Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 15/2026 – Neufassung der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die bremische Verwaltung (BremGGO) und Regelungen zu ihrer Umsetzung

Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 15/2026 – Neufassung der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die bremische Verwaltung (BremGGO) und Regelungen zu ihrer Umsetzung

Veröffentlichungsdatum:26.06.2026 Inkrafttreten26.06.2026 Zitiervorschlag: "Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 15/2026 – Neufassung der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die bremische Verwaltung (BremGGO) und Regelungen zu ihrer Umsetzung"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:26.06.2026
Fassung vom:26.06.2026
Gültig ab:26.06.2026
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 15/2026 – Neufassung der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die bremische Verwaltung (BremGGO) und Regelungen zu ihrer Umsetzung

Rundschreiben des Senators für Finanzen Nummer 15/2026 vom 26.06.2026

Neufassung der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die bremische Verwaltung (BremGGO) und Regelungen zu ihrer Umsetzung

Verteiler: Alle Dienststellen

Über Verteilerlisten:

organisation@dienststelle.bremen.de

personal@dienststelle.bremen.de

dienststellenleitung@dienststelle.bremen.de

it-stelle@dienststelle.bremen.de

haushalt@dienststelle.bremen.de

Adressatenkreis:

alle Beschäftigten

1.

Die Neufassung der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die bremische Verwaltung (BremGGO) wurde am 27. Mai 2026 im Bremischen Amtsblatt veröffentlicht und ist mittlerweile auch über das Transparenzportal verfügbar.

Die bisherige BremGGO stammte im Wesentlichen aus dem Jahr 2004 und wurde zuletzt im Jahr 2013 punktuell angepasst. Die Anforderungen an die Verwaltung haben sich seitdem erheblich verändert. Gesellschaftliche, technologische und organisatorische Entwicklungen sowie die Erfahrungen aus verschiedenen Krisen der vergangenen Jahre machen eine zeitgemäße Ausrichtung der Verwaltungsorganisation erforderlich.

Vor diesem Hintergrund wurde die BremGGO grundlegend überarbeitet. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Neufassung werden die nachfolgenden Regelungen getroffen.

2.

Die neue BremGGO bildet den zentralen Regelungsrahmen für Organisation, Zusammenarbeit, Kommunikation und Verwaltungshandeln in der Freien Hansestadt Bremen. Sie führt die bisherige BremGGO, die Verwaltungsvorschrift zur Organisationsstruktur und Geschäftsverteilung der Verwaltung der Freien Hansestadt Bremen (VVOrgaGv) sowie die Verwaltungsvorschrift zu Kommunikation und Dokumentenverwaltung in der Freien Hansestadt Bremen (VV KommDok) in einem einheitlichen Regelwerk zusammen.

Eine wesentliche Neuerung ist die Verankerung allgemeiner Grundsätze für das Verwaltungshandeln. Diese bilden den Orientierungsrahmen für die Anwendung der Geschäftsordnung und sind bei organisatorischen, personellen und verfahrensbezogenen Entscheidungen zu berücksichtigen. Hierzu zählen insbesondere Diversity und Chancengleichheit, Dienstleistungsorientierung, die Vereinfachung und Digitalisierung von Prozessen sowie die Stärkung der Krisenresilienz und Zukunftsfähigkeit der Verwaltung.

Die BremGGO gliedert sich in vier Teile:

 Teil A – Allgemeine Bestimmungen mit Regelungen zu Zweck, Geltungsbereich und den grundlegenden Prinzipien des Verwaltungshandelns,
 Teil B – Aufbauorganisation mit Regelungen zur Verwaltungsstruktur sowie zu Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten,
 Teil C – Ablauforganisation mit Regelungen insbesondere zu Zusammenarbeit, Organisations- und Personalentwicklung, Projekt- und Prozessmanagement sowie Digitalisierung,
 Teil D – Schlussbestimmungen mit ergänzenden Regelungen und Bestimmungen zum Inkrafttreten.

Ergänzt wird die BremGGO durch drei Anlagen zu den Themen elektronische Kommunikation und Dokumentenverwaltung, Organisationskennzeichen sowie Dienstausweise.

3.

Die Regelungen der BremGGO sind von allen von ihrem Geltungsbereich erfassten Organisationseinheiten verbindlich anzuwenden.

Bei organisatorischen, personellen und verfahrensbezogenen Entscheidungen sind die in der BremGGO verankerten Grundsätze zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die Anforderungen an eine dienstleistungsorientierte, wirtschaftliche, digitale und resiliente Verwaltung sowie für die ressortübergreifende Zusammenarbeit.

4.

Die Ressorts prüfen ihre bestehenden Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Geschäftsverteilungspläne, Organisationsregelungen und sonstigen internen Vorgaben auf ihre Vereinbarkeit mit der neuen BremGGO.

Soweit Anpassungsbedarf besteht, sind die erforderlichen Änderungen vorzunehmen. Entgegenstehende oder inhaltlich überholte Regelungen sind anzupassen oder aufzuheben.

5.

Die Ressorts stellen sicher, dass die aus der Neufassung resultierenden organisatorischen Anpassungen umgesetzt werden. Dies betrifft insbesondere:

 die Überarbeitung von Geschäftsverteilungsplänen,
 die Anpassung ressortspezifischer Regelwerke,
 die Berücksichtigung der neuen Vorgaben zur Organisations- und Personalentwicklung,
 die Integration der Anforderungen an Projekt-, Prozess- und Digitalisierungsmanagement,
 die Umsetzung der Regelungen zur elektronischen Kommunikation und Dokumentenverwaltung.

Die hierfür erforderlichen Maßnahmen sollen grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2026 abgeschlossen werden.

6.

Die eKommDok ersetzt als neue Anlage 1 der BremGGO die bisherige Verwaltungsvorschrift zu Kommunikation und Dokumentenverwaltung in der Freien Hansestadt Bremen (VV KommDok). Diese Regelungen zur elektronischen Kommunikation und Dokumentenverwaltung sind bei der Gestaltung und Weiterentwicklung der Arbeitsabläufe verbindlich zu berücksichtigen.

Die Regelungen der neuen eKommDok erfordern zum Teil organisatorische Maßnahmen in den Ressorts, die einer angemessenen Übergangsfrist bedürfen. Die Umsetzung soll möglichst bis Ende 2026 erfolgen.

7.

Die BremGGO enthält einen einheitlichen Regelungsrahmen für die gesamte bremische Verwaltung. Soweit aufgrund fachlicher Besonderheiten ergänzende Regelungen erforderlich sind, können die Ressorts entsprechende Vorschriften erlassen. Diese müssen mit den Vorgaben und Grundsätzen der BremGGO vereinbar sein.

Der Wegfall einzelner Regelungen gegenüber bisherigen Vorschriften ist nicht als Verbot bisheriger Verfahrensweisen zu verstehen. Vielmehr liegt die Ausgestaltung entsprechender Sachverhalte künftig grundsätzlich in der Verantwortung der Ressorts, sofern keine entgegenstehenden Regelungen bestehen.

8.

Grundsätzliche Fragen zur Auslegung und Anwendung der BremGGO sind an das zuständige Fachreferat des Senators für Finanzen zu richten.

Entsprechendes gilt für Fragen zur Auslegung und Anwendung der eKommDok.

Kontakt

Der Senator für Finanzen
Referat 34
Dienstsitz: Rudolf-Hilferding-Platz 1, 28195 Bremen
Dienststätte: Am Tabakquartier 56, 28197 Bremen

Für Fragen zur BremGGO:
E-Mail: verwaltungsmodernisierung@finanzen.bremen.de

Für Fragen zur eKommDok:
E-Mail: dokumentenmanagement@finanzen.bremen.de


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.

Feedback

Ihr Kommentar

Vielen Dank für Ihre Nachricht

Vorschriften · iStock.com/BrianAJackson