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Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 21.12.2013 (Brem.GBl. 2014 S. 3) |
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Unterrichtsziel und Gliederung |
§ 3 | Verweildauer |
§ 4 | Sicherung der individuellen Schullaufbahnen |
Abschnitt 2 Bestimmungen für den Unterricht | |
§ 5 | Unterrichtsangebot |
§ 6 | Aufgabenfelder und Fächer |
§ 7 | Einführungsphase |
§ 8 | Qualifikationsphase |
§ 9 | Leistungsbewertung und schriftliche Arbeiten |
Abschnitt 3 Weitere Bestimmungen | |
§ 10 | Wiederholen |
§ 11 | Aufhebung bisheriger Vorschriften/Übergangsbestimmungen |
§ 12 | Außer-Kraft-Treten |
(1) Im Kolleg wird der Unterricht auf vorhandene Berufs-, Lebens- und Sozialerfahrungen aufgebaut. Unterrichtsinhalte, Unterrichtsgestaltung und Lernformen des Kollegs sollen individuelles Lernen ermöglichen, den Bedürfnissen der Erwachsenen entsprechen und ihre Lebens- und Berufserfahrung berücksichtigen. Mit erfolgreichem Abschluss des Bildungsganges des Kollegs wird die Allgemeine Hochschulreife erworben.
(2) Der Bildungsgang des Kollegs gliedert sich in eine einjährige Einführungsphase und eine zweijährige Qualifikationsphase.
Die Verweildauer im Kolleg beträgt höchstens vier Jahre. Bei einer Wiederholung der nicht bestandenen Abiturprüfung wird die Verweildauer um ein Jahr verlängert. Wer innerhalb von vier Jahren nicht zur Abiturprüfung zugelassen wird, muss das Kolleg verlassen. Die Fachaufsicht kann auf Antrag in begründeten Ausnahmefällen eine Verlängerung der Verweildauer im Bildungsgang des Kollegs zulassen.
(1) Das Kolleg legt sein Unterrichtsangebot nach seinen personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten fest. Dabei haben Fächer und Kurse Vorrang, deren Belegung für die Erfüllung von Auflagen erforderlich ist. Fachübergreifende und Fächer verbindende Inhalte und Lernformen sind Bestandteile des Unterrichts am Kolleg.
(2) Die oder der Studierende hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Fächerangebot.
Im Kolleg können nachfolgende Fächer unterrichtet werden, die folgenden Aufgabenfeldern zugeordnet sind:
Aufgabenfeld I:
Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Spanisch, Kunst und Musik;
Aufgabenfeld II:
Gemeinschaftskunde, Geografie, Geschichte, Pädagogik, Philosophie, Politik, Religionskunde und Wirtschaftslehre;
Aufgabenfeld III:
Mathematik, Physik, Chemie, Biologie und Informatik.
Als Naturwissenschaften im Sinne dieser Verordnung gelten die Fächer Physik, Chemie und Biologie.
(1) Die Einführungsphase bereitet auf die inhaltlichen und methodischen Anforderungen der Qualifikationsphase vor. Der Unterricht findet im ersten Halbjahr, außer im Wahlbereich, in festen Lerngruppen statt. Das zweite Halbjahr kann in Leistungs- und Grundkursen organisiert werden.
(2) Belegt werden müssen die Fächer
Deutsch, Englisch und Mathematik mit je fünf Wochenstunden,
die zweite Fremdsprache, falls diese nicht nach Absatz 3 entfällt, mit sechs Wochenstunden und
Gemeinschaftskunde mit vier Wochenstunden.
Hinzu kommen in jedem Halbjahr zwei Naturwissenschaften mit zusammen fünf Wochenstunden. Im Rahmen des Fachunterrichts wird eine Wochenstunde für Methodentraining verwendet.
(3) Die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht in der zweiten Fremdsprache entfällt, wenn diese vorher in vier aufsteigenden Jahrgangsstufen gelernt wurde oder entsprechende Kenntnisse aus dem außerschulischen Bereich durch den Senator für Bildung und Wissenschaft anerkannt worden sind.
(1) Der Unterricht in der Qualifikationsphase findet in Leistungs- und Grundkursen statt. Leistungskurse können nur in Ausnahmefällen durch eine Kombination aus einem Grundkurs und einem ergänzenden Zusatzkurs gebildet werden. Leistungskurse werden mit fünf Wochenstunden, Grundkurse mit drei Wochenstunden unterrichtet.
(2) Die Schule kann fachübergreifende Kurse anbieten. Ein fachübergreifender Kurs wird auf fachbezogene Beleg- und Einbringverpflichtungen der beteiligten Fächer angerechnet, wenn er deren Fach- und Wochenstundenanteil qualitativ und quantitativ im Wesentlichen entspricht. Er bedarf der Zulassung durch den Senator für Bildung und Wissenschaft.
(3) Die Studierenden wählen aus dem Angebot der Schule insgesamt acht Kurse. Darunter müssen sich zwei oder drei Leistungskurse befinden. Einer von den Leistungskursen muss Deutsch oder eine fortgesetzte Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein. Für die Wahl der Leistungs- und Grundkurse gilt:
Die Leistungskurse müssen in der Qualifikationsphase durchgehend belegt werden.
Außerdem müssen die Fächer Deutsch, Mathematik, eine fortgesetzte Fremdsprache und ein Fach aus dem Aufgabenfeld II in der Qualifikationsphase durchgehend belegt werden.
Im Verlauf der Qualifikationsphase müssen zwei aufeinanderfolgende Kurse in einer Naturwissenschaft belegt werden.
Wird aus dem Aufgabenfeld III kein Fach als Leistungskurs gewählt, muss neben Mathematik ein weiteres Fach aus dem Aufgabenfeld III durchgehend in der Qualifikationsphase belegt werden.
Ein Fach kann nicht gleichzeitig als Leistungs- und Grundkurs belegt werden.
(4) Im ersten Jahr der Qualifikationsphase muss zusätzlich mindestens eine Wochenstunde für Projektarbeit vorgesehen und im Rahmen des Kursangebotes belegt werden.
(5) Die Pflicht zur Belegung einer zweiten Fremdsprache, soweit sie nicht nach § 7 Abs. 3 entfällt, endet mit dem ersten Halbjahr der Qualifikationsphase, wenn ein Ergebnis von mindestens vier Punkten erreicht wird. Andernfalls müssen in einer Prüfung nach § 23 Abs. 5 der Zeugnisordnung mindestens vier Punkte erreicht werden. Werden in dieser Prüfung weniger als vier Punkte erreicht, müssen am Ende des zweiten Halbjahres der Qualifikationsphase Kurse in der zweiten Fremdsprache mit mindestens vier Punkten erreicht werden. Andernfalls müssen in einer weiteren Prüfung nach § 23 Abs. 5 der Zeugnisordnung mindestens vier Punkte erreicht werden. Werden auch in dieser Prüfung weniger als vier Punkte erreicht, ist die Belegverpflichtung für die zweite Fremdsprache nicht erfüllt.
(6) Soll die zweite Fremdsprache als fortgesetzte Fremdsprache nach Absatz 3 Satz 3 oder Satz 4 Nr. 1 betrieben werden, ist zu beachten:
Ist die zweite Fremdsprache in der Einführungsphase neu aufgenommen worden, muss sie am Ende der Einführungsphase mit mindestens vier Punkten abgeschlossen sein, wenn sie als Grundkurs, und mit mindestens sieben Punkten, wenn sie als Leistungskurs gewählt werden soll.
Bestand in der Einführungsphase nach § 7 Abs. 3 keine Pflicht zur Teilnahme am Unterricht in der zweiten Fremdsprache, gelten die Bedingungen von Nummer 1 entsprechend für die vorher erworbenen Kenntnisse. In der Regel wird die zweite Fremdsprache in der Einführungsphase im Wahlbereich betrieben.
(7) Ein mit null Punkten oder "nicht beurteilbar" bewerteter Kurs gilt als nicht belegt. Ist der betreffende Kurs zur Erfüllung fachbezogener Belegbedingungen nach diesem Paragraphen erforderlich, kann im betreffenden Fach nach den Möglichkeiten der Schule ein zusätzlicher Kurs belegt werden.
(8) In den vier Halbjahren der Qualifikationsphase zusammen müssen insgesamt mindestens 112 Halbjahreswochenstunden belegt werden, und zwar im Aufgabenfeld I 24, im Aufgabenfeld II mindestens 16 und im Aufgabenfeld III mindestens 22 Halbjahreswochenstunden.
(1) Zur Ermittlung und Bewertung von Leistungen werden schriftliche Arbeiten, mündliche Leistungen, Hausarbeiten, Präsentationen von Projekten und je nach Fach praktische Tätigkeiten sowie weitere Leistungen aus der laufenden Unterrichtsarbeit herangezogen.
(2) In jedem Kurs werden je Halbjahr zwei Klausuren, im dritten und vierten Halbjahr der Qualifikationsphase mindestens eine Klausur geschrieben, wobei im ersten Jahr der Qualifikationsphase eine der beiden Klausuren durch andere Formen schriftlicher Leistungsnachweise ersetzt werden kann. Die Klausuren sollen sich nach Inhalt, Schwierigkeitsgrad und Dauer in den vier Halbjahren der Qualifikationsphase zunehmend an den Anforderungen in der schriftlichen Abiturprüfung orientieren. Im vierten Halbjahr der Qualifikationsphase wird in Kursfolgen von Prüfungsfächern eine Klausur in Abiturdauer geschrieben.
(3) Die Bewertung der erbrachten Leistungen erfolgt auf der Grundlage des in der Zeugnisordnung festgelegten Bewertungsmaßstabes.
(4) Zeugnisse enthalten nur Punktzahlen. Die in einem fachübergreifenden Kurs erbrachten Leistungen werden entweder für die beteiligten Fächer getrennt oder mit einer Gesamtnote bewertet, die entsprechend ihrem quantitativen und qualitativen Anteil für jedes der beteiligten Fächer oder nur für ein Fach gilt.
(1) Die bisherigen Regelungen für das Kolleg im Lande Bremen vom 1. August 1998 werden aufgehoben.
(2) Auf Studierende, die vor dem 1. August 2005 in die Einführungsphase des Kollegs eingetreten sind, sind die bisherigen Regelungen für das Kolleg im Lande Bremen vom 1. August 1998 weiter anzuwenden.
(3) Für Studierende, die nach dem 1. August 2005 in eine Jahrgangsstufe des Schülerjahrgangs eintreten, für den diese Verordnung gilt, sind Ausnahmeregelungen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter möglich.