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Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 13/2026 – Hinweise zu Übergangs- und Ausnahmeregelungen von der Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 41 Stunden nach § 134 Bremisches Beamtengesetz sowie § 5 Absatz 1a Bremische Arbeitszeitverordnung und § 24 Bremische Urlaubsverordnung für die Beamtinnen und Beamten

Veröffentlichungsdatum:13.05.2026 Inkrafttreten13.05.2026 Bezug (Rechtsnorm)BeamtStG § 27, BremAZVO § 5, BremBG § 61, BremBG § 62, BremBG § 63, BremBG § 134, BremEZulV § 12, BremUrlVO § 4, BremUrlVO § 5, BremUrlVO § 24, PflegeZG § 3, PflegeZG § 7, SGB 9 § 2
Zitiervorschlag: "Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 13/2026 – Hinweise zu Übergangs- und Ausnahmeregelungen von der Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 41 Stunden nach § 134 Bremisches Beamtengesetz sowie § 5 Absatz 1a Bremische Arbeitszeitverordnung und § 24 Bremische Urlaubsverordnung für die Beamtinnen und Beamten"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:13.05.2026
Fassung vom:13.05.2026
Gültig ab:13.05.2026
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 27 BeamtStG, § 5 BremAZVO, § 61 BremBG, § 62 BremBG, § 63 BremBG, § 134 BremBG, § 12 BremEZulV, § 4 BremUrlVO, § 5 BremUrlVO, § 24 BremUrlVO, § 3 PflegeZG, § 7 PflegeZG, § 2 SGB 9
Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 13/2026 – Hinweise zu Übergangs- und Ausnahmeregelungen von der Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 41 Stunden nach § 134 Bremisches Beamtengesetz sowie § 5 Absatz 1a Bremische Arbeitszeitverordnung und § 24 Bremische Urlaubsverordnung für die Beamtinnen und Beamten

Rundschreiben des Senators für Finanzen Nummer 13/2026 vom 13. Mai 2026

Hinweise zu Übergangs- und Ausnahmeregelungen von der Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 41 Stunden nach § 134 Bremisches Beamtengesetz sowie § 5 Absatz 1a Bremische Arbeitszeitverordnung und § 24 Bremische Urlaubsverordnung für die Beamtinnen und Beamten

Verteiler: Alle Dienststellen

Über Verteilerlisten:

organisation@dienststelle.bremen.de

personal@dienststelle.bremen.de

Adressatenkreis:

alle Beschäftigten

Vorbemerkung

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten wird mit Wirkung vom 1. Juli 2026 auf 41 Stunden erhöht. Durch die Aufnahme von Übergangsregelungen für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte sowie von Ausnahmemöglichkeiten von der Arbeitszeiterhöhung für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, für Beamtinnen und Beamte mit Erziehungs- und Pflegeaufgaben sowie für Beamtinnen und Beamte im Schichtdienst wird der besonderen Situation dieser Personenkreise Rechnung getragen.

Die nachfolgenden Ausführungen geben einen Überblick über die geltenden Übergangs- und Ausnahmeregelungen

Übergangsregelung nach § 134 Bremisches Beamtengesetz (BremBG)

Die Regelungen des § 134 BremBG sehen befristete Übergangsregelungen für Beamtinnen und Beamte mit einer Teilzeitbeschäftigung vor.

Die Übergangsregelung ermöglicht es Teilzeitbeschäftigten, ihre Arbeitszeit unabhängig von der Regelung des § 61 Absatz 3 Satz 2 auch während laufender Bewilligungszeiträume um bis zu eine Stunde zu erhöhen. Ein entsprechender Antrag ist bei der zuständigen Personalstelle zu stellen.
Rechtsgrundlage: § 134 Absatz 1 BremBG
Zudem werden Ausnahmen von den geltenden Mindestumfängen bei Teilzeitbeschäftigung geregelt. Hintergrund ist, dass Beamtinnen und Beamte, welche bisher mit genaue der Hälfte bzw. einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit tätig waren, nach Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit auf 41 Stunden nicht mehr den im Bremischen Beamtengesetz festgelegten Mindestumfang der Teilzeitbeschäftigung erfüllen. Die Übergangsregelung gilt in diesen Fällen bis zum Ablauf des individuell beantragten Teilzeitzeitraums. Soweit und solange nicht die 41- sondern die 40-Stunden-Woche für Sie gilt, ändert sich nichts.
Des Weiteren ist in § 134 Absatz 6 BremBG geregelt, dass bei begrenzt dienstfähigen Beamtinnen und Beamten bis zu einer Neufestsetzung der Arbeitszeit, z.B. auf Grund einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung, weiterhin eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden gilt. Andernfalls wären Beamtinnen und Beamte, bei welchen 20 Wochenstunden als ermäßigte Arbeitszeit festgesetzt worden ist, in den Ruhestand zu versetzen (§ 27 Beamtenstatusgesetz regelt das Absehen von der Versetzung in den Ruhestand bei einer mindestens noch hälftigen Arbeitsleistung).
Rechtsgrundlage: § 134 Absatz 6 BremBG, § 27 Beamtenstatusgesetz
Darüber hinaus sieht die Übergangsregelung vor, dass die Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit auf 41 Stunden in Fällen eines bewilligten oder bereits laufenden Sabbaticals Anwendung findet. Eine Änderung und Neuberechnung aller bewilligten oder bereits laufenden Sabbatzeiträume erfolgt nicht. Die betroffenen Beamtinnen und Beamten können zum Ausgleich des finanziellen Nachteils ihre Arbeitszeit jedoch erhöhen. Die Erhöhung ist dabei auf die Stundenzahl begrenzt, welche dem Ausgleich, der sich durch die Erhöhung des Teilzeitnenners auf 41 Stunden ergebenden Differenz dient. Ein entsprechender Antrag ist bei der zuständigen Personalstelle zu stellen.
Rechtsgrundlage: § 134 Absatz 4 BremBG
In Fällen bereits bewilligter Teilzeitbeschäftigung in Form einer Altersteilzeit findet die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit keine Anwendung.

Übergangsregelung nach § 24 Bremische Urlaubsverordnung (BremUrlVO)

Durch die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 41 Stunden wäre noch vorhandener Urlaub aufgrund der Regelung in der Bremischen Urlaubsverordnung zu kürzen. Da mit der Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht auch eine Urlaubsverringerung einhergehen soll, wird die sonst geltende Regelung zur stundenweisen Berechnung hier nicht angewendet. Dies gilt auch für die Erhöhung der individuellen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigten auf Grundlage der obenstehenden Übergangsregelungen.

Sofern sich durch die Arbeitszeitänderung die Verteilung der Arbeitszeit auf mehr oder weniger Wochentage ändert, ist der Urlaubsanspruch jedoch wie üblich anzupassen.

Rechtsgrundlage: § 4 Absatz 3 BremUrlVO, § 5 BremUrlVO

Ausnahmeregelungen nach § 5 Absatz 1a Bremische Arbeitszeitverordnung (BremAZVO)

Nachfolgende Gruppen von Beamtinnen und Beamten sind von der Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 41 Stunden ausgenommen.

Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte nach § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX)

Ein Nachweis über die Schwerbehinderung ist erforderlich, es besteht aber keine Mitteilungspflicht (nur erforderlich zur Inanspruchnahme der Rechte).
Bereits gemeldete und nachgewiesene Schwerbehinderungen müssen nicht erneut angezeigt werden.
Die Arbeitszeitverminderung wirkt ab Beginn des Monats, in dem der entsprechende Nachweis bei der Dienststelle eingereicht wurde.
Befristete Nachweise müssen erneuert werden, andernfalls erfolgt mit Beginn des nächsten Monats die Rückkehr zu 41 Std./Woche.
Rechtsgrundlage: § 5 Absatz 1a Satz 1 BremAZVO, § 2 Absatz 2 SGB IX

Beamtinnen und Beamte mit Erziehungsaufgaben

Beamtinnen und Beamte mit mindestens einem Kind unter zwölf Jahren, welche für dieses Kind selbst Kindergeld beziehen, können die Ausnahmeregelung beantragen.
Als Nachweise dient der Kindergeldbescheid.
Kindergeld erhält für jedes Kind nur eine Person, das heißt nur diese kann die Regelung nutzen (auch wenn beide Elternteile Beamtinnen oder Beamte bei der FHB sind). Für mehrere Kinder können jedoch unterschiedliche Kindergeldberechtigte festgelegt werden.

Beamtinnen und Beamte mit Pflegeaufgaben

Die Ausnahmeregelung gilt für Beamtinnen und Beamte, die pflegebedürftige nahe Angehörige betreuen oder pflegen oder schwer erkrankte nahe Angehörige begleiten.
„Nahe Angehörige“ sind definiert nach § 7 Abs. 3 Pflegezeitgesetz (PflegeZG).
Ein Antrag sowie ein entsprechender Nachweis der Pflegebedürftigkeit durch eine Pflegebescheinigung oder ein ärztliches Attest sind erforderlich.
Die schwere Erkrankung nach § 3 Abs. 6 PflegeZG ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
Rechtgrundlage: § 5 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 und 3 BremAZVO, § 3 Absatz 6 PflegeZG, § 7 Absatz 3 PflegeZG

Die Beantragung der Ausnahmeregelung aufgrund Kindererziehung oder der Pflege naher Angehöriger erfolgt anhand des anliegenden Antrages bei der jeweils zuständigen Personalstelle.

Beamtinnen und Beamte im Schichtdienst

Zu diesem Personenkreis gehören Beamtinnen und Beamte, welche in Schicht- oder in Wechselschichtdiensten tätig sind und nach § 12 Abs. 1, 2, 4 oder 6 der Bremischen Erschwerniszulagenverordnung anspruchsberechtigt sind.

Die Umsetzung der Ausnahmeregelung erfolgt aufgrund der spezifischen Besonderheiten der Schichtdienste in den jeweiligen Personalstellen.

Rechtsgrundlage: § 5 Absatz 1a Satz 3 BremAZVO

Kontakt

Der Senator für Finanzen
Referat 30
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
E-Mail: dienstrecht@finanzen.bremen.de

Anlagen

Antrag auf Ausnahme von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (41-Stunden-Woche)


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