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Sportstättenordnung

Veröffentlichungsdatum:01.02.2025 Inkrafttreten01.02.2025
Fundstelle Brem.ABl. 2025, S. 168
Zitiervorschlag: "Sportstättenordnung vom 1. Februar 2025 (Brem.ABl. 2025, S. 168)"

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juris-Abkürzung: SportStV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:SportStV BR
Ausfertigungsdatum:01.02.2025
Gültig ab:01.02.2025
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2025, 168
Gliederungs-Nr:-
Sportstättenordnung
Vom 1. Februar 2025
Zum 20.05.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Zur Durchführung des § 7 des Gesetzes zur Förderung des Sports im Lande Bremen (Sportförderungsgesetz) vom 5. Juli 1976 (Brem.GBl. 1976, S. 173, zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172) erlasse ich folgende Ordnung:

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I. Umfang der Nutzung

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§ 1

(1) Diese Ordnung regelt Art, Umfang und Bedingungen der Nutzung öffentlicher Sportstätten, die von der Stadtgemeinde Bremen für die Durchführung sportlicher Aufgaben bereitgestellt werden.

(2) Öffentliche Sportstätten im Sinne dieser Ordnung sind

1.

Sportplätze, Spielflächen, Leichtathletik- und Nebenanlagen, Kleinspielfelder, Rollschuhbahnen

2.

Turn-, Sport- und Spielhallen, Gymnastikräume, Krafträume und Nebenanlagen

3.

städtische Sporthäfen

(3) Träger:innen im Sinne dieser Ordnung sind das Sportamt, die Senatorin für Kinder und Bildung sowie private Eigentümer:innen, sofern diese sich dem Sporthallenmanagement angeschlossen haben.

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§ 2

(1) Die Sportstätten nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 stehen bei Vorrang des Eigenbedarfs des Trägers der Einrichtung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der allgemeinen und gleichen Förderung aller Sportarten

1.

den Sportvereinen und Sportverbänden wochentags mindestens ab 15.00 Uhr, sonnabends, sonntags sowie an Feiertagen ganztägig,

2.

den bremischen Schulen während der Unterrichtszeiten, soweit kein Vereins- und Verbandssportbetrieb stattfindet,

3.

der Öffentlichkeit, d.h. Einzelpersonen oder Personengruppen - mit Ausnahme der Hauptplätze - in den vereins- und schulfreien Zeiten

zur Nutzung zur Verfügung. Die Senatorin für Kinder und Bildung kann für ihre Schulsporthallen abweichende Regelungen treffen.

(2) Die Sportstätten nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 stehen unter dem Vorrang der Nutzung durch Sporthafengemeinschaften mit der Maßgabe zur Verfügung, dass im Rahmen einer Hafenordnung eine Mitbenutzung durch die Öffentlichkeit möglich ist und Gastliegeplätze angeboten werden.

(3) Über die Vergabe der Sportstätten entscheidet das Sportamt Bremen, soweit keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen werden. Die Vergabe von Zeiten in den städtischen Sporthallen organisiert das zentrale Sporthallenmanagement.

(4) In den Sporthallen haben Hallensportarten Vorrang vor anderen Sportarten. Kinder- und Jugendgruppen ist in für sie vertretbaren Tageszeiten Vorrang einzuräumen. Bei der Sportart Fußball sind G-D-Jugendteams als Hallensportart zu bewerten. Den Belangen der Inklusion und des Behindertensports sind in besonderer Weise Beachtung zu schenken. Die Nutzungszeiten an den Wochenenden sind vorrangig für den Wettkampfbetrieb bereitzustellen. Die Anzahl der Sporttreibenden hat in einem sportartspezifisch angemessenen Verhältnis zur Größe und Beschaffenheit der Sportanlage zu stehen.

Vorrangige Zeitenvergabe durch das Sporthallenmanagement in städtischen Sporthallen

1.

Schulsport in den für die jeweilige Halle festgesetzten Zeiten für Schulen

2.

Von den Bundessportfachverbänden angesetzte Veranstaltungen

3.

Von den Sportfachverbänden angesetzte Meisterschaften mit überregionaler Beteiligung (z.B. Bundesligaspiele oder höhere Liga-Spiele, Meisterschaften etc.)

4.

Punktspielbetrieb der Sportfachverbände an Wochenenden

5.

Organisierte Wettbewerbe im Rahmen der Inklusion an Wochenenden

6.

Auf Vereinsbasis organisierte Wettbewerbe an Wochenenden

7.

Trainingsbetrieb der Verbände (Kadertraining)

8.

Trainingsbetrieb der Vereine

9.

Sonstige Nutzende

(5) Die Nutzung von Sportstätten kann zugunsten anderer Veranstaltungen, insbesondere für solche mit Bedeutung über die Stadtbezirke hinaus beschränkt werden.

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§ 3

(1) Die öffentlichen Sportstätten, Einrichtungen und Geräte werden den Vereinen bzw. Veranstaltenden in dem Zustand überlassen, in dem sie sich befinden.

(2) Sportgeräte können, soweit vorhanden, aus den Beständen des Sportamtes entliehen werden.

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§ 4

(1) Die Benutzung der öffentlichen Sportstätten kann Vereinen, Mannschaften oder einzelnen Personen aufgrund von gesetzlichen Einschränkungen untersagt werden. Ferner kann sie untersagt werden, soweit nach Beurteilung des Sportamtes

1.

aufgrund ungünstiger Witterungsverhältnisse oder anderer Umstände, insbesondere aufgrund baulicher Maßnahmen, eine ordnungsgemäße Nutzung der Sportstätte für den beabsichtigten Zweck nicht möglich ist oder durch die beabsichtigte Nutzung erhebliche Schäden an der Sportstätte zu befürchten sind;

2.

für Veranstaltungen, zu denen in der Regel Zuschauende erwartet werden, An- und Abfahrtswege, Zugänge, Tribünen oder Parkflächen aufgrund der Witterungsbedingungen oder anderer Umstände, insbesondere aufgrund baulicher Maßnahmen, nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unvertretbarem Aufwand ordnungsgemäß hergerichtet werden können;

3.

durch die beabsichtigte Nutzung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Beeinträchtigung nachbarlicher Belange zu befürchten ist;

4.

anzunehmen ist, dass Sporttreibende oder andere Besuchende körperlich oder psychisch gewalttätig (auch verbale oder sexualisierte Gewalt), rassistisch, diskriminierend oder aber strafrechtlich relevant auftreten werden.

(2) Unter der Voraussetzung des Absatz 1 Nummer 4 kann das Sportamt gegenüber einzelnen oder mehreren Personen (z.B. Mannschaften) die Nutzung einschränken oder sie von der Nutzung der Sportstätten allgemein oder von bestimmten Sportstätten ausschließen.

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§ 5

Öffentliche Sportstätten können in eng zu begrenzenden Ausnahmefällen auch für andere Veranstaltungen als sportliche Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden, soweit dadurch sportliche Belange nicht beeinträchtigt werden. In diesen Fällen gilt diese Ordnung sinngemäß.

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II. Pflichten der Benutzenden

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§ 6

(1) Die Sportstätten dürfen nur während der zugewiesenen Zeiten und für den genehmigten Zweck benutzt werden. Wurf- und Stoßübungen dürfen nur auf den hierfür eingerichteten Anlagen und unter Beachtung der geltenden Sicherheitsbestimmungen durchgeführt werden. Die Durchführung dieser Sportarten außerhalb der vorgenannten Anlagen, insbesondere auf Rasensportplätzen für Ballspiele, bedarf der besonderen Genehmigung durch das Sportamt.

(2) Die Genehmigung ist rechtzeitig vor Beginn der geplanten Nutzung beim Sportamt einzuholen. Rechtzeitig bedeutet vorliegend in der Regel mindestens 4 Monate vor einer Großveranstaltung und 4 Wochen bei Veranstaltungen unter 500 teilnehmenden Personen vor Beginn der geplanten Nutzung. Sie ist nicht übertragbar. Die geplante Nutzung von Sporthallen ist beim Sporthallenmanagement anzumelden.

(3) Die Nutzenden sind verpflichtet, ihren Sportbetrieb grundsätzlich um 22.00 Uhr einzustellen. Eine längere Nutzungsdauer ist im Einzelfall mit der/dem Sportplatzwart:in abzusprechen (Möglichkeit der Übergabe der Schlüsselgewalt an Verantwortliche in Absprache mit dem Träger bzw. der Träger:in).

(4) Die Weitergabe von Nutzungszeiten durch Nutzende an Dritte, auch an förderungswürdige Sportorganisationen, ist unzulässig. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen oder elektronischen Zustimmung des Trägers bzw. der Trägerin der Einrichtung.

(5) Die Aufgabe von Dauernutzungszeiten in Sportstätten ist bei der zuständigen Vergabestelle anzuzeigen, wenn die Zeiten nicht mehr benötigt werden. Wird eine Sportstätte mehr als drei Wochen nicht genutzt, kann das Sporthallenmanagement oder das Sportamt bzw. die Senatorin für Kinder und Bildung Nutzenden die Dauernutzungszeit entziehen. Einzelnutzungszeiten sind umgehend zurückzugeben, wenn eine Nutzung nicht erfolgen wird.

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§ 7

(1) Die Nutzung der Sportstätten durch Jugendliche bis 18 Jahre ist nur gestattet, wenn eine von den Nutzenden benannte verantwortliche Person (betreuende Person) zugegen ist. Ein vorheriges Betreten kann von der/dem Sportplatzwart:in untersagt werden.

(2) Die Nutzenden sind verpflichtet, die Räume, Sportstätten und Geräte jeweils vor jeder Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu prüfen - es ist sicherzustellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden.

(3) Sportstätten, Räume und Geräte sind nach Benutzung ordnungsgemäß zu verlassen bzw. zurückzugeben. Vor der Benutzung festgestellte oder während der Benutzung entstandene Schäden an Sportanlagen, Räumen oder Geräten sind unverzüglich der/dem Sportplatzwart:in, dem Sporthallenmanagement oder dem Sportamt zu melden.

(4) Die Nutzenden der Einrichtungen sind verpflichtet, beim Verlassen der Sportstätten oder der Einrichtungen zu überprüfen, ob Beleuchtungskörper abgeschaltet, die Duschen abgestellt und Fenster bzw. Lüftungsklappen fest verschlossen sind.

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§ 8

In den für sportliche Zwecke vorgesehenen Räumen wie Hallen, Umkleideräumen, Sanitäreinrichtungen, Fluren etc. sind der Genuss von alkoholischen Getränken und das Rauchen untersagt.

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§ 9

(1) Den Anordnungen der Mitarbeitenden des Sportamtes oder der von ihnen bestellten Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten.

(2) Bei Sportstätten, die nicht von Mitarbeitenden des Sportamtes beaufsichtigt werden, kann das Sportamt mit der hauptnutzenden Person vereinbaren, dass diese gegenüber dem Sportamt eine verantwortliche Person benennt.

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§ 10

Bei wiederholten Verstößen gegen die Sportstättenordnung können die Nutzenden von Mitarbeitenden des Sportamtes und von der nach § 9 Absatz 2 benannten verantwortlichen Person von der Anlage bzw. von den Anlagen verwiesen werden.

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III. Veranstaltung mit Zuschauenden

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§ 11

(1) Bei Veranstaltungen mit Zuschauenden, Versammlungen usw. übernehmen die Veranstaltenden den Kassendienst, die Kontrolle und die Platzordnung einschließlich der Zugänge (Platzanweisung und Aufsicht der Teilnehmenden, Zuschauenden etc.). Es ist ein ausreichend besetzter Ordnungsdienst einzusetzen.

(2) Die Ausgabe von Eintrittskarten über das festgelegte Fassungsvermögen der Sportstätte hinaus ist verboten. Die Angaben über das Fassungsvermögen einer Sportstätte sind vom Veranstalter beim Sportamt einzuholen.

(3) Die Veranstaltenden haben den Sporttreibenden, die während gleichzeitig laufender Veranstaltungen zur Nutzung der Sportstätte (Umkleideräume, Nebenplätze usw.) berechtigt sind, freien Zutritt zu gewähren.

(4) Für rollstuhlgebundene Menschen mit Behinderungen sind von den Veranstaltenden an geeigneter Stelle Plätze in ausreichender Zahl vorzusehen.

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§ 12

(1) Zuschauende dürfen nur die für sie vorgesehenen Einrichtungen betreten. Die Zu- und Abgänge zu Tribünenplätzen sind freizuhalten.

(2) Personen, die durch ihr Verhalten Sporttreibende oder andere Personen in erheblicher Weise stören oder verletzen, insbesondere randalieren oder Gegenstände auf die Sportanlage werfen, werden sofort von der Sportstätte verwiesen.

(3) Es ist ferner untersagt,

-

Gewalt oder Diskriminierung jeglicher Art auszuüben;

-

rassistisches, fremdenfeindliches, rechtsradikales, diskriminierendes oder gewaltverherrlichendes Material oder Kleidungsstücke mitzuführen;

-

unbefugt Gebäude oder Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Mauern, Mauerbrüstungen, Einfriedungen der Spielflächen, Beleuchtungsanlagen, Bäume, Masten aller Art, Dächer etc. zu besteigen bzw. zu übersteigen,

-

Gegenstände aus zerbrechlichem, splitterndem oder hartem Material (z.B. Flaschen, Krüge) mitzubringen;

-

Waffen, Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen oder Gegenstände mitzuführen, die als Hieb-, Stich- oder Stoßwaffe Verwendung finden können;

-

Tiere mitzuführen;

-

Feuer zu entzünden;

-

leicht brennbare Stoffe, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln oder andere pyrotechnische Gegenstände mitzubringen, abzubrennen oder abzuschießen;

-

außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten;

-

sichtbehindernde Transparente zu entrollen;

-

Laserpointer bei sich zu führen oder zu verwenden;

-

Fahrzeuge, insbesondere Elektrofahrzeuge, mit in die Gebäude zu nehmen;

-

Akkus von Elektrofahrzeugen in den Gebäuden zu laden;

-

Flucht- und Rettungswege zu blockieren;

(4) Die Mitwirkung an jeglichem Angebot von Sportwetten nach § 21 Absatz 1a Satz 2 und 3 sowie Satz 5 des Staatsvertrags zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021) durch das Erfassen von Daten zu entsprechenden Sportereignissen auf städtischen Sportstätten nach § 1 Absatz 2 zum Zweck der direkten oder indirekten Bereitstellung dieser Daten an Veranstaltende von Sportwetten ist verboten.

(5) Zuwiderhandelnde Personen oder Vereine können von den Platzwart:innen der Sportstätte verwiesen werden. Das Sportamt kann Personen für bis zu ein Kalenderjahr von der Nutzung der Sportstätte ausschließen. Bei besonders schwerem Zuwiderhandeln, kann dieser Zeitraum verlängert werden. Unberührt hiervon bleibt die Verpflichtung, eingetretene Schäden zu ersetzen.

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§ 13

Fahrzeuge dürfen von Nutzenden oder Besuchenden der Sportstätte nur auf den hierfür vorgesehenen Plätzen abgestellt werden. Verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge werden auf Kosten der Eigentümerin/des Eigentümers bzw. der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters entfernt.

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§ 14

Für Wettkämpfe und Veranstaltungen können Sportstätten, die von einem/einer städtischen Sportplatzwart:in betreut werden, nach Absprache mit den Veranstaltenden vom Sportamt hergerichtet werden.

Für sportartenspezifische Änderungen von Sporteinrichtungen sind die jeweiligen Verbände bzw. Vereine zuständig. Eine vorherige Genehmigung des Trägers der Einrichtung ist einzuholen.

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§ 15

Den Inhaber:innen von amtlichen Ausweisen des Sportamtes ist jederzeit zu allen Sportstätten der Stadtgemeinde Bremen Zutritt zu gewähren.

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IV. Gewerbliche Nutzung

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§ 16

(1) Auf Werbung ist auf öffentlichen Sportstätten nur mit vorheriger Zustimmung des Sportamtes gestattet. Einnahmen fließen ganz oder teilweise dem Sportamt zu.

(2) Soweit dem Sportamt aus der Werbung Einnahmen zufließen, können Sportvereine, die die Sportstätte regelmäßig nutzen, nach Maßgabe eines vom Sportamt zu erstellenden Verteilungsschlüssels hieran beteiligt werden. Die Vereine sind verpflichtet, diese Mittel für Zwecke der Sportförderung zu verwenden.

(3) Foto-, Film-, Fernseh- oder Videoaufnahmen zu gewerblichen Zwecken sowie nicht gemeinnützige Sammlungen und Werbung auf Sportanlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen oder elektronischen Zustimmung durch die liegenschaftsverwaltende Stelle.

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§ 17

(1) Der Vertrieb von Waren, Programmverteilungen, Verlosungen sowie andere Betätigungen gewerblicher Art sind erlaubnis- und kostenpflichtig. Die Erlaubnis erteilt das Sportamt. Wer ohne Erlaubnis angetroffen wird, wird von der Sportstätte verwiesen.

(2) In begründeten Einzelfällen kann das Sportamt Abweichungen von der Regelung des Absatzes 1 treffen.

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V. Nutzung der Sporthäfen

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§ 18

Öffentliche Sporthäfen im Sinne dieser Ordnung sind:

1.

Sporthafen Hasenbüren

2.

Sporthafen Grohn

3.

Sporthafen Rönnebeck


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§ 19

(1) Die Sporthäfen werden Sporthafengemeinschaften in dem Zustand, in dem sie sich befinden, überlassen.

(2) Für die Nutzung der Sporthäfen durch die Öffentlichkeit sind Gastliegeplätze vorzuhalten. Art und Zahl der Gastliegeplätze werden im Einzelfall vom Sportamt festgelegt.

(3) Jedermann hat das Recht, die von der Stadtgemeinde erstellten Anlagen zum Auf- und Abslippen zu nutzen, soweit diese nicht von den Vereinen benutzt werden.

(4) Landliegeplätze können nur nach Absprache mit dem Sportamt an Nichtmitglieder der dort ansässigen Vereine vergeben werden.

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§ 20

(1) Besondere Regelungen der Nutzung sind in einer vom Sportamt aufzustellenden Hafen- und Geländeordnung festzulegen.

(2) Die von der Stadtgemeinde Bremen geschaffenen Anlagen und Zuwegungen werden durch diese unterhalten.

(3) Die von den Wassersportvereinen geschaffenen Anlagen, Gebäude und Einrichtungen werden durch diese unterhalten.

(4) Für die Hallenfläche (Winterlager und Clubräume) schließen die Stadtgemeinde und die Sporthafengemeinschaften einen Vertrag.

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§ 21

(1) Können Sportstätten und Geräte nicht oder nur in beschränktem Umfang benutzt werden, sind Schadenersatzansprüche jedweder Art gegen die Stadtgemeinde ausgeschlossen.

(2) Das Betreten und die Benutzung der Sportstätten sowie das Abstellen von Fahrzeugen aller Art erfolgt auf eigene Gefahr. Die Stadtgemeinde Bremen übernimmt keine Haftung für die bei Benutzung der Sportstätten, Räume, Geräte oder Zufahrtswege eingetretenen Personen- oder Sachschäden. Die Stadtgemeinde Bremen haftet ebenfalls nicht für Verlust, Diebstahl oder Schäden an eingebrachten Sachen.

(3) Die Haftung der Stadtgemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB bleibt unberührt.

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§ 22

(1) Der Verein oder die Veranstaltenden haften für alle Schäden, die der Stadtgemeinde Bremen an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung entstehen, ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden.

(2) Der Verein oder die Veranstaltenden verzichten ihrerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadtgemeinde Bremen und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Stadtgemeinde Bremen und deren Bedienstete oder Beauftragte.

(3) Der Verein oder die Veranstaltenden stellen die Stadtgemeinde Bremen von etwaigen Haftpflichtansprüchen ihrer Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besuchenden ihrer Veranstaltungen oder sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Sportanlagen und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen. Sie haben vor der Überlassung der Sportstätte eine ausreichende Haftpflichtversicherung, durch die auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden, nachzuweisen.

(4) Der Verein oder die Veranstaltenden sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit die Stadtgemeinde Bremen Schadensersatzansprüche gegen Dritte geltend macht.

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VII. Kostenregelung

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§ 23

(1) Soweit bei der Inanspruchnahme von Sportstätten besondere Leistungen durch das Sportamt erbracht werden oder erhöhte Betriebskosten anfallen, sind Entgelte zu entrichten. Die Höhe der Entgelte ergibt sich aus der anliegenden Ordnung der Entgelte für Sonderleistungen und anteilige Bewirtschaftungskosten bei der Benutzung von Sportstätten, die Bestandteil dieser Regelung ist.

(2) Werden bei Veranstaltungen mit Besuchenden Einnahmen erzielt, so ist ein Teil der Einnahmen entsprechend der Anlage zu entrichten. Zur Berechnung der Entgelte für Leistungen des Sportamtes Bremen bei der Durchführung von Veranstaltungen sind spätestens vier Wochen nach der Veranstaltung dem Sportamt Nachweise über die Höhe der Einnahmen vorzulegen.

Entgelte sind innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung zu entrichten.

(3) In begründeten Einzelfällen kann das Sportamt Abweichungen von der Entgeltordnung (https://www.sportamt.bremen.de/sportfoerderung/gesetze-und-richtlinien-1460) treffen. Es kann Vorschüsse und Sicherheitsleistungen verlangen.

(4) Werden die Sportanlagen für andere Veranstaltungen als sportliche Veranstaltungen zur Verfügung gestellt, so können Entgelte auch abweichend von der Anlage vereinbart werden.

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VII. Inkrafttreten

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§ 24

Diese Sportstättenordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2025 in Kraft. Die Sportstättenordnung vom 25. Juni 2008 wird hiermit aufgehoben.

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