Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Satzung über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung Tierseuchenkasse) vom 25. Oktober 2019

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Satzung über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung Tierseuchenkasse) vom 25. Oktober 201901.01.2020 bis 31.12.2020
Eingangsformel01.01.2020 bis 31.12.2020
§ 1 - Grundsätzliches01.01.2020 bis 31.12.2020
§ 2 - Beihilfen bei Auftreten und zur Vorbeugung bestimmter Tierseuchen01.01.2020 bis 31.12.2020
§ 3 - Bekämpfungsmaßnahmen01.01.2020 bis 31.12.2020
§ 4 - Härtefälle01.01.2020 bis 31.12.2020
§ 5 - Vorbeugende Maßnahmen01.01.2020 bis 31.12.2020
§ 6 - Kostenübernahme bei Tierkennzeichnung zum Zwecke der Identifizierung eines Tieres als Maßnahme der Tierseuchenvorbeugung und Tierseuchenfrüherkennung01.01.2020 bis 31.12.2020
§ 7 - Reinigung und Desinfektion01.01.2020 bis 31.12.2020
§ 8 - Voraussetzung für die Beihilfegewährung01.01.2020 bis 31.12.2020
§ 9 - Empfänger der Beihilfe01.01.2020 bis 31.12.2020
§ 10 - Rückzahlungsverpflichtung01.01.2020 bis 31.12.2020
§ 11 - Inkrafttreten; Außerkrafttreten01.01.2020 bis 31.12.2020
Anlage 101.01.2020 bis 31.12.2020
Anlage 2 - Listeriose der Rinder, Schafe und Ziegen - Beihilfe für Tierverluste01.01.2020 bis 31.12.2020
Anlage 3 - Niedersächsisches Programm zur Verminderung der Mycobacterium avium subspecies paratuberculosis (MAP)-Prävalenz in betroffenen Beständen01.01.2020 bis 31.12.2020
Anlage 4 - Q-Fieber01.01.2020 bis 31.12.2020
Anlage 5a - Verpflichtungserklärung Salmonellen Hennen zum Verfahren zur Bekämpfung der Salmonella enteritidis (SE) und Salmonella typhimurium (ST) Infektion in Legehennenbeständen und Hühneraufzuchtbeständen ab einer Größe von 350 Tieren sowie in Hühnerzuchtbetrieben ab einer Größe von 250 Tieren01.01.2020 bis 31.12.2020
Ziffer I Impfprogramm für Junghennen- und Legehennen haltende Betriebe01.01.2020 bis 31.12.2020
Ziffer II Hygienemaßnahmen01.01.2020 bis 31.12.2020
Anlage 5b - Verpflichtungserklärung Salmonellen Puten zu dem Verfahren zur Bekämpfung der Salmonella Spp. Infektionen in Putenzuchtbetrieben ab einer Größe von 250 Tieren01.01.2020 bis 31.12.2020
Hygienemaßnahmen01.01.2020 bis 31.12.2020

Satzung über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung Tierseuchenkasse)

Beihilfesatzung Tierseuchenkasse

Veröffentlichungsdatum:23.12.2019 Inkrafttreten01.01.2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2020Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2019, S. 1443

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: TierSeuchKBhSa BR
Dokumenttyp: Satzungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:TierSeuchKBhSa BR
Dokumenttyp: Satzung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Satzung über die Gewährung von Beihilfen
(Beihilfesatzung Tierseuchenkasse)
Vom 25. Oktober 2019
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2020

Aufgrund des § 6 Absatz 2 Nummer 7 und des § 13 Absatz 1 Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (AGTierGesG) in der Fassung vom 23. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 12 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88), § 1 Absatz 2 Bremisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz vom Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2019 (Brem.GBl. S. 25), und des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 der Hauptsatzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse (Bek. d. ML v. 19. Oktober 1982, Nds. MBl. S. 1858), zuletzt geändert durch Satzung vom 22. April 2015 (Bek. des ML v. 2. Juni 2015, Nds. MBl. S. 760), hat der Verwaltungsrat der Niedersächsischen Tierseuchenkasse folgende Satzung beschlossen:

Einzelansicht Seitenanfang

§ 1
Grundsätzliches

(1) Die Tierseuchenkasse gewährt Beihilfen nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften. Soweit das Verfahren zur Feststellung der Schadensursache und Schadenshöhe in dieser Satzung nicht besonders geregelt ist, gelten die für Tierseuchen einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften. § 16 Absatz 1 und 2 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Absätze 1 und 2 als Grundlage für die Berechnung der Beihilfe für Tierverluste dienen.

(2) § 16 Absatz 3 und 4 Satz 1 und 3 TierGesG sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Die nach §§ 2 bis 7 zu gewährenden Beihilfen dürfen höchstens 100 % der auszugleichenden Kosten oder im Falle von Tierverlusten 100 % des gemeinen Wertes betragen. Sie dürfen keine Tierseuchen betreffen, für deren Bekämpfung das Unionsrecht spezifische Abgaben vorsieht. Beihilfen dürfen keine Maßnahmen betreffen, deren Kosten nach dem Unionsrecht von den landwirtschaftlichen Betrieben selbst zu tragen sind, es sei denn, die Kosten solcher Beihilfemaßnahmen werden in voller Höhe durch Privatabgaben der Erzeuger ausgeglichen.

(4) Die Beihilfen stehen mit den Voraussetzungen des Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.2.1.3 sowie mit Bezug auf § 6 mit Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.1.1 und Abschnitt 1.1.10.2 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014 bis 2020 (ABl. C 204 vom 1. Juli 2014, S. 1) im Einklang. Gemäß Randnummer 75 Buchstabe f der Rahmenregelung wird für Beihilfen gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.2.1.3 kein Anreizeffekt verlangt bzw. wird von einem Anreizeffekt ausgegangen. Soweit die Veröffentlichungsschwellen überschritten werden, werden die Angaben gemäß Randnummer 128 der Rahmenregelung veröffentlicht.

(5) Gemäß Randnummer 372 der Rahmenregelung wird die Beihilferegelung binnen drei Jahren, nachdem die durch die Tierseuche verursachten Kosten oder Verluste entstanden sind, eingeführt. Die nach §§ 2 bis 7 zu gewährenden Beihilfen werden binnen vier Jahren nach dem genannten Zeitpunkt ausgezahlt.

(6) Tierhalter, deren Unternehmen sich in Schwierigkeiten gemäß Randnummer 35 Ziffer 15 der Rahmenregelung befinden, sind von einer Beihilfegewährung ausgeschlossen. Hiervon nicht betroffen sind allerdings die Gewährung von Ausgleichsbeihilfen, wenn die finanziellen Schwierigkeiten eines Unternehmens durch die relevante Tierseuche verursacht wurden sowie die Förderung von Tilgungsmaßnahmen gemäß Randnummer 374 der Rahmenregelung.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 2
Beihilfen bei Auftreten und zur Vorbeugung bestimmter Tierseuchen

Bei Auftreten der nachfolgend benannten Tierseuchen und der Erfüllung der jeweils besonderen Voraussetzungen werden folgende Beihilfen gewährt:

1.

Bovine Virusdiarrhoe/Mucosal Disease (BVD/MD) OIE-gelistet unter cattle disease, bovine viral diarrhoea

1.1

Grundsätzliche Voraussetzungen zur Gewährung der Beihilfe:

 

-

Beitritt zu dem Verfahren zur Bekämpfung der BVD/MD über die Abgabe einer schriftlichen Verpflichtungserklärung gemäß Anlage 1 bei der zuständigen Behörde und Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen

 

-

Vorlage einer tierärztlichen Bescheinigung über die Tötung des Tieres, Schlachtbescheinigung, Ablieferungsbescheinigung eines Verarbeitungsbetriebes tierischer Nebenprodukte oder Ausdruck des Lebenslaufes des Tieres aus der HITier-Datenbank

 

-

amtliche Bestätigung der Verpflichtung und der Einhaltung der vorgegebenen Maßnahmen nach Anlage 1

 

-

Sicherstellung der Erfassung des positiven BVD-Untersuchungsbefundes in HI-Tier.

1.2

Beihilfen für Tierverluste

 

a)

Kälber, die nach einmaligem positiven Untersuchungsbefund auf BVD-Virus
bis zum 28. Lebenstag von einer Tierärztin oder einem Tierarzt getötet wurden
und für die eine tierärztliche Bescheinigung über
die Tötung des Tieres vorgelegt wurde

Pauschale Beihilfe:
190,00 Euro/Kalb

 

b)

Ausmerzung direkter Nachkommen persistent infizierter Muttertiere

Pauschale Beihilfe:
190,00 Euro /Nachkomme

 

 

Voraussetzungen:

 

 

-

zweimaliger positiver Nachweis des BVD-Virus beim Muttertier im Abstand von 21 bis 40 Tagen und

 

 

-

Ausmerzung innerhalb von 7 Tagen von Mutter und Nachkomme nach dem zweiten positiven Untersuchungsbefund und

 

 

-

Vorlage einer tierärztlichen Bescheinigung über die Tötung des Tieres oder der Schlachtbescheinigung

 

1.3

sonstige Beihilfen

 

 

a)

Gewebeprobenentnahme im Rahmen der amtlichen Kennzeichnung sowie Versand
der Proben an das zuständige Untersuchungslabor

Übernahme von Kosten laut besonderer Entscheidung des Vorstandes nach § 5

 

b)

Gebühren/Diagnostika für Gewebeuntersuchungen sowie für Blutuntersuchungen
im Rahmen des amtlichen Bekämpfungsprogramms

Übernahme von Kosten laut besonderer Entscheidung des Vorstandes nach § 5

 

c)

Gebühren/Diagnostika für die Untersuchung von Auktions- und Ab-Hof-Verkaufstieren
im Rahmen des mit den Rinderzuchtorganisationen in Niedersachsen
abgesprochenen Verfahrens

Übernahme von Kosten laut besonderer Entscheidung des Vorstandes nach § 5

 

d)

Impfstoffkosten für Schutzimpfungen gemäß Anlage 1 Nr. 5

Übernahme von Kosten laut besonderer Entscheidung des Vorstandes nach § 5

2.

Listeriose der Rinder, Schafe und Ziegen
gelistet in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 unter Listeriose

 

2.1

Beihilfe für Tierverluste

50 % des gemeinen Wertes

 

 

Voraussetzungen:

 

 

-

Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2

 

 

-

Verenden oder Tötung des Tieres wegen Listeriose

 

 

-

Nachweis des Erregers Listeria monocytogenes beim Tier durch eine amtliche Institutsuntersuchung

 

 

2.2

Beihilfe zu Tötungskosten

nachgewiesene Kosten

 

§ 1 Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt.

 

3.

Infektion mit Mycobacterium avium subspecies paratuberculosis (MAP) OIE-gelistet unter multiple spec. disease, paratuberculosis

 

3.1

grundsätzliche Voraussetzungen zur Gewährung der Beihilfe:

 

 

-

amtliche Bestätigung der Einhaltung der rechtlich vorgegebenen Bekämpfungsmaßnahmen

 

 

3.2

Beihilfen für Tierverluste für Rinder ab einem Alter von 12 Monaten, die aufgrund
eines MAP-positiven Untersuchungsergebnisses geschlachtet worden sind:

100 % des gemeinen Wertes unter Anrechnung der Verwertungserlöse

 

 

Voraussetzungen:

 

 

-

Abgabe der Verpflichtungserklärung gemäß Anlage 3 (innerhalb einer seuchenhygienischen Einheit müssen alle Betriebe eine Verpflichtungserklärung unterzeichnen) bei der zuständigen kommunalen Veterinärbehörde und Einhaltung der darin eingegangenen Verpflichtungen und

 

 

-

amtliche Bestätigung der Durchführung des Niedersächsischen Programms zur Verminderung der Mycobacterium avium subspecies paratuberculosis (MAP)-Prävalenz und

 

 

-

Nachweis von Antikörpern gegen MAP oder von MAP in der Milch, im Blut oder im Kot und

 

 

-

Nachweis des Tierverlustes durch Schlachtabrechnung.

 

 

Die Beihilfe wird nicht gewährt für

 

-

Tiere mit Symptomen der klinischen Paratuberkulose, notgeschlachtete Tiere, sowie Tiere die aufgrund anderer Erkrankungen vorzeitig aus der Herde entfernt wurden

 

 

-

Tiere mit einem sehr niedrigen Schlachtgewicht (< 150 kg) bzw. Tiere, die keinen marktgerechten Schlachterlös (< 100 €) erzielen. Für kleinwüchsige Rinderrassen gelten in Absprache mit der Tierseuchenkasse abweichend auch andere Schlachtgewichte und Erlöse.

 

 

3.3 Beihilfen für Untersuchungen und Beratungen können gewährt werden für

 

-

serologische Untersuchungen mittels ELISA

Übernahme von Kosten laut besonderer Entscheidung des Vorstandes

 

-

Erregernachweis in der PCR

 

 

-

kulturelle Untersuchung von Kotproben

 

 

-

klinische Untersuchungen, Probenahme und Beratung

 

 

-

Voraussetzungen für Milch liefernde Rinderhaltungen:

 

 

-

Erst- und Folgeuntersuchungen: Durchführung der Untersuchungen gemäß rechtlicher Vorgaben

 

 

-

Erstberatung:
Beratung nach Vorliegen eines MAP- positiven Einzeltierbefundes im Bestand im Sinne der Beitragssatzung

 

 

-

Folgeberatung:
Abgabe der Verpflichtungserklärung gemäß Anlage 3 (innerhalb einer seuchenhygienischen Einheit müssen alle Betriebe eine Verpflichtungserklärung unterzeichnen) und Einhaltung der darin eingegangenen Verpflichtungen sowie amtliche Bestätigung der Durchführung des Niedersächsischen Programms zur Verminderung der Mycobacterium avium subspecies paratuberculosis(MAP)-Prävalenz

 

 

-

Voraussetzungen für nicht Milch liefernde Rinderhaltungen:

 

 

-

Erstuntersuchung:
Durchführung der Untersuchung gemäß rechtlicher Vorgaben

 

 

-

Folgeuntersuchungen:
Abgabe der Verpflichtungserklärung gemäß Anlage 3 (innerhalb einer seuchenhygienischen Einheit müssen alle Betriebe eine Verpflichtungserklärung unterzeichnen) und Einhaltung der darin eingegangenen Verpflichtungen sowie amtliche Bestätigung der Durchführung des Niedersächsischen Programms zur Verminderung der Mycobacterium avium subspecies paratuberculosis(MAP)-Prävalenz

 

 

-

Erstberatung:
Beratung nach Vorliegen eines MAP- positiven Einzeltierbefundes im Bestand im Sinne der Beitragssatzung

 

 

-

Folgeberatungen:
Abgabe der Verpflichtungserklärung gemäß Anlage 3 (innerhalb einer seuchenhygienischen Einheit müssen alle Betriebe eine Verpflichtungserklärung unterzeichnen) und Einhaltung der darin eingegangenen Verpflichtungen sowie amtliche Bestätigung der Durchführung des Niedersächsischen Programms zur Verminderung der Mycobacterium avium subspecies paratuberculosis (MAP)-Prävalenz.

 

4.

Q-Fieber
OIE-gelistet unter „multiple species diseases, infections and infestations”, Q fever

 

4.1

Grundsätzliche Voraussetzungen zur Gewährung der Beihilfe:

 

 

-

Einhaltung der Anforderungen nach Anlage 4

 

 

-

Erregernachweis mittels PCR oder anderer molekularbiologischer Verfahren in den von der Tierseuchenkasse benannten amtlichen Instituten

 

 

-

Nachweis der fachgerechten Immunisierung aller impffähigen Tiere des Bestandes durch Vorlage der Tierarzt-Rechnung über die Durchführung der Impfung

 

 

4.2

Beihilfen zu Impfungen

 

 

-

Impfstoffkosten für Immunisierungen in infizierten Betrieben

Übernahme von Kosten laut besonderer Entscheidung des Vorstandes

5.

Salmonellose der Rinder
gelistet im Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 652/2014

 

5.1

Grundsätzliche Voraussetzung zur Gewährung der Beihilfe:

 

 

Die von der zuständigen Behörde für notwendig erachteten Maßnahmen zur Bekämpfung der Tierseuche wurden durchgeführt.

 

 

5.2

Beihilfen für Tierverluste

 

 

-

Verenden oder Euthanasie von Rindern

100 % des gemeinen Wertes

 

Voraussetzung:

 

Tötung wegen Salmonellose oder Salmonelloseverdachtes hätte gemäß Salmonellose-Verordnung angeordnet werden können

 

-

Verenden oder Euthanasie von Rindern trotz Durchführung einer mit der kommunalen
Veterinärbehörde abgestimmten tierärztlichen Behandlung

100 % des gemeinen Wertes

Voraussetzung:

 

amtlicher Zerlegungsbefund

 

-

amtliche Feststellung der Salmonellose oder des Verdachtes nach dem Tod des Rindes

50 % des gemeinen Wertes

6.

Salmonella enteritidis (SE)/Salmonella typhimurium (ST)-Infektionen bei Gallus gallus sowie Puten-Elterntierherden und deren Aufzuchten gelistet im Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 652/2014

 

6.1

Grundsätzliche Voraussetzungen zur Gewährung der Beihilfe:

 

 

 

Bestandsgröße:

 

-

Hühner- und Putenzuchtbetriebe: mindestens 250 Tiere

 

 

 

-

Legehennen- und Hühneraufzuchtbetriebe: mindestens 350 Tiere

 

 

 

-

Beitritt zum Verfahren zur Bekämpfung der SE und ST Infektion durch Abgabe der schriftlichen Verpflichtungserklärung für Legehennenbestände gemäß Anlage 5a und für Putenbestände gemäß Anlage 5b mindestens zwei Jahre vor Feststellung der SE- oder ST-Infektion bei der zuständigen kommunalen Veterinärbehörde und Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen

 

 

 

-

amtliche Bestätigung der Teilnahme und Einhaltung der vorgegebenen Bekämpfungsmaßnahmen

 

 

 

6.2

Beihilfen zur Bekämpfung von SE- und ST-Infektionen

 

a)

Kosten zur Durchführung amtlicher Untersuchungen

maximal 17,00 Euro pro

Untersuchungsansatz

 

b)

Kosten zur Durchführung amtlicher Untersuchungen in Brütereien

maximal 17,00 Euro pro Untersuchungsansatz

 

6.3

Beihilfen für Tierverluste

 

-

Schlachtung/Tötung infolge unions- oder bundesrechtlicher Vorgaben
von Tieren in Zucht- oder Aufzuchtbetrieben (Legehennenlinien) infolge
positiver SE- bzw. ST-Befunde

50 % des gemeinen Wertes unter Anrechnung der Verwertungserlöse

 

-

Schlachtung/Tötung infolge unions- oder bundesrechtlicher Vorgaben
von Tieren in Zuchtbetrieben der Masthähnchenlinien infolge
positiver SE- bzw. ST-Befunde

50 % des gemeinen Wertes unter Anrechnung der Verwertungserlöse

 

-

Schlachtung/Tötung infolge unions- oder bundesrechtlicher Vorgaben
von Legehennen infolge positiver SE- bzw. ST-Befunde

50 % des gemeinen Wertes unter Anrechnung der Verwertungserlöse

 

-

Schlachtung/Tötung infolge unions- oder bundesrechtlicher Vorgaben
von Puten-Elterntierherden und deren Aufzuchten infolge
positiver SE- bzw. ST-Befunde

50 % des gemeinen Wertes unter Anrechnung der Verwertungserlöse

 

6.4

Beihilfe zu Tötungskosten (Transport, Tötung i. e. S.)
§ 1 Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt

50 % der nachgewiesenen Kosten

Einzelansicht Seitenanfang

§ 3
Bekämpfungsmaßnahmen

Die Tierseuchenkasse gewährt Beihilfen für Fälle von Verwerfen (Verkalben, Verferkeln und Verlammen)

a)

nach rechtlich vorgeschriebenen oder amtlich angeordneten Schutzimpfungen,

b)

nach rechtlich vorgeschriebenen oder nach amtlich angeordneten Tuberkulinisierungen,

c)

nach rechtlich vorgeschriebenen oder amtlich angeordneten Probennahmen.

d)

Unabhängig von den im § 8 dieser Satzung genannten allgemeinen Voraussetzungen werden Beihilfen für Fälle von Verwerfen nur gewährt, wenn

1.

das Verwerfen innerhalb von 7 Tagen nach einer der in Satz 1 Buchstabe a bis c genannten Maßnahmen eingetreten ist,

2.

eine nachgewiesene Trächtigkeit von 91 bis 270 Tagen bei Rindern, 42 bis 111 Tagen bei Schweinen und 30 bis 145 Tagen bei Schafen und Ziegen vorgelegen hat,

3.

die Früchte bei der Geburt tot waren oder (bei Schweinen in der Mehrzahl) innerhalb des Zeitraumes bis zum normalen Ende der Trächtigkeit verendet sind,

4.

nach dem Gutachten der Amtstierärztin oder des Amtstierarztes das Verwerfen auf eine der vorgenannten Maßnahmen zurückzuführen und durch eine amtliche Untersuchung von Frucht oder Nachgeburt eine andere Ursache als die angeordnete Tierseuchenbekämpfungsmaßnahme ausgeschlossen worden ist.

Die Höhe der Beihilfe beträgt 205,00 Euro je Verkalbefall, 128,00 Euro je Fall von Verferkeln und 50,00 Euro je Fall von Verlammen.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 4
Härtefälle

Aufgrund besonderen Beschlusses des Vorstandes können Beihilfen in einzelnen Härtefällen, in denen die Tierseuchenkasse zu einer Entschädigung oder Beihilfe sonst nicht verpflichtet wäre, aus Gründen der Billigkeit zum Ausgleich von Schäden und Kosten bei Bekämpfungsmaßnahmen, für Tierverluste durch Tierseuchen oder seuchenartige Erkrankungen gewährt werden. Die Beihilfen werden nur im Rahmen unionsweiter, nationaler oder regionaler Bekämpfungsprogramme oder Verwaltungsvorschriften gewährt.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 5
Vorbeugende Maßnahmen

(1) Für die in § 13 Absatz 1 Satz 2 AGTierGesG genannten Tierarten gewährt die Tierseuchenkasse Beihilfen für den Fall, dass vorbeugende Maßnahmen gegen einzelne Tierseuchen für das ganze Land angeordnet werden, die dem einzelnen Tierhalter Kosten verursachen. Die jeweiligen Bedingungen und die Höhe der zu übernehmenden Kosten werden durch besondere Entscheidung des Vorstandes festgelegt. Die Beihilfen dürfen keine Maßnahmen betreffen, deren Kosten nach dem Unionsrecht von den Tierhalterinnen und Tierhaltern selbst zu tragen sind.

(2) Der Vorstand kann entscheiden, dass derartige Kosten auch dann ganz oder teilweise übernommen werden, wenn die Maßnahmen nur für Teile des Landesgebietes (mindestens eine Ortschaft im Sinne des § 90 Absatz 1 NKomVG) angeordnet werden. Dies gilt insbesondere für Impfungen gegen die Maul- und Klauenseuche und die Schweinepest sowie für angeordnete Flächenuntersuchungen bei bestimmten Tierseuchen.

Der Verwaltungsrat ist unverzüglich von der Entscheidung über die Kostenübernahme zu unterrichten. Er entscheidet in seiner nächsten Sitzung über eine Verlängerung, Änderung oder Aufhebung der Kosten. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 fordert die Tierseuchenkasse bei den in § 13 Absatz 1 Satz 2 AGTierGesG genannten Tierarten die Hälfte der von ihr übernommenen Kosten gemäß § 15 Absatz 3 AGTierGesG vom Land zurück.

(4) Aufgrund einer besonderen Entscheidung des Vorstandes können Beihilfen auch für vorbeugende Maßnahmen gegen Tierseuchen oder seuchenartige Erkrankungen bei anderen Tierarten oder für amtlich empfohlene Bekämpfungsmaßnahmen bewilligt werden. Absatz 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

(5) Die Beihilfen nach Absatz 1, 2, und 4 dürfen keine Tierseuchen betreffen, für die das Unionsrecht spezifische Abgaben vorsieht.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 6
Kostenübernahme bei Tierkennzeichnung
zum Zwecke der Identifizierung eines Tieres als Maßnahme
der Tierseuchenvorbeugung und Tierseuchenfrüherkennung

(1) Die Tierseuchenkasse übernimmt 40 % der Kosten der Ohrmarken zum Zwecke der amtlichen Kennzeichnung von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, die dem Tierhalter auf Antrag zugeteilt werden, soweit Unionsrecht, Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes die Kennzeichnung und Registrierung vorschreiben und aufgrund einer besonderen Entscheidung des Vorstandes im Rahmen amtlicher Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen.

(2) Der Antrag ist bei der zuständigen Behörde nach § 1 Absatz 1 AGTierGesG zu stellen. Im Falle der Aufgabenübertragung nach § 3 AGTierGesG ist, abweichend von Satz 1, der Antrag bei der beliehenen Stelle zu stellen.

(3) Ferner übernimmt die Tierseuchenkasse die Kosten, die dem einzelnen Tierhalter von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen für die Zuteilung der Ohrmarken nebst Beratung und für die elektronische Anzeige von Bestandsveränderungen nach § 29 ViehVerkV entstehen. Der Anspruch des Tierhalters nach Satz 1 ist auf 1 500,00 EUR je Beratung begrenzt.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 7
Reinigung und Desinfektion

(1) Die Tierseuchenkasse gewährt Beihilfen zu den Kosten der Reinigung und Desinfektion, die nach Stallräumungen aufgrund amtlicher Tötungsanordnungen (§ 15 TierGesG) fachgerecht ausgeführt sowie von der zuständigen Behörde abgenommen und bescheinigt wurden, für Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Legehennen, Masthähnchen, Puten, Putenküken, Enten, Gänse und Brütereien.

(2) Die Beihilfe errechnet sich durch Multiplikation des Beihilfesatzes von 0,03 Euro/kg mit den in Satz 3 festgelegten Standardzielgewichten der jeweiligen Tiergruppe und den bei der Tierseuchenkasse zum Zeitpunkt des Schadens gemeldeten Anzahl der Tiere. Bei Brütereien ist die Anzahl der getöteten Küken maßgeblich.

Es gelten folgende Standardzielgewichte für:

Pferde

500,00 kg

Rinder bis zu einem Alter von 7 Monaten

250,00 kg

Rinder über 7 Monate bis 2 Jahre

600,00 kg

Rinder über 2 Jahre

650,00 kg

Ferkel

25,00 kg

Mastschweine

110,00 kg

Zuchtschweine

250,00 kg

Schafe/Ziegen bis 9 Monate

50,00 kg

Schafe/Ziegen über 9 Monate

100,00 kg

Legehennen

2,00 kg

Junghennen

1,40 kg

Masthähnchen

2,00 kg

Putenhähne

20,00 kg

Putenhennen

10,00 kg

Putenkükenaufzucht

1,50 kg

Enten

3,50 kg

Gänse

7,00 kg

Küken in Brütereien

0,05 kg

Elterntier Huhn-Legetyp

2,00 kg

Elterntier Huhn-Masttyp

3,50 kg

Elterntier Pute

10,00 kg

Elterntier Ente/Gans

5,00 kg

Der nach Satz 1 berechnete Beihilfebetrag wird zur Ermittlung der Beihilfe mit dem nachstehenden Faktor für die jeweilige Tierart multipliziert:

Legehennen

8,00

Junghennen

4,29

Masthähnchen

2,44

Putenhennen

1,77

Putenhähne

1,61

Putenkükenaufzucht

6,00

Enten

3,68

Gänse

3,68

Elterntier Huhn-Legetyp

15,00

Elterntier Huhn-Masttyp

15,00

Elterntier Pute

6,00

Elterntier Ente/Gans

12,00

Rinder

6,00

Zuchtschweine

2,00.

(3) Die Rechnungen über die Durchführung der Maßnahmen sind dem Beihilfeantrag beizufügen. Übersteigt die nach Absatz 2 berechnete Beihilfe die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten, so wird eine Beihilfe in Höhe der tatsächlichen Kosten gewährt. Die Mindestbeihilfe beträgt 1 000,00 Euro; liegen die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten unter 1 000,00 Euro, so wird eine Beihilfe in Höhe der tatsächlichen Kosten gewährt.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 8
Voraussetzung für die Beihilfegewährung

(1) Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfen nach §§ 2 bis 7 ist, dass

1.

das betroffene Tier sich zur Zeit des Todes, der Bekämpfungsmaßnahme bzw. zum Zeitpunkt der Krankheitsfeststellung in Niedersachsen befand,

2.

der Beihilfeantrag innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Schadensfalles bei der zuständigen Behörde oder bei der Tierseuchenkasse vorgelegt wird,

3.

im Falle von erbrachten Dienstleistungen durch einen Beauftragten die Forderung auf Auszahlung der Beihilfe an diesen abgetreten und die Abtretung auf dem Antrag auf Beihilfe angezeigt wurde,

4.

kein Fall vorliegt, in dem für die Tierbesitzerin oder für den Tierbesitzer antragsgemäß von der Beitragsveranlagung nach Beihilfesatzung der Tierseuchenkasse für das Schadensjahr abgesehen wurde,

5.

für die betroffene Tierart ein Beitrag an die Niedersächsische Tierseuchenkasse fristgerecht und vollständig bezahlt wurde.

(2) Die Leistungsausschlüsse bzw. Leistungsminderungen nach den §§ 17 bis 19 sowie 22 Absatz 3 des TierGesG gelten sinngemäß.

(3) Besteht aufgrund dieser Satzung ein Anspruch auf Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten, so wird die Beihilfe nur in Höhe des Nettorechnungsbetrages gewährt, wenn die Tierhalterin oder der Tierhalter vorsteuerabzugsberechtigt ist.

(4) Bestehen aufgrund dieser Satzung für dasselbe Tier mehrere Ansprüche auf Leistungen der Tierseuchenkasse, so wird die Beihilfe mit dem höchsten Betrag ausgezahlt. Die übrigen Ansprüche entfallen. Zusätzlich zu einer Entschädigung nach dem Tiergesundheitsgesetz dürfen Beihilfen für Tierverluste nicht gewährt werden.

(5) Entstehen für einen Bestand aufgrund dieser Satzung innerhalb eines Zeitraumes von 36 Monaten nach Entstehen eines Beihilfeanspruches mehrfach Ansprüche auf Zahlung von Beihilfen für Tierverluste für mehr als 20 % des durchschnittlich bei den letzten drei Beitragserhebungen zugrunde gelegten Bestandes der jeweiligen Tierart wegen des wiederholten Auftretens derselben Tierseuche oder wegen des Auftretens verschiedener beihilfefähiger Tierseuchen innerhalb des genannten Zeitraumes, so kann der Vorstand die Beihilfen für den zweiten Schadensfall und eventuelle folgende Schadensfälle ganz oder teilweise versagen oder von der vorherigen Erfüllung bestimmter Auflagen abhängig machen.

(6) Die Gewährung von Beihilfen kann unter Bedingungen gewährt werden und mit Auflagen verbunden werden.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 9
Empfänger der Beihilfe

(1) Beihilfen für Tierverluste werden, sofern ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist, an denjenigen ausgezahlt, in dessen Gewahrsam oder Obhut sich das Tier zur Zeit des Todes oder der Anordnung der behördlichen Maßnahmen befunden hat. Werden die Beihilfen Unternehmen gewährt, dann nur an solche Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind. Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.

(2) Beihilfen, die in Form von Sachleistungen gewährt werden, erhält, sofern ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist, derjenige, in dessen Bestand die vorbeugende Maßnahme durchzuführen ist.

(3) Mit der Zahlung ist jeder Anspruch einer Dritten oder eines Dritten erloschen.

(4) § 21 Absätze 3 und 4 TierGesG gelten sinngemäß.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 10
Rückzahlungsverpflichtung

Bei Verstößen gegen die Vorschriften eines gesetzlichen oder freiwilligen amtlichen Bekämpfungsverfahrens oder bei Austritt aus einem Verfahren vor Ablauf der festgelegten Mindestbeteiligungsfristen ist der Beihilfeberechtigte verpflichtet, die aufgrund des § 5 Absatz 1 bis 4 gewährten Leistungen unverzüglich zurückzuzahlen.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 11
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gewährung von Beihilfen vom 13. April 2016 in der Fassung der Bekanntmachung des ML vom 31. Mai 2016 (Nds. MBl. S. 651), zuletzt geändert durch Satzung vom 23. Oktober 2018 in der Fassung der Bekanntmachung des ML vom 2. November 2018 (Nds. MBl. S. 1366), außer Kraft.

Hannover, den 25. Oktober 2019

Der Vorsitzende des Verwaltungsrates
der Niedersächsischen Tierseuchenkasse

Einzelansicht Seitenanfang

Anlage 1

zu § 2 Nr. 1.1

Link auf Abbildung

Link auf Abbildung

Einzelansicht Seitenanfang

Anlage 2

zu § 2 Nr. 2.1

Listeriose der Rinder, Schafe und Ziegen - Beihilfe für Tierverluste

Zur Bekämpfung der Listeriose sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:

-

Weisen klinische Symptome auf das Vorliegen einer Listeriose hin und ist eine entsprechende Behandlung nicht erfolgreich, ist eine postmortale Diagnostik auf Listeriose durchzuführen.

-

Bei vermehrtem Auftreten von Listeriose im Bestand ist eine epidemiologische Abklärung der Infektionsquelle durchzuführen.


Einzelansicht Seitenanfang

Anlage 3

zu § 2 Nr. 3.2

Niedersächsisches Programm zur Verminderung der Mycobacterium avium subspecies paratuberculosis (MAP)-Prävalenz in betroffenen Beständen

1.

Zielsetzung

Ziel des Niedersächsischen Programms zur Verminderung der MAP-Prävalenz in betroffenen Beständen ist die Förderung der Tiergesundheit und Wirtschaftlichkeit der niedersächsischen Rinderhaltungen. Dabei sollen eine Weiterverbreitung von MAP in andere Betriebe gehemmt und die wirtschaftlichen Schäden in den infizierten Betrieben deutlich reduziert werden.

2.

Maßnahmen

Zur Erreichung des Ziels sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:

a)

Untersuchungen

b)

Mindestens zwei Mal pro Jahr werden Sammelmilchproben bzw. jährlich werden Einzelblutproben oder eine Kombination von Einzelgemelken und Blutproben (Trockensteher) von Zuchttieren > 24 Monate serologisch auf MAP untersucht. In Beständen, in denen dabei ein nicht-negatives Ergebnis in einer Sammelmilchprobe festgestellt wurde, müssen innerhalb von zwei Monaten Einzelgemelke oder Einzelblutproben aller nicht bereits bekannten positiven Tiere älter als 24 Monate serologisch untersucht werden. Wenn in diesen Betrieben der Anteil der MAP-Antikörper positiven Tiere unter 2 % gesunken ist, kann der Betrieb wieder an der Sammelmilchuntersuchung teilnehmen.

c)

Durchführung von Hygienemaßnahmen in betroffenen Beständen

d)

Da die Verhinderung der Infektion junger Tiere im Bestand ein maßgebliches Instrument zur Prävalenzsenkung ist, ist die Durchführung entsprechender Hygienemaßnahmen unumgänglich. Innerhalb von sechs Wochen nach der Abgabe der Verpflichtungserklärung bei der kommunalen Veterinärbehörde ist ein betriebsspezifisches Biosicherheitskonzept unter Berücksichtigung des Leitfadens Biosicherheit in Rinderhaltungen einschließlich der Paratuberkulose-Anlage zu erarbeiten. Dieses ist innerhalb eines Jahres auf seine Wirksamkeit zu überprüfen und an die aktuelle Lage anzupassen sowie fortzuschreiben. Der TSK ist eine Kopie des ausgearbeiteten aktuellen MAP-Verminderungsplans (vollständig ausgefüllter Vordruck der Nds. TSK) mit Unterschrift des Tierhalters und des betreuenden Tierarztes vorzulegen.

e)

Entfernung positiver Tiere

f)

Tiere, die serologisch positiv reagieren, scheiden MAP mit einer hohen Wahrscheinlichkeit aus. Sie müssen mit einer roten Ohrmarke gekennzeichnet werden, dürfen nicht belegt werden und müssen den Betrieb schnellstmöglich, spätestens 18 Monate nach Bekanntwerden der Infektion, verlassen. Die Tiere dürfen bei der Schlachtung nicht im letzten Drittel der Trächtigkeit sein. Dies gilt auch für Tiere, bei denen ein Erregernachweis mit positivem Ergebnis geführt wurde.

g)

Erstellung eines betriebsspezifischen MAP-Verminderungsplans und Kontrolle des Erfolgs der Maßnahmen

h)

Im infizierten Betrieb ist von der Tierhalterin oder vom Tierhalter gemeinsam mit der Hoftierärztin oder dem Hoftierarzt ein betriebsspezifischer MAP- Prävalenz-Verminderungsplan schriftlich zu erstellen, der folgende Punkte umfassen sollte:

-

Ist-Beschreibung

-

Prävalenzerfassung für alle untersuchungsfähigen Tiere anhand der individuellen Untersuchungsergebnisse

-

Beurteilung der Situation der Biosicherheit anhand des Leitfadens Biosicherheit in Rinderhaltungen.

-

Zielfestlegung für die Verminderung

-

Festlegung der Maßnahmen wie z.B.

-

weitere Untersuchungen

-

individuelle Blutuntersuchungen

-

Umgebungsproben (Sockentupfer-Proben) um den Durchseuchungsgrad festzustellen.

-

Biosicherheit - Anlage MAP des Leitfadens Biosicherheit in Rinderhaltungen

-

Klärung, welche hygienischen Maßnahmen kurzfristig zu verbessern sind.

-

Klärung, welche hygienischen Maßnahmen langfristig zu verbessern sind.

-

Kälber, bei denen die erforderlichen Hygienemaßnahmen im Rahmen der Geburt nicht durchgeführt werden konnten, sollen ausschließlich zur Mast verwendet werden.

-

Entfernung positiver Tiere

-

Bestandsergänzung

-

Maßnahmen, um die Gefahr einer Einschleppung zu verringern

-

Serologische Untersuchung von Zuchttieren, die älter als 24 Monate sind, auf MAP vor dem Ankauf

-

Umsetzung der Maßnahmen

-

Klärung, was mit den positiven Tieren geschieht und ob besondere hygienischen Maßnahmen erforderlich sind

-

Klärung hinsichtlich der Entfernung aus der Herde zur schnellen Prävalenzverminderung

-

Festlegung von Maßnahmen zur Nachbesserung bei Mängeln in der Biosicherheit in angemessenem zeitlichen Rahmen

-

Evaluation und ggf. Korrektur mit den Messgrößen

-

Grad der Umsetzung der Maßnahmen zur Erhöhung der Biosicherheit an Hand der Checkliste

-

Untersuchung mittels Sockentupfer zwecks Überprüfung der Durchseuchung der Umgebung

-

langfristig Wiederholung der Serologie (siehe Nr. 2 a).

Der MAP-Verminderungsplan ist auf Veranlassung der Tierhalterin oder des Tierhalters zu Beginn der Maßnahmen zu erstellen, jährlich zu überprüfen und der Tierseuchenkasse vorzulegen. Bei Betrieben, die eine seuchenhygienische Einheit bilden, kann es sinnvoll sein, nur einen betriebsübergreifenden MAP- Verminderungsplan, der die ganze seuchenhygienische Einheit umfasst, zu erstellen.

Link auf Abbildung

Link auf Abbildung

Einzelansicht Seitenanfang

Anlage 4

zu § 2 Nr. 4.1

Q-Fieber

Zur Bekämpfung des Q-Fiebers sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:

1.

Untersuchung

Lassen klinische Symptome in Rinder-, Schaf- oder Ziegenbeständen den Ausbruch von Q-Fieber befürchten, so ist eine Untersuchung auf Coxiella burnetii mittels PCR in einem von der Tierseuchenkasse benannten Institut durchzuführen.

2.

Impfung

Ist der Nachweis von Coxiella burnetii erfolgt, sind alle impffähigen Tiere des Bestandes einer Grundimmunisierung zu unterziehen.

3.

Nachuntersuchung

Es wird empfohlen, drei Monate nach der Grundimmunisierung durch Einzeltieruntersuchungen mittels PCR den Impferfolg zu kontrollieren und weiterhin positive Tiere (chronisch infizierte Tiere) zu töten.

4.

Fragebogen

Zur Weiterentwicklung des Programms und zur Gewinnung neuer Erkenntnisse über die Erkrankung ist die Erhebung von Daten aus den betroffenen Betrieben erforderlich. Daher ist von den Tierhalterinnen und Tierhaltern in Zusammenarbeit mit den Hoftierärztinnen und Hoftierärzten ein von der Tierseuchenkasse vorgegebener Fragebogen auszufüllen und der Tierseuchenkasse zur Verfügung zu stellen.

Dieser Fragebogen enthält Angaben zu folgenden Punkten:

-

Allgemeine Angaben zur Betriebsstruktur

-

Leistungsdaten des Betriebes bezogen auf die letzten 12 Monate

-

Klinische Symptomatik der Tiere in Bezug auf Q-Fieber vor der Impfung

-

Freiwillige Angaben zur klinischen Symptomatik der Tierhalterin oder des Tierhalters in Bezug auf Q-Fieber

-

Angaben zur Veränderung der klinischen Symptomatik der Tiere, insbesondere auch nach der Impfung.


Einzelansicht Seitenanfang

Anlage 5a

zu § 2 Nr. 6.1

Verpflichtungserklärung Salmonellen Hennen zum Verfahren zur Bekämpfung
der Salmonella enteritidis (SE) und Salmonella typhimurium (ST) Infektion in
Legehennenbeständen und Hühneraufzuchtbeständen ab einer Größe von
350 Tieren sowie in Hühnerzuchtbetrieben ab einer Größe von 250 Tieren

Ich schließe mich dem Verfahren an und verpflichte mich, auf der Basis des Leitfadens „Salmonellenbekämpfung bei Legehennen“ des Zentralverbandes der Deutschen Geflügelwirtschaft e.V. zusammen mit der/dem den Bestand betreuenden Tierärztin/Tierarzt unverzüglich jedoch spätestens zwei Monate nach Beitritt zum Verfahren einen bestandsspezifischen Impf-, Reinigungs- und Desinfektionsplan zu erstellen und durchzuführen.

Dabei werden in jedem Fall die nachfolgend unter Ziffer I und II enthaltenen Vorgaben zur Impfung und Hygiene beachtet und durchgeführt.

Eine Durchschrift des Impf-, Reinigungs- und Desinfektionsplans wird der zuständigen kommunalen Veterinärbehörde unverzüglich übersandt.

Die Einhaltung des Impf-, Reinigungs- und Desinfektionsplans sowie der Hygienemaßnahmen wird von der/dem den Bestand betreuenden Tierärztin/Tierarzt während der Bestandsbesuche und über Abklatsch- und Tupferproben überprüft.

Die Impfung und die Kontrolle der Reinigung und Desinfektion, inklusive bakteriologischer Befunde, werden von der/dem den Bestand betreuenden Tierärztin/Tierarzt dokumentiert; die Abgabe von Tieren an Legehennenbestände erfolgt unter Beifügung einer tierärztlichen Impfbescheinigung.

Der Impf-, Reinigungs- und Desinfektionsplan, die Prüfprotokolle, die Impfbescheinigungen, Untersuchungsergebnisse und sonstigen Unterlagen werden drei Jahre aufbewahrt und der zuständigen Veterinärbehörde oder der Niedersächsischen Tierseuchenkasse auf Anforderung vorgelegt.

Mir ist bekannt, dass die Niedersächsische Tierseuchenkasse die von ihr für Salmonellose in meinem Bestand erbrachten Leistungen im Falle der Nichteinhaltung der in Anlage 5a genannten Auflagen zurückfordern kann.

Einzelansicht Seitenanfang

Ziffer I Impfprogramm für Junghennen- und Legehennen haltende Betriebe

Das Impfprogramm der Junghennen ist nach Rücksprache mit der/dem betreuenden Tierärztin/Tierarzt durchzuführen. Der aufnehmende Betrieb hat sich die Impfungen der Junghennen vom Aufzuchtbetrieb bescheinigen zu lassen.

1.

Elterntieraufzucht Legehennenbereich

-

Je nach Angaben des Herstellers 2 bis 3 x SE als Lebendimpfstoff über das Trinkwasser

-

2 x SE als Totimpfstoff per Injektion im Abstand von 4 bis 6 Wochen

2.

Routine-Prophylaxe für Legehennen

-

Je nach Angaben des Herstellers 2 - 3 x SE als Lebendvakzine über das Trinkwasser.

Diese Voraussetzung gilt für alle Haltungsformen. Es ist zu prüfen, ob das Erfordernis einer zusätzlichen Impfung mit SE-Totimpfstoff per Injektion besteht.

3.

Legehennen bei positivem SE-Befund im vorherigen Durchgang

-

Je nach Angaben des Herstellers 2 bis 3 x SE als Lebendvakzine über das Trinkwasser.

-

Zusätzlich: 1 x SE als Totvakzine per Injektion 4 Wochen vor der Umstallung in den Legebetrieb

Entsprechende Impfkonzeptanwendungen bei Legehennen in Stallungen, die über Kot-, Futter- oder Eierbänder mit den zuvor von positiven Befunden betroffenen Stallungen verbunden sind.

4.

Legehennen bei positivem ST-Befund im vorherigen Durchgang

-

Je nach Angaben des Herstellers 2 - 3 x SE und 3 x ST als Lebendvakzine gleichzeitig über das Trinkwasser.

-

Zusätzlich: 1 x SE und ST Totimpfstoff bzw. SE/ST Kombi-Totvakzine per Injektion 4 Wochen vor der Umstallung in den Legebetrieb

Entsprechende Impfkonzeptanwendungen bei Legehennen in Stallungen, die über Kot-, Futter- oder Eierbänder mit den zuvor von positiven Befunden betroffenen Stallungen verbunden sind.

5.

Legehennen bei „multiple-age-Haltung“ in einem Stall

-

Je nach Angaben des Herstellers 2 bis 3 x SE als Lebendvakzine über das Trinkwasser.

-

Zusätzlich: 1 x SE und ST Totimpfstoff bzw. SE/ST als Kombi-Totvakzine per Injektion 4 Wochen vor der Umstallung in den Legebetrieb

6.

Legehennen in der Legepause

-

Zusätzlich: 1 x SE-Lebendvakzine über das Trinkwasser im Legebetrieb

Die Auflagen für die Inaktivat-Impfung unter Nr. 3 bis 5 sind nur solange anzuwenden, bis der Betrieb auf das Rein-Raus-Verfahren (all in-all out) bzw. auf eine räumlich und lüftungstechnisch getrennte Haltung von Legehennen umgestellt hat.


Einzelansicht Seitenanfang

Ziffer II Hygienemaßnahmen

Es sind die allgemein erforderlichen Hygienemaßnahmen durchzuführen. Daneben gilt insbesondere:

-

Untersuchungen auf SE und ST sind regelmäßig und entsprechend den rechtlichen Vorgaben durchzuführen.

-

Zu jeder Charge angelieferten Futtermittels müssen Untersuchungsergebnisse auf Salmonellen vorliegen. Zu diesem Zweck können Untersuchungsergebnisse der im Futtermittelbetrieb vorgeschriebenen Untersuchung im Rahmen des betriebseigenen HACCP-Konzeptes nach Futtermittelhygieneverordnung angefordert werden.

-

Ställe/Haltungseinrichtungen und die dazugehörigen Nebengebäude müssen sich in einem guten baulichen Zustand befinden, so dass eine wirksame Reinigung und Desinfektion möglich ist.

-

Erforderlich ist die feuchte Reinigung und Desinfektion der Ställe bzw. Haltungseinrichtungen nach jedem Durchgang bzw. vor jeder Neueinstallung, die Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektionsmaßnahmen mittels Abklatsch- und Tupferproben auf Salmonellen, die Dokumentation der Reinigung und Desinfektion mittels Stallkarte, die Dokumentation des Untersuchungsergebnisses und des Reinigungs- und Desinfektionsplans.

-

Die Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen ist vor Benutzung zu überprüfen und zu dokumentieren.

-

Betriebsfremde Personen dürfen nur in entsprechender Schutzkleidung und nur dann Zugang zu den Ställen und Haltungseinrichtungen erhalten, wenn dies unbedingt erforderlich ist. Über das Betreten durch betriebsfremde Personen ist Buch zu führen (Besucherbuch).

-

Jeder Betrieb und jede Betriebsabteilung muss eine Hygieneschleuse ausweisen, an Stalleingängen Stallausgängen müssen funktionstüchtige Einrichtungen zur Schuhdesinfektion vorhanden sein und genutzt werden.

-

Die Ställe dürfen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden. Die Schutz- oder Einwegschutzkleidung ist nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich abzulegen.

-

Es sind regelmäßige Schädlings- und Ektoparasiten-Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen. Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist zu überprüfen. Die Durchführung wie auch die Überprüfung sind zu dokumentieren.

Link auf Abbildung

Einzelansicht Seitenanfang

Anlage 5b

zu § 2 Nr. 6.1

Verpflichtungserklärung Salmonellen Puten zu dem Verfahren
zur Bekämpfung der Salmonella Spp. Infektionen in Putenzuchtbetrieben
ab einer Größe von 250 Tieren

Ich schließe mich dem Verfahren an und verpflichte mich, auf der Basis des Leitfadens „Salmonellenbekämpfung in der Hähnchen- und Putenhaltung“ des Zentralverbandes der Deutschen Geflügelwirtschaft e.V. zusammen mit der/dem den Bestand betreuenden Tierärztin/Tierarzt unverzüglich, jedoch spätestens zwei Monate nach Beitritt zum Verfahren, einen bestandsspezifischen Reinigungs- und Desinfektionsplan zu erstellen und durchzuführen.

Dabei werden die nachfolgend enthaltenen Vorgaben zur Hygiene beachtet und durchgeführt.

Die Einhaltung des Reinigungs- und Desinfektionsplans sowie der Hygienemaßnahmen wird von der/dem den Bestand betreuenden Tierärztin/Tierarzt während der Bestandsbesuche und Abklatsch- und Tupferproben unter Erstellung eines Protokolls überprüft.

Der Reinigungs- und Desinfektionsplan, die Prüfprotokolle, Untersuchungsergebnisse und sonstigen Unterlagen werden drei Jahre aufbewahrt und der zuständigen Veterinärbehörde oder der Tierseuchenkasse Niedersachsen auf Anforderung vorgelegt.

Mir ist bekannt, dass die Niedersächsische Tierseuchenkasse die von ihr für Salmonellose in meinem Bestand erbrachten Leistungen im Falle der Nichteinhaltung der in Anlage 5a genannten Auflagen zurückfordern kann.

Einzelansicht Seitenanfang

Hygienemaßnahmen

Es sind die allgemein erforderlichen Hygienemaßnahmen durchzuführen. Daneben gilt insbesondere:

-

Untersuchungen auf SE und ST sind regelmäßig und entsprechend den rechtlichen Vorgaben durchzuführen.

-

Betriebsfremden Personen mit möglichem direkten Kontakt zu externen Keimreservoiren (Besuch einer externen Tierhaltung) wie z.B. Besucher, Dienstleister, Laborpersonal etc. wird eine Wartezeit von 72 Stunden auferlegt. Das Duschen und der Kleidungswechsel beim Betreten des Produktionsbereiches ist Pflicht. Im Einzelnen bedeutet das:

-

Ablegen der Ober- und Unterbekleidung und der Schuhe,

-

Duschen einschließlich der Haare,

-

bereichseigene Unter-, Oberbekleidung und Stiefel,

-

Kopfbedeckung,

-

Händedesinfektion.

-

Jeder Betrieb und jede Betriebsabteilung muss eine Hygieneschleuse aufweisen. An Stalleingängen und Stallausgängen müssen funktionstüchtige Einrichtungen zur Schuhdesinfektion vorhanden sein und genutzt werden. Bei Betreten des Stallinneren werden ein Schuhwechsel und eine Handdesinfektion durchgeführt.

-

Die Ställe dürfen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden. Die Schutz- oder Einwegschutzkleidung ist nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich abzulegen.

-

Betriebsfremde Personen dürfen nur in entsprechender Schutzkleidung und nur dann Zugang zu den Ställen und Haltungseinrichtungen erhalten, wenn dies unbedingt erforderlich ist. Über das Betreten durch betriebsfremde Personen ist Buch zu führen (Besucherbuch).

-

Produktionsbereichseigene Geräte müssen vor einem Verbringen in einen anderen Stall gereinigt und desinfiziert werden.

-

Alle Anlieferungen mit Fahrzeugen (z. B. Flüssiggasfahrzeuge, Futterfahrzeuge etc.) erhalten bei Befahren des Betriebsgeländes eine Reifendesinfektion. Die Fahrzeuge haben mindestens 48 Stunden vorher keine anderen Tierhaltungsanlagen, außer Puten-Elterntierfarmen, angefahren. Es ist darauf zu achten, dass die Bereiche vor den Stalltüren und -toren befestigt sind und gereinigt werden können.

-

Der betriebsübergreifende Einsatz von Einstreumaschinen ohne vorherige Reinigung und Desinfektion ist untersagt.

-

Das Einstreumaterial wird in Gebäuden gelagert, die geschützt sind vor Nässe und Wildvögeln und so, dass eine Kontamination mit Salmonellen nach Stand der Technik vermieden wird. Die Lagerung erfolgt auf befestigtem Untergrund (z. B. Pflasterung, Beton, etc.).

-

Alle Bewegungen von Technik, Fahrzeugen und Personen (außer das Stammpersonal des betroffenen Produktionsbereiches) müssen in Besucher- und Fahrzeugbüchern dokumentiert werden.

-

Zu jeder Charge angelieferten Futtermittels müssen Untersuchungsergebnisse auf Salmonellen vorliegen. Zu diesem Zweck können Untersuchungsergebnisse der im Futtermittelbetrieb vorgeschriebenen Untersuchung im Rahmen des betriebseigenen HACCP-Konzeptes nach Futtermittelhygieneverordnung angefordert werden.

-

Ställe/Haltungseinrichtungen und die dazugehörigen Nebengebäude müssen sich in einem guten baulichen Zustand befinden, so dass eine wirksame Reinigung und Desinfektion möglich ist.

-

Nach jedem Durchgang wird der Geflügelmist und ggf. restliches Einstreumaterial aus den Ställen vollständig entfernt und auf direktem Weg aus dem Betrieb abgefahren.

-

Erforderlich ist eine feuchte Reinigung und Desinfektion der Ställe bzw. Haltungseinrichtungen nach jedem Durchgang bzw. vor jeder Neueinstallung, die Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektionsmaßnahmen mittels Abklatsch- und Tupferproben auf Salmonellen sowie die Dokumentation der Reinigung und Desinfektion mittels Stallkarte, des Untersuchungsergebnisses und des Reinigungs- und Desinfektionsplans.

-

Es sind regelmäßige Schädlings- und Ektoparasiten-Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen. Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist zu überprüfen. Die Durchführung als auch die Überprüfung sind zu dokumentieren.

Link auf Abbildung

Einzelansicht Seitenanfang

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.