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Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 18/2019 - Reisekosten: Höhe des Trennungstagegeldes und der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder ab Januar 2020

Veröffentlichungsdatum:18.12.2019 Inkrafttreten18.12.2019
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 18.12.2019 bis 01.01.2021Außer Kraft
Bezug (Rechtsnorm)ARV 1991 § 3, BremARV § 3, BremTGV § 3

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:18.12.2019
Fassung vom:18.12.2019
Gültig ab:18.12.2019
Gültig bis:01.01.2021  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 3 ARV 1991, § 3 BremARV, § 3 BremTGV
Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 18/2019 - Reisekosten: Höhe des Trennungstagegeldes und der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder ab Januar 2020

Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 18/2019 -
Reisekosten: Höhe des Trennungstagegeldes und der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder ab Januar 2020

Verteiler: Alle Dienststellen ohne Schulen

Ziffer 1: Höhe des Trennungstagegeldes ab 1. Januar 2020

Durch Artikel 1 der Elften Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vom 29. November 2019 (BGBl. I, Nr. 44, S. 1997) sind die Sachbezugswerte ab 1. Januar 2020 neu festgesetzt worden. Diese Sachbezugswerte bestimmen die Höhe des Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 3 Bremische Trennungsgeldverordnung (BremTGV) wie folgt:

Personenkreis

Frühstück

Mittagessen

Abendessen

voller Tag

§ 3 Absatz 3 Satz 1 BremTGV

1,80 Euro

3,40 Euro

3,40 Euro

8,60 Euro

§ 3 Absatz 3 Satz 2 BremTGV

2,70 Euro

5,10 Euro

5,10 Euro

12,90 Euro

Der in der letzten Spalte ausgewiesene Wert ist auf volle Tage anzuwenden.

Ziffer 2: Höhe der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder ab 1. Januar 2020

Gemäß § 3 Abs. 1 Bremische Auslandsreisekostenverordnung (BremARV) werden Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder in Höhe der Beträge gezahlt, die durch allgemeine Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums des Innern zu § 3 Abs. 1 Satz 1 der Auslandsreisekostenverordnung des Bundes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt werden.

Anliegend erhalten Sie einen Abdruck der Neufassung der o. g. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 14. Oktober 2019, die am 1. Januar 2020 in Kraft treten wird. Die als Anlage zur ARVVwV beigefügte Tabelle der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder berücksichtigt das durch die Wechselkurs- und Verbraucherpreisentwicklung veränderte Preisniveau in den jeweiligen Staaten.

Für alle Dienstreisen, die noch im Jahr 2019 angetreten werden, gelten die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder, die bis zum 31. Dezember 2019 festgesetzt sind.

Es wird um Kenntnisnahme und Beachtung gebeten.

Außerkrafttreten von Rundschreiben

Das „Rundschreiben Nr. 20/2018 der Senatorin für Finanzen“ tritt am 1. Januar 2020 außer Kraft.

Kontakt

Der Senator für Finanzen

Referat 30

Rudolf-Hilferding-Platz 1

28195 Bremen

E-Mail: dienstrecht@finanzen.bremen.de


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