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Aufgrund § 41 Abs. 4 Satz 2 des Bremischen Polizeigesetzes vom 21. März 1983 (Brem.GBl. S. 141 205-a-1) verordnet der Senat:
(1) Zugelassener Reizstoff ist nur Chloracetophenon (CN).
(2) Reizstoff kann geworfen, versprüht oder verschossen werden.
(3) Reizstoff bewirkt eine Reizung der Haut, insbesondere der Schleimhäute, und kann Übelkeit hervorrufen.
(4) Der Reizstoffeinsatz dient dem Zweck, Personen angriffs- oder fluchtunfähig zu machen oder eine Menschenmenge abzudrängeln oder aufzulösen. Durch die Verwendung von Reizstoff soll der Einsatz stärker wirkender Waffen vermieden werden.
(1) Für Schlagstöcke dürfen nur Holz, Gummi oder Kunststoffe verwendet werden.
(2) Mit dem Schlagstock kann durch Hieb oder Stoß auf Personen oder Sachen eingewirkt werden.
(3) Der Schlagstock dient dem Zweck, einen Angriff abzuwehren oder Personen fluchtunfähig zu machen, Widerstand zu brechen oder auf Sachen einwirken.
(1) Als Pistolen und Revolver sind nur Selbstladewaffen der Kaliber 7,65 mm Browning, 9 mm Parabellum und des Kalibers 38 spl (spezial) zugelassen. Sie müssen so konstruiert sein, daß nur die Abgabe von Einzelschüssen möglich ist.
(2) Als Munition für die in Absatz 1 genannten Waffen ist nur die handelsübliche Vollmantelgeschoßmunition zugelassen.
(3) Durch die in Absatz 1 genannten Waffen können Verletzungen oder die Einwirkung auf Sachen veranlaßt werden.
(4) Die in Absatz 1 genannten Waffen dienen dem Zweck, Personen angriffs- oder fluchtunfähig zu machen oder auf Sachen einzuwirken.
(1) Als sonstige Schußwaffen sind nur Maschinenpistolen des Kalibers 9 mm Parabellum sowie Gewehre des Kalibers 7,62 mm x 51 zugelassen. Mit ihnen können einzelne Schüsse oder Feuerstöße abgegeben werden. Bei Maßnahmen gegen Tiere sind auch Narkosegewehre und die hierfür geeignete Munition zugelassen.
(1) Als Signal- und Mehrzweckpistolen sind Waffen zum Abschuß handelsüblicher Leucht- und Signalmunition mit zugelassenem pyrotechnischen Inhalt sowie zum Abschuß von Reizstoffkörpern zugelassen. Durch die Konstruktion muß gewährleistet sein, daß nur Einzelschüsse abgefeuert werden können.
(2) Signal- und Mehrzweckpistolen dürfen nur zur Ausleuchtung oder zur Abgabe von Signalen eingesetzt werden. Für den Einsatz von Reizstoffen gilt § 2 entsprechend.