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Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 15/2019 - Änderung der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz/Hinweise zum Wahlrecht

Veröffentlichungsdatum:05.12.2019 Inkrafttreten05.12.2019
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.12.2019 bis 20.12.2023Außer Kraft
Bezug (Rechtsnorm)PERSVG § 9, PERSVG § 10, PERSVG § 12, PERSVG § 13, PERSVG § 72

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:05.12.2019
Fassung vom:05.12.2019
Gültig ab:05.12.2019
Gültig bis:20.12.2023  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 9 PERSVG, § 10 PERSVG, § 12 PERSVG, § 13 PERSVG, § 72 PERSVG
Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 15/2019 - Änderung der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz/Hinweise zum Wahlrecht

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 15/2019 vom 05.12.2019
Änderung der Wahlordnung zum Bremischen
Personalvertretungsgesetz/Hinweise zum Wahlrecht

Verteiler: Alle Dienststellen mit Schulen

Vorbemerkung

Am 18. März 2020 finden in den Verwaltungen des Landes Bremen, der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven, den sonstigen nicht bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Lande Bremen sowie den Gerichten des Landes die turnusmäßigen Personalratswahlen nach dem Bremischen Personalvertretungsgesetz (BremPersVG) statt.

Mit der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz (WOBremPersVG) hat der Senat gem. § 72 BremPersVGunter anderem Regelungen zur Vorbereitung der Wahlen, zum Inhalt des Wahlausschreibens und die Fristen der Bekanntmachung sowie der Stimmabgabe erlassen. Aufgrund der Praxiserfahrungen bei der Durchführung der Wahlen waren die Änderungen der Wahlordnung erforderlich. Die Änderungen sind am 15.11.2019 in Kraft getreten (Brem.ABl. 2019, S. 613).

Anlässlich der bevorstehenden Personalratswahlen wurden auch die Hinweise des Senators für Finanzen zum Wahlrecht nach dem BremPersVG aktualisiert. Sie werden mit diesem Rundschreiben bekanntgegeben (siehe Anlage).

Änderungen der Wahlordnung zum BremPersVG

Mit dem neuen § 17a WOBremPersVG wurde eine rechtliche Grundlage geschaffen, die die Anordnung der schriftlichen Stimmenabgabe durch die Wahlvorstände ermöglicht. Dies soll die Durchführung der Personalratswahlen in Dienststellen mit unterschiedlich großen Einrichtungen, die z. B. über das Stadtgebiet verteilt sind oder sich außerhalb Bremens befinden, erleichtern. Gleiches gilt für Wahlen der Ausbildungspersonalräte, da die Auszubildenden in unterschiedlichen Dienststellen tätig sind.

Für die Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung beim Gesamtpersonalrat wurde mit dem neuen § 30a WOBremPersVG eine Regelung zur Unterstützung des Gesamtwahlvorstandes durch die örtlichen Wahlvorstände geschaffen.

Darüber hinaus wurden die erforderlichen Inhalte des Wahlausschreibens (vgl. §§ 6 und 36 WOBremPersVG) ergänzt und diverse inhaltliche und redaktionelle Klarstellungen und Berichtigungen vorgenommen.

Hinweise zum Wahlrecht

Die Hinweise des Senators für Finanzen zum Wahlrecht nach dem BremPersVG enthalten neben den aktualisierten Hinweisen zum aktiven Wahlrecht nach § 9 BremPersVG nun auch Erläuterungen zum passiven Wahlrecht nach § 10 BremPersVG.

Die Hinweise zur Mitgliederzahl des Personalrates (§ 12 BremPersVG) und zur Gruppenvertretung (§ 13 BremPersVG) wurden ebenfalls überarbeitet.

Die in den vorherigen Hinweisen zum Wahlrecht dargelegten Ausführungen zum Zählverfahren Hare/Niemeyer sind in der aktuellen Fassung nicht mehr enthalten, da der in diesem Jahr vom Kellner Verlag herausgegebene Gemeinschaftskommentar der Arbeitnehmerkammer Bremen [Herausgeber] zur Wahlordnung zum BremPersVG hierzu entsprechende Erläuterungen enthält (vgl. Kommentierung zu den §§ 24 bis 26 WOBremPersVG).

Unterrichtung der zugeordneten Dienststellen und Einrichtungen sowie der Wahlvorstände

Die senatorischen Dienststellen haben jeweils für ihren Geschäftsbereich die zugeordneten Dienststellen und Einrichtungen über dieses Rundschreiben zwingend zu unterrichten.

Die örtlichen Wahlvorstände sind über dieses Rundschreiben durch die jeweiligen Dienststellen und Einrichtungen schnellstmöglich zu informieren.

Außerkrafttreten von Rundschreiben

Mit diesem Rundschreiben treten die „Rundschreiben Nr. 28/2007 und Nr. 23/2011 der Senatorin für Finanzen“ außer Kraft.

Kontakt

Der Senator für Finanzen

Referat 30

Rudolf-Hilferding-Platz 1

28195 Bremen

E-Mail: dienstrecht@finanzen.bremen.de


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