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Aufgrund des § 13 Abs. 7 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488) wird verordnet:
Inhaltsübersicht: | |
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Anwendung anderer Rechtsvorschriften |
§ 3 | Begriffsbestimmungen |
Abschnitt 2 Zulassung, Pflichten, Anforderungen und Voraussetzungen | |
§ 4 | Zulassung des Vertäudienstunternehmens |
§ 5 | Widerruf der Zulassung |
§ 6 | Pflichten des Vertäudienstunternehmens |
§ 7 | Informationspflicht |
§ 8 | Dokumentationspflicht |
§ 9 | Anforderungen an Beschäftigte im Vertäudienst |
§ 10 | Arbeitssicherheit |
§ 11 | Pflichten des Fahrzeugführers |
Abschnitt 3 Schlussvorschriften | |
§ 12 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 13 | In-Kraft-Treten |
Diese Verordnung gilt im Bremischen Hafengebiet nach der Anlage zu § 1 der Bremischen Hafengebietsverordnung.
Im Hafengebiet gelten neben der Bremischen Hafenordnung insbesondere folgende Rechtsvorschriften:
Internationale und nationale Vorschriften über die Mindestbesatzungsstärke auf See- und Binnenschiffen;
Arbeitssicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften der See-, Binnenschiffs-, Großhandels- und Lagereiberufsgenossenschaft.
Im Sinne dieser Verordnung sind:
Fahrzeuge
See- und Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge, Sportfahrzeuge, schwimmende Geräte und sonstige Schwimmkörper, die gewöhnlich zur Fortbewegung bestimmt sind. Als Fahrzeuge gelten auch Wasserflugzeuge und nichtwasserverdrängende Wasserfahrzeuge.
Fahrzeugführer
Jeder Führer eines Fahrzeuges oder jeder sonst für die Sicherheit eines Fahrzeuges Verantwortliche.
Vertäuen
Das Festmachen und Loswerfen eines Fahrzeuges an einem Liegeplatz oder in einer Schleuse sowie das Loswerfen und Festmachen beim Wechsel eines Liegeplatzes im Hafengebiet mit eigener Maschinenkraft und/oder Seeschiffsassistenz.
Verholen
Der Vorgang, bei dem ein Fahrzeug die Liegeposition an einer Kaje verändert, ohne den Kontakt mit der Kaje über die Festmacheleinen zu verlieren.
Mooringfahrzeug
Ein Landfahrzeug mit fest montierter kraftbetriebener Seilwinde zur Unterstützung und Beschleunigung eines Vertäuvorganges.
Anlagen
Die Schiffsumschlags- und Schiffsliegestellen sowie Landungs- und Betriebsanlagen.
(1) Ein Unternehmen, das im Bremischen Hafengebiet gewerbsmäßig Vertäudienstleistungen erbringen will, benötigt die Erlaubnis der Hafenbehörde nach § 13 Abs. 4 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes.
(2) Die Erlaubnis wird auf Antrag unbefristet erteilt und kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen durch die Hafenbehörde ist zulässig.
(3) Dem Antrag sind nachstehend aufgeführte Dokumente und rechtsverbindliche Erklärungen beizufügen:
Name und Sitz des Unternehmens mit vollständiger Postanschrift und Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail Adresse, Name des Geschäftsführers mit Angabe seines Wohnsitzes und seiner privaten Telefonnummer;
eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes für das antragstellende Unternehmen und die Geschäftsführung;
ein polizeiliches Führungszeugnis für den/die Geschäftsführer; wenn sich wesentliche Veränderungen ergeben haben, ist ein neues polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen.
eine Bestätigung eines Versicherers über eine bestehende Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 500.000,- Euro;
den Nachweis des Vorhandenseins einer Einsatzzentrale in der Hafengruppe, für die die Erlaubnis beantragt wird, deren ununterbrochener Einsatzbereitschaft und die Angabe der Kommunikationsmittel, über die die Einsatzzentrale verfügt. Die Postanschrift, Rufnummern und E-Mail Adresse sind anzugeben und deren Änderungen der Hafenbehörde unverzüglich mitzuteilen;
eine Bestätigung, dass die angeforderte Vertäudienstleistung an jedem Liegeplatz in der Hafengruppe, für die die Erlaubnis beantragt wird, innerhalb einer Stunde nach Auftragserteilung ausgeführt wird;
eine Verpflichtungserklärung, für Vertragskunden auch das Vertäuen der Fahrzeuge bei Schleusenpassagen zu übernehmen;
den Nachweis, dass für das Vertäuen erforderliche Mooringfahrzeuge für jeden Vertäuvorgang zur Verfügung stehen, der den Einsatz solcher Fahrzeuge erfordert;
den Nachweis, dass geeignete Wasserfahrzeuge für das Vertäuen an Dalbenliegeplätzen oder Liegeplätzen, die nur über das Wasser erreicht werden können, zur Verfügung stehen;
eine Erklärung, dass das auf Mooringfahrzeugen und/oder zum Vertäuen auf Wasserfahrzeugen eingesetzte Vertäupersonal im Besitz der erforderlichen amtlichen Befähigungszeugnisse ist;
eine Erklärung, dass für Vertäuaufträge von Vertragskunden ausreichendes und geschultes Personal zur Verfügung steht;
eine Erklärung, dass die für die Kommunikation mit dem zu vertäuenden Fahrzeug sowie dessen Lotsen erforderlichen Handfunksprechgeräte vorhanden sind und dass das diese Geräte bedienende Vertäupersonal mit den Geräten vertraut ist und die erforderlichen Befähigungszeugnisse besitzt, und
einen nachprüfbaren Plan, aus dem die fortlaufende Schulung und Fortbildung des Vertäupersonals zu ersehen ist.
(4) Die in Absatz 3 genannten Dokumente, Erklärungen, Bestätigungen, Nachweise und Pläne sind der Hafenbehörde unaufgefordert vorzulegen, wenn sich Änderungen ergeben haben. Die Hafenbehörde kann jederzeit die Vorlage fordern, wenn sie berechtigte Zweifel an ihrer unveränderten Gültigkeit hat.
(5) Die Hafenbehörde kann Ausnahmen von den in Absatz 3 aufgeführten Anforderungen zulassen, wenn die erforderliche Sicherheit und Leichtigkeit für den Schiffsverkehr, sowie die Erfüllung der Aufgaben auf andere Weise nachgewiesen werden.
(6) Die Hafenbehörde veröffentlicht im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen eine Liste der zugelassenen Vertäudienstunternehmen und die Veränderungen dieser Liste.
(7) Für die Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 werden Kosten erhoben. Die Höhe der Kosten richtet sich nach den Vorschriften der Kostenverordnung der Häfenverwaltung (HKostV).
Die erteilte Erlaubnis zur Erbringung von Vertäudienstleistungen kann insbesondere in folgenden Fällen widerrufen werden:
bei einer wiederholten nicht ordnungsgemäßen und pünktlichen Durchführung von Vertäudienstleistungen;
bei Einsatz von nicht ausreichend qualifiziertem Personal während der Erbringung von Vertäudienstleistungen;
wenn wiederholt ungeeignetes technisches Gerät und Einrichtungen zum Einsatz kommen;
wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 3 nicht mehr erfüllt werden;
bei wiederholten oder besonders schweren Verstößen gegen § 4;
bei Änderungen von Rechtsvorschriften;
wenn sie dem öffentlichen Interesse entgegensteht.
(1) Das Vertäudienstunternehmen ist verpflichtet sicherzustellen, dass jederzeit ausreichendes, qualifiziertes Vertäupersonal, sowie das erforderliche technische Gerät zur Verfügung steht, um den Vertäuauftrag eines Vertragspartners spätestens eine Stunde nach Auftragserteilung sicher und geordnet nach den Regeln guter Seemannschaft ausführen zu können.
(2) Diese Verpflichtung ist als erfüllt anzusehen, wenn das Vertäudienstunternehmen sich eines anderen, nach dieser Verordnung für die jeweilige Hafengruppe zugelassenen Vertäudienstunternehmens bedient, und dessen eigene Vertäuverpflichtungen nicht beeinträchtigt werden. Die Weitergabe von Aufträgen ist der Hafenbehörde der jeweiligen Hafengruppe unverzüglich anzuzeigen.
(3) Das Vertäudienstunternehmen hat sicherzustellen, dass:
der für das Fahrzeug von der Hafenbehörde vorgegebene Liegeplatz genau eingenommen wird;
Abweichungen von Nr. 1 unverzüglich mitgeteilt und Anweisungen der Hafenbehörde abgewartet und umgesetzt werden;
bei Anforderung von Vertäudienstleistungen in abgeschleusten Hafenteilen diese Dienstleistung auch beim Passieren der Schleuse erbracht wird;
für jede Vertäudienstleistung Vertäugruppen zusammengestellt werden, deren Stärke der Fahrzeuggröße, den besonderen Anforderungen des Liegeplatzes und den Umweltbedingungen angemessen ist;
jede Vertäugruppe aus mindestens zwei Personen besteht;
ein Gruppenvormann bestimmt und vor jedem Vertäueinsatz eingehend über die zu erledigende Aufgabe unterrichtet wird.
(4) Das Vertäudienstunternehmen hat auf Anordnungen der Hafenbehörde nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes die Vertäudienstleistung unverzüglich zu erbringen.
(1) Der Gruppenvormann hat unverzüglich die Einsatzzentrale zu informieren über:
festgestellte Mängel, Verzögerungen, Ausfälle von technischem Gerät, Arbeitsunfälle, sonstige besondere Vorkommnisse sowie Schäden;
Mängel oder Unfallgefahren an Anlagen,
die er bei seinen Arbeiten festgestellt hat.
(2) Das Vertäudienstunternehmen hat die Informationen unverzüglich an die Hafenbehörde weiterzuleiten.
(1) Das Vertäudienstunternehmen hat für die Dauer von zwei Jahren gesichert auf Datenträgern festzuhalten:
Namen und Vornamen der Beschäftigten im Vertäudienst und ihre Qualifikation nach § 9;
Datum und Uhrzeit der Anforderung einer Vertäudienstleistung sowie den Ort und den Namen des Fahrzeuges und die Uhrzeit, zu der die Vertäudienstleistung erbracht werden soll;
Beginn und Ende der Vertäudienstleistung mit Datum und Uhrzeit und die Namen der dabei eingesetzten Beschäftigten im Vertäudienst;
die Information des Gruppenvormannes nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2.
(2) Das Vertäudienstunternehmen hat die Daten nach Absatz 1 der Hafenbehörde für ihre Aufgaben nach § 6 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
(1) Der Gruppenvormann muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Matrose oder Schiffsmechaniker in der Seeschifffahrt, oder
eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Matrose in der Binnenschifffahrt und mindestens zweijährige Tätigkeit im Vertäudienst, oder
eine mindestens fünfjährige Tätigkeit im Vertäudienst in den bremischen Häfen, sowie
die Befähigung zum Führen von Mooringfahrzeugen und für den Vertäudienst eingesetzten Wasserfahrzeugen, sowie für die Benutzung von Sprechfunkgeräten und für den Vertäudienst erforderliche Grundkenntnisse der englischen Sprache.
(2) Das Vertäupersonal muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
eine mindestens zweijährige Fahrzeit an Deck auf See- oder Binnenschiffen, oder
den erfolgreichen Abschluss einer Grundausbildung an einer von der Hafenbehörde anerkannten Ausbildungseinrichtung, gefolgt von der Teilnahme an mindestens 30 Vertäuvorgängen als überzähliges Mitglied einer Vertäugruppe unter praktischer Einweisung durch den Gruppenvormann.
(1) Das Vertäudienstunternehmen hat den Beschäftigten im Vertäudienst geeignete, farblich auffällige und mit Reflexionsstreifen versehene Schutzkleidung, Schutzhelme mit Namen des Trägers, Sicherheitsschuhe, Rettungswesten mit Auslöseautomatik und Arbeitshandschuhe zur Verfügung zu stellen.
(2) Das Vertäudienstunternehmen hat das für den Vertäuvorgang erforderliche technische Gerät in einem stets einsatzfähigen und sicheren Zustand zu erhalten.
(3) Die Beschäftigten haben die persönliche Schutzausrüstung zu tragen und die technischen Geräte sorgfältig zu behandeln und nur für die vorgesehene Verwendung einzusetzen. Festgestellte Mängel sind dem Vertäudienstunternehmen unverzüglich mitzuteilen.
(1) Der Fahrzeugführer eines Seeschiffes hat sicherzustellen, dass das Vertäuen nur von zugelassenen Unternehmen durchgeführt wird.
(2) Der Fahrzeugführer eines Seeschiffes oder ein von ihm Beauftragter hat sicherzustellen, dass die Anforderung einer Vertäudienstleistung bei einem zugelassenen Unternehmen mindestens zwei Stunden vor Erreichen des Liegeplatzes oder einer dem Liegeplatz vorgelagerten Schleuse, sowie spätestens eine Stunde vor dem Verlassen des Liegeplatzes mit Angabe des Liegeplatzes oder der zu passierenden Schleuse vorliegt.
(3) Der Fahrzeugführer eines Seeschiffes darf abweichend von Absatz 1 das Vertäuen und Verholen mit der eigenen Besatzung durchführen, wenn
die Mindeststärke der für den Schiffsbetrieb erforderlichen Besatzung gemäß den für das Fahrzeug geltenden Besatzungsvorschriften während des Vertäuens oder Verholens an Bord vorhanden ist;
die Vorschriften des grenzüberschreitenden Personenverkehrs eingehalten sind; und
die Sicherheit von Personen und Anlagen sowie des Hafenbetriebes nicht gefährdet wird.
(4) Der Fahrzeugführer eines Binnenschiffes, eines Hafenfahrzeuges, eines schwimmenden Gerätes, eines Schwimmkörpers oder eines nichtwasserverdrängenden Wasserfahrzeuges darf abweichend von Absatz 1 das Vertäuen und Verholen mit der eigenen Besatzung durchführen, wenn
eine für das Vertäuen oder Verholen ausreichende Anzahl Besatzungsmitglieder an Bord vorhanden ist; und
die Sicherheit von Personen und Anlagen sowie des Hafenbetriebes nicht gefährdet wird.
(5) Wird von einem der in Absatz 4 genannten Fahrzeuge eine Vertäudienstleistung in Anspruch genommen, gelten die Absätze 1 und 2.
Ordnungswidrig im Sinne von § 21 Bremisches Hafenbetriebsgesetz handelt, wer als
Geschäftführer oder dessen Beauftragter vorsätzlich oder fahrlässig:
seiner Verpflichtung nach § 4 Abs. 4 nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen nach § 6 Abs. 1 bis 3 nicht nachkommt;
entgegen § 6 Abs. 4 den Anordnungen der Hafenbehörde nicht Folge leistet;
seiner Informationspflicht nach § 7 Abs. 2 nicht nachkommt;
seiner Dokumentationspflicht nach § 8 Abs. 1 nicht nachkommt;
entgegen § 8 Abs. 2 der Hafenbehörde Daten nicht zur Verfügung stellt;
entgegen § 9 Abs. 1 einen Gruppenvormann einsetzt, der die Voraussetzungen nicht erfüllt;
entgegen § 9 Abs. 2 Vertäupersonal einsetzt, welches die Voraussetzungen nicht erfüllen;
entgegen § 10 Abs. 1 die erforderliche persönliche Schutzausrüstung nicht zur Verfügung stellt;
entgegen § 10 Abs. 2 seinen Verpflichtung nicht nachkommt.
Gruppenvormann vorsätzlich oder fahrlässig:
seiner Informationspflicht nach § 7 Abs. 1 nicht nachkommt;
tätig wird, ohne die Voraussetzung nach § 9 Abs. 1 zu erfüllen.
Vertäupersonal vorsätzlich oder fahrlässig:
entgegen § 9 Abs. 2 tätig wird, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;
entgegen § 10 Abs. 3 die persönliche Schutzausrüstung nicht trägt.
Fahrzeugführer vorsätzlich oder fahrlässig:
entgegen § 11 Abs. 1 das Vertäuen und Verhölen von einem nicht zugelassenen Unternehmen durchgeführt lässt;
oder dessen Beauftragter seiner Verpflichtung nach § 11 Abs. 2 nicht nachkommt;
eines Seeschiffes entgegen § 11 Abs. 3 Ausnahmen in Anspruch nimmt, ohne die Voraussetzungen zu beachten;
eines Binnenschiffes, eines Hafenfahrzeuges, eines schwimmenden Gerätes, eines Schwimmkörpers oder eines nichtwasserverdrängenden Wasserfahrzeuges entgegen § 11 Abs. 4 handelt, ohne die Voraussetzungen zu beachten.
Liste der zugelassenen Vertäudienstunternehmen*
Gemäß § 4 Absatz 6 der „Verordnung über das Vertäuen von Fahrzeugen in den Bremischen Häfen“ (Bremische Vertäuverordnung) vom 27. Juni 2001 (Brem.GBl. S. 231, 2002, S. 3), wird nachstehend die aktualisierte Liste der von der Hafenbehörde zugelassenen Vertäuunternehmen veröffentlicht:
Hafengruppe Bremen
„FESTMA“ Vertäugesellschaft m.b.H
Am Speicher XI 7/2
28217 Bremen
Weserport GmbH
Hüttenstraße 20
28237 Bremen
Hafengruppe Bremerhaven
FESTMA Vertäugesellschaft m.b.H
Am Speicher XI 7/2
28217 Bremen
Bugsier Mooring Service GmbH
Senator-Borttscheller-Str. 10a
27568 Bremerhaven
Bredo Dry Docks GmbH
Dockstraße 19
27572 Bremerhaven
Svitzer Towage GmbH
Barkhausenstraße 6
27568 Bremerhaven
vgl. Brem.ABl. 2020 S. 573