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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Siebente Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Siebente Coronaverordnung) vom 9. Juni 202010.06.2020 bis 21.06.2020
Eingangsformel10.06.2020 bis 16.06.2020
1. Teil - Absonderungen in häusliche Quarantäne10.06.2020 bis 16.06.2020
§ 1 - Infizierte Personen und Kontaktpersonen der Kategorie I10.06.2020 bis 16.06.2020
§ 2 - Ein- und Rückreisende10.06.2020 bis 16.06.2020
§ 3 - Beobachtungen und Pflichten während der Absonderung in häuslicher Quarantäne10.06.2020 bis 16.06.2020
§ 4 - Ausnahmen10.06.2020 bis 16.06.2020
2. Teil - Veranstaltungen und Einrichtungen des gesellschaftlichen Lebens10.06.2020 bis 16.06.2020
§ 5 - Kontaktverbot10.06.2020 bis 16.06.2020
§ 6 - Veranstaltungen, sonstige Ansammlungen von Menschen und Versammlungen10.06.2020 bis 16.06.2020
§ 7 - Besondere Zusammenkünfte von Menschen10.06.2020 bis 16.06.2020
§ 8 - Busreisen und sonstiger Gelegenheitsverkehr zu touristischen Zwecken10.06.2020 bis 16.06.2020
§ 9 - Schließung von Einrichtungen10.06.2020 bis 16.06.2020
§ 9a - Gaststätten10.06.2020 bis 16.06.2020
§ 9b - Einkaufszentren und Einzelhandelsgeschäfte10.06.2020 bis 16.06.2020
§ 9c - Tourismus10.06.2020 bis 16.06.2020
§ 9d - Outdoorspielplätze10.06.2020 bis 16.06.2020
§ 9e - Sport10.06.2020 bis 16.06.2020
§ 9f - Schwimmbäder10.06.2020 bis 16.06.2020
§ 9g - Glücksspiel10.06.2020 bis 16.06.2020
§ 9h - Begegnungsstätten10.06.2020 bis 16.06.2020
§ 9i - Kinos, Theater, Opern, Konzerthäuser10.06.2020 bis 16.06.2020
§ 10 - Hotels, Ferienwohnungen, Ferienzimmer und vergleichbare Angebote10.06.2020 bis 16.06.2020
§ 11 - Sorgfaltspflichten, Schutz- und Hygienekonzept10.06.2020 bis 16.06.2020
§ 11a - Namensliste zur Kontaktverfolgung10.06.2020 bis 16.06.2020
§ 12 - Dienstleistungen und Handwerk10.06.2020 bis 16.06.2020
§ 12a - Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Geflüchteten, Saisonarbeitskräften, Wohnungs- und Obdachlosen10.06.2020 bis 16.06.2020
3. Teil - Krankenhäuser, Pflegeheime, Leistungen der Eingliederungshilfe, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und ähnliche Einrichtungen10.06.2020 bis 16.06.2020
§ 13 - Krankenhäuser10.06.2020 bis 16.06.2020
§ 14 - Besuchsregelungen10.06.2020 bis 16.06.2020
§ 15 - Einrichtungen der Tagespflege10.06.2020 bis 16.06.2020
§ 16 - Betreuung und Zusammenkunft in der kommunalen Sucht-, Drogen- und Wohnungsnotfallhilfe10.06.2020 bis 16.06.2020
§ 16a - Anerkannte Werkstätten für Menschen mit Behinderungen10.06.2020 bis 16.06.2020
§ 16b - Tagesförderstätten und Fördergruppen für Menschen mit Behinderungen10.06.2020 bis 16.06.2020
4. Teil - Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege nach dem Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Bremisches Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz); Schulen und weitere Bildungseinrichtungen sowie sonstige Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung10.06.2020 bis 16.06.2020
§ 17 - Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege nach dem Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz15.06.2020 bis 21.06.2020
§ 18 - Sonstige Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung10.06.2020 bis 16.06.2020
5. Teil - Schlussvorschriften10.06.2020 bis 16.06.2020
§ 19 - Ordnungswidrigkeiten und Strafbarkeit10.06.2020 bis 16.06.2020
§ 20 - Einschränkung von Grundrechten10.06.2020 bis 16.06.2020
§ 21 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluation10.06.2020 bis 16.06.2020
Anlage10.06.2020 bis 16.06.2020

Siebente Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Siebente Coronaverordnung)

Siebente Coronaverordnung

Veröffentlichungsdatum:09.06.2020 Inkrafttreten15.06.2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.06.2020 bis 16.06.2020Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2020, S. 405

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juris-Abkürzung: CoronaV8V BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:CoronaV8V BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Siebente Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(Siebente Coronaverordnung)
Vom 9. Juni 2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.06.2020 bis 16.06.2020

aufg. durch § 21 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 16. Juni 2020 (Brem.GBl. S. 436) mit Ablauf des 16.06.2020. § 21 Absatz 1b tritt für Schulen und weitere Bildungseinrichtungen nach dem Bremischen Schulgesetz mit Ablauf des 21. Juni 2020 außer Kraft. § 17 tritt für Schulen und weitere Bildungseinrichtungen nach dem Bremischen Schulgesetz mit Ablauf des 21. Juni 2020 außer Kraft.

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Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Satz 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. September 2018 (Brem.GBl. S. 425 - 2126-e-1) wird verordnet:

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1. Teil
Absonderungen in häusliche Quarantäne

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§ 1
Infizierte Personen und Kontaktpersonen der Kategorie I

(1) Einer Person, bei der eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 labordiagnostisch bestätigt wurde (infizierte Person), wird ab der Kenntnis der labordiagnostischen Bestätigung einer Infizierung untersagt, ihre Wohnung oder die Einrichtung, in der sie lebt, ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes zu verlassen (Absonderung). Es ist ihr in dieser Zeit untersagt, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören. Diese Vorgaben entfallen frühestens 14 Tage nach dem Tag der Labortestung bei Erfüllung folgender Kriterien:

a)

Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden bezogen auf die akute Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und

b)

Zustimmung durch den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin.

(2) Einer Person, die innerhalb der letzten zwei Tage vor Auftreten der ersten Symptome bei einer infizierten Person mit dieser engen Kontakt (z.B. mindestens 15 Minuten von Angesicht zu Angesicht im Abstand von weniger als 1,5 Metern oder sehr engen Kontakt für einen kürzeren Zeitraum) hatte (Kontaktperson der Kategorie I), wird ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von der labordiagnostischen Bestätigung einer Infizierung für einen Zeitraum von 14 Tagen seit dem letztmaligen engen Kontakt mit einer infizierten Person untersagt, ihre Wohnung oder die Einrichtung, in der sie lebt, ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes zu verlassen. Es ist ihr in dieser Zeit untersagt, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören.

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§ 2
Ein- und Rückreisende

(1) Personen, die innerhalb der letzten 14 Tage vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder danach auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Staatengruppe nach Absatz 8 in die Freie Hansestadt Bremen eingereist sind oder einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern, wenn nicht das zuständige Gesundheitsamt seine Zustimmung zu einem abweichenden Verhalten erteilt; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland oder in einen anderen Staat der Staatengruppe nach Absatz 8 eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind verpflichtet, unverzüglich in der Stadtgemeinde Bremen die zuständige Ortspolizeibehörde und in der Stadtgemeinde Bremerhaven das zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Die in Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Krankheitssymptomen unverzüglich einen Arzt oder eine Ärztin zu kontaktieren.

(2a) Absatz 1 und 2 gilt nicht für Personen, die aus Staaten einreisen, für welche aufgrund belastbarer epidemiologischer Erkenntnisse durch das Robert Koch-Institut festgestellt wurde, dass das dortige Infektionsgeschehen eine Ansteckungsgefahr für den Einzelnen als gering erscheinen lässt.

(3) Von Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen,

-

die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,

-

die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Luft-, Schiffs-, Bahn- oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen oder Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben,

-

die sich weniger als 5 Tage im Ausland aufgehalten haben,

-

die zum Zweck dringend erforderlicher Tätigkeiten in systemrelevanten Bereichen im Sinne der Anlage einreisen.

(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen (Saisonarbeitskräfte), wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogene betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, und das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn der zuständigen Ortspolizeibehörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Die Ortspolizeibehörden haben die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.

(5) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Angehörige der Streitkräfte und Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren.

(6) Absatz 1 Satz 1 gilt darüber hinaus nicht für Personen, die nur zur Durchreise in die Freie Hansestadt Bremen einreisen; diese haben das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen auf unmittelbarem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen ist gestattet.

(7) Die Absätze 2a bis 6 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen.

(8) Staatengruppe im Sinne des Absatz 1 sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, das Fürstentum Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.

(9) Die Absätze 1 bis 7 gelten abweichend für Personen, die aus einem Staat der Staatengruppe nach Absatz 8 einreisen, der laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts nach den statistischen Auswertungen und Veröffentlichungen des European Center of Disease Prevention and Control (ECDC) eine Neuinfiziertenzahl im Verhältnis zur Bevölkerung von mehr als 50 Fällen pro 100 000 Einwohner und Einwohnerinnen kumulativ in den letzten sieben Tagen aufweist.

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§ 3
Beobachtungen und Pflichten während der Absonderung in häuslicher Quarantäne

(1) Für die Zeit der Absonderung werden die in den §§ 1 und 2 genannten Personen der Beobachtung durch das Gesundheitsamt gemäß § 29 des Infektionsschutzgesetzes unterworfen. Sie haben alle erforderlichen Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes an sich vornehmen zu lassen. Darunter fallen insbesondere äußerliche Untersuchungen und Röntgenuntersuchungen, Abstriche von Haut und Schleimhäuten sowie Blutentnahmen. Das erforderliche Untersuchungsmaterial ist auf Verlangen des Gesundheitsamtes bereitzustellen. Anordnungen des Gesundheitsamtes haben die betroffenen Personen Folge zu leisten. Sie können auch durch das Gesundheitsamt vorgeladen werden. Ferner sind sie verpflichtet, den sich als solche ausweisenden Beauftragten des Gesundheitsamtes zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung den Zutritt zu ihrer Wohnung zu gestatten und ihnen auf Verlangen über alle ihren Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben.

(2) Bis zum Ende der Absonderung sind die betroffenen Personen zu folgenden Handlungen und Dokumentationen verpflichtet:

-

Zweimal täglich - morgens und abends - ist, soweit die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, ihre Körpertemperatur zu messen;

-

Täglich ist, soweit möglich, ein Tagebuch zu Symptomen, Körpertemperatur, allgemeinen Aktivitäten und Kontakten zu weiteren Personen zu führen (für die zurückliegenden Tage, soweit die Erinnerung reicht).

Zudem sind folgende (Hygiene-) Regeln zu beachten:

-

Minimieren, - soweit möglich - der Kontakte zu haushaltsfremden Personen,

-

Zeitliche und räumliche Trennung im Haushalt von den anderen Haushaltsmitgliedern; eine zeitliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern nacheinander eingenommen werden; eine räumliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass die Personen sich in einem anderen Raum als die anderen Haushaltsmitglieder aufhalten,

-

Beim Husten und Niesen Abstand zu anderen halten und sich wegdrehen, Armbeuge vor Mund und Nase halten oder ein Taschentuch benutzen, das sofort zu entsorgen ist,

-

Regelmäßiges gründliches Händewaschen mit Wasser und Seife und Vermeidung von Berührungen im Gesicht.


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§ 4
Ausnahmen

(1) Abweichend von §§ 1 und 2 Absatz 1 darf eine abgesonderte Person ihre Wohnung oder die Einrichtung, in der sie lebt, verlassen oder Besuch empfangen, wenn dies zum Schutz von Leben oder Gesundheit zwingend erforderlich ist. In diesem Fall sind alle Kontakte zu anderen Personen auf das absolut Notwendige zu beschränken.

(2) Personen, die bei der Polizei oder der Feuerwehr tätig sind, werden von den §§ 1 und 2 ausgenommen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Behörden und Betriebe werden von den §§ 1 und 2 ausgenommen, soweit sie ausdrücklich durch den Dienstherrn oder die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber benannt werden. Diese haben den Ortspolizeibehörden und den Gesundheitsämtern eine Liste der ausgenommenen Personen zu übermitteln.

(3) Im Übrigen können die Ortspolizeibehörden in begründeten Härtefällen auf Antrag weitere Befreiungen erteilen.

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2. Teil
Veranstaltungen und Einrichtungen des gesellschaftlichen Lebens

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§ 5
Kontaktverbot

(1) Außerhalb der eigenen Wohnung nebst dem umfriedeten Besitztum ist, soweit möglich, ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für:

1.

die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, die Partnerin oder den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft sowie deren oder dessen Kinder (Patchworkfamilie), Verwandte in gerader Linie sowie Geschwister und Geschwisterkinder,

2.

Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft leben (Angehörige des eigenen Hausstandes),

3.

Zusammenkünfte zwischen Angehörigen von zwei Hausständen im Sinne von Nummer 2.

(3) Bei der Nutzung von Verkehrsmitteln des Öffentlichen Personenverkehrs und den hierzu gehörenden Einrichtungen, bei dem Besuch einer für den Publikumsverkehr geöffneten Verkaufsstätte oder soweit in den Bestimmungen dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist eine textile Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie; geeignet sind auch Schals, Tücher, Buffs, aus Baumwolle oder anderem geeigneten Material selbst hergestellte Masken oder Ähnliches. Satz 1 gilt nicht für Kinder unter sechs Jahren oder für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können.

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§ 6
Veranstaltungen, sonstige Ansammlungen von Menschen und Versammlungen

(1) Öffentliche oder nichtöffentliche Veranstaltungen sowie sonstige Menschenansammlungen in der Freien Hansestadt Bremen sind verboten, soweit in dieser Verordnung nichts Anderes geregelt ist. Satz 1 gilt nicht für Zusammenkünfte von Personen nach § 5 Absatz 2.

(la) Veranstaltungen unter freiem Himmel, an denen mehr als 1 000 Personen teilnehmen, und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, an denen mehr als 200 Personen teilnehmen, sind mindestens bis zum 31. August 2020 verboten.

(lb) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 50 Personen und in geschlossenen Räumen mit bis zu 20 Personen erlaubt, soweit die Veranstalterin oder der Veranstalter ein Schutz- und Hygienekonzept nach § 11 Absatz 2 erstellt hat; bei Veranstaltungen in einem Betrieb ist ein betriebliches Schutz- und Hygienekonzept nach § 11 Absatz 3 zu erstellen. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ist eine Namensliste der teilnehmenden Personen zur Kontaktverfolgung nach § 11a zu führen. Im Übrigen können die Ortspolizeibehörden in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen durch Allgemeinverfügung gegebenenfalls unter Auflagen Ausnahmen hinsichtlich der Veranstaltungsgröße zulassen.

(2) Öffentliche oder nichtöffentliche Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes (unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen) sind von dem Verbot nach Absatz 1 und 1a ausgenommen. Sie sind, sofern es sich nicht um eine Eil- oder Spontanversammlung handelt, der zuständigen Versammlungsbehörde spätestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe fernmündlich, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift anzuzeigen. Die zuständige Versammlungsbehörde kann die Versammlung zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 verbieten, beschränken oder mit Auflagen versehen.

(3) Ansammlungen und Zusammenkünfte von Menschen sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 zulässig:

1.

für die Berufsausübung im Sinne des Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist; auch für den Publikumsverkehr geschlossene Einrichtungen dürfen aus beruflich bedingten Gründen betreten werden,

2.

für die Wahrnehmung der Aufgaben oder des Dienstes als Mitglied der Bremischen Bürgerschaft und der dazugehörigen Ausschüsse, als Mitglied des Bremer Senats, als Mitglied des Magistrats der Stadt Bremerhaven, als Mitglied der Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven und der dazugehörigen Ausschüsse, als Mitglied einer Deputation oder als Mitglied eines Beirats oder als Mitglied einer Partei; die Öffentlichkeit kann zugelassen werden,

3.

für die Wahrnehmung von Aufgaben im Öffentlichen Dienst, als Organ der Rechtspflege oder als See- und Hafenlotse,

4.

für die Wahrnehmung von Aufgaben in Krankenhäusern, medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe, ärztlichen Praxen, Praxen der Psychotherapie, Praxen der Physiotherapie oder der Anschlussheilbehandlung, Einrichtungen der Geburtshilfe, anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens, Apotheken und Sanitätshäusern, Einrichtungen der Jugend- und Familienhilfe, sozialen Hilfs- und Beratungseinrichtungen sowie veterinärmedizinischen Einrichtungen, soweit der Besuch nicht gesondert eingeschränkt ist,

5.

für die Mitwirkung bei der Bewältigung der aktuellen Infektionslage,

6.

für die Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderen Medien,

7.

bei der Benutzung des öffentlichen Personenverkehrs,

8.

in Gerichten und Behörden oder bei anderen Hoheitsträgern sowie in anderen Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt sind oder diese nicht für den Zutritt durch Nichtbedienstete gesperrt sind,

9.

im Zusammenhang mit der Betreuung von hilfebedürftigen Personen oder Minderjährigen, die in Einrichtungen der vorläufigen Inobhutnahme, der Inobhutnahme oder der stationären Hilfen zur Erziehung betreut werden, wenn diese nicht anders möglich ist und soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist und soweit die Personen von einer betreuenden Person begleitet werden (insgesamt maximal fünf Personen),

10.

im Zusammenhang mit dem Besuch von für den Publikumsverkehr geöffneten Verkaufsstellen, Dienstleistungsbetrieben und Einrichtungen; die §§ 9a bis 9i und § 11 Absatz 1 bleiben unberührt,

11.

im Rahmen der Betreuung nach § 17 oder § 17a,

12.

im Rahmen der familiären Betreuung von Kindern in Kleingruppen, die nicht in einer gemeinsamen Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft leben, sofern die allgemeinen Hygienebestimmungen eingehalten werden,

13.

im Rahmen von Sitzungen von gewählten Gremien einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, wie etwa eines Vereinsvorstandes, oder anderen ehrenamtlichen Zusammenschlüssen,

14.

im Rahmen von sonstigen in Rechtsvorschriften vorgesehenen Veranstaltungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, wie zum Beispiel einer Mitgliederversammlung.

(4) Soweit die räumlichen Verhältnisse und die Art der in Absatz 3 genannten Tätigkeiten es zulassen, müssen Personen einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander einhalten. Der oder die Verantwortliche hat hinreichende Hygienevorkehrungen, wie beispielsweise Waschmöglichkeiten mit Seife oder die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, sicherzustellen.

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§ 7
Besondere Zusammenkünfte von Menschen

(1) Zusammenkünfte von Menschen in Kirchen, Moscheen und Synagogen sowie in den Räumlichkeiten anderer Glaubensgemeinschaften einschließlich der Gemeindezentren sind zulässig, soweit die Einhaltung der Abstandsregelung nach § 5 Absatz 1 gewährleistet ist und ein Schutz- und Hygienekonzept in Anlehnung an das gemeinsame Konzept der Religionsgemeinschaften mit der Bundesregierung vorliegt. Das Schutz- und Hygienekonzept muss sich auf den konkreten Ort der Zusammenkunft beziehen und örtlich bekannt gemacht werden.

(2) Unter vergleichbaren Bedingungen wie religiöse Bestattungen nach Absatz 1 können nichtreligiöse Bestattungen durchgeführt werden. Im Rahmen einer Bestattung ist nach einem Gottesdienst oder einer ähnlichen Zeremonie die Teilnahme am letzten Gang zur Grab- oder Beisetzungsstelle und der dortige Aufenthalt auf den engsten Familien- und Freundeskreis, der höchstens 50 Personen umfassen darf, beschränkt.

(3) Standesamtliche Eheschließungen sind unter Berücksichtigung der Hinweise des Robert Koch-Instituts nach folgender Maßgabe zulässig:

1.

der zeitliche Rahmen ist so eng wie möglich zu fassen;

2.

hinreichende Hygienevorkehrungen, wie beispielsweise Waschmöglichkeiten mit Seife oder die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, sind sicherzustellen;

3.

es ist nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 2 ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen sicherzustellen;

4.

die Teilnehmerzahl ist auf ein Mindestmaß (nur der engste Kreis; jedenfalls nicht mehr als 20 Personen) zu reduzieren;

5.

auf gefährdete Personen ist besondere Rücksicht zu nehmen; dafür sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen.


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§ 8
Busreisen und sonstiger Gelegenheitsverkehr zu touristischen Zwecken

Bei der Veranstaltung von Reisebusreisen und sonstigem Gelegenheitsverkehr zu touristischen Zwecken hat die Betreiberin oder der Betreiber sicherzustellen, dass die Kontaktbeschränkungen nach § 5 Absatz 1 und 2 eingehalten werden. § 5 Absatz 3 gilt entsprechend. Es darf nur die Hälfte der zugelassenen Sitzplätze belegt werden. Personen dürfen bei Auftreten von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung das Verkehrsmittel nicht betreten. Die Betreiberin oder der Betreiber hat ein betriebliches Schutz- und Hygienekonzept nach § 11 Absatz 3 zu erstellen und die teilnehmenden Kundinnen und Kunden in einer Namensliste nach § 11a zu erfassen.

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§ 9
Schließung von Einrichtungen

Folgende Einrichtungen dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden:

1.

Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken, Festhallen, Amüsierbetriebe und ähnliche Vergnügungsstätten,

2.

Saunen, Saunaclubs, Schwimmbäder und sonstige öffentliche und private Sportanlagen, soweit in §§ 9e bis 9f keine abweichenden Regelungen getroffen worden sind; weitere Ausnahmen für sonstige private und öffentliche Sportanlagen können im Einzelfall durch schriftliche Genehmigung des Ordnungsamts Bremen oder des Magistrats der Stadt Bremerhaven zugelassen werden, soweit die allgemeinen Hygieneanforderungen im Sinne dieser Verordnung eingehalten werden,

3.

Messen,

4.

Prostitutionsstätten einschließlich der Prostitution in Privatwohnungen und Fahrzeugen, Bordelle, bordellartige Betriebe, Swinger-Clubs.


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§ 9a
Gaststätten

(1) Gaststätten aller Art, soweit es sich nicht um eine Einrichtung nach § 9 Nummer 1 handelt, dürfen nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Vorgaben und nach Maßgabe von Absatz 2 öffnen.

(2) Folgende Bedingungen sind einzuhalten:

1.

der Betreiber oder die Betreiberin hat sicherzustellen, dass die Kontaktbeschränkungen nach § 5 Absatz 1 und 2 eingehalten werden; insbesondere sind

a)

Tische im Abstand so zu platzieren, dass die Gäste einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander einhalten; sofern im Außenbereich die räumlichen Verhältnisse die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern nicht zulassen, sind geeignete Schutzscheiben oder Trennvorrichtungen anzubringen, um den Anforderungen des Arbeits- und Infektionsschutzes zu entsprechen;

b)

Selbstbedienungsbuffets untersagt; Buffets, bei denen Waren von einer Bedienung ausgegeben werden oder abgepackte Einzelportionen entnommen werden können, sind unter Einhaltung des Mindestabstands erlaubt;

c)

stark frequentierte Laufbereiche ständig freizuhalten;

d)

die betrieblichen Abläufe so zu gestalten, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Beschäftigten eingehalten werden kann;

2.

es gilt Sitzplatzpflicht (keine Stehplätze), Thekenverbot und Bedienpflicht; ausgenommen ist der Außer-Haus-Verkauf; der Bedienpflicht ist auch Genüge getan, wenn bei einer Essensausgabe der Gast seine Speisen und Getränke auf einem Tablett zusammengestellt bekommt und hiermit direkt seinen Sitzplatz aufsucht;

3.

der Betreiber oder die Betreiberin hat ein betriebliches Schutz- und Hygienekonzept nach § 11 Absatz 3 zu erstellen;

4.

Gäste sind auf die coronabedingten Verhaltensregeln hinzuweisen;

5.

für die Bewirtung in geschlossenen Räumen gilt: Es sind Namenslisten der Gäste zur Kontaktverfolgung nach § 11a zu führen.


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§ 9b
Einkaufszentren und Einzelhandelsgeschäfte

(1) Einkaufszentren dürfen für den Publikumsverkehr unter folgenden Bedingungen geöffnet werden:

1.

die Betreiberin oder der Betreiber hat ein betriebliches Hygiene- und Schutzkonzept nach § 11 Absatz 3 zu erstellen, aus dem sich insbesondere ergibt, wie auf den gemeinsamen Verkehrsflächen die Anforderungen nach § 5 eingehalten werden können;

2.

die Anzahl der Kunden im Geschäft ist in Abhängigkeit von der Verkaufsfläche so zu begrenzen, dass die Abstandsregeln eingehalten werden können.

(2) Für Geschäfte des Einzelhandels gilt Absatz 1 Nummer 2 entsprechend.

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§ 9c
Tourismus

Touristische Angebote, Freizeitangebote und Dienstleistungen wie etwa Stadtführungen und Stadtrundgänge, touristischer Schiffsverkehr, Tourismusinformationen dürfen durchgeführt werden, wenn die Betreiberin oder der Betreiber oder die Anbieterin oder der Anbieter sicherstellt, dass die Regeln des Kontaktverbotes nach § 5 eingehalten werden und sie oder er ein betriebliches Schutz- und Hygienekonzept nach § 11 Absatz 3 vorhält. Bei Angeboten in geschlossenen Räumen und auf Schiffen sind die teilnehmenden Personen in einer Namensliste nach § 11a zu erfassen.

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§ 9d
Outdoorspielplätze

Öffentliche Spielplätze unter freiem Himmel (Outdoorspielplätze) sind unter folgenden Bedingungen für den Publikumsverkehr geöffnet:

1.

Outdoorspielplätze dürfen nur von Kindern unter 14 Jahren in Begleitung einer

a)

personensorgeberechtigten Person oder

b)

einer Person über 18 Jahren, die aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person für diese Zeit die Aufsicht übernommen hat (erziehungsbeauftragte Person),

genutzt werden,

2.

die personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person hat darauf hinzuwirken, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder soweit wie möglich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.

Private Outdoorspielplätze können unter den Bedingungen nach Satz 1 und 2 geöffnet werden.

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§ 9e
Sport

(1) Die Ausübung von Sport wird unter der Maßgabe des Kontaktverbots nach § 5 Absatz 1 zugelassen. Danach ist bei Ausübung des Sports ein Abstand zu anderen Personen von

1.

1,5 Metern in öffentlichen und nichtöffentlichen Freiluftsportanlagen und im öffentlichen Raum unter freiem Himmel (Outdoorsport) und

2.

zwei Metern in öffentlichen und nichtöffentlichen räumlich geschlossenen Sportanlagen, in Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen sowie auf Indoorspielplätzen (Indoorsport)

einzuhalten.

(2) Für öffentliche und nichtöffentliche Sportanlagen (Outdoor- und Indoorsport) gelten folgende Maßgaben:

1.

anderweitige Menschenansammlungen auf der Sportanlage sind unzulässig;

2.

Umkleideräume und Duschen dürfen nicht geöffnet werden; Gebäude für die Unterbringung von Booten und Flugzeugen im Bereich des Wasser- und Flugsports dürfen ausschließlich zur Nutzung der Boote und Flugzeuge geöffnet werden; notwendige Reparaturarbeiten können durchgeführt werden;

3.

Toiletten können zur Nutzung geöffnet werden, wenn Händewasch- oder Desinfektionsmittel sowie Papierhandtücher in ausreichender Menge bereitgehalten werden;

4.

die Betreiber von Sportanlagen haben ein Schutz- und Hygienekonzept nach § 11 Absatz 2 zu erstellen.

Die Betreiber können anlagenspezifische Zugangsbeschränkungen festlegen und Auflagen für die Nutzung erteilen; diese Pläne sind auf der Sportanlage bekannt zu machen; dies gilt nicht auf Freiluftsportanlagen, die öffentlich zugänglich sind und auf denen kein Vereinssport stattfindet.

(3) Für den Indoorsport gelten über Absatz 2 hinaus folgende Maßgaben:

1.

nach jeder Nutzung eines Gerätes sind dessen Oberflächen zu desinfizieren;

2.

die für die Ausübung des Sports bereitgestellten Räumlichkeiten sind regelmäßig zu lüften;

3.

die teilnehmenden Personen sind in Namenslisten nach § 11a zu erfassen.

(4) Für Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen sowie Indoorspielplätze gilt über Absatz 2 und 3 hinaus die Maßgabe, dass die Betreiberin oder der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept nach § 11 Absatz 3 zu erstellen hat.

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§ 9f
Schwimmbäder

(1) Öffentliche und private Freibäder dürfen für den Publikumsverkehr nach folgender Maßgabe geöffnet werden:

1.

das Abstandsgebot von § 5 Absatz 1 und 2 ist zu beachten;

2.

die Nutzerinnen und Nutzer sind in Namenslisten nach § 11a zu erfassen;

3.

anderweitige Menschenansammlungen sind unzulässig;

4.

Umkleideräume und Duschen mit Ausnahme von Außenduschen dürfen nicht geöffnet werden;

5.

Toiletten können zur Nutzung geöffnet werden, wenn Händewasch- oder Desinfektionsmittel sowie Papierhandtücher in ausreichender Menge bereitgehalten werden;

6.

die Betreiberin oder der Betreiber haben ein betriebliches Schutz- und Hygienekonzept nach § 11 Absatz 3 sowie einen Reinigungsplan zu erstellen und auf Verlangen vorzuweisen.

Die Betreiber können anlagenspezifische Zugangsbeschränkungen festlegen und Auflagen für die Nutzung erteilen; diese Pläne sind auf der Sportanlage bekannt zu machen; dies gilt nicht auf Freiluftsportanlagen, die öffentlich zugänglich sind und auf denen kein Vereinssport stattfindet.

(2) Öffentliche und private Hallenbäder dürfen ab dem 1. Juli 2020 für den Publikumsverkehr geöffnet werden.

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§ 9g
Glücksspiel

(1) Spielhallen, Spielbanken (mit Ausnahme des klassischen Spiels) und Wettvermittlungsstellen dürfen nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Vorgaben und nach Maßgabe von Absatz 2 öffnen.

(2) Folgende Bedingungen sind einzuhalten:

1.

der Betreiber oder die Betreiberin hat sicherzustellen, dass die Kontaktbeschränkungen nach § 5 Absatz 1 und 2 eingehalten werden;

2.

der Betreiber oder die Betreiberin hat ein betriebliches Schutz- und Hygienekonzept nach § 11 Absatz 3 zu erstellen;

3.

zum Zweck der Infektionskettenverfolgung sind Namenslisten der Gäste nach § 11a zu führen.


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§ 9h
Begegnungsstätten

Begegnungsstätten und sonstige Begegnungstreffs, insbesondere für ältere Menschen, Menschen mit Behinderung, Jugendliche, Heranwachsende, Mütter, Familien und Kinder, dürfen geöffnet werden, wenn die Kontaktbeschränkungen nach § 5 Absatz 1 und 2 eingehalten werden. Die verantwortliche Person hat vor Öffnung ein Schutz- und Hygienekonzept nach § 11 Absatz 2 zu erstellen, das im Fall von Begegnungsstätten für ältere Menschen geeignete Maßnahmen zum Schutz von Risikogruppen enthalten muss. Bei Angeboten in geschlossenen Räumen sind die teilnehmenden Personen in Namenslisten nach § 11a zu erfassen.

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§ 9i
Kinos, Theater, Opern, Konzerthäuser

(1) Kinos, Theater, Opern, Konzerthäuser dürfen ab dem 12. Juni 2020 nach Maßgabe von Absatz 2 öffnen.

(2) Folgende Bedingungen sind einzuhalten:

1.

die Betreiberin oder der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Kontaktbeschränkungen nach § 5 Absatz 1 und 2 und die Begrenzung der Teilnehmendenzahl nach § 6 Absatz 1a eingehalten werden;

2.

die Betreiberin oder der Betreiber hat ein betriebliches Schutz- und Hygienekonzept nach § 11 Absatz 3 zu erstellen;

3.

das Verlassen des Sitzplatzes während der Vorstellung ist nur aus wichtigem Grund gestattet;

4.

die Besucherinnen und Besucher sind in Namenslisten nach § 11a zu erfassen;

5.

für den Verkauf von Speisen und Getränken gilt § 9a Absatz 2 entsprechend.

(3) Veranstaltungen, wie zum Beispiel Autokinos oder Autotheater, sind zulässig, wenn sich die Besucherinnen und Besucher während der gesamten Zeit des Besuchs in geschlossenen Fahrzeugen befinden und der Betreiber oder die Betreiberin ein betriebliches Hygiene- und Schutzkonzept nach § 11 Absatz 3 vorhält.

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§ 10
Hotels, Ferienwohnungen, Ferienzimmer und vergleichbare Angebote

(1) Beherbergungsbetriebe und Übernachtungsangebote (Hotels, Pensionen, privat und gewerblich vermietete Ferienwohnungen, Ferienzimmer, Campingplätze, Wohnmobilplätze, Jugendherbergen und vergleichbare Angebote) dürfen nach Maßgabe der folgenden Vorgaben öffnen, wenn die Betreiber sicherstellen, dass die Regeln des Kontaktverbotes nach § 5 eingehalten werden.

(2) Der Zugang und die Anzahl der Gäste ist so zu begrenzen, dass die Abstandsregeln und die Kontaktbeschränkungen nach § 5 eingehalten werden können. Die gemeinsame Nutzung eines Hotelzimmers ist nur Personen nach § 5 Absatz 2 zu gestatten.

(3) Der Betreiber oder die Betreiberin hat ein betriebliches Schutz- und Hygienekonzept nach § 11 Absatz 3 zu erstellen. Er oder sie hat sicherzustellen, dass die Hygieneregeln und Arbeitsschutzstandards eingehalten werden. Die Gäste sind in Namenslisten nach § 11a zu erfassen.

(4) Für die Restaurationsbereiche von Beherbergungsbetrieben gelten die Vorgaben nach § 9a Absatz 2 entsprechend.

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§ 11
Sorgfaltspflichten, Schutz- und Hygienekonzept

(1) Soweit Einrichtungen nach dieser Verordnung öffnen dürfen, sind geeignete Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts, zur Sicherstellung der gesteigerten hygienischen Anforderungen, etwa Maßnahmen zur Sicherstellung von Mindestabständen und Schutzvorrichtungen für das Personal, und zur Vermeidung von Warteschlangen sowie sonstiger Ansammlungen von Menschen vorzunehmen (Sorgfaltspflichten). Soweit nach Art der Einrichtung angezeigt, ist ein Schutz- und Hygienekonzept nach Absatz 2 und bei Betrieben nach Absatz 3 zu erstellen.

(2) Ein Schutz- und Hygienekonzept muss bezogen auf den konkreten Ort und die Bedingungen schlüssig darlegen, wie der Mindestabstand nach § 5 Absatz 1 eingehalten werden kann; es muss weitere Hygieneregeln zur Vermeidung von Infektionen (zum Beispiel durch Waschmöglichkeiten, Desinfektionsmittel, Einmalhandtücher) und bei geschlossenen Räumen ein Belüftungskonzept beinhalten.

(3) Ein betriebliches Schutz- und Hygienekonzept muss den Anforderungen nach Absatz 1 und 2 genügen und darüber hinaus Regelungen zum Arbeitsschutz enthalten. Bis zur endgültigen Erstellung und Umsetzung der betrieblichen Regelungen zum Arbeitsschutz ist als Mindestanforderung festzulegen, dass, sofern die räumlichen Verhältnisse oder die Art der ausgeführten Tätigkeit die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen den Beschäftigten nicht zulassen, geeignete Schutzscheiben oder Trennvorrichtungen anzubringen sind oder nachrangig eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist.

(4) Das Schutz- und Hygienekonzept nach Absatz 2 und 3 ist auf Verlangen den zuständigen Überwachungsbehörden vorzulegen.

(5) Zu den Absätzen 1 bis 3 können Ausführungsbestimmungen erlassen werden.

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§ 11a
Namensliste zur Kontaktverfolgung

Soweit es diese Verordnung verlangt, sind zum Zweck der Infektionskettenverfolgung der Name und die Kontaktdaten (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse) der betroffenen Personen sowie der Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Einrichtung oder des Veranstaltungsortes durch die verantwortliche Person zu erheben, ohne dass Dritte Kenntnis von den Daten erlangen können, zu dokumentieren und drei Wochen aufzubewahren. Eine Person darf an der Veranstaltung nur teilnehmen oder einen Besuch in einer Einrichtung vornehmen, eine Kundin oder ein Kunde oder ein Gast darf nur bedient werden, wenn sie oder er mit der Dokumentation einverstanden ist. Sofern es zur Infektionskettenverfolgung erforderlich ist, ist das zuständige Gesundheitsamt zum Abruf dieser Daten befugt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach Satz 1 sind die Kontaktdaten zu löschen.

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§ 12
Dienstleistungen und Handwerk

Dienstleisterinnen und Dienstleister und Handwerkerinnen und Handwerker, die Leistungen erbringen, bei denen ein Abstand zur Kundin oder zum Kunden von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, dürfen diese Leistungen nur unter Beachtung folgender Hygieneregeln erbringen:

-

ein Abstand zwischen den Kundinnen und Kunden von mindestens 1,5 Metern muss gewährleistet sein; dies gilt auch für den Wartebereich,

-

bei der Arbeit ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und

-

nach jeder Bedienung einer Kundin oder eines Kunden sind die Hände zu waschen.

Dienstleisterinnen und Dienstleister und Handwerkerinnen und Handwerker, die ihre Leistungen in hierfür vorgesehenen Räumlichkeiten oder Fahrzeugen erbringen, haben ein betriebliches Schutz- und Hygienekonzept nach § 11 Absatz 3 zu erstellen.

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§ 12a
Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung
von Geflüchteten, Saisonarbeitskräften, Wohnungs- und Obdachlosen

Die Abstandsregelung nach § 5 Absatz 1 ist grundsätzlich auch in Gemeinschaftsunterkünften für Geflüchtete, Saison- oder andere Arbeitskräfte und Wohnungs- und Obdachlose einzuhalten. Um das Einhalten des Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen als den in § 5 Absatz 2 Nummer 1 genannten Personen zu ermöglichen, ist die Zahl der Personen, die in einer der in Satz 1 genannten Einrichtungen untergebracht werden, entsprechend zu begrenzen.

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3. Teil
Krankenhäuser, Pflegeheime, Leistungen der Eingliederungshilfe,
Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und ähnliche Einrichtungen

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§ 13
Krankenhäuser

(1) Krankenhäuser und Einrichtungen für ambulantes Operieren dürfen planbare Aufnahmen, Operationen und sonstige Eingriffe durchführen, soweit hierdurch keine intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit für mehr als 48 Stunden gebunden werden. Die Krankenhäuser haben sicherzustellen, dass ausreichend Betten auf Normalstationen sowie Intensiv- und Beatmungsbetten für die Versorgung von an Covid-19 erkrankten Patientinnen und Patienten zur Verfügung stehen. Die Krankenhäuser sind verpflichtet, die bislang vorgehaltenen Intensiv- und Beatmungskapazitäten für die Versorgung von an Covid-19 erkrankten Patientinnen und Patienten bereit zu halten.

(2) Näheres zu den von den Krankenhäusern vorzuhaltenden Kapazitäten zur Versorgung von an Covid-19 erkrankten Patientinnen und Patienten legt die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz entsprechend der Entwicklung der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 fest.

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§ 14
Besuchsregelungen

(1) Folgende Einrichtungen dürfen vorbehaltlich des Absatzes 3 nicht von Besucherinnen und Besuchern betreten werden:

1.

Krankenhäuser,

2.

Einrichtungen für ambulantes Operieren,

3.

Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,

4.

Dialyseeinrichtungen,

5.

Tageskliniken,

6.

Entbindungseinrichtungen,

7.

Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer unter den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind.

(2) Folgende Einrichtungen dürfen nach Maßgabe des Satzes 2 betreten werden:

1.

vollstationäre Einrichtungen der Pflege nach § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,

2.

Einrichtungen für Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,

3.

vollstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe, in denen besonders schutzbedürftige Personen leben, Pflege- und Betreuungseinrichtungen nach § 9 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes, anbieterverantwortete Wohngemeinschaften im Sinne des § 8 Absatz 3 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes sowie Tagespflegeeinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 4 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes.

Die in Satz 1 genannten Einrichtungen dürfen unter folgenden Bedingungen betreten werden, sofern die Einrichtungen ein zielgruppenspezifisches Besuchskonzept vorhalten, das die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt:

1.

Terminabsprache für den Besuch,

2.

Symptomfreiheit der jeweils sich besuchenden Bewohnerin oder des Bewohners und der Besucherin oder des Besuchers,

3.

Mindestalter von 16 Jahren der Besucherinnen oder Besucher,

4.

Anmeldung und Registrierung der Besuche durch die Einrichtung; zum Zweck der Infektionskettenverfolgung sind Namenslisten der Besucherinnen und Besucher zur Kontaktverfolgung nach § 11a zu führen,

5.

Einweisung von Bewohnerinnen oder Bewohnern und Besucherinnen oder Besuchern in Hygienemaßnahmen, Dokumentation der durchgeführten Einweisungen in die Hygienemaßnahmen,

6.

§ 5 Absatz 3 gilt für Besucherinnen oder Besucher und Bewohnerinnen oder Bewohner entsprechend,

7.

die Einhaltung des § 5 Absatz 1 ist durch organisatorische, optische oder physische Maßnahmen sicherzustellen,

8.

Kontaktaufnahme erfolgt in Begleitung des Personals,

9.

Speisen dürfen nicht mitgebracht werden; der Verzehr von Speisen und Getränken ist während des Besuches nicht erlaubt,

10.

die Dauer eines Besuchs darf 45 Minuten betragen; wöchentlich soll jeder Bewohnerin und jedem Bewohner ein Besuch ermöglicht werden,

11.

ein Wechsel der Besuchsperson ist nicht zulässig,

12.

der Besuch findet nach Möglichkeit nicht im Zimmer der Bewohnerin oder des Bewohners statt; es sind separate, ausreichend große Räumlichkeiten vorzuhalten; dies gilt nicht für Besuche bei bettlägerigen Bewohnerinnen oder Bewohnern oder Bewohnerinnen oder Bewohnern mit behinderungsspezifischen Bedarfen,

13.

die Besucherin oder der Besucher führt beim Betreten und Verlassen des Bewohnerzimmers und der Einrichtung eine Händedesinfektion durch,

14.

erlaubt ist der Kontakt der Bewohnerinnen oder Bewohnern mit einer Besucherin oder einem Besucher im Außengelände der Einrichtung bei Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Abstandsregeln, der Hygienevorschriften und unter den Auflagen der Leitung der Einrichtung.

Satz 2 Nummer 3, Nummer 10 und Nummer 11 finden nur eingeschränkt Anwendung in Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach Satz 1 Nummer 2 und 3. Erweiterte Regelungen sind im zielgruppenspezifischen Konzept zu begründen; die Einhaltung von Hygienevorgaben ist zu gewährleisten.

(3) Die Einrichtungen nach Absatz 1 und 2 müssen, gegebenenfalls unter Auflagen, Ausnahmen zulassen, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse vorliegt. Ein solches Interesse liegt insbesondere bei Minderjährigen, Gebärenden, im Notfall, in palliativen Situationen, bei der Versorgung von Schwerstkranken und Sterbenden oder bei der Betreuung durch Sorgeberechtigte vor.

(4) Das Betreten zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit ist von dem Besuchsverbot nach Absatz 1 und 2 nicht erfasst. Personen der Rechtspflege, insbesondere Richterinnen und Richtern, Verfahrenspflegern und Verfahrenspflegerinnen und Verfahrensbeiständen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit sowie Personen zur Wahrnehmung von Tätigkeiten einer rechtlichen Betreuung oder einer Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung ist zur Erledigung unaufschiebbarer Rechtsgeschäfte oder persönlichen Anhörungen Zutritt zu gewähren.

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§ 15
Einrichtungen der Tagespflege

(1) Einrichtungen der Tagespflege dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht für den Pflegebetrieb geöffnet werden.

(2) Einrichtungen der in Absatz 1 bezeichneten Art können einen eingeschränkten Betrieb für eine Notbetreuung von Pflegebedürftigen anbieten,

1.

deren Angehörige in sogenannten kritischen Infrastrukturen gemäß der Anlage zu dieser Verordnung tätig sind oder

2.

die einer ärztlich verordneten Behandlungspflege bedürfen, die nicht durch pflegende Angehörige sichergestellt werden kann oder

3.

für die eine fehlende Betreuung in der Tagespflege eine gesundheitliche Schädigung zur Folge hätte.

Die Notbetreuung nach Satz 1 kann auch für Pflegebedürftige angeboten werden, die zuvor nicht in einer Einrichtung der Tagespflege betreut wurden. Die Namen sowie die Berufe der Angehörigen der im Rahmen der Notbetreuung betreuten Pflegebedürftigen sind in Listenform zu erfassen. Die Notbetreuung ist auf das notwendige Maß zu beschränken. Sie soll in möglichst kleinen Gruppen erfolgen und kann bis zu dem Umfang eingerichtet werden, der dem jeweiligen Schutz- und Hygienekonzept der Tagespflegeeinrichtung zugrunde liegt.

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§ 16
Betreuung und Zusammenkunft in der kommunalen Sucht-, Drogen- und Wohnungsnotfallhilfe

In folgenden Einrichtungen ist die Betreuung und Zusammenkunft zulässig:

1.

Tagesstätten für Menschen mit psychischer Erkrankung,

2.

Nachtcafés,

3.

Drogenkontakteinrichtungen,

4.

Tagesaufenthalt Wohnungsnotfallhilfe,

5.

Beschäftigungsangebote für Menschen mit psychischer Erkrankung,

soweit die Einhaltung der Abstandsregelung nach § 5 Absatz 1 gewährleistet ist und ein Schutz- und Hygienekonzept nach § 11 Absatz 2 der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport (hinsichtlich Nummer 4) und der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz (hinsichtlich der Nummern 1,2, 3 und 5) vorgelegt worden ist. § 5 Absatz 3 gilt entsprechend.

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§ 16a
Anerkannte Werkstätten für Menschen mit Behinderungen

(1) Anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen nach § 219 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Werkstätten) ist die über eine Notbetreuung hinausgehende reguläre Wiederaufnahme der Beschäftigung und Betreuung von Menschen mit Behinderungen nach Maßgabe des Absatz 2 und 3 gestattet; umfasst sind Eingangsverfahren, Berufsbildungs- und Arbeitsbereich. Die Grundsätze der Leistungserbringung nach den §§ 56 bis 59 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.

(2) Voraussetzung für die Wiederaufnahme ist:

1.

der Träger der Werkstatt hat ein Schutz- und Hygienekonzept nach § 11 Absatz 3 erstellt; für eine angebotene Gemeinschaftsverpflegung sind spezielle Vorschriften, die sich an den Vorgaben des § 9a Absatz 2 zu orientieren haben, vorzusehen;

2.

betriebsfremde Personen sind bei Betreten der Werkstatt in einer Namensliste zur Kontaktverfolgung nach § 11a zu erfassen;

3.

die betroffenen Personen sind mit einer Wiederaufnahme der Beschäftigung und Betreuung einverstanden; ist eine rechtliche Betreuung bestellt, ist auch ihr Einverständnis einzuholen;

4.

für Beförderungen, die vom Träger der Werkstatt selbst oder in seinem Auftrag von Dritten organisiert werden, gilt § 5 Absatz 3 entsprechend.

(3) Der Träger der Werkstatt kann Personen von der Wiederaufnahme ausnehmen, die auch bei angemessener Unterweisung die zum Infektionsschutz erforderlichen Hygienevorgaben mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht einhalten können. Für diesen Personenkreis sind durch den Träger der Werkstatt alternative Angebote der Leistungserbringung zu gewährleisten.

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§ 16b
Tagesförderstätten und Fördergruppen für Menschen mit Behinderungen

(1) § 16a gilt mit Ausnahme von Absatz 3 entsprechend für Tagesförderstätten für Menschen mit geistigen oder mehrfachen Behinderungen sowie Fördergruppen im Sinne von § 219 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Sofern es dem Träger aufgrund der bestehenden Raumgröße, der Art und Schwere der Behinderung im Einzelfall oder anderer Umstände nicht möglich erscheint, infektionsschutzrechtliche Standards im erforderlichen Umfang einzuhalten, soll die Gruppengröße angepasst oder das Angebot durch organisatorische Regelungen im Sinne alternierender Besuchsmodelle gestaltet werden.

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4. Teil
Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege nach dem Gesetz
zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege
(Bremisches Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz);
Schulen und weitere Bildungseinrichtungen sowie sonstige Einrichtungen
der Aus-, Fort- und Weiterbildung

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§ 17
Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege nach dem
Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz*

(1) Öffentliche und private Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und der Kindertagespflege sowie Spielhaus-Treffs und Selbsthilfespielkreise können eine Betreuung und Förderung nach Maßgabe von Absatz 2 bis 6 anbieten.

(2) Die Einrichtungen haben ein Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen; dieses muss Hygieneregeln zur Vermeidung von Infektionen und ein Belüftungskonzept beinhalten; es ist festzulegen, wie Besucherströme räumlich oder zeitlich entflochten werden können.

(3) Einrichtungen nach Absatz 1 bieten für alle im laufenden Kita-Jahr angemeldeten Kinder ein Angebot im Sinne einer Betreuung an, soweit die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzeptes nach Absatz 2 gewährleistet werden kann und die personellen Ressourcen dies erlauben. Soweit abweichend vom Regelbetrieb eine zeitliche Einschränkung des Betreuungsumfangs vorzunehmen ist, gilt diese für alle aufgenommenen Kinder. Ausgenommen davon sind Kinder, die zur Abwehr einer Gefährdung im Sinne des § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder in besonderen Härtefällen aufgenommen worden sind; hier soll das Angebot gegenüber dem Regelbetrieb zeitlich nicht eingeschränkt werden. Näheres regeln die Stadtgemeinden.

(4) Die Betreuung nach Absatz 3 soll in festen Bezugsgruppen stattfinden. Fachkräfte sollen, soweit es der Dienstbetrieb zulässt, nur in einer Bezugsgruppe eingesetzt werden. In öffentlichen oder privaten Einrichtungen der Kindertagesbetreuung findet die Betreuung der Bezugsgruppen in getrennten Räumen statt. Die Namen der betreuten Kinder sind tagesaktuell in Listenform zu erfassen.

(5) Angebote Dritter oder Anlagen, die außerhalb der in Absatz 1 genannten Einrichtungen gelegen sind, etwa Museen, Spielplätze oder Botanische Gärten, können in einzelnen Gruppen wahrgenommen oder genutzt werden, sofern größere Ansammlungen vermieden werden können. Hierfür gelten gegebenenfalls die aktuellen Abstands- und Hygieneregeln. Sofern das Angebot in einer Einrichtung stattfindet, hat die Einrichtung ein Schutz- und Hygienekonzept nach § 11 Absatz 2 aufzustellen.

(6) Angebote Dritter in öffentlichen und privaten Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und der Kindertagespflege können stattfinden, sofern dafür separate Räume vorgesehen sind.

Fußnoten

*

[Red. Anmerkung: Entsprechend § 21 Absatz 1b der Verordnung vom 16. Juni 2020 (Brem.GBl. S. 436) i.V.m. § 21 Absatz 1b dieser Verordnung tritt § 17 für Schulen und weitere Bildungseinrichtungen nach dem Bremischen Schulgesetz mit Ablauf des 21. Juni 2020 außer Kraft.]

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§ 18
Sonstige Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung

(1) An Volkshochschulen, Fahr- oder Flugschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Quartiersbildungseinrichtungen, Musikschulen sowie sonstigen öffentlichen oder privaten Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung dürfen Präsenzveranstaltungen stattfinden, sofern hierbei ein Abstand zwischen den Teilnehmenden von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist. Für die praktische Fahr- oder Flugschulausbildung, die praktische Fahr- oder Flugerlaubnisprüfung und die Schulungen in erster Hilfe für den Fahr- oder Flugerlaubniserwerb, bei denen der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, gilt § 5 Absatz 3 entsprechend. Bei Gesangsunterricht oder vergleichbaren Angeboten, die eine intensive Atmung bedingen, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern zu anderen Personen zu gewährleisten. Für sportliche oder ähnliche, auf Bewegung abzielende Angebote gelten

1.

unter freiem Himmel die Bestimmungen für den Outdoorsport nach § 9e Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 bis 3,

2.

in geschlossenen Räumen die Bestimmungen für den Indoorsport nach § 9e Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 Nummer 1 und 2

entsprechend. Die geltenden Hygienebestimmungen sind einzuhalten. Die Einrichtungen haben ein Schutz- und Hygienekonzept nach § 11 Absatz 2, Betriebe nach § 11 Absatz 3 zu erstellen und bei Bedarf zu aktualisieren. Für gastronomische Angebote in den Einrichtungen gilt § 9a entsprechend.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf bei der Aus- und Weiterbildung der Gesundheitsberufe der Mindestabstand von 1,5 Metern vorübergehend unterschritten werden, wenn die Art der Aus- und Weiterbildung dies erfordert. Dabei ist sicherzustellen, dass feste Arbeitsgruppen von zwei Personen gebildet werden. § 5 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Weitere Ausnahmen sind im Einzelfall zulässig, soweit die allgemeinen Hygieneanforderungen im Sinne der Verordnung eingehalten werden.

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5. Teil
Schlussvorschriften

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§ 19
Ordnungswidrigkeiten und Strafbarkeit

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 die Wohnung oder eine Einrichtung verlässt oder entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt, ohne dass eine Ausnahme nach § 4 vorliegt,

2.

entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 die Wohnung oder eine Einrichtung verlässt oder entgegen § 1 Absatz 2 Satz 2 Besuch empfängt, ohne dass eine Ausnahme nach § 4 vorliegt,

3.

entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 sich nicht auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt oder sich nicht ständig dort absondert oder entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt, ohne dass eine Ausnahme nach § 4 vorliegt,

3a.

entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 die zuständige Ortspolizeibehörde oder das zuständige Gesundheitsamt nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert,

3b.

entgegen § 2 Absatz 4 Satz 2 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder die ergriffenen Maßnahmen nicht dokumentiert,

3c.

entgegen § 2 Absatz 6 Satz 1 die Freie Hansestadt Bremen nicht auf unmittelbarem Weg verlässt,

4.

entgegen § 3 Absatz 1 sich weigert, eine erforderliche Untersuchung an sich vornehmen zu lassen, an ihr mitzuwirken, den Anordnungen des Gesundheitsamts Folge zu leisten, den Zutritt zur Wohnung zu gestatten oder Auskünfte zu erteilen,

5.

entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 an einer Veranstaltung beteiligt ist,

6.

entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder entgegen § 6 Absatz 1b Satz 2 ein Hygiene- und Schutzkonzept nicht vorhält oder entgegen § 6 Absatz 1b Satz 3 eine Namensliste zur Kontaktverfolgung nicht führt,

7.

entgegen § 6 Absatz 1a eine Veranstaltung durchführt, ohne die Beschränkung der Teilnehmerzahl einzuhalten,

7a.

entgegen § 6 Absatz 4 die erforderlichen Abstandsregeln und Hygienevorkehrungen nicht sicherstellt,

8.

entgegen § 8 eine Reisebusreise oder einen sonstigen Gelegenheitsverkehr zu touristischen Zwecken veranstaltet, ohne die Kontaktbeschränkungen nach § 5 oder die Beschränkungen der Sitzplatzzahl einzuhalten oder einen Schutz- und Hygieneplan vorzuhalten oder eine Namensliste nach § 11a zu führen,

9.

entgegen § 9 eine Einrichtung für den Publikumsverkehr öffnet,

9a.

entgegen § 9a Absatz 2 Nummer 1 die vorgeschriebenen Abstands- und Hygieneregeln nicht einhält oder entgegen § 9a Absatz 2 Nummer 4 ein betriebliches Schutzkonzept nicht erstellt oder entgegen § 9a Absatz 2 Nummer 5 eine Namensliste nach § 11a nicht führt,

9b.

entgegen § 9b ein Hygiene- und Schutzkonzept nicht erstellt oder die Anzahl der Kunden nicht so begrenzt, dass die vorgeschriebenen Abstandsregeln eingehalten werden können,

9c.

entgegen § 9c die vorgeschriebenen Regeln des Kontaktverbots nicht sicherstellt oder ein Hygiene- und Schutzkonzept nicht erstellt,

9d.

entgegen § 9e die vorgeschriebenen Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oder als Betreiber von Sportanlagen ein Hygiene- und Schutzkonzept nicht erstellt oder eine Namensliste nach § 11a nicht führt,

9e.

entgegen § 9f als Betreiber eines Freibads oder Hallenbads ein Hygiene- und Schutzkonzept nicht erstellt oder eine Namensliste nach § 11a nicht führt,

9f.

entgegen § 9g Absatz 2 die vorgeschriebenen Abstands- und Hygieneregeln nicht einhält, ein Hygiene- und Schutzkonzept oder ein betriebliches Schutzkonzept nicht erstellt oder eine Namensliste nach § 11a nicht führt,

9g.

entgegen § 9h die vorgeschriebenen Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oder ein Hygiene- und Schutzkonzept nicht erstellt,

9h.

entgegen § 9i Absatz 2 Nummer 1,2 oder 5 ein Kino, ein Theater, eine Oper oder einen Konzertsaal öffnet, ohne das Kontaktverbot nach § 5 Absatz 1 und 2 einzuhalten, ein betriebliches Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen oder Namenslisten nach § 11a zu führen oder entgegen § 9i Absatz 3 Speisen und Getränke verkauft, ohne die Bedingungen nach § 9a Absatz 2 einzuhalten, oder entgegen § 9i Absatz 2 Nummer 3 oder 4 während der Vorstellung den Sitzplatz ohne wichtigen Grund verlässt oder entgegen § 9i Absatz 4 ein betriebliches Hygiene- und Schutzkonzept nicht erstellt oder während des Besuchs eines Autokinos oder Autotheaters das Fahrzeug verlässt,

10.

entgegen § 10 Absatz 2 bis 4 die vorgeschriebenen Abstands- und Hygieneregeln nicht einhält oder ein betriebliches Schutzkonzept nicht erstellt oder entgegen § 10 Absatz 3 eine Namensliste nach § 11a nicht führt,

11.

entgegen § 12 eine Dienstleistung oder eine handwerkliche Leistung ohne Einhaltung der Hygieneregeln erbringt oder ein betriebliches Schutzkonzept nicht erstellt,

12.

entgegen § 14 Absatz 1 einen Besuch abstattet, ohne dass eine Ausnahme nach Absatz 3 vorliegt,

13.

entgegen § 14 Absatz 2 Satz 2 die erforderlichen Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oder eine Namensliste nach § 11a nicht führt,

14.

entgegen § 15 Absatz 1 eine Einrichtung der Tagespflege für den Pflegebetrieb öffnet,

15.

entgegen §§ 16, 16a oder 16b eine Betreuung in einem Angebot oder einer Maßnahme durchführt, ohne ein Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen,

16.

entgegen §§ 17 oder 17a ein Schutz- und Hygienekonzept nicht erstellt oder die Abstands- und Hygieneregeln nicht einhält,

17.

entgegen § 18 an einer Volkshochschule, Fahr- oder Flugschule, Einrichtung der Erwachsenenbildung, Quartiersbildungseinrichtung, Musikschule oder an einer sonstigen öffentlichen oder privaten Einrichtung der Aus-, Fort- und Weiterbildung Präsenzunterricht stattfinden lässt, ohne dass die geltenden Abstands- oder Hygieneregeln eingehalten werden.

Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

(2) Verstöße gegen vollziehbare Anordnungen nach § 28 Absatz 1 Satz 2, § 30 Absatz 1 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils auch in Verbindung mit dieser Verordnung, sind gemäß § 75 Absatz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes strafbar.

(3) Verstöße gegen vollziehbare Anordnungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils auch in Verbindung mit dieser Verordnung, stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Absatz 1a Nummer 6 des Infektionsschutzgesetzes dar und können mit Bußgeldern von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

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§ 20
Einschränkung von Grundrechten

Durch diese Rechtsverordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

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§ 21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluation

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatz 1a am 10. Juni 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sechste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Sechste Coronaverordnung) vom 2. Juni 2020 (Brem.GBl. S. 374) vorbehaltlich des Absatz 1b außer Kraft.

(la) § 17 dieser Verordnung tritt am 15. Juni 2020 und § 17a dieser Verordnung am 22. Juni 2020 in Kraft.

(lb) § 17 der Sechsten Coronaverordnung tritt für öffentliche und private Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und der Kindertagespflege sowie Spielhaus-Treffs mit Ablauf des 14. Juni 2020 und für Schulen und weitere Bildungseinrichtungen nach dem Bremischen Schulgesetz mit Ablauf des 21. Juni 2020 außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 26. Juni 2020 außer Kraft.

(3) Die Verordnungsgeberin wird fortlaufend evaluieren, ob die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der mit dieser Verordnung verbundenen Grundrechtsbeschränkungen weiter Bestand haben.

(4) Die örtlich zuständigen Behörden nach § 4 Absatz 1 und 1a der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz können weitergehende Anordnungen treffen, soweit es im Interesse des Gesundheitsschutzes zwingend erforderlich ist.

Bremen, den 9. Juni 2020

Die Senatorin für Gesundheit,
Frauen und Verbraucherschutz

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Anlage

zu §§ 1, 2, 15 und 16

I.

Berechtigung zur Inanspruchnahme von Angeboten der Notbetreuung

Sorgeberechtigte, Pflegepersonen und betreuende Angehörige können die Notbetreuung nach den § 15 Absatz 2, § 16a Absatz 1, und § 16b dieser Verordnung in Anspruch nehmen, wenn beide (bzw. Alleinerziehende) Sorgeberechtigten, Pflegepersonen und betreuenden Angehörige berufstätig sind und eine anderweitige Betreuung nicht gewährleistet werden kann sowie in Härtefällen auf Antrag.

Vorrangig berücksichtigt werden Betreuende, die einem der folgenden Bereiche tätig sind:

Abschnitt 1:

Gesundheitswesen

Beschäftigte im Gesundheitswesen einschließlich des Rettungsdienstes (Ärzte, Pflegepersonal), bei ambulanten Pflegediensten und stationären Pflegeeinrichtungen einschließlich in der Altenpflege Beschäftigte sowie alle Beschäftigten, die zur Aufrechterhaltung der Funktionen des Gesundheitswesens zuständig sind, wie Reinigungs- und Verwaltungspersonal, sonstiges Personal (einschließlich medizinischer Fachangestellter) in Krankenhäusern, Arztpraxen oder Zahnarztpraxen, in Laboren, der Beschaffung, Apotheken, bei Arzneimittelherstellern und Herstellern medizinischer Produkte, ferner Hebammen sowie Beschäftigte in Einrichtungen für die tiermedizinische und tierpflegerische Versorgung und in Einrichtungen und bei Angeboten oder Maßnahmen der Eingliederungshilfe.

Abschnitt 2:

Öffentlicher Dienst

1.

Senatorische Behörden der Freien Hansestadt Bremen

2.

Bremische Bürgerschaft (Mitarbeiter und Abgeordnete)

3.

Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven (Mitglieder)

4.

Magistrat der Stadt Bremerhaven (Mitglieder und Beschäftigte)

5.

Gesundheitsamt Bremen

6.

Ordnungsamt Bremen

7.

Standesamt Bremen

8.

Migrationsamt Bremen

9.

Bürgeramt Bremen (und zugeordnete Dienststellen)

10.

Polizei Bremen und Ortspolizeibehörde Bremerhaven

11.

Feuerwehr Bremen und Bremerhaven

12.

sonstige Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben der Freien Hansestadt Bremen sowie der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven, insbesondere der Katastrophenschutz

13.

Staatsanwaltschaft Bremen

14.

Generalstaatsanwaltschaft Bremen

15.

Gerichte im Land Bremen

16.

Justizvollzugsanstalten im Land Bremen

17.

Hansestadt Bremisches Hafenamt (= Funktion Ordnungsamt im Hafengebiet)

18.

Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen

19.

Landesuntersuchungsamt für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin

20.

Eichamt des Landes Bremen

21.

Gewerbeaufsicht des Landes Bremen

22.

Jobcenter, Agentur für Arbeit

23.

Amt für Straßen und Verkehr

24.

Amt für soziale Dienste

25.

Amt für Versorgung und Integration Bremen

26.

Landeshauptkasse

27.

Sozialversicherungen, Sozialtransfers, Studierendenwerke

28.

Freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe, der Flüchtlings- und Wohnungslosenhilfe, der Alten- und Behindertenhilfe sowie der Drogen- und Suchthilfe

29.

Personal, das die Notversorgung in Kita sichert

30.

Personal an Schulen

31.

stationäre Betreuungseinrichtungen (z.B. Hilfen für Erziehung)

32.

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit

33.

Performa Nord

34.

den Ziffern 1 bis 29 entsprechende Einrichtungen anderer Bundesländer und Kommunen

35.

Einrichtungen, deren Tätigkeit für die Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen sowie die Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen notwendig ist

Abschnitt 3:

Kritische Infrastruktur

1.

Ver- und Entsorgung (Strom, Wasser, Energie, Abfall): z.B. Hansewasser, Bremer Stadtreinigung, SWB/Wesernetz, Kraftstoffversorgung (HGM Energy)

2.

Transport und Verkehr

3.

Bremischer Deichverband am rechten Weserufer

4.

Bremischer Deichverband am linken Weserufer

5.

Ernährung: Ernährungswirtschaft, Lebensmittelhandel, Landwirtschaft und Gartenbau, inkl. Zulieferung, Logistik

6.

Informationstechnik und Telekommunikation

7.

Finanz- und Versicherungswesen: Banken, Börsen, Versicherungen, Sozialversicherungen, Sozialtransfers, Finanzdienstleister

8.

Medien und Kultur: Rundfunk (Fernsehen und Radio), gedruckte und elektronische Presse, Kulturgut, symbolträchtige Bauwerke

9.

bremenports GmbH & Co. KG

10.

Lotsenbrüderschaften und Lotsenversetzbetrieb im Hafen und auf der Weser

11.

EUROGATE Technical Services im Überseehafengebiet)

12.

Fischereihafenbetriebsgesellschaft

13.

DFS Deutsche Flugsicherung GmbH

14.

BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung, WFB, Messe Bremen

15.

Flughafen Bremen GmbH

16.

Tankstellen

17.

Bestatterinnen und Bestatter

18.

Immobilien Bremen und Seestadt Immobilien Bremerhaven

19.

stationäre Betreuungseinrichtungen (z.B. Hilfen für Erziehung)

20.

Anwaltschaft

21.

Betreuungsvereine und rechtliche Betreuerinnen und Betreuer nach § 1896 BGB

II.

Ausnahme von der Regelung der §§ 1 und 2

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der unter Ziffer I. Abschnitte 1 bis 3 genannten Behörden und Betriebe werden gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 dieser Verordnung von der Regelung der §§ 1 und 2 dieser Verordnung ausgenommen, soweit sie ausdrücklich durch den Dienstherrn oder den Arbeitgeber benannt werden.

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