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Aufgrund der §§ 18 und 19 des Bremischen Naturschutgesetzes vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 - 790-a-1) wird verordnet:
Der in § 2 näher bezeichnete Landschaftsteil in der Stadtgemeinde Bremen, Ortsteil Burglesum, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet ist bei der unteren Naturschutzbehörde Bremen im Naturschutzbuch unter Nummer 10 eingetragen und führt die Bezeichnung "Dunger See".
(1) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft
im Norden und Westen:
auf der dem Dunger See abgewandten Seite des parallel zur Böschung verlaufenden Grabens;
im Süden:
auf der nördlichen Seite des Feldweges;
im Osten:
auf dem Westufer des parallel zum Friedhofsgelände verlaufenden Fleetes.
(2) Der genaue Grenzverlauf des Naturschutzgebietes ist mit einer schwarzgestrichelten Linie in der dieser Verordnung beiliegenden topographischen Karte, Maßstab 1 : 2500, eingetragen. Die Grenze verläuft an der Außenkante dieser Linie. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Sie wird beim Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa - oberste Naturschutzbehörde - aufbewahrt. Diese Verordnung nebst Karte kann während der üblichen Sprechzeiten kostenfrei eingesehen werden.
Schutzzweck ist die Erhaltung, Beruhigung und Entwicklung des Gebietes mit seinen offenen Wasserflächen, Ufer-, Röhricht- und Gehölzbereichen sowie Inseln, Flachwasserzonen und Kleingewässern als:
Rast- und Überwinterungsgebiet für durchziehende Wasservögel, insbesondere für Schwimm- und Tauchenten sowie Säger und Taucher;
Brut- und Nahrungsgebiet für Wasservögel und andere Vogelarten der Röhrichte, die zum Teil in ihrem Bestand gefährdet sind;
Lebensraum für Kleinsäuger, Amphibien, Fische und Insekten, insbesondere Libellen;
Standort zum Teil seltener Arten der Röhrichte und Wasserpflanzen sowie ihrer Gesellschaften.
das Naturschutzgebiet außerhalb des in der Karte dargestellten Pfades zu betreten, im Naturschutzgebiet zu reiten oder es zu befahren;
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Puppen, Larven oder Eier, ihre Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen, zu fischen oder Tiere auszusetzen; die jagdrechtlichen Regelungen bleiben unberührt;
Pflanzen einzubringen, zu entfernen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen;
Hunde frei laufen zu lassen;
zu baden, zu angeln, Schlittschuh zu laufen, zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen und andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge aufzustellen;
Abfälle aller Art wegzuwerfen, abzulagern, Fahrzeuge zu waschen, zu pflegen oder die Landschaft auf andere Weise zu verunreinigen;
die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören, insbesondere durch Tonwiedergabegeräte, Modellflugzeuge;
bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner bauordnungsrechtlichen Genehmigung bedürfen oder nur vorübergehender Art sind, zu errichten oder zu verändern;
Schilder oder Inschriften anzubringen, soweit sie sich nicht auf den Naturschutz oder den Verkehr beziehen;
Bodenbestandteile zu entnehmen, Sprengungen, Bohrungen und Grabungen vorzunehmen, Stoffe aller Art aufzuschütten oder einzubringen;
Maßnahmen vorzunehmen, die eine Entwässerung des Gebietes über den bei Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung vorhandenen Zustand hinaus zur Folge haben oder eine Absenkung der Gewässer verursachen können;
offenes Feuer zu entzünden, insbesondere die Vegetationsdecke abzubrennen;
Pflanzenbehandlungsmittel sowie sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen oder Tieren anzuwenden.
In den an das Naturschutzgebiet angrenzenden Gebieten sind sämtliche Gewässerbenutzungen untersagt, die zu einer Absenkung der Wasserstände oder zu einer Verschmutzung der Gewässer führen können, soweit sie dem Schutzzweck nach § 3 entgegenstehen.
Zugelassen sind im Naturschutzgebiet folgende Handlungen:
Das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes, soweit es zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben unvermeidbar ist und im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde erfolgt;
Maßnahmen des Naturschutzes sowie der wissenschaftlichen Forschung, die der Pflege und Entwicklung des Gebietes dienen und mit Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde durchgeführt werden;
die ordnungsgemäße Unterhaltung des in § 4 Nr. 1 bezeichneten Pfades im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde;
die ordnungsgemäße Unterhaltung des Grabens und der Fleete;
die zur Erhaltung und Unterhaltung des im südlichen Bereich des Naturschutzgebietes vorhandenen Kabelsystems der Stadtwerke erforderlichen Arbeiten;
die Anlage eines sichtgeschützten Beobachtungsstandes in dem in der Karte gekennzeichneten Bereich am Südufer des Dunger Sees einschließlich einer Zugangsmöglichkeit, soweit sie in Abstimmung mit der obersten Naturschutzbehörde durchgeführt wird.
(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde nach § 48 des Bremischen Naturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer Nebenbestimmung nach § 7 Abs. 2 zuwiderhandelt,
einer vollziehbaren Verpflichtung nach § 9 zuwiderhandelt.
(1) Die Naturschutzbehörde kann anordnen, daß derjenige, der nach §§ 4 oder 5 verbotene Handlungen vornimmt, den ursprünglichen Zustand - soweit wie möglich - wiederherzustellen hat, indem er die eingetretenen Schäden oder Veränderungen auf seine Kosten beseitigt.
(2) Die Beseitigung der Veränderungen nach Absatz 1 entbindet nicht von der Verpflichtung, nach § 52 des Bremischen Naturschutzgesetzes angemessene und zumutbare Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder Ausgleichsabgaben zu leisten. § 11 Abs. 3 und 5 bis 9 des Bremischen Naturschutzgesetzes findet entsprechend Anwendung.