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Verordnung über das Verfahren bei der Befreiung vom Unterricht und bei Schulversäumnissen

Veröffentlichungsdatum:10.06.1986 Inkrafttreten19.03.2015 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 04.02.2015 (Brem.GBl. S. 93)
Fundstelle Brem.GBl. 1986, S. 105
Gliederungsnummer:223-r-1
Zitiervorschlag: "Verordnung über das Verfahren bei der Befreiung vom Unterricht und bei Schulversäumnissen vom 16. Mai 1986 (Brem.GBl. 1986, S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 04. Februar 2015 (Brem.GBl. S. 93)"

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juris-Abkürzung: UntBefrVerfV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-r-1
juris-Abkürzung:UntBefrVerfV BR
Ausfertigungsdatum:16.05.1986
Gültig ab:16.06.1986
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1986, 105
Gliederungs-Nr:223-r-1
Verordnung über das Verfahren bei der Befreiung vom
Unterricht und bei Schulversäumnissen
Vom 16. Mai 1986
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 04.02.2015 (Brem.GBl. S. 93)

Aufgrund des § 36 Abs. 5 Satz 4 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1981 (Brem.GBl. S. 251 223-a-5), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 1985 (Brem.GBl. S. 197), wird verordnet:

§ 1
Befreiung vom Unterricht

(1) Ein Schüler/eine Schülerin darf dem Unterricht und den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule nur mit deren Genehmigung fernbleiben. Die Genehmigung ist im Klassenbuch zu vermerken.

(2) Will oder soll ein Schüler/eine Schülerin für mehr als drei aufeinanderfolgende Unterrichtstage, an Berufsschulen mit Teilzeitunterricht für mehr als eine Kalenderwoche vom Unterricht befreit werden, so ist der Antrag bei der Schule schriftlich so rechtzeitig einzureichen, daß er ordnungsgemäß geprüft und beschieden werden kann.

(3) Der Antragsteller/die Antragstellerin ist darauf hinzuweisen, daß Nachteile, die sich aus der Befreiung vom Unterricht ergeben, von den Erziehungsberechtigten oder dem volljährigen Schüler/der volljährigen Schülerin zu verantworten sind.

§ 2
Befreiung vom Unterricht in einzelnen Fächern

(1) Ein Schüler/eine Schülerin kann aus gesundheitlichen Gründen vom Unterricht in einzelnen Fächern befreit werden. Die Befreiung ist je nach Art der Erkrankung oder der Behinderung zeitlich zu begrenzen.

(2) Der/Die Erziehungsberechtigte oder der volljährige Schüler/die volljährige Schülerin muß einen Antrag auf Befreiung rechtzeitig bei der Schulleitung stellen, die darüber entscheidet. Wenn die Notwendigkeit der Befreiung nicht ohne weiteres erkennbar ist, kann die Entscheidung nur aufgrund eines ärztlichen oder schulärztlichen Gutachtens getroffen werden.

(3) Die Befreiung vom Sportunterricht spricht bis zur Dauer von zwei Monaten der Fachlehrer/die Fachlehrerin aus. Darüber hinaus bis zur Dauer eines Jahres und in besonderen Fällen auch länger spricht die Schulleitung die Befreiung aus, wobei ein schulärztliches Gutachten heranzuziehen ist, in dem Art und Umfang der Befreiung zu begründen sind. Der Antrag auf Befreiung ist dem Schulärztlichen Dienst des zuständigen Gesundheitsamtes vor der Untersuchung mit dem entsprechenden Formblatt zuzuleiten.

(4) Über Unterrichtsbefreiung aus anderen als in Absatz 1 und Absatz 3 genannten Gründen entscheidet die Schulleitung im Einvernehmen mit der Schulaufsicht.

§ 3
Schulversäumnisse

(1) Hindern Krankheit oder andere zwingende Gründe einen Schüler/eine Schülerin, am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule teilzunehmen, hat der/die Erziehungsberechtigte oder, falls der Schüler/die Schülerin volljährig ist, er/sie selbst dies unverzüglich, spätestens am vierten Tag, Berufsschüler/-innen mit Teilzeitunterricht spätestens nach einer Woche, unter Angabe der Gründe und, soweit möglich, der voraussichtlichen Dauer des Fehlens der Schule mitzuteilen.

(2) Die Schule kann diese Mitteilung in schriftlicher Form verlangen. Dauert das Versäumnis länger als eine Woche, muß bei Rückkehr zum Unterricht eine schriftliche Mitteilung vorgelegt werden, aus der die Dauer der versäumten Unterrichtszeit und die Gründe hervorgehen.

(3) Die Schule kann, wenn die Begründung nicht ausreichend erscheint, bei längeren oder häufigeren Versäumnissen andere Nachweise, erforderlichenfalls ärztliche oder amtliche Bescheinigungen verlangen. Das ärztliche Attest wird auf Wunsch des/der Erziehungsberechtigten oder des volljährigen Schülers/der volljährigen Schülerin kostenfrei vom Schulärztlichen Dienst der Gesundheitsämter ausgestellt. Die Schule kann eine schulärztliche Untersuchung veranlassen, wenn begründete Zweifel an den angegebenen gesundheitlichen Gründen für ein Schulversäumnis bestehen.

(4) Wird kein hinreichender Nachweis gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 geführt, gelten die Versäumnisse als unbegründet.

§ 4
Ausnahmen

In begründeten Fällen kann die Schulaufsicht Ausnahmen von dieser Regelung zulassen.

§ 5
Schlußbestimmung

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft

1.

die Richtlinien für das Verfahren bei Schulversäumnissen und bei der Befreiung vom Unterricht vom 23. September 1975 (BrSBl. 504/1) und

2.

die Richtlinien für die Freistellung vom Sportunterricht vom 28. April 1976 in der Fassung von 1983 (BrSBl. 42 S/2).

Bremen, den 16. Mai 1986

Der Senator für Bildung,
Wissenschaft und Kunst



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