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Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Satz 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. September 2018 (Brem.GBl. S. 425 - 2126-e-1), die durch Verordnung vom 12. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 292) geändert worden ist, wird verordnet:
(1) Außerhalb der eigenen Wohnung nebst dem umfriedeten Besitztum ist, soweit möglich, ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Bei der Ausübung von Sport und beim Singen oder bei ähnlichen Tätigkeiten in geschlossenen Räumen, die eine intensive Atmung bedingen, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern zu anderen Personen einzuhalten.
die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, die Partnerin oder den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft sowie deren oder dessen Kinder (Patchworkfamilie), Verwandte in gerader Linie sowie Geschwister und Geschwisterkinder (Familienangehörige),
Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft leben (Angehörige des eigenen Hausstandes); Paare gelten als Angehörige eines Hausstandes, auch wenn sie nicht in einer gemeinsamen Wohnung leben,
Zusammenkünfte zwischen Angehörigen eines Hausstandes im Sinne von Nummer 2 mit Personen eines anderen Hausstandes oder Zusammenkünfte von bis zu zehn Personen aus verschiedenen Hausständen, wobei Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren und Begleitpersonen von Menschen, die diese aufgrund von Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung benötigen, nicht einzurechnen sind.
Gruppen von Kindern bis zu einem Alter von 14 Jahren.
(3) Bei der Ausübung von Sport ist nur in geschlossenen Räumen Absatz 1 Satz 2 einzuhalten. In Gruppen mit bis zu 20 Personen ist Sport auch in geschlossenen Räumen ohne die Einhaltung des Mindestabstands erlaubt. Für Kaderathletinnen und -athleten sowie den Bereich des Spitzensports im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Bremischen Sportförderungsgesetzes können im Einzelfall durch schriftliche Genehmigung des Sportamts Bremen oder des Magistrats der Stadt Bremerhaven Ausnahmen von der Begrenzung der Personenzahl nach Satz 1 zugelassen werden.
(3a) Das gemeinsame Singen (zum Beispiel in einem Chor) und das gemeinsame Musizieren mit Blasinstrumenten in geschlossenen Räumen ist erlaubt, wenn ein Schutzkonzept vorgehalten wird, das vorsieht, dass jede Person vor Beginn der Veranstaltung ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen hat. Satz 1 gilt nicht für berufliche Tätigkeiten. Das gemeinsame Singen und Musizieren mit Blasinstrumenten in geschlossenen Räumen in Einrichtungen nach §§ 16 und 17 sowie in Hochschulen bleibt ohne die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses nach Satz 1 erlaubt.
(4) Das Abstandsgebot nach Absatz 1 gilt nicht für
die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege nach § 16,
den Unterricht und die Betreuung an Schulen, soweit das Kohortenprinzip nach Maßgabe von § 17 Absatz 3 vorgesehen ist,
den Unterricht an sonstigen Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung, soweit die Unterschreitung des Abstandsgebots aus didaktischen Gründen erforderlich ist oder soweit der Unterricht grundsätzlich in festen Bezugsgruppen stattfindet, die in ihrer Zusammensetzung unverändert bleiben (Kohortenprinzip); für alle teilnehmenden Personen besteht im Einrichtungsgebäude einschließlich den Unterrichtsräumen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 Absatz 2 Satz 1; eine Ausnahme ist bei Vorliegen eines der in § 3 Absatz 3 genannten Fälle, aus didaktischen Gründen und für Beschäftigte innerhalb ihrer eigenen Büro- und Arbeitsräume zulässig.
Für Lehrkräfte gilt die Ausnahme vom Abstandsgebot nach Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht.
(5) § 8 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung ist zu beachten.
(1) Außerhalb der eigenen Wohnung nebst dem umfriedeten Besitztum sind Veranstaltungen sowie sonstige Zusammenkünfte und Menschenansammlungen nur mit Personen aus zwei Hausständen oder mit bis zu zehn Personen aus verschiedenen Hausständen erlaubt, wobei Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren und Begleitpersonen von Menschen, die diese aufgrund von Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung benötigen, nicht einzurechnen sind, soweit in dieser Verordnung nichts Anderes geregelt ist. Satz 1 gilt nicht für Zusammenkünfte von Kindern nach § 1 Absatz 2 Nummer 4.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind Veranstaltungen und sonstige Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Personen und unter freiem Himmel mit bis 1000 gleichzeitig anwesenden Personen erlaubt, soweit zwischen den teilnehmenden Personen ein Abstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten wird; dies gilt nicht für Personen nach § 1 Absatz 2, die eine Veranstaltung gemeinsam besuchen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat ein Schutz- und Hygienekonzept nach § 7 Absatz 1 zu erstellen; bei Veranstaltungen in einem Betrieb muss ein betriebliches Schutz- und Hygienekonzept nach § 7 Absatz 2 vorliegen. Eine Namensliste der teilnehmenden Personen zur Kontaktverfolgung nach § 8 ist zu führen. Bei Veranstaltungen in Innenräumen ist für eine ausreichende Lüftung zu sorgen. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen müssen die teilnehmenden Personen vor Beginn der Veranstaltung oder Zusammenkunft ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen, wenn laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 35 pro 100 000 Einwohner in der jeweiligen Stadtgemeinde überschritten wird; bei Veranstaltungen unter freiem Himmel gilt die Testpflicht, wenn laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 50 pro 100 000 Einwohner in der jeweiligen Stadtgemeinde überschritten wird.
(2a) Wenn laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 35 pro 100 000 Einwohner in der jeweiligen Stadtgemeinde unterschritten wird, sind abweichend von Absatz 2 Satz 1 Veranstaltungen und sonstige Zusammenkünfte auch ohne Einhaltung des Abstandsgebotes nach § 1 Absatz 1 zulässig, wenn die Veranstaltung im Freien stattfindet, die Veranstaltung mindestens zwei Tage vor Beginn der zuständigen Ortspolizeibehörde angezeigt, der Zugang zur der Veranstaltung kontrolliert wird und eine gleichzeitige Anwesenheit von mehr als 100 Personen ausgeschlossen ist, eine Namensliste der teilnehmenden Personen zur Kontaktverfolgung nach § 8 geführt wird und alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 vorlegen.
(3) Abweichend von Absatz 2 können Veranstaltungen von den Ortspolizeibehörden unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Personen zugelassen werden, soweit die Veranstalterin oder der Veranstalter ein geeignetes Schutz- und Hygienekonzept nach § 7 Absatz 2 vorlegt. Eine Namensliste der teilnehmenden Personen zur Kontaktverfolgung nach § 8 ist zu führen; die Namensliste ist einen Monat aufzubewahren. Die Zulassung nach Satz 1 muss mit dem Vorbehalt des Widerrufs in Bezug auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens versehen werden; im Übrigen ist durch Auflagen die Einhaltung und Umsetzung der in dem Schutz- und Hygienekonzept nach Satz 1 vorgesehenen Maßnahmen sicherzustellen.
(4) Öffentliche oder nichtöffentliche Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen sind von dem Verbot nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ausgenommen. Sie sind, sofern es sich nicht um eine Eil- oder Spontanversammlung handelt, der zuständigen Versammlungsbehörde spätestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe fernmündlich, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift anzuzeigen. Die zuständige Versammlungsbehörde kann die Versammlung zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 beschränken oder mit Auflagen versehen.
(5) Ansammlungen und Zusammenkünfte von Menschen sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 zulässig:
für die Berufsausübung im Sinne des Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, einschließlich der Ausübung der betrieblichen Interessenvertretung,
im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines politischen Mandats, bei Veranstaltungen und Sitzungen der Bremischen Bürgerschaft, ihren Gremien und Fraktionen und der Deputationen, der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven, der Bremischen Beiräte und der Parteien,
im Rahmen von durch Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Sitzungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts sowie nicht rechtsfähigen Vereinen, Initiativen und andere ehrenamtlichen Zusammenschlüssen, soweit zwischen den teilnehmenden Personen ein Abstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten wird; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend,
bei der Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Dienst oder als Organ der Rechtspflege oder im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung im Verwaltungsverfahren,
bei der Benutzung des öffentlichen Personenverkehrs,
im Zusammenhang mit dem Besuch von Verkaufsstellen und Dienstleistungsbetrieben nach § 4 Absatz 3 und sonstigen geöffneten privaten und öffentlichen Einrichtungen,
im Rahmen von Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere der Sozialen Gruppenarbeit nach § 29 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sowie der Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 SGB VIII,
im Rahmen von Angeboten der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII, der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach § 14 SGB VIII,
bei der Ausübung von Sport,
im Rahmen des Besuchs der im 2. und 3. Teil geregelten Einrichtungen.
(1) Eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht:
bei der Nutzung von Verkehrsmitteln des Öffentlichen Personenverkehrs und den hierzu gehörenden Einrichtungen wie zum Beispiel Haltestellen, Bahnhöfe und Flughäfen,
bei dem Besuch einer Verkaufsstätte in geschlossenen Räumen, in sonstigen geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind sowie, wenn laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 35 pro 100 000 Einwohner in der jeweiligen Stadtgemeinde überschritten wird, bei dem Besuch von Wochenmärkten nach § 67 der Gewerbeordnung und
in den Innenräumen von Arbeits- und Betriebsstätten, einschließlich bei der Nutzung innerbetrieblicher Verkehrsmittel, mit Ausnahme der fahrzeugführenden Person, und innerhalb von Gebäuden von Einrichtungen des öffentlichen Dienstes und Behörden beim Betreten von Verkehrsflächen, wie etwa Eingangsbereich, Treppenhäuser, Flure und Aufzüge sowie beim Aufenthalt im Sanitärbereich und in Warteräumen.
Von Satz 1 Nummer 3 ausgenommen sind Gerichte, die Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes sowie die vom 2. und 3. Teil erfassten Einrichtungen.
(2) Personen ab einem Alter von 16 Jahren erfüllen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch Tragen einer OP-Maske, einer Maske der Standards „KN95/N95“, „FFP2“ oder eines gleichwertigen Schutzniveaus (medizinische Gesichtsmaske); Atemschutzmasken mit Ausatemventil sind nicht zulässig. Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von 15 Jahren können die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch durch Tragen einer textilen Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie, erfüllen; geeignet sind auch Schals, Tücher, Buffs, aus Baumwolle oder anderem geeigneten Material selbst hergestellte Masken oder Ähnliches.
(3) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgesehen ist, sind hiervon folgende Personen ausgenommen:
Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer chronischen Erkrankung, einer Behinderung oder einer Schwangerschaft keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und dies durch ärztliche Bescheinigung nachweisen können und,
gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.
Auf den Nachweis durch ärztliche Bescheinigung in den Fällen des Satz 1 Nummer 2 soll verzichtet werden, wenn offenkundig ist, dass der Person das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Personen, die aus beruflichen Gründen die Tragepflicht überwachen, sollen über die Ausnahmen in geeigneter Weise unterrichtet werden.
(1) Soweit nach § 28b des Infektionsschutzgesetzes oder nach dieser Verordnung der Besuch einer Verkaufsstelle, einer privaten oder öffentlichen Einrichtung oder die Inanspruchnahme einer Dienstleistung nur nach Vorlage eines negativen Ergebnisses einer mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zulässig ist, gilt § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung.
(2) Wird Beschäftigten nach § 5 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung von ihrem Arbeitgeber ein Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 angeboten, sind diese verpflichtet, das Angebot anzunehmen und einen Test durchzuführen oder durchführen zu lassen. Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Soweit in § 28b des Infektionsschutzgesetzes oder in dieser Verordnung die Vorlage eines negativen Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgesehen ist und soweit Bundesrecht nicht entgegensteht, stehen dem erforderlichen negativen Testnachweis gleich:
ein Impfnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,
der Nachweis einer durch PCR-Test bestätigten, nicht mehr als sechs Monate zurückliegenden Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Sinne des § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung nach dem Ende der Absonderungspflicht.
(4) Soweit nach dieser Verordnung die Vorlage eines negativen Ergebnisses einer mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgesehen ist und Bundesrecht nicht entgegensteht, gilt diese Vorgabe nicht für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die nach § 28b Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes oder nach § 17 Absatz 4 vorgesehenen Tests.
(1) Clubs, Diskotheken, Festhallen und ähnliche Vergnügungsstätten dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
(2) Folgende Einrichtungen dürfen wie folgt geöffnet werden:
Theater, Opern, Kinos, Konzerthäuser für den Publikumsbetrieb mit der Maßgabe, dass die Personenobergrenze für das Publikum bei maximal 250 Personen pro Saal liegen darf und der Veranstalter oder die Veranstalterin ein Schutzkonzept Vorhalten muss, das vorsieht, dass jede Person vor Beginn der Veranstaltung ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen hat, wenn laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 35 pro 100 000 Einwohner in der jeweiligen Stadtgemeinde überschritten wird; § 2 Absatz 3 gilt entsprechend
Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen für den Publikumsbetrieb mit der Maßgabe, dass jede Person vor Betreten der Einrichtung ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen hat, wenn laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 35 pro 100 000 Einwohner in der jeweiligen Stadtgemeinde überschritten wird,
(aufgehoben)
(aufgehoben)
(aufgehoben),
(aufgehoben),
Messen, Kongresse, gewerbliche Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Flohmärkte und ähnliche Veranstaltungen, Freizeitparks, Indoor-Spielplätze, und sonstige Vergnügungsstätten für den Publikumsbetrieb mit der Maßgabe, dass § 2 Absatz 2 und 3 entsprechend gilt,
Gastronomiebetriebe für den Publikumsverkehr mit der Maßgabe, dass der Betreiber oder die Betreiberin ein Schutzkonzept vorhalten muss, das für die Bewirtung von Gästen im Innenbereich vorsieht, dass bei einer Überschreitung der Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 35 pro 100 000 Einwohner laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts in der jeweiligen Stadtgemeinde jeder Gast vor Betreten des Betriebs ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen hat; im Außenbereich gilt die Testpflicht bei einer Überschreitung der Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 50 pro 100 000 Einwohner laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts in der jeweiligen Stadtgemeinde; als Außenbereich gilt dabei der im Wesentlichen nicht umschlossene und nicht überdachte Bereich des Betriebs; der Betrieb von
Betriebskantinen zur Versorgung der jeweiligen Betriebsangehörigen,
sonstigen Mensen und Kantinen, insbesondere in Schulen, Kindertageseinrichtungen, pflegerischen Einrichtungen, Werkstätten nach § 13 Absatz 1, Obdachloseneinrichtungen, zur Versorgung der jeweiligen Einrichtungsangehörigen oder sonstigen Berechtigten
unterliegt diesen Beschränkungen nicht.
(aufgehoben)
(aufgehoben)
(aufgehoben)
(3) Die Nutzung der Räumlichkeiten zu anderen als den in Absatz 1 genannten Zwecken ist zulässig und richtet sich nach den allgemeinen Regeln des § 5.
(1) Alle in § 4 Absatz 1 und 2 nicht genannten Verkaufsstellen, Dienstleistungsbetriebe und sonstigen privaten und öffentlichen Einrichtungen dürfen für den Publikumsverkehr nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und nach Maßgabe des Absatz 2 geöffnet werden. Für die im 2. und 3. Teil genannten Einrichtungen gelten die dortigen Sondervorschriften.
(2) Die verantwortliche Person, etwa der Betreiber oder die Betreiberin, hat
sicherzustellen, dass die Abstandsregeln nach § 1 Absatz 1 und 2 eingehalten werden;
ein Schutz- und Hygienekonzept nach § 7 Absatz 1 oder bei gewerblichen Einrichtungen ein betriebliches Schutz- und Hygienekonzept nach § 7 Absatz 2 zu erstellen;
alle Kundinnen und Kunden, Gäste oder Nutzerinnen und Nutzer in Namenslisten zum Zweck der Infektionskettenverfolgung nach § 8 zu erfassen.
Nummer 3 gilt nicht:
für Verkaufsstätten,
für Angebote öffentlicher oder privater Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung, soweit sich die teilnehmenden Personen unter Angabe ihres Namens und ihrer Kontaktdaten (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse) angemeldet haben,
für sonstige öffentliche Einrichtungen mit Ausnahme von Begegnungsstätten und sonstigen Begegnungstreffs oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe.
Das Erbringen von körpernahen Dienstleistungen sowie von Handwerksleistungen, bei denen ein Abstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann, sind erlaubt, wenn Hygienemaßnahmen getroffen werden, die geeignet erscheinen, die Gefahr der Infektion der Kundinnen und Kunden mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu vermindern.
(1) Ein Schutz- und Hygienekonzept muss bezogen auf den konkreten Ort durch Benennung geeigneter Maßnahmen schlüssig darlegen,
wie die Abstandsregeln nach § 1 Absatz 1 und 2 eingehalten werden können; zum Beispiel durch die Festlegung von Zutrittsbeschränkungen, einer Sitzplatzpflicht oder einer Bedienpflicht,
welche Hygienemaßnahmen und Hygieneregeln zur Vermeidung von Infektionen vorgesehen sind; zum Beispiel durch die Durchführung von anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, durch das Aufstellen von Schutzvorrichtungen oder die hierzu nachrangige Festlegung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, durch regelmäßige Reinigung oder die hierzu nachrangige Desinfektion,
wie bei Angeboten in geschlossenen Räumen eine ausreichende Lüftung gewährleistet werden kann, zum Beispiel durch Festlegung von Pausen zur Durchlüftung.
Bei Veranstaltungen ist zudem abhängig von dem räumlichen Umfang des Veranstaltungsortes eine Obergrenze der höchstens zuzulassenden Personenanzahl festzulegen; die Obergrenze nach § 2 Absatz 2 darf nicht überschritten werden. Es sind geeigneter Maßnahmen zur Einhaltung der festgelegten Obergrenze zu bestimmen. Die Regelbeispiele nach Satz 1 Nummer 3 gelten entsprechend. Bei mehreren Veranstaltungsräumen an einem Veranstaltungsort ist zu regeln, wie Besucherströme zeitlich und soweit möglich räumlich entflochten werden können. In diesem Fall dürfen Veranstaltungen nicht gleichzeitig beginnen.
(2) Ein betriebliches Schutz- und Hygienekonzept muss den Anforderungen nach Absatz 1 genügen und darüber hinaus Regelungen zum Arbeitsschutz enthalten. Bis zur endgültigen Erstellung und Umsetzung der betrieblichen Regelungen zum Arbeitsschutz ist als Mindestanforderung festzulegen, dass, sofern die räumlichen Verhältnisse oder die Art der ausgeführten Tätigkeit die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen den Beschäftigten nicht zulassen, geeignete Schutzscheiben oder Trennvorrichtungen anzubringen sind oder nachrangig eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist.
(3) Das Schutz- und Hygienekonzept nach Absatz 1 oder 2 ist auf Verlangen den zuständigen Überwachungsbehörden vorzulegen.
(4) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz kann Ausführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2 erlassen.
(1) Soweit es diese Verordnung verlangt, ist die verantwortliche Person einer Einrichtung, eines Betriebes oder einer Veranstaltung verpflichtet, zumindest den Namen und die zugehörige Telefonnummer oder E-Mail-Adresse sowie den Zeitpunkt des Betretens und Verlassens je einer Vertreterin oder eines Vertreters der anwesenden Haushalte zu erheben. Soweit gegenüber der oder dem zur Erhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahrheitsgemäß sein; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten. Die Erfassung der Kontaktdaten kann auch digital erfolgen.
(2) Die verantwortliche Person hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass Dritte keine Kenntnis von den erhobenen Daten erlangen können. Die erhobenen Daten dürfen nur zu Zwecken des Absatz 3 verarbeitet werden. Die verantwortliche Person ist verpflichtet, die erhobenen Daten vier Wochen nach der Teilnahme an der Veranstaltung oder dem Besuch der Einrichtung oder des Betriebs aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach Satz 3 sind die erhobenen Daten von der verantwortlichen Person zu löschen.
(3) Die Daten sind auf begründetem Verdacht dem zuständigen Gesundheitsamt zwecks Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Sinne des § 2 Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes herauszugeben. In diesem Fall sind die betroffenen Personen von dem zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich zu unterrichten.
(1) Krankenhäuser und Einrichtungen für ambulantes Operieren dürfen planbare Aufnahmen, Operationen und sonstige Eingriffe durchführen, soweit hierdurch keine intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit für mehr als 48 Stunden gebunden werden. Die Krankenhäuser haben sicherzustellen, dass ausreichend Betten auf Normalstationen sowie Intensiv- und Beatmungsbetten für die Versorgung von an Covid-19 erkrankten Patientinnen und Patienten zur Verfügung stehen. Die Krankenhäuser sind verpflichtet, die bislang vorgehaltenen Intensiv- und Beatmungskapazitäten für die Versorgung von an Covid-19 erkrankten Patientinnen und Patienten bereit zu halten.
(2) Näheres zu den von den Krankenhäusern vorzuhaltenden Kapazitäten zur Versorgung von an Covid-19 erkrankten Patientinnen und Patienten legt die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz entsprechend der Entwicklung der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 fest.
(1) Folgende Einrichtungen dürfen vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht von Besucherinnen und Besuchern betreten werden:
Einrichtungen für ambulantes Operieren,
Dialyseeinrichtungen,
Tageskliniken.
(1a) Folgende Einrichtungen dürfen entsprechend eines von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutzes genehmigten Besuchskonzepts von Besucherinnen und Besuchern betreten werden:
Krankenhäuser,
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
Entbindungseinrichtungen,
Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer unter den Nummern 1 bis 3 genannten Einrichtungen vergleichbar sind.
(2) Die Bewohnerinnen und Bewohner folgender Einrichtungen sind nach Maßgabe eines Besuchskonzepts nach Absatz 3 berechtigt, Besuch zu empfangen:
Pflegeeinrichtungen:
vollstationäre Einrichtungen der Pflege nach § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
Pflege- und Betreuungseinrichtungen nach § 9 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes,
anbieterverantwortete Wohngemeinschaften im Sinne des § 8 Absatz 3 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes sowie
Tagespflegeeinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 4 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes;
Einrichtungen im Bereich der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leistungen über Tag und Nacht erbracht werden (besondere Wohnformen).
(3) Die in Absatz 2 genannten Einrichtungen haben ein Besuchskonzept zu erstellen, das die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt und laufend an die jeweils aktuellen Erfordernisse anzupassen ist. Das Besuchskonzept soll auf der Internetseite der Einrichtung veröffentlicht werden und hat folgende Bedingungen zu berücksichtigen:
Besucherinnen und Besuchern erhalten Zutritt, wenn sie über ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen und dieses auf Verlangen nachweisen, wobei die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung mittels eines PCR-Tests oder POC-Antigentests höchstens 24 Stunden vor dem Besuch vorgenommen worden sein darf und die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen muss; im Übrigen gilt § 3a Absatz 1 und Absatz 3 entsprechend,
Symptomfreiheit bezogen auf eine mögliche Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 der besuchenden und der besuchten Person,
Anmeldung und Registrierung der Besuche durch die Einrichtung; zum Zweck der Infektionskettenverfolgung sind Namenslisten der Besucherinnen und Besucher zur Kontaktverfolgung nach § 8 zu führen,
Einweisung von Bewohnerinnen oder Bewohnern und Besucherinnen oder Besuchern in Hygienemaßnahmen, Dokumentation der durchgeführten Einweisungen in die Hygienemaßnahmen,
§ 3 gilt für Besucherinnen oder Besucher entsprechend;
Besucherinnen und Besucher haben zur besuchten Person sowie zu anderen Personen einen Abstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten; dies gilt nicht für Besucherinnen und Besucher nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, sofern während des Besuchs die Bewohnerin oder der Bewohner und die Besucherin oder der Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und vor sowie nach dem Besuch bei den Besucherinnen und Besuchern und den besuchten Personen eine gründliche Händedesinfektion erfolgt.
Weitere Bedingungen können im Besuchskonzept vorgesehen werden, wenn die örtlichen Gegebenheiten einen hinreichenden Infektionsschutz nicht anders ermöglichen; sie sind zu begründen. Abweichungen sind zulässig, wenn die Gegebenheiten es ermöglichen oder erfordern; sie sind zu begründen. Die zuständigen Gesundheitsämter können in Handlungsleitlinien den Rahmen zulässiger Abweichungen vorgeben. Satz 2 Nummer 1 ist auch bezüglich der Personen zu berücksichtigen, die die Einrichtung zu anderen als Besuchszwecken betreten wollen.
(4) Die Einrichtungen nach Absatz 1 und 1a müssen, gegebenenfalls unter Auflagen, Ausnahmen zulassen, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse vorliegt. Ein solches Interesse liegt insbesondere bei Minderjährigen, Gebärenden, im Notfall, in palliativen Situationen, bei der Versorgung von stationären Langzeitpatientinnen und -patienten, Schwerstkranken und Sterbenden oder bei der Betreuung durch Sorgeberechtigte vor.
(5) Das Betreten zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit ist von dem Besuchsverbot nach Absatz 1 und 1a nicht erfasst. Personen der Rechtspflege, insbesondere Richterinnen und Richtern, Verfahrenspflegern und Verfahrenspflegerinnen und Verfahrensbeiständen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit sowie Personen zur Wahrnehmung von Tätigkeiten einer rechtlichen Betreuung oder einer Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung ist zur Erledigung unaufschiebbarer Rechtsgeschäfte oder persönlichen Anhörungen Zutritt zu gewähren.
(1) Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 10 Absatz 2 Nummer 1 und Einrichtungen der Eingliederungshilfe im Sinne von § 10 Absatz 2 Nummer 2 haben die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag des Coronavirus SARS-CoV-2 zu erschweren. Hierbei sind die Richtlinien und Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes sowie die Handlungsleitlinien und Vorgaben des zuständigen Gesundheitsamtes in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten; Abweichungen hiervon sind zulässig, wenn die örtlichen Gegebenheiten es erfordern.
(2) In Tagespflegeeinrichtungen im Sinne von § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d Alternative 1 soll der Betrieb in der Regel auf die Hälfte der im Versorgungsvertrag vereinbarten Plätze begrenzt sein; eine darüber hinaus gehende Belegung von Plätzen ist zulässig, soweit die Handlungsleitlinien und Vorgaben des zuständigen Gesundheitsamtes eingehalten werden können und die personellen Ressourcen ein solches Vorgehen erlauben.
(1) Anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen nach § 219 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Werkstätten) ist die Beschäftigung und Betreuung von Menschen mit Behinderungen nach Maßgabe des Absatz 2 und 3 gestattet; umfasst sind Eingangsverfahren, Berufsbildungs- und Arbeitsbereiche. Die Grundsätze der Leistungserbringung nach den §§ 56 bis 59 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
(2) Voraussetzung für die Beschäftigung und Betreuung ist:
der Träger der Werkstatt hat ein Schutz- und Hygienekonzept nach § 7 Absatz 2 erstellt;
betriebsfremde Personen sind bei Betreten der Werkstatt in einer Namensliste zur Kontaktverfolgung nach § 8 zu erfassen;
es liegt eine wirksame Einwilligung der betroffenen Person vor; bei nicht einwilligungsfähigen Personen muss eine wirksame Einwilligung für die betroffene Person vorliegen;
für Beförderungen, die vom Träger der Werkstatt selbst oder in seinem Auftrag von Dritten organisiert werden, gilt § 3 entsprechend.
(3) Der Träger der Werkstatt kann Personen von der Beschäftigung und Betreuung ausnehmen, die auch bei angemessener Unterweisung die zum Infektionsschutz erforderlichen Hygienevorgaben mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht einhalten können. Für diesen Personenkreis sind durch den Träger der Werkstatt alternative Angebote der Leistungserbringung zu gewährleisten.
(1) Für Tagesförderstätten für Menschen mit geistigen oder mehrfachen Behinderungen sowie Fördergruppen im Sinne von § 219 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gilt die Vorschrift des § 13 mit Ausnahme von Absatz 3 entsprechend.
(2) Sofern es dem Träger aufgrund der bestehenden Raumgröße, der Art und Schwere der Behinderung im Einzelfall oder anderer Umstände nicht möglich erscheint, infektionsschutzrechtliche Standards im erforderlichen Umfang einzuhalten, soll die Gruppengröße angepasst oder das Angebot durch organisatorische Regelungen im Sinne alternierender Besuchsmodelle gestaltet werden.
(1) Die Abstandsregelung nach § 1 Absatz 1 ist grundsätzlich auch in Gemeinschaftsunterkünften für Geflüchtete, Saison- oder andere Arbeitskräfte und Wohnungs- und Obdachlose einzuhalten. Um das Einhalten des Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen als den in § 1 Absatz 2 Nummer 1 genannten Personen zu ermöglichen, ist die Zahl der Personen, die in einer der in Satz 1 genannten Einrichtungen untergebracht werden, entsprechend zu begrenzen.
(2) Die ambulante Versorgung von Wohnungs- und Obdachlosen ist zulässig. Den zuständigen Ortspolizeibehörden sind entsprechende Angebote von den verantwortlichen öffentlichen oder nicht öffentlichen Stellen unter konkreter Bezeichnung der genutzten öffentlichen und nichtöffentlichen Plätze, der vorgesehenen Personenzahl sowie der geplanten Frequenzen und Uhrzeiten anzuzeigen.
(1) Die folgenden Einrichtungen oder Unternehmen sind verpflichtet, ein einrichtungs- oder unternehmensbezogenes Konzept für Testungen von Personen auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Testkonzept) im Sinne von § 4 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 14. Oktober 2020 (BAnz. AT 14.10.2020 V1) in der jeweils geltenden Fassung zu erstellen:
Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 des Infektionsschutzgesetzes, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auch dann, wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Nummer 8 und 9 des Infektionsschutzgesetzes.
(2) Das Testkonzept muss hinsichtlich der Art und des Umfangs der Testungen den Vorgaben der Coronavirus-Testverordnung entsprechen. Es ist in der Stadtgemeinde Bremen dem Gesundheitsamt und in der Stadt Bremerhaven dem Magistrat auf Verlangen vorzulegen.
(3) Die Beschäftigten der Einrichtungen nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a haben sich regelmäßig, mindestens jedoch zweimal pro Woche einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Antigentest (PoC-Antigen-Tests) zu unterziehen; das Ergebnis ist der Trägerin oder dem Träger der Einrichtung vorzulegen und von dieser oder diesem zu dokumentieren; ein positives Testergebnis hat die Trägerin oder der Träger dem zuständigen Gesundheitsamt mitzuteilen; die Trägerin oder der Träger organisiert die erforderlichen Testungen; bei einem positiven Testergebnis oder bei Verweigerung zur Vornahme eines Testes ist es der oder dem Beschäftigten untersagt, die Einrichtung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a zu betreten.
Gehören in einer Einrichtung im Sinne von § 10 Absatz 2 auf Seiten der Bewohnerinnen und Bewohner mindestens 80 Prozent zur Gruppe der geimpften oder genesenen Personen im Sinne von § 3a Absatz 3 kann das zuständige Gesundheitsamt diese Einrichtung von einschränkenden Vorgaben dieser Verordnung befreien oder mildere Maßnahmen festsetzen. Das Nähere dazu legt das zuständige Gesundheitsamt in einer Handlungsleitlinie fest, die mit der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz und der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport abzustimmen und in geeigneter Form bekanntzumachen ist; der Landesbehindertenbeauftragte ist zu beteiligen. Personen, die sich nach ärztlichem Nachweis aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können, stehen den geimpften oder genesenen Personen nach Satz 1 gleich.
(1) Öffentliche und private Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und der Kindertagespflege sowie Spielhaus-Treffs und Selbsthilfespielkreise können eine Betreuung und Förderung nach Maßgabe von Absatz 2 bis 6 anbieten.
(1a) Frühe Hilfen können nach Maßgabe von Absatz 2 geleistet werden.
(2) Die Einrichtungen haben ein Schutz- und Hygienekonzept nach § 7 Absatz 1 zu erstellen; § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle der Einhaltung der Abstandsregeln die Einhaltung des Kohortenprinzips nach Absatz 3 Satz 1 zu gewährleisten ist.
(3) Die Betreuung findet in festen Kohorten statt. Die Kohortengröße wird von der Senatorin für Kinder und Bildung festgelegt. Fachkräfte sollen, soweit es der Dienstbetrieb zulässt, nur in einer Kohorte eingesetzt werden. Die Namen der betreuten Kinder sind tagesaktuell in Listenform zu erfassen.
(4) Einrichtungen nach Absatz 1 bieten für alle im laufenden Kita-Jahr angemeldeten Kinder den vertraglich vereinbarten Betreuungsumfang an, soweit die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzeptes nach Absatz 2 gewährleistet werden kann und die personellen Ressourcen und das aktuelle Infektionsgeschehen dies erlauben. Müssen Betreuungszeiten aus den in Satz 1 genannten Gründen reduziert werden, sind Kinder, die zur Abwehr einer Gefährdung im Sinne des § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder in besonderen Härtefällen aufgenommen worden sind; davon ausgenommen.
(4a) Näheres zum Betreuungsbetrieb, insbesondere zum Kohortenprinzip und zum Mindestbetreuungsumfang, regelt die Senatorin für Kinder und Bildung in einem Reaktionsstufenplan sowie einem Rahmenkonzept. Die Inkraftsetzung der jeweiligen Reaktionsstufen regeln die Stadtgemeinden unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens.
(4b) In den Innenräumen von Kindertagesbetreuungseinrichtungen gilt für externe Personen ab dem 10. Lebensjahr, die die Einrichtungen betreten, eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 Absatz 2. Im Übrigen gilt § 3 Absatz 3 entsprechend.
(4c) Wenn und soweit das Infektionsgeschehen es erfordert, wird in den Kindertagesbetreuungseinrichtungen der betroffenen Stadtgemeinde nur ein Notbetreuungsangebot mit verminderter Platzzahl und verringertem Betreuungsumfang entsprechend dem gültigen Reaktionsstufenplan nach Absatz 4a Satz 1 vorgehalten.
(5) Angebote Dritter oder Anlagen, die außerhalb der in Absatz 1 genannten Einrichtungen gelegen sind, etwa Museen, Spielplätze oder Botanische Gärten, können in den jeweiligen Kohorten wahrgenommen oder genutzt werden, sofern größere Ansammlungen vermieden werden können. Hierfür gelten gegebenenfalls die aktuellen Abstands- und Hygieneregeln. Sofern das Angebot in einer Einrichtung stattfindet, hat die Einrichtung ein Schutz- und Hygienekonzept nach § 7 Absatz 1 aufzustellen.
(6) Angebote Dritter in öffentlichen und privaten Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und der Kindertagespflege können stattfinden, sofern dafür separate Räume vorgesehen sind. Kooperationsangebote von Schulen im Rahmen des Übergangs von Kindertageseinrichtung in Schule erfordern keine separaten Räume.
(1) Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft sind für den Unterrichtsbetrieb und im Rahmen von Ganztagsangeboten für den Betreuungsbetrieb nach Maßgabe der folgenden Absätze geöffnet. Angebote Dritter in Schulen sind unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen gestattet. Unter diesen Bedingungen sind auch Hospitationen von Kindern aus Kindertageseinrichtungen in Schule, insbesondere gemeinsame Lernwerkstätten im Rahmen des Übergangs von Kindertageseinrichtungen in Schule zu ermöglichen. Das Aufsuchen außerschulischer Lernorte ist gestattet, sofern die in Absatz 2 genannten Bedingungen auch in Bezug auf andere Einrichtungen eingehalten werden.
(2) Es ist ein Schutz- und Hygienekonzept nach § 7 Absatz 1 vorzulegen; § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist bezogen auf Schülerinnen und Schüler mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle der Einhaltung der Abstandsregeln die Einhaltung des Kohortenprinzips nach Absatz 3 Satz 1 zu gewährleisten ist. Das Konzept kann für bestimmte Fachräume wie Labore oder Werkstätten spezielle Reinigungen vorsehen. Die Einhaltung der festgelegten Schutz- und Hygieneregeln, insbesondere des Belüftungskonzepts, ist zu gewährleisten.
(3) Der Präsenzunterricht und im Rahmen von Ganztagsangeboten auch die Betreuung finden grundsätzlich in festen Bezugsgruppen statt, die in ihrer Zusammensetzung möglichst unverändert bleiben (Kohortenprinzip). Der zeitliche Umfang des Präsenzunterrichts kann im Vergleich zur Regelbeschulung eingeschränkt werden, soweit dies zur Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzeptes nach Absatz 2 und mit Blick auf die zur Verfügung stehenden personellen und räumlichen Ressourcen erforderlich ist. In diesen Fällen ist nach Möglichkeit eine Notbetreuung bis einschließlich der 6. Jahrgangsstufe abzusichern. Darüber hinaus sind weitere Betreuungs- und Unterstützungsangebote in Schule möglich.
(4) Personen, die nicht durch einen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis oder durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen, dass bei ihnen keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, ist der Zutritt zum Schulgelände untersagt. Das Testergebnis oder die ärztliche Bescheinigung dürfen nicht älter als drei Tage sein. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht
für die Dauer von drei Tagen, wenn unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes ein Schnelltest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt wird und das Ergebnis negativ ist,
für die Teilnahme an schriftlichen Leistungsnachweisen und Prüfungen,
für Personen, die das Schulgelände aus einem wichtigen Grund, zum Beispiel zur Nutzung einer Sporthalle, betreten und während des Aufenthalts voraussichtlich keinen Kontakt zu Schülerinnen und Schülern haben und
für Personen aus Einrichtungen nach § 16 im Rahmen des Übergangs von Kindertageseinrichtung in Schule, sofern ein Zusammentreffen nur im Freien stattfindet.
Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nur, wenn in den Schulen Schnelltests in hinreichender Zahl vorliegen. Im Eingangsbereich des Schulgeländes sind deutlich sichtbare Hinweise auf die Regelungen dieses Absatzes anzubringen.
(5) In den Gebäuden allgemein- und berufsbildender Schulen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 Absatz 2 Pflicht. Danach haben Schülerinnen und Schüler
ab Jahrgangsstufe 10 und sonstige Personen ab einem Alter von 16 Jahren eine medizinische Gesichtsmaske im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1,
der Jahrgangsstufen 5 bis 9 eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 2
zu tragen.
Hiervon ausgenommene Gebäudeteile sind
Mensen und ähnliche, für Mahlzeiten vorgesehene Bereiche,
Klassen und Fachräume sowie Räume in denen Hortbetreuung stattfindet, während der Betreuungszeiten.
Von der Pflicht befreit sind
Schülerinnen und Schüler an Grundschulen,
Beschäftigte innerhalb ihrer eigenen Büro- und Arbeitsräume sowie während der Durchführung des Unterrichts.
Im Übrigen gilt § 3 Absatz 3 entsprechend.
(6) Schülerinnen und Schüler, die von der besuchten öffentlichen Schule oder Bildungseinrichtung als Kontaktpersonen gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 identifiziert wurden, werden umgehend von der Schule oder Bildungseinrichtung darüber informiert, bei Minderjährigen auch deren Sorgeberechtigte. Diese Information gilt als Kenntnis im Sinne von § 19 Absatz 2 Satz 1 mit der dort genannten Rechtsfolge der Absonderungspflicht. Davon unberührt bleiben Anordnungen der zuständigen Gesundheitsämter.
(7) Den Personen, die nach Absatz 6 als Kontaktpersonen identifiziert wurden, kann die Möglichkeit zu einer kostenfreien Testung im Sinne von § 19 Absatz 2b vermittelt werden. Die Entscheidung über die Möglichkeit der Testung obliegt den Stadtgemeinden.
(8) Näheres zum Schulbetrieb, insbesondere zum Kohortenprinzip, zur Organisation des Präsenzunterrichts und zur Notbetreuung nach Absatz 3, regelt die Senatorin für Kinder und Bildung.
(1) Aus-, Fort- und Weiterbildungsstätten der Gesundheitsfachberufe sind für den Unterrichtsbetrieb nach Maßgabe der folgenden Absätze geöffnet.
(2) Es ist ein Schutz- und Hygienekonzept nach § 7 Absatz 1 vorzuhalten; § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist bezogen auf Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle der Einhaltung der Abstandsregeln die Einhaltung des Kohortenprinzips nach Absatz 3 Satz 1 zu gewährleisten ist. Im Konzept ist zudem festzulegen, wie Personenströme innerhalb der Schule räumlich und zeitlich entflochten werden können. Das Konzept kann für bestimmte Fachräume wie Labore oder Praxis-Übungsräume spezielle Reinigungen vorsehen. Die Einhaltung der festgelegten Schutz- und Hygieneregeln, insbesondere des Belüftungskonzepts, ist zu gewährleisten.
(3) Der Präsenzunterricht findet grundsätzlich in festen Bezugsgruppen statt, die in ihrer Zusammensetzung möglichst unverändert bleiben (Kohortenprinzip). Die Kohorten sind so klein wie möglich zu halten. Angebote, die einen Wechsel von Distanz- und Präsenzunterrichtsphasen enthalten (sog. Hybrid-Unterricht), sind in die Planung des Unterrichts einzubeziehen, soweit dies zur Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzeptes nach Absatz 2 und mit Blick auf die zur Verfügung stehenden personellen und räumlichen Ressourcen erforderlich ist.
(4) Personen, die nicht durch einen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis oder durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen, dass bei ihnen keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, ist der Zutritt zum Schulgebäude untersagt. Das Testergebnis oder die ärztliche Bescheinigung dürfen nicht älter als drei Tage sein. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht
für die Dauer von drei Tagen, wenn unmittelbar nach dem Betreten des Schulgebäudes ein Schnelltest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt wird und das Ergebnis negativ ist, und
für die Teilnahme an Leistungsnachweisen und Prüfungen.
(5) In den Gebäuden ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 Absatz 2 Pflicht. Im Übrigen gilt § 3 Absatz 3 entsprechend.
(6) Näheres, insbesondere zum Kohortenprinzip und zur Organisation des Präsenzunterrichts regelt die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.
(1) Einer Person, bei der eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 labordiagnostisch bestätigt wurde (infizierte Person), wird ab der Kenntnis der labordiagnostischen Bestätigung einer Infizierung untersagt, ihre Wohnung oder die Einrichtung, in der sie lebt, ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes zu verlassen (Absonderung). Es ist ihr in dieser Zeit untersagt, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören. Diese Vorgaben entfallen frühestens 14 Tage nach dem Tag der Labortestung bei Erfüllung folgender Kriterien:
Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden bezogen auf die akute Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2,
Zustimmung durch den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin und
Nachweis eines negativen Ergebnisses eines PoC-Antigentests oder eines PCR-Tests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.
(1a) Für eine Person, der vom Gesundheitsamt, von der die Testung vornehmenden Person oder von der die Testung auswertenden Stelle mitgeteilt wurde, dass ein nach dem 8. März 2021 bei ihr durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person durchgeführter Antigentest zum direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2 (Antigentest) ein positives Ergebnis aufweist, gilt die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend für die Dauer von vierzehn Tagen. Diese Vorgaben entfallen, falls der erste nach dem positiven Antigentest bei dieser Person vorgenommene molekularbiologische PCR-Test ein negatives Ergebnis aufweist, mit dem Vorliegen des negativen Testergebnisses.
(2) Einer Person, die nach eigener Kenntnis, Mitteilung des zuständigen Gesundheitsamtes oder durch Mitteilung der Schule oder Bildungseinrichtung nach § 17 Absatz 6
mit einer infizierten Person engen Kontakt (zum Beispiel mindestens 10 Minuten von Angesicht zu Angesicht im Abstand von weniger als 1,5 Metern oder sehr engen Kontakt für einen kürzeren Zeitraum) hatte, ohne eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 Absatz 2 getragen zu haben,
sich unabhängig vom Abstand mit einer infizierten Person für einen Zeitraum von mehr als 10 Minuten, in einer relativ beengten Raumsituation mit schlechter Lüftung befunden hat (eine ausreichende Lüftung liegt vor, soweit raumbezogene arbeitsmedizinische Vorgaben oder die aktuelle Empfehlung der Bundesregierung „Infektionsschutzgerechtes Lüften“ umgesetzt werden), auch wenn durchgehend und korrekt eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 Absatz 2 getragen wurde, oder
sich mit einer infizierten Person aus derselben Kohorte nach § 17 Absatz 3 Satz 1 über einen Zeitraum von mehr als 30 Minuten in einem Raum befunden hat,
(Kontaktperson), wird ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von der labordiagnostischen Bestätigung der Infizierung der infizierten Person für einen Zeitraum von vierzehn Tagen seit dem letztmaligen engen Kontakt nach Nummer 1, dem letztmaligen gemeinsamen Aufenthalt in einer relativ beengten Raumsituation nach Nummer 2 oder dem letztmaligen Kontakt innerhalb derselben Kohorte nach Nummer 3 untersagt, ihre Wohnung oder die Einrichtung, in der sie lebt, zu verlassen oder in dieser Zeit Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören, soweit das zuständige Gesundheitsamt nicht seine Zustimmung zu einem abweichenden Verhalten erteilt. Der zeitweise Aufenthalt in einem zur Wohnung gehörenden Garten, einer Terrasse oder einem Balkon ist gestattet. Leben die infizierte Person und die Kontaktperson in einem gemeinsamen Haushalt und bestanden bei der infizierten Person bereits vor der Testung Symptome, besteht die Absonderungspflicht nach Satz 1 für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Symptombeginn.
(2a) Absatz 2 gilt nicht für geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder für genese Personen im Sinne des § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung. Absatz 2 Satz 1 gilt darüber hinaus nicht für medizinisches Personal, soweit dieses eine geeignete persönliche Schutzausrüstung getragen hat. Satz 1 gilt nicht für Patientinnen und Patienten in medizinischen Einrichtungen für die Dauer ihres Aufenthaltes oder für Bewohnerinnen und Bewohner in stationären Pflegeeinrichtungen.
(2b) Die Absonderung von Kontaktpersonen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 endet frühestens ab dem zehnten Tag nach dem letzten Kontakt innerhalb derselben Kohorte, wenn die Kontaktperson über ein während der Absonderung ermitteltes negatives Testergebnis frühestens vom zehnten Tag ab dem letzten Kontakt in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügt.
(3) Maßgeblich für die Bestimmung des letztmaligen Kontakts nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, eines letztmaligen gemeinsamen Aufenthalts in einer relativ beengten Raumsituation nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder eines Kontakts innerhalb derselben Kohorte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist in zeitlicher Hinsicht,
solange die infizierte Person keine Symptome entwickelt (asymptomatischer Fall), der zweite Tag vor der Probeentnahme für die labordiagnostische Testung der infizierten Person bis zum zehnten Tag nach dem Probenahmedatum, oder
bei Auftreten von Symptomen bei der infizierten Person (symptomatischer Fall), der zweite Tag vor Auftreten der ersten Symptome bei der infizierten Person bis zum zehnten Tag nach Symptombeginn.
(4) Im Übrigen bleibt die Befugnis des zuständigen Gesundheitsamtes auf der Grundlage von § 30 des Infektionsschutzgesetzes unter Berücksichtigung der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Institutes im Einzelfall eine Absonderungsanordnung zu erlassen, unberührt.
(5) Ist die betroffene Person nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 minderjährig, sind die Personensorgeberechtigten für die Einhaltung der häuslichen Isolation verantwortlich.
(1) Für die Zeit der Absonderung werden die in § 19 genannten Personen der Beobachtung durch das Gesundheitsamt gemäß § 29 des Infektionsschutzgesetzes unterworfen. Sie haben alle erforderlichen Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes an sich vornehmen zu lassen. Darunter fallen insbesondere äußerliche Untersuchungen und Röntgenuntersuchungen, Abstriche von Haut und Schleimhäuten sowie Blutentnahmen. Das erforderliche Untersuchungsmaterial ist auf Verlangen des Gesundheitsamtes bereitzustellen. Anordnungen des Gesundheitsamtes haben die betroffenen Personen Folge zu leisten. Sie können auch durch das Gesundheitsamt vorgeladen werden. Ferner sind sie verpflichtet, den sich als solche ausweisenden Beauftragten des Gesundheitsamtes zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung den Zutritt zu ihrer Wohnung zu gestatten und ihnen auf Verlangen über alle ihren Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben.
(2) Bis zum Ende der Absonderung sind die betroffenen Personen zu folgenden Handlungen und Dokumentationen verpflichtet:
Zweimal täglich - morgens und abends - ist, soweit die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, ihre Körpertemperatur zu messen;
Täglich ist, soweit möglich, ein Tagebuch zu Symptomen, Körpertemperatur, allgemeinen Aktivitäten und Kontakten zu weiteren Personen zu führen (für die zurückliegenden Tage, soweit die Erinnerung reicht).
Zudem sind folgende (Hygiene-) Regeln zu beachten:
Minimieren, - soweit möglich - der Kontakte zu haushaltsfremden Personen,
zeitliche und räumliche Trennung im Haushalt von den anderen Haushaltsmitgliedern; eine zeitliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern nacheinander eingenommen werden; eine räumliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass die Personen sich in einem anderen Raum als die anderen Haushaltsmitglieder aufhalten,
beim Husten und Niesen Abstand zu anderen halten und sich wegdrehen, Armbeuge vor Mund und Nase halten oder ein Taschentuch benutzen, das sofort zu entsorgen ist,
regelmäßiges gründliches Händewaschen mit Wasser und Seife und Vermeidung von Berührungen im Gesicht.
(3) Ist die betroffene Person minderjährig, sollen die Sorgeberechtigten Sorge dafür tragen, dass die in Absatz 2 genannten Pflichten eingehalten werden, soweit dies dem Kind oder Jugendlichen mit Blick auf seine individuelle Situation (Alter, Entwicklungsstand) möglich und zumutbar ist.
(1) Abweichend von § 19 darf eine abgesonderte Person ihre Wohnung oder die Einrichtung, in der sie lebt, verlassen oder Besuch empfangen, wenn dies zum Schutz von Leben oder Gesundheit zwingend erforderlich ist. In diesem Fall sind alle Kontakte zu anderen Personen auf das absolut Notwendige zu beschränken.
(2) Im Übrigen können in der Stadtgemeinde Bremen das Gesundheitsamt und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven in begründeten Härtefällen oder zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der in der Anlage genannten Bereiche auf Antrag weitere Befreiungen erteilen. Antragsberechtigt ist für die in der Anlage genannten Bereiche die oder der Dienstvorgesetzte, die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber oder im Falle einer selbständigen Tätigkeit die betroffene Person selbst.
(1) Die örtlich zuständigen Behörden nach § 4 Absatz 1 und 1a der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz können weitergehende Anordnungen treffen, soweit es im Interesse des Gesundheitsschutzes zwingend erforderlich ist.
(2) Wird in der Stadtgemeinde Bremen oder Bremerhaven laut Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts eine Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS CoV-2 von 50 pro 100 000 Einwohner innerhalb von drei Tagen (Inzidenzwert) überschritten, soll die jeweils örtlich zuständige Behörde nach Absatz 1 weitere lokale Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ergreifen.
(3) Liegt in der Stadtgemeinde Bremen oder Bremerhaven laut Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stabil unter 35 je 100.000 Einwohner kann die jeweils zuständige Behörde mit Zustimmung der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz durch Allgemeinverfügung weitere Öffnungen zulassen. Die Allgemeinverfügung kann Auflagen für die jeweiligen Öffnungen anordnen.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 eine Veranstaltung durchführt, bei der mehr als die dort angegebene Anzahl von Personen teilnimmt oder ein Hygiene- und Schutzkonzept nicht vorgehalten oder eine Namensliste zur Kontaktverfolgung nicht geführt oder bei einer Veranstaltung in einem Innenraum für eine ausreichende Lüftung nicht gesorgt wird, oder an einer solchen Veranstaltung teilnimmt,
(weggefallen)
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 eine Veranstaltung außerhalb der eigenen Wohnung nebst dem umfriedeten Besitztum mit Personen aus mehr als zwei Hausständen oder mehr als zehn Personen aus verschiedenen Hausständen durchführt oder an einer solchen Veranstaltung teilnimmt,
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 an einer Zusammenkunft oder Menschenansammlung außerhalb der eigenen Wohnung nebst dem umfriedeten Besitztum mit Personen aus mehr als zwei Hausständen oder mehr als zehn Personen aus verschiedenen Hausständen beteiligt ist,
(aufgehoben)
(aufgehoben)
entgegen § 3 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, ohne dass eine Ausnahme nach Absatz 3 vorliegt,
(aufgehoben)
entgegen § 2 Absatz 2 an einer Veranstaltung teilnimmt, entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 1, 2, 7 oder 8 eine Einrichtung betritt, ohne jeweils ein negatives Ergebnis einer mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen oder als verantwortlicher Betreiber oder Veranstalter einem Kunden oder Besucher Zutritt zu einer entsprechenden Einrichtung oder Veranstaltung gewährt, der nicht ein negatives Ergebnis einer mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen kann,
entgegen § 4 Absatz 1 eine dort bezeichnete Einrichtung für den Publikumsverkehr öffnet,
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 als verantwortliche Person einer Einrichtung nicht sicherstellt, dass die Abstandsregeln nach § 1 Absatz 1 und 2 eingehalten werden,
(weggefallen)
(weggefallen)
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 als verantwortliche Person einer Einrichtung ein Schutz- und Hygienekonzept nach § 7 Absatz 1 oder 2 nicht erstellt,
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 als verantwortliche Person einer Einrichtung bei Angeboten in geschlossenen Räumen die betreffenden Personen nicht in Namenslisten zum Zweck der Infektionskettenverfolgung nach § 8 erfasst,
entgegen § 6 eine Dienstleistung oder eine handwerkliche Leistung ohne Einhaltung der Hygieneregeln erbringt,
entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 seine Kontaktdaten nicht wahrheitsgemäß angibt,
entgegen § 10 Absatz 1 einen Besuch abstattet, ohne dass eine Ausnahme nach Absatz 4 vorliegt,
entgegen § 10 Absatz 3 ein Besuchskonzept nicht vorhält,
entgegen §§ 13 oder 14 eine Betreuung in einem Angebot oder einer Maßnahme durchführt, ohne ein Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen,
entgegen § 15a Absatz 3 als verantwortliche Person einer Trägerin oder eines Trägers einer Einrichtung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a die erforderlichen Testungen nicht organisiert oder ein positives Testergebnis einer oder eines Beschäftigten dem zuständigen Gesundheitsamt nicht mitteilt,
entgegen § 15a Absatz 3 als Beschäftigte oder Beschäftigter einer Einrichtung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bei Vorliegen eines positiven Testergebnisses die Einrichtung betritt,
entgegen §§ 16, 17 oder 18 ein Schutz- und Hygienekonzept nicht erstellt oder die Abstands- und Hygieneregeln nicht einhält,
entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 die Wohnung oder eine Einrichtung verlässt oder entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt, ohne dass eine Ausnahme nach § 19b vorliegt,
entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 die Wohnung oder eine Einrichtung verlässt oder entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 Besuch empfängt, ohne dass eine Ausnahme nach § 19b vorliegt,
entgegen § 19a Absatz 1 sich weigert, eine erforderliche Untersuchung an sich vornehmen zu lassen, an ihr mitzuwirken, den Anordnungen des Gesundheitsamts Folge zu leisten, den Zutritt zur Wohnung zu gestatten oder Auskünfte zu erteilen.
(weggefallen)
(weggefallen)
(wegefallen)
(weggefallen)
Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
(2) Verstöße gegen vollziehbare Anordnungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 oder 2, § 30 Absatz 1 Satz 2 oder § 31 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils auch in Verbindung mit dieser Verordnung, stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Absatz 1a Nummer 6 des Infektionsschutzgesetzes dar und können mit Bußgeldern von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
Durch diese Rechtsverordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Religionsfreiheit (Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes) der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
(1) Diese Verordnung tritt am 21. Juni 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sechsundzwanzigste Coronaverordnung vom 19. Mai 2021 (Brem.GBl. S. 423), die durch Verordnung vom 20. Mai 2021 (Brem.GBl. S. 456) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 2. August 2021 außer Kraft.
(3) Die Verordnungsgeberin wird fortlaufend evaluieren, ob die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der mit dieser Verordnung verbundenen Grundrechtsbeschränkungen weiter Bestand haben. Wird im Land Bremen laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts eine Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 100 pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten (erhöhter Inzidenzwert) oder von 50 pro 100 000 Einwohner unterschritten (abgeschwächter Inzidenzwert), muss die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, soweit der jeweilige Inzidenzwert an drei aufeinander folgenden Tagen stabil bleibt, die Maßnahmen entsprechend anpassen.
(4) Im Geltungsbereich des § 28b des Infektionsschutzgesetzes gelten die den dort geregelten Vorschriften entsprechenden Vorschriften dieser Verordnung nur insoweit, als sie weitergehende Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28b Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes enthalten. Für die auf diese Verordnung gestützten Allgemeinverfügungen gilt Satz 1 entsprechend.
(5) Abweichend von § 4 Absatz 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz kann die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz hinsichtlich der Aus- und Weiterbildungsstätten der Gesundheitsfachberufe, für die nicht die Senatorin für Kinder und Bildung zuständig ist, Ausnahmen von der Untersagung der Durchführung von Präsenzunterricht für Abschlussklassen nach § 28b Absatz 3 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes erteilen. Im Übrigen kann die Senatorin für Kinder und Bildung abweichend von § 4 Absatz 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz Ausnahmen nach § 28b Absatz 3 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes erteilen sowie eine Notbetreuung nach § 28b Absatz 3 Satz 5 des Infektionsschutzgesetzes einrichten.
Bremen, den 18. Juni 2021
Die Senatorin für Gesundheit,
Frauen und Verbraucherschutz
zu § 19b Absatz 2
Gesundheitswesen
Beschäftigte im Gesundheitswesen einschließlich des Rettungsdienstes (Ärzte, Pflegepersonal), bei ambulanten Pflegediensten und stationären Pflegeeinrichtungen einschließlich in der Altenpflege Beschäftigte sowie alle Beschäftigten, die zur Aufrechterhaltung der Funktionen des Gesundheitswesens zuständig sind, wie Reinigungs- und Verwaltungspersonal, sonstiges Personal (einschließlich medizinischer Fachangestellter) in Krankenhäusern, Arztpraxen oder Zahnarztpraxen, in Laboren, der Beschaffung, Apotheken, bei Arzneimittelherstellern und Herstellern medizinischer Produkte, ferner Hebammen sowie Beschäftigte in Einrichtungen für die tiermedizinische und tierpflegerische Versorgung und in Einrichtungen und bei Angeboten oder Maßnahmen der Eingliederungshilfe.
Öffentlicher Dienst
Senatorische Behörden der Freien Hansestadt Bremen
Bremische Bürgerschaft (Mitarbeiter und Abgeordnete)
Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen
Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven (Mitglieder)
Magistrat der Stadt Bremerhaven (Mitglieder und Beschäftigte)
Gesundheitsamt Bremen
Ordnungsamt Bremen
Standesamt Bremen
Migrationsamt Bremen
Bürgeramt Bremen (und zugeordnete Dienststellen)
Polizei Bremen und Ortspolizeibehörde Bremerhaven
Feuerwehr Bremen und Bremerhaven
sonstige Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben der Freien Hansestadt Bremen sowie der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven, insbesondere der Katastrophenschutz
Staatsanwaltschaft Bremen
Generalstaatsanwaltschaft Bremen
Gerichte im Land Bremen
Justizvollzugsanstalten im Land Bremen
Hansestadt Bremisches Hafenamt (= Funktion Ordnungsamt im Hafengebiet)
Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen
Landesuntersuchungsamt für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin
Eichamt des Landes Bremen
Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
Jobcenter, Agentur für Arbeit
Amt für Straßen und Verkehr
Amt für soziale Dienste
Amt für Versorgung und Integration Bremen
Landeshauptkasse
Sozialversicherungen, Sozialtransfers, Studierendenwerke
Freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe, der Flüchtlings- und Wohnungslosenhilfe, der Alten- und Behindertenhilfe sowie der Drogen- und Suchthilfe
Kindertagesstätten
Schulen
stationäre Betreuungseinrichtungen (z.B. Hilfen für Erziehung)
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit
Landesbeauftragte für Frauen/ Bremische Zentralstelle für die Gleichberechtigung der Frau
Performa Nord
den Ziffern 1 bis 29 entsprechende Einrichtungen anderer Bundesländer und Kommunen
Einrichtungen, deren Tätigkeit für die Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen sowie die Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen notwendig ist
Kritische Infrastruktur
Ver- und Entsorgung (Strom, Wasser, Energie, Abfall): z.B. Hansewasser, Bremer Stadtreinigung, SWB/Wesernetz, Kraftstoffversorgung (HGM Energy)
Transport und Verkehr
Bremischer Deichverband am rechten Weserufer
Bremischer Deichverband am linken Weserufer
Ernährung: Ernährungswirtschaft, Lebensmittelhandel, Landwirtschaft und Gartenbau, inkl. Zulieferung, Logistik
Informationstechnik und Telekommunikation
Finanz- und Versicherungswesen: Banken, Börsen, Versicherungen, Sozialversicherungen, Sozialtransfers, Finanzdienstleister
Medien und Kultur: Rundfunk (Fernsehen und Radio), gedruckte und elektronische Presse, Kulturgut, symbolträchtige Bauwerke
bremenports GmbH & Co. KG
Lotsenbrüderschaften und Lotsenversetzbetrieb im Hafen und auf der Weser
EUROGATE Technical Services im Überseehafengebiet)
Fischereihafenbetriebsgesellschaft
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH
BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung, WFB, Messe Bremen
Flughafen Bremen GmbH
Tankstellen
Bestatterinnen und Bestatter
Umweltbetrieb Bremen
Immobilien Bremen und Seestadt Immobilien Bremerhaven
stationäre Betreuungseinrichtungen (z.B. Hilfen für Erziehung)
Anwaltschaft, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
Betreuungsvereine und rechtliche Betreuerinnen und Betreuer nach § 1896 BGB
Sicherheitsdienste.