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Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 14/2021 - Reisekosten: Höhe des Trennungstagegeldes und der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder ab 1. Januar 2022

Veröffentlichungsdatum:29.12.2021 Inkrafttreten29.12.2021
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 29.12.2021 bis 31.12.2022Außer Kraft
Bezug (Rechtsnorm)ARV 1991 § 3, BremARV § 3, BremTGV § 3

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:29.12.2021
Fassung vom:29.12.2021
Gültig ab:29.12.2021
Gültig bis:31.12.2022  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 3 ARV 1991, § 3 BremARV, § 3 BremTGV
Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 14/2021 - Reisekosten: Höhe des Trennungstagegeldes und der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder ab 1. Januar 2022

Rundschreiben des Senators für Finanzen Nummer 14/2021 vom 29.12.2021

Reisekosten: Höhe des Trennungstagegeldes und der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder ab Januar 2022

Verteiler: Alle Dienststellen

Über Verteilerlisten:

organisation@dienststelle.bremen.de

personal@dienststelle.bremen.de

haushalt@dienststelle.bremen.de

Adressatenkreis:

alle Beschäftigten

Reisekostenstellen

Ziffer 1: Höhe des Trennungstagegeldes ab 1. Januar 2022

Durch Artikel 1 der zwölften Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vom 6. Dezember 2021 (BGBl. I, Nr. 84, S. 5187) sind die Sachbezugswerte ab 1. Januar 2022 neu festgesetzt worden. Diese Sachbezugswerte bestimmen die Höhe des Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 3 Bremische Trennungsgeldverordnung (BremTGV) wie folgt:

Personenkreis

Frühstück

Mittagessen

Abendessen

voller Tag

§ 3 Absatz 3 Satz 1 BremTGV

1,87 Euro *)

3,57 Euro *)

3,57 Euro *)

9,00 Euro

§ 3 Absatz 3 Satz 2 BremTGV

2,81 Euro *)

5,36 Euro *)

5,36 Euro *)

13,50 Euro

*) gerundete Werte

Der in der letzten Spalte ausgewiesene Wert ist auf volle Tage anzuwenden.

Ziffer 2: Höhe der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder ab 1. Januar 2022

Gemäß § 3 Abs. 1 Bremische Auslandsreisekostenverordnung (BremARV) werden Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder in Höhe der Beträge gezahlt, die durch allgemeine Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums des Innern (BMI) zu § 3 Abs. 1 Satz 1 der Auslandsreisekostenverordnung des Bundes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt werden.

Das BMI hat mit Rundschreiben vom 20. Oktober 2021 (AZ D6-30201/10#3) bekannt gegeben, dass angesichts einer pandemiebedingt unzureichenden Datengrundlage eine Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder gemäß § 3 Absatz 1 Auslandsreisekostenverordnung (ARV) zum 1. Januar 2022 nicht möglich ist. Demzufolge gelten die zum 1. Januar 2021 durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder (GMBl 2020 Seite 959) bekanntgemachten Beträge für das Kalenderjahr 2022 unverändert fort.

Anliegend erhalten Sie einen Abdruck der Neufassung der o. g. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 2. Oktober 2020, die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist. Die als Anlage zur ARVVwV beigefügte Tabelle der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder berücksichtigt das durch die Wechselkurs- und Verbraucherpreisentwicklung veränderte Preisniveau in den jeweiligen Staaten.

Außerkrafttreten von Rundschreiben

Das Rundschreiben Nr. 02/2021 des Senators für Finanzen tritt am 1. Januar 2022 außer Kraft.

Kontakt

Der Senator für Finanzen

Referat 30

Rudolf-Hilferding-Platz 1

28195 Bremen

E-Mail: dienstrecht@finanzen.bremen.de


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