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Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 16/2024 - Höhe des Trennungstagegeldes und der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder ab 1. Januar 2025

Veröffentlichungsdatum:20.12.2024 Inkrafttreten01.01.2025 Bezug (Rechtsnorm)ARV 1991 § 3, BremARV § 3, BremTGV § 3
Zitiervorschlag: "Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 16/2024 - Höhe des Trennungstagegeldes und der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder ab 1. Januar 2025"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:20.12.2024
Fassung vom:20.12.2024
Gültig ab:01.01.2025
Gültig bis:01.01.2026
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 3 ARV 1991, § 3 BremARV, § 3 BremTGV
Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 16/2024 - Höhe des Trennungstagegeldes und der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder ab 1. Januar 2025

Rundschreiben des Senators für Finanzen Nummer 16/2024 vom 20.12.2024

Reisekosten: Höhe des Trennungstagegeldes und der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder ab Januar 2025

Verteiler: Alle Dienststellen

Über Verteilerlisten:

organisation@dienststelle.bremen.de

personal@dienststelle.bremen.de

haushalt@dienststelle.bremen.de

Adressatenkreis:

alle Beschäftigten

Reisekostenstellen

Ziffer 1: Höhe des Trennungstagegeldes ab 1. Januar 2025

Durch Artikel 1 der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vom 3. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I, Nr. 394) sind die Sachbezugswerte ab 1. Januar 2025 neu festgesetzt worden. Diese Sachbezugswerte bestimmen die Höhe des Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 3 Bremische Trennungsgeldverordnung (BremTGV) wie folgt:

Personenkreis

Frühstück

Mittagessen

Abendessen

voller Tag

§ 3 Absatz 3 Satz 1 BremTGV

2,30 Euro

4,40 Euro

4,40 Euro

11,10 Euro

§ 3 Absatz 3 Satz 2 BremTGV

3,45 Euro

6,60 Euro

6,60 Euro

16,65 Euro

Ziffer 2: Höhe der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder ab 1. Januar 2025

Gemäß § 3 Abs. 1 Bremische Auslandsreisekostenverordnung (BremARV) werden Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder in Höhe der Beträge gezahlt, die durch allgemeine Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums des Innern (BMI) zu § 3 Abs. 1 Satz 1 der Auslandsreisekostenverordnung des Bundes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt werden.

Anliegend erhalten Sie einen Abdruck der o. g. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder (ARVVwV) vom 22. Oktober 2024, die am 1. Januar 2025 in Kraft treten wird. Die als Anlage zur ARVVwV beigefügte Tabelle der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder berücksichtigt das durch die Wechselkurs- und Verbraucherpreisentwicklung veränderte Preisniveau in den jeweiligen Staaten.

Für alle Dienstreisen, die noch im Jahr 2024 angetreten werden, gelten die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder, die bis zum 31. Dezember 2024 festgesetzt sind.

Außerkrafttreten von Rundschreiben

Das Rundschreiben Nr. 13/2023 des Senators für Finanzen tritt am 1. Januar 2025 außer Kraft.

Kontakt

Der Senator für Finanzen

Referat 30

Rudolf-Hilferding-Platz 1

28195 Bremen

E-Mail: dienstrecht@finanzen.bremen.de

Anlage

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder (ARVVwV) vom 22. Oktober 2024


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