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Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, und die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senat, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsgemäß berufenen Organe nachfolgenden Staatsvertrag:
Präambel
Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs führen die Luftsicherheitsbehörden der Freien und Hansestadt Hamburg und der Freien Hansestadt Bremen im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung Aufgaben gemäß §§ 7, 16 Absatz 2 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2017 (BGBl. I S. 298), durch. In diesem Zusammenhang werden Personen, die insbesondere aus beruflichen Gründen Sicherheitsbereiche der Flughäfen betreten müssen, Sicherheitsbeauftragte im Bereich der Luftfracht sowie Privatpiloten nach Maßgabe des Luftsicherheitsgesetzes sowie der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 947), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 647), überprüft.
Nach dem Willen der vertragsschließenden Länder soll die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet der Luftsicherheit weiter intensiviert werden. Ziel ist eine Effizienzsteigerung bei der Erfüllung dieser Aufgabe. Daher kommen die Freie und Hansestadt Hamburg und die Freie Hansestadt Bremen überein, diesen Staatsvertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu schließen.
(1) Die Luftsicherheitsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg ist in der Freien Hansestadt Bremen zuständig für die Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach Maßgabe des Luftsicherheitsgesetzes und der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung.
(2) Zu diesem Zweck werden von der Luftsicherheitsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg die entsprechenden Verwaltungsverfahren durchgeführt und Kostenentscheidungen nach der Luftsicherheitsgebührenverordnung getroffen.
(3) Rechtsbehelfsverfahren gegen Verwaltungsakte der Luftsicherheitsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg einschließlich der Kostenentscheidungen führt die Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg durch, bei der die Luftsicherheitsbehörde ressortiert.
(4) Mahnverfahren sowie Vollstreckungsverfahren werden von der für die Finanzen zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg durchgeführt.
(5) Sämtliche Anträge auf Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages bei der Luftsicherheitsbehörde der Freien Hansestadt Bremen eingegangen sind, werden von dieser abschließend bearbeitet. In diesen und den bereits in der Vergangenheit abgeschlossenen Fällen bleibt sie zuständig für Rechtsbehelfsverfahren, Vorgänge betreffend die Nachberichtspflicht, Einhaltung der Löschfristen gemäß § 7 Absatz 11 Luftsicherheitsgesetz und die Beantwortung von Rückfragen. Bei etwaigen Überschneidungen oder unklaren Zuordnungen gilt im Zweifel die Zuständigkeit, wie sie vor dem Abschluss dieses Staatsvertrages bestand.
Die Freie und Hansestadt Hamburg vereinnahmt für die übernommenen Aufgaben nach Artikel 1 die Gebühren und Auslagen. Ein weiterer finanzieller Ausgleich findet nicht statt.
(1) Soweit die Freie Hansestadt Bremen nach § 2 Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung für die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung örtlich zuständig ist, wird diese Aufgabe von der Freien und Hansestadt Hamburg übernommen. Zu diesem Zweck kann die Luftsicherheitsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg das Landesamt für Verfassungsschutz und das Landeskriminalamt der Freien Hansestadt Bremen um Auskunft über die Antragstellerinnen und Antragsteller ersuchen. Von diesen Behörden wird auch die Nachberichtspflicht gemäß §§ 7 Absatz 9, 16 Absatz 2 Luftsicherheitsgesetz wahrgenommen und die Luftsicherheitsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg entsprechend informiert.
(2) Die Behörden der vertragsschließenden Länder sind zur gegenseitigen Unterstützung bei der Durchführung dieses Staatsvertrages verpflichtet.
(3) Soweit nach diesem Staatsvertrag Aufgaben von Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg für die Freie Hansestadt Bremen wahrgenommen werden, kann die Luftsicherheitsbehörde Bremen Auskünfte verlangen, Weisungen erteilen und im Einzelfall das Verfahren durch schriftliche Anzeige bei der Luftsicherheitsbehörde Hamburg an sich ziehen. Zieht die Luftsicherheitsbehörde Bremen ein Verfahren an sich, endet die Zuständigkeit Hamburgs.
(1) Für die Durchführung der im Rahmen dieses Staatsvertrages durch die Freie und Hansestadt Hamburg übernommenen Aufgaben gilt, soweit im Staatsvertrag oder durch Bundesrecht nichts anderes geregelt ist, das Recht der Freien und Hansestadt Hamburg.
(2) Die Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg sind berechtigt, im Rahmen der mit diesem Staatsvertrag auf die Freie und Hansestadt Hamburg übertragenen Zuständigkeiten in der Freien Hansestadt Bremen Amtshandlungen vorzunehmen.
(3) Klagen betreffend Verwaltungsakte, die in den Anwendungsbereich dieses Staatsvertrages fallen, sind gegen die Freie und Hansestadt Hamburg zu richten. In Fällen, in denen die Luftsicherheitsbehörde Bremen das Verfahren an sich zieht (vgl. Artikel 3 Absatz 3), sind Klagen gegen diese zu richten.
Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Jahres in Kraft.**)
Hamburg, 04.03.19
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Für den Senat
Michael Westhagemann
Präses der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation
Bremen, 26.2.19
Für die Freie Hansestadt Bremen
Für den Senat
Martin Günthner
Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen