Zum 11.09.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Auf Grund von § 56 Absatz 11 Satz 2 und Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Einzelansicht Seitenanfang§ 1
Form der Datenübermittlung, Härtefallregelung
(1) Entschädigungs- sowie Erstattungsanträge nach § 56 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes sind per Datenfernübertragung über das Portal www.ifsg-online.de zu übermitteln.
(2) Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 19. Oktober 2021
Der Senat
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