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Auf Grund des § 40 Abs. 8 in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schulgesetzes vom 20. Dezember 1994 (Brem.GBl. S. 327, 1995 S. 129 - 223-a-5), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2004 (Brem.GBl. S. 139) geändert worden ist, wird verordnet:
Nach der 10. Jahrgangsstufe können folgende Abschlüsse erworben werden:
die Erweiterte Berufsbildungsreife (Erweiterter Hauptschulabschluss),
der Mittlere Schulabschluss (Realschulabschluss),
der Gesamtschulabschluss als Erweiterte Berufsbildungsreife (Erweiterter Hauptschulabschluss) oder als Mittlerer Schulabschluss (Realschulabschluss).
(1) Die Abschlüsse nach § 2 Nr. 1 bis 3 werden durch das Bestehen einer Prüfung erworben. Die Prüfungsleistung setzt sich zusammen:
aus den in der Jahrgangsstufe 10 erbrachten Leistungen in den Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung sind,
aus den Prüfungsnoten in den Fächern der schriftlichen und der mündlichen Abschlussprüfung,
aus der Note in einer anderen Prüfungsform (§ 10).
(2) Der Erwerb der einfachen Berufsbildungsreife (Hauptschulabschluss) am Ende der Jahrgangsstufe 9 setzt eine Prüfung voraus, wenn der Schüler oder die Schülerin nicht versetzt worden ist und die Schule verlassen will. Diese wird entsprechend § 10 b der Versetzungsverordnung vor den Sommerferien durchgeführt.
(3) Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler des gymnasialen Bildungsgangs am Ende der Jahrgangsstufe 10 ohne Versetzungsentscheidung den gymnasialen Bildungsgang, ist Voraussetzung für den Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Realschulabschluss) eine Prüfung. Diese Prüfung findet spätestens zu Beginn des nachfolgenden Schuljahres statt.
(4) Die Regelungen der Zuerkennungsverordnung bleiben von dieser Verordnung unberührt.
(1) Die Prüfung zum Erwerb eines Abschlusses nach § 2 Nr. 1 bis 3 erfolgt schriftlich in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie in der ersten Fremdsprache, mündlich in einem weiteren zugelassenen Fach nach Wahl der Schülerin oder des Schülers. Hinzu kommt eine Prüfung in einer anderen Prüfungsform. In den schriftlich geprüften Fächern können zusätzliche mündliche Prüfungen durchgeführt werden.
(2) Für Prüfungen nach § 3 Abs. 3 erfolgen abweichend von Absatz 1 schriftliche Prüfungen in den Fächern Deutsch, Mathematik, in der ersten Fremdsprache und eine mündliche Prüfung in einem weiteren zugelassenen Fach nach Wahl der Schülerin oder des Schülers. Weitere Prüfungen finden nicht statt.
(3) Die andere Prüfungsform besteht aus einer Präsentation und einem Prüfungsgespräch. Die Präsentation erfolgt auf der Grundlage
einer Facharbeit im Umfang von bis zu 10 Seiten oder
einer Leistungsmappe (Portfolio) oder
eines Projektes oder
einer besonderen Lernleistung.
(4) Das Fach Sport kann nicht Gegenstand der Prüfung sein.
(5) An der Prüfung nehmen alle Schülerinnen und Schüler teil, sofern sie die letzte Jahrgangsstufe des Bildungsganges bis zu deren Ende besucht haben.
(6) In den Fächern der schriftlichen Prüfung sind zusätzlich mündliche Prüfungen anzusetzen, wenn die Abschlussvergabe gefährdet ist.
(7) Den Schülerinnen und Schülern sollen zusätzlich mündliche Prüfungen in den Fächern angeboten werden, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung sind, soweit durch die Noten dieser Fächer die Abschlussvergabe gefährdet ist.
(1) Die schriftlichen und die mündlichen Prüfungen finden zum Ende des zweiten Schulhalbjahrs der Jahrgangsstufe 10 statt. Der Senator für Bildung und Wissenschaft legt die Prüfungszeiträume und die Termine für die schriftlichen Prüfungen fest.
(2) Die Prüfung in einer anderen Prüfungsform muss zum Ende des 1. Schulhalbjahres in der Jahrgangsstufe 10 abgeschlossen sein.
(3) Die Note in der anderen Prüfungsform wird gesondert im Abschlusszeugnis ausgewiesen.
(4) Die Schülerinnen und Schüler wählen das Fach der mündlichen Prüfung im Verlauf des zweiten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 10 bis zu einem Termin, den die Prüfungskommission rechtzeitig festlegt, und teilen ihre Entscheidung der Prüfungskommission schriftlich mit.
(1) Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen nach § 4 werden vom Senator für Bildung und Wissenschaft gestellt und zusammen mit den Bewertungskriterien den Schulen mitgeteilt. Die Aufgaben für die mündliche Prüfung und für eine Prüfung in einer anderen Prüfungsform werden von der prüfenden Lehrkraft mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission gestellt.
(2) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung beziehen sich auf die vom Senator für Bildung und Wissenschaft festgelegten thematischen Schwerpunkte des Schuljahres, in dem die Prüfung stattfindet. Die Themenschwerpunkte, aus denen die Aufgaben der schriftlichen Prüfungen hervorgehen, sowie die jeweils zugelassenen Hilfsmittel werden spätestens zum Halbjahreswechsel des jeweils voraufgehenden Schuljahres festgelegt und den Schulen mitgeteilt.
(3) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung nach § 3 Abs. 3 werden abweichend von Absatz 1 von der Fachlehrkraft gestellt, die Schülerin oder den Schüler in dem jeweiligen Fach unterrichtet hat. Die Aufgaben werden von der Fachaufsicht geprüft und genehmigt.
(1) An jeder Schule wird eine Prüfungskommission gebildet.
(2) Die Prüfungskommission sorgt für die Einhaltung der Rechts- und der Verwaltungsvorschriften und für die Organisation der Abschlussprüfung. Sie entscheidet, soweit nicht anders bestimmt ist. Die Prüfungskommission kann Entscheidungen im Rahmen einer Prüfung aufheben und nach Beratung ändern.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt den Vorsitz in der Prüfungskommission.
(4) Die oder der Vorsitzende bestellt als weitere Mitglieder zwei in der Sekundarstufe I unterrichtende Lehrkräfte.
(5) Die Prüfungskommission entscheidet mit Mehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(1) Für die Durchführung der Abschlussprüfung wird für jeden Prüfling in jedem betroffenen Fach und für die Prüfung in einer anderen Prüfungsform ein Fachprüfungsausschuss gebildet, der aus zwei Mitgliedern besteht.
(2) Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission nach § 7 beruft Lehrerinnen und Lehrer der Schule als Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse.
(3) Für die Fächer der schriftlichen und mündlichen Prüfung bestehen die Fachprüfungsausschüsse aus der die Schülerin oder den Schüler unterrichtenden Fachlehrerin oder dem unterrichtenden Fachlehrer als prüfendes Mitglied und einer weiteren Fachlehrerin oder einem weiteren Fachlehrer. Für die Prüfung in einer anderen Prüfungsform wird als prüfendes Mitglied des Fachprüfungsausschusses benannt, wer die Schülerin oder den Schüler bei der Antragstellung und Erarbeitung der Aufgabenstellung für die Prüfung in einer anderen Prüfungsform unterstützt hat. Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses bewerten die Prüfungsleistung.
(4) In der mündlichen Prüfung und in der Prüfung in einer anderen Prüfungsform ist das prüfende Mitglied für die Aufgabenstellung der mündlichen Prüfung und die Durchführung der mündlichen Prüfung und der Prüfung in einer anderen Prüfungsform verantwortlich. Das zweite Mitglied fertigt eine Niederschrift an. Es kann ebenfalls Fragen stellen.
(5) Weichen die Einzelnoten der beiden Mitglieder des Fachprüfungsausschusses in den schriftlichen und mündlichen Prüfungen voneinander ab, ergibt sich die Prüfungsnote aus dem Durchschnitt der beiden Einzelnoten. Kann sich der Fachprüfungsausschuss im Anschluss an eine Prüfung in einer anderen Prüfungsform nicht auf eine bestimmte Note einigen, wird der Mittelwert der Bewertungen beider Mitglieder gebildet. Ist der Mittelwert nicht ganzzahlig, wird in Richtung des Notenvorschlags des prüfenden Mitglieds gerundet.
(1) Jede Einzelprüfung beträgt in der Regel 20 Minuten.
(2) Die Vorbereitungszeit unter der Aufsicht einer Lehrerin oder eines Lehrers beträgt bei Einzelprüfungen in der Regel 20 Minuten.
(3) Falls die mündliche Prüfung praktische Elemente enthält, können die Prüfungs- und die Vorbereitungszeit um 10 Minuten verlängert werden.
(4) Die Themen der Prüfungsaufgaben sind aus den Unterrichtsinhalten der 10. Jahrgangsstufe zu wählen. Die Aufgabenstellung muss so formuliert werden, dass die Schülerin oder der Schüler in der mündlichen Prüfung jede Note erreichen kann. Eine Aufgabe kann für bis zu drei unmittelbar nacheinander stattfindende mündliche Prüfungen verwendet werden, wenn die zu prüfenden Schülerinnen und Schüler noch keine Hinweise über die verwendete Aufgabe erhalten können.
(5) Der Schülerin oder dem Schüler wird die Aufgabenstellung zu einem Thema zu Beginn der Vorbereitungszeit schriftlich vorgelegt. Die Prüfungsaufgaben und der Erwartungshorizont sind rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung dem zweiten Mitglied des Fachprüfungsausschusses und der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zur Kenntnis zu geben.
(6) Die Prüfungsaufgaben müssen zu Beginn der Prüfung einen mindestens fünfminütigen zusammenhängenden Vortrag ermöglichen. Im Anschluss daran werden Fragen gestellt.
(1) Der Antrag auf Prüfung in einer anderen Prüfungsform umfasst die Angabe des Faches sowie einen Vorschlag für eine Aufgabenstellung. Die Lehrerin oder der Lehrer, die oder der in der Jahrgangsstufe 10 den regelmäßigen Unterricht in dem Fach oder Lernbereich in der Klasse oder in der Lerngruppe erteilt, unterstützt die Schülerin oder den Schüler bei der Antragstellung und bei der Erarbeitung der Aufgabenstellung. Bis zu drei Schülerinnen und Schüler können eine Aufgabenstellung gemeinsam bearbeiten. Die Bearbeitung der Aufgabenstellung erfolgt in der Jahrgangsstufe 10 innerhalb eines vereinbarten Zeitraums und wird durch die Lehrkraft begleitet.
(2) Die Präsentation und das Prüfungsgespräch finden als Einzel- oder Gruppenprüfung statt. Dafür ist ein Zeitraum von insgesamt höchstens 60 Minuten vorzusehen. Bei einer Gruppenprüfung ist zu gewährleisten, dass die individuelle Leistung jeder einzelnen Schülerin und jedes einzelnen Schülers beurteilt werden kann.
(3) In der Gruppenprüfung erfolgt die Präsentation durch die Schülerinnen und die Schüler gemeinsam. Anschließend findet das Prüfungsgespräch statt.
(1) Bei mündlichen Prüfungen und bei Prüfungen in anderen Prüfungsformen können zuhören:
ein Mitglied des Zentralelternbeirats,
ein Mitglied des Elternbeirats,
ein Mitglied der Schülervertretung,
Schülerinnen und Schüler des Schuljahrgangs, in dem die Prüfung im jeweils folgenden Schuljahr stattfindet.
Widerspricht ein Prüfling der Teilnahme von Zuhörerinnen und Zuhörern nach den Nummern 3 und 4, müssen diese von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission und Lehrerinnen und Lehrer der Schule können an allen mündlichen Prüfungen teilnehmen.
(3) Die unter Absatz 1 genannten Zuhörenden dürfen bei der Beratung, die sich an die mündliche Prüfung anschließt, nicht anwesend sein.
(1) Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses stellen die Prüfungsnote in einem Fach der schriftlichen und mündlichen Prüfung fest. Die Prüfungsnoten ergeben sich zu zwei Drittel aus der zum Ende des Schuljahres erreichten Note sowie zu einem Drittel aus der Noten der Prüfungsleistungen entsprechend der Bewertungen der Fachprüfungsausschüsse.
(2) In einem Fach der schriftlichen Prüfung, in dem zusätzlich eine mündliche Prüfung erfolgt, werden die schriftlichen und mündlichen Leistungen im Verhältnis 1:1 gewertet.
(3) Die Note in einem Fach wird bis auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet. Dabei ist die erste Stelle nach dem Komma von null bis vier abzurunden und von fünf bis neun aufzurunden.
(4) Das Prüfungsergebnis ist dem Prüfling bekannt zu geben.
(5) Die gesamte Prüfung ist bestanden, wenn die Schülerin oder der Schüler in den Prüfungsleistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ein Notenbild aufweist, das ohne Anwendung der Ausgleichsbestimmungen in § 10a Abs. 1 Nr. 2 oder 3der Versetzungsordnung zur Versetzung führen muss, und keine Prüfung mit der Note ungenügend und nicht mehr als eine Prüfung mit der Note mangelhaft bewertet wurde.
(6) Abweichend von Absatz 5 kann eine mindestens befriedigende Leistung in der Prüfung in einer anderen Prüfungsform eine mangelhafte Leistung in einem Fach ausgleichen, das nicht Gegenstand der Abschlussprüfung ist.
(7) Bei einer Prüfung nach § 3 Abs. 3 ist die Prüfung bestanden, wenn der Schüler oder die Schülerin in den Prüfungsfächern durchschnittlich mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat.
Wer den Schuljahrgang wiederholt, muss die gesamte Prüfung wiederholen. Prüfungsleistungen der vorherigen Prüfung werden nicht angerechnet. Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn ihr Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist.
(1) Ein Prüfling, der aufgrund von Krankheit oder sonstiger, von ihm nicht zu vertretender Umstände einen Prüfungstermin versäumt, hat die Gründe unverzüglich der Prüfungskommission mitzuteilen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Die Prüfungskommission entscheidet darüber, ob der Prüfling die Nichtteilnahme an der Prüfung zu vertreten hat. Hat der Prüfling die Nichtteilnahme zu vertreten, wird die jeweilige Prüfung mit der Note "ungenügend" bewertet. In leichteren Fällen ist diese Prüfung zu wiederholen. Versäumt der Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. Hat der Prüfling die Nichtteilnahme an einer Prüfung nicht zu vertreten, ist diese Prüfung zu wiederholen.
(2) Eine aus Krankheit oder aus anderen nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumte Prüfung wird umgehend nachgeholt. Über den Zeitpunkt entscheidet der Prüfungsausschuss.
(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen ist die betroffene Prüfungsleistung zu wiederholen.
(2) Behindert ein Prüfling die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung und die anderer Schülerinnen und Schüler ordnungsgemäß durchzuführen, so kann sie oder er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen. Die Prüfung ist dann für nicht bestanden zu erklären.
(3) Die Schülerinnen und Schüler sind vor Beginn der Abschlussprüfung auf die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 hinzuweisen.
(1) Sämtliche Unterlagen der Abschlussprüfung sind vertraulich zu behandeln. Ausgenommen sind hiervon nach Abschluss der Abschlussprüfung die in den schriftlichen Prüfungen vorgelegten Aufgaben.
(2) Stellt sich nach der Abschlussprüfung heraus, dass Aufgaben bekannt gewesen sind, und kann nicht ausgeschlossen werden, dass Schülerinnen und Schüler die Aufgaben oder Teile davon kannten, entscheidet der Senator für Bildung und Wissenschaft, ob Teile der Abschlussprüfung oder die gesamte Abschlussprüfung wiederholt werden muss.
(1) Prüflingen mit Behinderungen sind angemessene Erleichterungen zu gewähren, um Nachteile auszugleichen, die sich aus der Art und dem Umfang der jeweiligen Behinderung ergeben.
(2) Für Schülerinnen und Schüler mit Schwierigkeiten beim Lesen und Rechtschreiben gelten die Bestimmungen des Erlasses "Grundsätze zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Schreiben" in seiner jeweils geltenden Fassung.