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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Neue Weser“ im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen

Veröffentlichungsdatum:27.12.1988 Inkrafttreten11.11.2019 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 1988, S. 337
Gliederungsnummer:791-a-21
Zitiervorschlag: "Verordnung über das Naturschutzgebiet „Neue Weser“ im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen vom 20. Dezember 1988 (Brem.GBl. 1988, S. 337), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

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juris-Abkürzung: NeueWesNatSchGebV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 791-a-21
juris-Abkürzung:NeueWesNatSchGebV BR
Ausfertigungsdatum:20.12.1988
Gültig ab:28.12.1988
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1988, 337
Gliederungs-Nr:791-a-21
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Neue Weser“ im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
Vom 20. Dezember 1988
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Aufgrund der §§ 18 und 19 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bremisches Naturschutzgesetz BremNatSchG) vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 790-a-1) wird verordnet:

§ 1
Erklärung zum Naturschutzgebiet

Der in dem § 2 näher bezeichnete Landschaftsteil in der Stadtgemeinde Bremen, Ortsteil Habenhausen, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet ist bei der unteren Naturschutzbehörde Bremen im Naturschutzbuch unter Nummer 9 eingetragen und führt die Bezeichnung „Neue Weser“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft

im Norden:

etwa 70 m südlich des „Wehrweges“;

im Westen:

in einem Abstand von 2 m entlang der Ostseite des Fußweges, der vom „Weg zum Hastedter Bulten“ zum „Wehrweg“ führt;

im Süden:

in einem Abstand von 4 m parallel zum nördlichen Böschungsfuß des Werdersee-Leitdeiches;

im Osten:

entlang der Westseite der „Wehrstraße“ bzw. in einem Abstand von 4 m zum Werdersee-Zuleiter.

(2) Der genaue Grenzverlauf des Naturschutzgebietes ist mit einer schwarz-gestrichelten Linie in der dieser Verordnung beiliegenden topographischen Karte, Maßstab 1 : 2.500, eingetragen. Die Grenze verläuft an der Außenkante dieser Linie. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Sie wird bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau oberste Naturschutzbehörde verwahrt. Diese Verordnung nebst Karte kann während der üblichen Sprechzeiten kostenfrei eingesehen werden.

(3) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 34,8 ha.

§ 3
Schutzzweck

Schutzzweck ist

-

die Reste des Weserdurchbruches mit Gewässern unterschiedlicher Größe und Tiefe, mit Steil- und Flachufern, Schlick- und Flachwasserzonen sowie Inseln, Röhricht- und Gehölzzonen als Lebensraum und Nahrungsquelle seltener Tierarten sowie als Standort seltener Pflanzen zu sichern,

-

das Gebiet der „Neuen Weser“ als natürlich entstandenes Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet zahlreicher z. T. gefährdeter Vogelarten, von denen vor allem rastende Wasser- und Watvögel in sehr großer Artenvielfalt und teilweise in hoher Anzahl vorkommen, sowie die vielfältigen und artenreichen Vegetationsbestände wie Sandrasen, Flutrasen, Schlammufergesellschaften, Röhrichte, Seggenrieder und Gebüsche zu sichern,

-

das Gebiet zu beruhigen und eine natürliche, ungestörte Entwicklung zu gewährleisten.


§ 4
Schutzbestimmungen

Es ist verboten,

1.

das Naturschutzgebiet zu betreten, zu befahren oder im Naturschutzgebiet zu reiten,

2.

den sich ständig oder nur vorübergehend im Naturschutzgebiet aufhaltenden wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Puppen, Larven oder Eier, ihre Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen, oder Tiere auszusetzen.

Die jagdrechtlichen Regelungen bleiben unberührt,

3.

Pflanzen einzubringen, zu entfernen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen,

4.

Hunde frei laufen zu lassen,

5.

zu baden, zu angeln, Schlittschuh zu laufen, zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen und andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge aufzustellen,

6.

die Wasserflächen mit Booten, mit Flößen, Surfbrettern, Luftmatratzen oder dergleichen oder mit Modellbooten zu befahren,

7.

Abfälle aller Art wegzuwerfen, abzulagern, Fahrzeuge zu waschen, zu pflegen oder die Landschaft auf andere Weise zu verunreinigen,

8.

die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören (z. B. Tonwiedergabegeräte, Modellflugzeuge),

9.

bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner bauordnungsrechtlichen Genehmigung bedürfen oder nur vorübergehender Art sind, zu errichten oder zu verändern,

10.

Schilder oder Inschriften anzubringen, soweit sie sich nicht auf den Naturschutz oder den Verkehr beziehen,

11.

Bodenbestandteile zu entnehmen, Sprengungen, Bohrungen und Grabungen vorzunehmen, Stoffe aller Art aufzuschütten oder einzubringen,

12.

Maßnahmen vorzunehmen, die eine Entwässerung des Gebietes über den bei Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung vorhandenen Zustand hinaus zur Folge haben oder eine Absenkung der Gewässer verursachen können,

13.

offenes Feuer zu entzünden, insbesondere die Vegetationsdecke abzubrennen,

14.

Pflanzenbehandlungsmittel sowie sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden,

15.

Gülle, Jauche, Klärschlamm, Fäkalien oder Abwässer aufzubringen,

16.

das Grünland umzubrechen,

17.

das Grünland in der Zeit vom 15. März bis zum 15. Juni eines jeden Jahres zu mähen, zu walzen, zu schleppen, zu striegeln oder zu düngen,

18.

Nachsaaten und Reparatursaaten durchzuführen,

19.

mehr als 70 dz Stallmist je Hektar und Jahr aufzubringen

20.

mehr als 60 kg mineralischen Stickstoff je Hektar und Jahr aufzubringen,

21.

in einem 5 m breiten Streifen entlang der Pachtgrenze zu den Gewässern Dünger aufzubringen.


§ 5
Hineinwirken von Handlungen

In den an das Naturschutzgebiet angrenzenden Gebieten sind sämtliche Gewässerbenutzungen untersagt, die zu einer Absenkung der Wasserstände oder zu einer Verschmutzung der Gewässer führen können, soweit sie dem Schutzzweck nach § 3 entgegenstehen.

§ 6
Zulässige Handlungen

Zugelassen sind im Naturschutzgebiet folgende Handlungen:

1.

die landwirtschaftliche Nutzung unter Beachtung der Verbote nach § 4 mit Ausnahme der Nummern 1 und 3,

2.

das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben,

3.

Maßnahmen des Naturschutzes sowie der wissenschaftlichen Forschung, die der Pflege und Entwicklung des Gebietes dienen und mit Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde durchgeführt werden.


§ 7
Befreiungen

(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde gemäß § 48 BremNatSchG auf Antrag Befreiung gewähren, wenn

1.

die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a)

zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b)

zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2.

überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 1 BremNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

einem Verbot nach §§ 4 oder 5 zuwiderhandelt,

2.

einer Nebenbestimmung nach § 7 Abs. 2 zuwiderhandelt,

3.

einer vollziehbaren Verpflichtung nach § 9 zuwiderhandelt.


§ 9
Wiederherstellung

(1) Die Naturschutzbehörde kann anordnen, daß derjenige, der nach §§ 4 oder 5 verbotene Handlungen vornimmt, den ursprünglichen Zustand soweit wie möglich wiederherzustellen hat, indem er die eingetretenen Schäden oder Veränderungen auf seine Kosten beseitigt.

(2) Die Beseitigung der Veränderungen nach Absatz 1 entbindet nicht von der Verpflichtung, nach § 52 BremNatSchG angemessene und zumutbare Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder Ausgleichsabgaben zu leisten. § 11 Abs. 3 und 5 bis 9 BremNatSchG findet entsprechend Anwendung.

§ 10
Vollzug

Der Vollzug dieser Verordnung obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der unteren Naturschutzbehörde.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 20. Dezember 1988

Der Senator für Umweltschutz
und Stadtentwicklung
Oberste Naturschutzbehörde

Anlage

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