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Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 13/2022 - Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge für das Jahr 2022 in der Freien Hansestadt Bremen sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BremBBVAnpG 2022)

Veröffentlichungsdatum:14.11.2022 Inkrafttreten14.11.2022 Bezug (Rechtsnorm)BremBG § 80, BremBVO § 12, BremBVO § 12a, BremBeamtVG § 17, BremBeamtVG § 57, BremBeamtVG § 61, BremBeamtVG § 64, BremBeamtVG § 85, BremBesG § 23, BremBesG § 35, BremBesG § 35a, BremBesG § 42, BremBesG § 65, BremBesG § 79, EStG § 2, EStG § 22, EStG § 32b, SGB 4 § 8
Zitiervorschlag: "Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 13/2022 - Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge für das Jahr 2022 in der Freien Hansestadt Bremen sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BremBBVAnpG 2022)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:14.11.2022
Fassung vom:14.11.2022
Gültig ab:14.11.2022
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 80 BremBG, § 12 BremBVO, § 12a BremBVO, § 17 BremBeamtVG, § 57 BremBeamtVG, § 61 BremBeamtVG, § 64 BremBeamtVG, § 85 BremBeamtVG, § 23 BremBesG, § 35 BremBesG, § 35a BremBesG, § 42 BremBesG, § 65 BremBesG, § 79 BremBesG, § 2 EStG, § 22 EStG, § 32b EStG, § 8 SGB 4
Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 13/2022 - Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge für das Jahr 2022 in der Freien Hansestadt Bremen sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BremBBVAnpG 2022)

Rundschreiben des Senators für Finanzen

Nummer 13/2022 vom 14.11.2022

Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge für das Jahr 2022 in der Freien Hansestadt Bremen sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BremBBVAnpG 2022)

(Brem.GBl. S. 728, Inkrafttreten am 1. Dezember 2022)

Verteiler: Alle Dienststellen

Über Verteilerlisten:

organisation@dienststelle.bremen.de

personal@dienststelle.bremen.de

Adressatenkreis:

alle Beschäftigten

Vorbemerkung

Durch das BremBBVAnpG 2022 vom 18. Oktober 2022 (vgl. auch Bürgerschaftsdrucksache 20/1568) wird das Tarifergebnis vom 29. November 2021 im Bereich des Tarifvertrages der Länder (TV-L) auf die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, Anwärterinnen und Anwärter sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zeit- und wirkungsgleich übertragen.

Neben der Besoldungsanpassung zum 1. Dezember 2022 sind weitere besoldungsrechtliche Verbesserungen für die Zukunft aufgenommen worden, um eine verfassungsgemäße Besoldung unter Berücksichtigung der Vorgaben aus den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17) zur amtsangemessenen Alimentation zu gewährleisten. Gegenüber dem bisherigen Rechtsstand ergeben sich insbesondere Neuregelungen, zu denen nachstehende Hinweise gegeben werden:

Artikel 1 (Bremisches Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassungsgesetz 2022)

Zum 1. Dezember 2022 werden

die Dienstbezüge um 2,8 Prozent,
die Anwärtergrundbeträge um 50 Euro und
die Beamtenversorgungsbezüge um 2,8 Prozent

erhöht.

Artikel 2 (Änderung des Bremischen Beamtengesetzes - BremBG) und Artikel 5 (Änderung der Bremischen Beihilfeverordnung - BremBVO)

1)

Die Beihilfebemessungssätze für berücksichtigungsfähige Angehörige (Ehepartnerinnen und Ehepartner, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Kinder) werden ab dem 1. Dezember 2022 deutlich angehoben und an die günstigeren Regelungen des Bundes und der überwiegenden Anzahl der Länder angepasst. So erhöht sich beispielsweise der Beihilfebemessungssatz für berücksichtigungsfähige Kinder nach § 12 Abs. 2 Nummer 6 BremBVO generell auf 80 Prozent.

Eine detaillierte Aufschlüsselung der ab dem 1. Dezember 2022 gültigen Beihilfebemessungssätze für die Beihilfeberechtigten und deren berücksichtigungsfähige Angehörige erhalten alle Beamtinnen und Beamten bzw. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger als Anlage zur Bezügemitteilung für den Monat Januar 2023.

Die Betroffenen sollten zeitnah Kontakt mit ihrer Privaten Krankenversicherung aufnehmen, um ihren Versicherungsschutz entsprechend anpassen zu lassen. Ab der Änderung der Beihilfebemessungssätze zum 1. Dezember 2022 besteht nach § 199 Versicherungsvertragsgesetz sechs Monate Zeit, den Versicherungsschutz rückwirkend schadlos anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist können den Versicherten Risikoprüfungen oder Wartezeiten drohen.

Die Änderungen des Versicherungsschutzes sind der Beihilfefestsetzungsstelle bei Performa Nord mitzuteilen. Die Mitteilung des geänderten Versicherungsschutzes in Form der Versicherungsbescheinigung kann mit dem auf die Tarifänderung folgenden Beihilfeantrag erfolgen. Den hierzu erforderlichen „Antrag auf Gewährung einer Beihilfe“ erhalten Sie im Formularcenter des Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterportals (MiP) oder können diesen unter dem folgenden Link abrufen: Beihilfe & Freie Heilfürsorge - Performa Nord (bremen.de)

2)

Die Beteiligung an den beihilfefähigen Aufwendungen (sog. Eigenbehalt) entfällt für die Beschäftigten der Besoldungsgruppen A 5 bis einschließlich A 9. Die Beihilfefestsetzungsstelle wird für Anträge, die ab dem Stichtag 1. Dezember 2022 dort eingehen, auf die Berechnung des Eigenbehalts in diesen Besoldungsgruppen verzichten.

Artikel 3 (Änderung des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes - BremBeamtVG)

1)

Basis für die Bemessung der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ist ab dem 1. Oktober 2022 die Höhe des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz. Aufgrund dieser Neudefinition der Geringfügigkeitsgrenze durch Bundesrecht wurden alle Verweise im BremBeamtVG, die sich auf die bislang gültige Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro bezogen haben, rückwirkend zum 1. Oktober 2022 angepasst. Folgende Regelungen sind betroffen:

Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes (§ 17 Abs. 1 Nr. 4 BremBeamtVG),
Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 2 BremBeamtVG),
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen (§ 64 Abs. 2 Nr. 3 BremBeamtVG),
Zahlung des Altersgeldes (§ 85 Abs. 7 Nr. 1 bis 3 BremBeamtVG).

Damit bleibt eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV weiterhin anrechnungsfrei.

2)

Die kinderbezogene Jahressonderzahlung wird von 25,56 Euro auf insgesamt 305,56 Euro angehoben (siehe dazu auch die Ausführungen unter Artikel 4, Ziffer 5 zu diesem Rundschreiben).

Weiterhin wird der neu eingeführte Familienergänzungszuschlag nach § 35a des Bremischen Besoldungsgesetzes auch Versorgungsberechtigten neben dem Ruhegehalt gewährt, soweit die Voraussetzungen des § 35a Bremisches Besoldungsgesetz vorliegen (siehe dazu auch die Ausführungen unter Artikel 4, Ziffer 7 zu diesem Rundschreiben).

Artikel 4 (Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes - BremBesG)

Durch Artikel 4 werden die besoldungsrechtlichen Maßnahmen umgesetzt, die neben der Bezügeanpassung um 2,8 Prozent zum 1. Dezember 2022 notwendig sind, um eine amtsangemessene Besoldung zu gewähren. Insbesondere zu folgenden Maßnahmen und Neuregelungen werden nachstehende Hinweise gegeben:

1)

Die niedrigste Besoldungsgruppe für Beamtinnen und Beamte im Land Bremen wird durch die Änderung des § 23 BremBesG von der BesGr. A 4 auf die BesGr. A 5 angehoben. Die vorhandenen Beamtinnen und Beamten in der BesGr. A 4 werden durch § 79 BremBesG zum 1. Dezember 2022 gesetzlich übergeleitet. Einer Ernennung bedarf es in diesen Fällen nicht. Der Beamtin oder dem Beamten ist die Überleitung in die höhere Besoldungsgruppe mit neuer Amtsbezeichnung durch die Personalstelle schriftlich mitzuteilen und in der Personalakte zu dokumentieren.

Die Zuordnung zur Erfahrungsstufe und die in der jeweiligen Stufe verbrachte Erfahrungszeit werden durch die Anhebung des Einstiegsamtes nicht berührt. Die am 30. November 2022 erreichte Stufenlaufzeit in BesGr. A 4 setzt sich am 1. Dezember 2022 in BesGr. A 5 fort.

2)

Die bislang für die BesGr. A 4 bis A 7 maßgebende Erfahrungsstufe 1 ist ab dem 1. Dezember 2022 in der Anlage 1 Besoldungsordnung A des BremBesG nicht mehr mit einem Grundgehaltsbetrag hinterlegt. Beamtinnen und Beamte, die am 30. November 2022 noch der Erfahrungsstufe 1 zugeordnet sind, werden ab dem 1. Dezember 2022 der Erfahrungsstufe 2 zugeordnet. Das weitere Aufsteigen in den Erfahrungsstufen beginnt in Stufe 2 für diese Fälle mit dem 1. Dezember 2022. Die in der Stufe 1 verbrachte Erfahrungszeit wird nicht mit in die Stufenlaufzeit der Stufe 2 übernommen.

3)

Nunmehr wird den Beamtinnen und Beamten der BesGr. A 5 ebenfalls die Allgemeine Stellenzulage in Höhe von 23,24 Euro ab dem 1. Dezember 2022 gewährt.

4)

Beamtinnen und Beamte in den BesGr. bis A 11 erhalten mit den Dezember-Bezügen eine jährliche Sonderzahlung. Ab dem 1. Dezember 2022 gelten folgende Beträge:

•    

Besoldungsgruppen A 5 und A 6

          

1.500 Euro

Besoldungsgruppen A 7 und A 8


1.200 Euro

Besoldungsgruppe A 9


900 Euro

Besoldungsgruppen A 10 und A 11


710 Euro

5)

Des Weiteren hat die Rechtsprechung des BVerfG zur amtsangemessenen Alimentation gezeigt, dass die Gewährung kinderbezogener Bezügebestandteile geeignet ist, die Vorgaben des BVerfG umzusetzen. Folglich wird auch die jährliche kinderbezogene Sonderzahlung um einen Betrag von 280 Euro auf nunmehr insgesamt 305,56 Euro für alle Besoldungsgruppen erhöht. Die kinderbezogene jährliche Sonderzahlung wird der Beamtin und dem Beamten sowie der oder dem Versorgungsberechtigten gezahlt, sofern ein kinderbezogener Familienzuschlag für den Monat Dezember gewährt wird.

6)

Die kinderbezogenen Familienzuschlagsbeträge der Anlage 5 zum BremBesG werden um jeweils 100 Euro für das erste und zweite Kind, um 125 Euro für das dritte Kind und jeweils 105 Euro für jedes weitere Kind angehoben.

7)

Zusätzlich zum kinderbezogenen Familienzuschlag (§ 35 Abs. 2 BremBesG) ist mit der Neueinführung des § 35a BremBesG die Gewährung eines sogenannten Familienergänzungszuschlags für alle Besoldungsgruppen im Besoldungsrecht vorgesehen. Von den Regelungen über den Familienergänzungszuschlag sind auch die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erfasst. Zu diesem neuen Regelungskonzept werden folgende Durchführungshinweise zum weiteren Verfahren dargestellt:

a)

Der Familienergänzungszuschlag nach § 35a BremBesG ist ein kinderbezogener Besoldungsbestandteil, der in Abhängigkeit von nachzuweisenden Einkünften der Ehegattin, des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin, des eingetragenen Lebenspartners oder des anderen unterhaltspflichtigen Elternteils des Kindes monatlich gezahlt wird, sofern ein Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 2 oder 3 nach § 35 Abs. 2 BremBesG besteht. Die Höhe der Monatsbeträge ergibt sich aus Anlage 5 zum BremBesG.

b)

Die Prüfung des Anspruchs erfolgt durch die jeweils zuständige bezügezahlende Stelle. Dazu bedarf es der Abgabe einer Erklärung zum Familienergänzungszuschlag durch die Anspruchsberechtigten. Die entsprechende Erklärung zum Familienergänzungszuschlag ist im Formularcenter des MiP und auch unter: https://performanord.bremen.de unter der Rubrik Dokumente → Familienzuschlag & Besitzstandszulage zu finden.

Der Erklärungsvordruck ist derart gestaltet, dass durch die Ausfüllhinweise für die Betroffenen bereits deutlich wird, ob ein Anspruch auf die Gewährung des Familienergänzungszuschlages besteht. In der Erklärung ist anzugeben, ob der Gesamtbetrag der nachzuweisenden Einkünfte der Ehegattin, des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin, des eingetragenen Lebenspartners oder des anderen unterhaltspflichtigen Elternteils des Kindes unter der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze gemäß § 35a Abs. 2 BremBesG liegt. Ein Vordruck ist diesem Rundschreiben als Anlage bereits beigefügt.

c)

Definition der nachzuweisenden Einkünfte

Übersteigt der Gesamtbetrag der nachzuweisenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) oder vergleichbarer ausländischer Einkünfte einen monatlichen bzw. jährlichen Gesamtbetrag, besteht ab dem Zeitpunkt des Überschreitens kein Anspruch mehr auf die Gewährung des Familienergänzungszuschlages.

Gemäß § 2 Abs. 3 EStG handelt es sich um:

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG.

Zu den nachzuweisenden Einkünften zählen auch Leistungen im Sinne des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 EStG wie beispielsweise

Arbeitslosengeld,
Krankengeld,
Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld sowie
Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.

Höhe der nachzuweisenden Einkünfte

Der anzusetzende Höchstbetrag für die Anspruchsberechtigung ergibt sich aus dem jeweils gültigen Höchstbetrag der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 8 Abs. 1 Nummer 1 SGB IV und verändert sich mit der Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder. Grundsätzlich werden die aufaddierten nachzuweisenden Einkünfte im laufenden Kalenderjahr zugrunde gelegt. Bei unterjähriger Anspruchsberechtigung ist die monatliche Berechnung maßgebend. Zur Gewährung des Familienergänzungszuschlages für den Monat Dezember 2022 ist somit die Höhe der nachzuweisenden Einkünfte für den Monat Dezember 2022 zu berücksichtigen.

Beispiel 1

Anspruchsberechtigung bei Beginn und Ende während des laufenden Kalenderjahres (§ 35a Abs. 2 Nummer 2. a))

Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze gem. § 8 SGB IV auf Grundlage des Mindestlohn-gesetzes (Hier: Stand 01.10.2022)

Mindestlohn von 12 Euro x 130 : 3 = 520 Euro (monatliche Geringfügigkeitsgrenze)

Monatliche Grenze der Gesamteinkünfte bei bis zu zwei Kindern

          

520 Euro

Monatliche Grenze der Gesamteinkünfte bei drei Kindern


1.040 Euro

Monatliche Grenze der Gesamteinkünfte bei vier Kindern


1.560 Euro

Für jedes weitere Kind erhöht sich der monatlich anzusetzende Höchstbetrag jeweils um den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze.

Beispiel 2

Anspruchsberechtigung während eines ganzen Kalenderjahres
(§ 35a Abs. 2 Nummer 2. b))

Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze gem. § 8 SGB IV auf Grundlage des Mindestlohn-gesetzes (Hier: Stand 01.10.2022)

Mindestlohn von 12 Euro x 130 : 3 = 520 Euro x 12 (Monate) = 6.240 Euro (jährliche Geringfügigkeitsgrenze)

Jährliche Grenze der Gesamteinkünfte bei bis zu zwei Kindern

          

6.240 Euro

Jährliche Grenze der Gesamteinkünfte bei drei Kindern


12.480 Euro

Jährliche Grenze der Gesamteinkünfte bei vier Kindern


18.720 Euro

Für jedes weitere Kind erhöht sich der jährlich anzusetzende Höchstbetrag jeweils um den Betrag der jährlichen Geringfügigkeitsgrenze.

d)

Sofern die dargelegten Voraussetzungen zur Zahlung des Familienergänzungszuschlages erfüllt sind, ist dieser grundsätzlich zu zahlen, solange für das betroffene Kind ein Anspruch auf den Familienzuschlag besteht. Die Zahlung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Anspruchs-berechtigung, d.h. auch rückwirkend und nicht erst ab dem Datum der Antragstellung.

Eine Änderung der nachzuweisenden Einkünfte der Ehegattin, des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin, des eingetragenen Lebenspartners oder des anderen unterhaltspflichtigen Elternteils des Kindes während einer laufenden Gewährung des Familienergänzungszuschlages ist der jeweils zuständigen bezügezahlenden Stelle unmittelbar anzuzeigen.

Nach Ablauf eines Kalenderjahres werden die Angaben zu den nachzuweisenden Einkünften durch die Vorlage eines Einkommensteuerbescheides überprüft.

Unter Umständen zieht dies eine Rückforderung bereits gezahlter Familienergänzungs-zuschläge nach sich.

Kontakt

Der Senator für Finanzen

Referat 30

Rudolf-Hilferding-Platz 1

28195 Bremen

E-Mail: dienstrecht@finanzen.bremen.de


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