreiben des Senators für Finanzen

Nummer 12/2022 vom 08.11.2022

Einführung von Lebensarbeitszeitkonten

nach § 12 der Bremischen Arbeitszeitverordnung (BremAZVO)

Verteiler: Alle Dienststellen

Über Verteilerlisten:

organisation@dienststelle.bremen.de

personal@dienststelle.bremen.de

Adressatenkreis:

alle Beschäftigten

Vorbemerkung

Die Corona-Pandemie hat in vielen Bereichen zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand geführt und gleichzeitig die öffentlichen Haushalte nachhaltig belastet. Der Senat hat am 30. März 2021 in seiner Vorlage des Eckwertebeschlusses 2022/ 2023 zur Lösung der bei der Aufstellung der Haushalte 2022 und 2023 zu bewältigenden Folgen der Corona-Pandemie ausgeführt, er werde Lebensarbeitszeitkonten auf freiwilliger Basis einführen: „Die Beschäftigten erhalten damit die Möglichkeit, im Rahmen des individuell gewünschten sowie betrieblich sinnvollen Umfangs in den kommenden Jahren mehr zu arbeiten. Für die angesparten Stunden erfolgt dann später eine Freistellung vom Dienst unter Weitergewährung der Besoldung unmittelbar vor dem Ruhestand.“

Mit Inkrafttreten der Neufassung der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Bremischen Arbeitszeitverordnung – BremAZVO, BremGBL. S. 78) am 01.03.2022 wurde mit § 12 der BremAZVO eine Grundlage zur Einführung von Lebensarbeitszeitkonten für den Bereich der Beamt:innen geschaffen. Für den Bereich der Beschäftigten soll die Umsetzung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Die Neuregelung über Lebensarbeitszeitkonten in § 12 BremAZVO ermöglicht für den Bereich der Beamt:innen befristet über einen Zeitraum von fünf Jahren die Vereinbarung von Lebensarbeitszeitkonten als personenbezogene Arbeitszeitkonten, auf denen Zeitguthaben für Freistellungszeiten angespart werden können.

Die Vereinbarung erfolgt auf freiwilliger Basis und dient ausschließlich dem Zweck, personelle Mehrbedarfe, die nicht durch personellen Zuwachs in dem betroffenen Bereich ausgeglichen werden können, aufzufangen und darüber hinaus die durch die Corona-Pandemie bedingte Belastung der Haushalte abzumildern.

Die anliegenden Durchführungsbestimmungen sollen die Dienststellen in der Praxis bei der Einführung und Umsetzung unterstützen.

Kontakt

Der Senator für Finanzen
Referat 30
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
E-Mail: dienstrecht@finanzen.bremen.de

 

Anlagenverzeichnis (nichtamtlich)

Anlage 1:

Durchführungshinweise zur Einführung und Umsetzung von Lebensarbeitszeitkonten nach § 12 der Bremischen Arbeitszeitverordnung (BremAZVO) (Durchführungshinweise LAZ-Konten);

Anlage 2:

Antrag auf Teilnahme oder Veränderung (Anlage 1 der Durchführungshinweise);

Anlage 3:

Dienstliche Erklärung (Anlage 2 der Durchführungshinweise);

Anlage 4:

Vordruck Kontostand Lebensarbeitszeitkonto (Anlage 3 der Durchführungshinweise);

Anlage 5:

Übertragung angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit auf das Lebensarbeitszeitkonto (Anlage 4 der Durchführungshinweise)


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