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Rundschreiben des Senators für Finanzen Nummer 09/2023 vom 13.07.2023
Berechnung von Urlaubsansprüchen bei Veränderung der Arbeitszeit nach § 5 Bremische Urlaubsverordnung
Verteiler: Alle Dienststellen
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Adressatenkreis:
Personalstellen
Aufgrund der umfassenden Weiterentwicklung in der Rechtsprechung (vgl. EuGH Urteile C-486/08 „Tirol“, C-415/12 „Brandes“, C-219/14 „Greenfield“), welche unter anderem von einem werterhaltenden, taggenauen Bestandsschutz des Urlaubsanspruchs ausgeht, ist eine Anpassung der bisherigen Regelungen zur Urlaubsdauer erforderlich.
Mit Neufassung des § 5 BremUrlVO zur Dauer des Urlaubs bei Änderung der Wochenarbeitszeit oder bei Änderung der Verteilung der Arbeitszeit erfolgt die entsprechende Umsetzung der Rechtsprechung für den Bereich der Beamtinnen und Beamten. Neben der bereits umgesetzten abschnittsweisen Betrachtung des Urlaubs ist mit der Neufassung auch die wertgenaue Berechnung abhängig vom jeweiligen Beschäftigungsumfang vorgesehen. Für den Bereich der Beamtinnen und Beamten der Freien Hansestadt Bremen erfolgt, anders als es die tariflichen Regelungen des TV-L und des TVöD vorsehen, eine Umsetzung außerhalb des finanziellen Dienstrechts durch Umrechnung des jeweiligen Urlaubanspruchs in Stunden. Die abschnittsweise Betrachtung wirkt sich damit einerseits auf die Urlaubsdauer aus, andererseits wird dem einzelnen Urlaubstag ein taggenauer Wert zugesprochenen.
Das Berechnungsverfahren wird in der in der Anlage beigefügten Handlungshilfe mit konkreten Beispielberechnungen erläutert und soll bei der Umsetzung der neuen Urlaubsberechnung bei Änderung der Wochenarbeitszeit oder Änderung der Verteilung der Arbeitszeit unterstützen.
Der Senator für Finanzen
Referat 30
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