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Verordnung des Senats der Freien Hansestadt Bremen zur Form der Antragstellung nach den §§ 56 bis 58 des Infektionsschutzgesetzes

Veröffentlichungsdatum:03.11.2021 Inkrafttreten04.11.2021
Fundstelle Brem.GBl. 2021, S. 708
Zitiervorschlag: "Verordnung des Senats der Freien Hansestadt Bremen zur Form der Antragstellung nach den §§ 56 bis 58 des Infektionsschutzgesetzes vom 19. Oktober 2021 (Brem.GBl. 2021, S. 708)"

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juris-Abkürzung: IfSGAntrV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:IfSGAntrV BR
Ausfertigungsdatum:19.10.2021
Gültig ab:04.11.2021
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2021, 708
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Verordnung des Senats der Freien Hansestadt Bremen
zur Form der Antragstellung nach den §§ 56 bis 58 des Infektionsschutzgesetzes
Vom 19. Oktober 2021
Zum 25.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Auf Grund von § 56 Absatz 11 Satz 2 und Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1
Form der Datenübermittlung, Härtefallregelung

(1) Entschädigungs- sowie Erstattungsanträge nach § 56 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes sind per Datenfernübertragung über das Portal www.ifsg-online.de zu übermitteln.

(2) Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten.

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§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 19. Oktober 2021

Der Senat

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