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Verordnung über den Ladenschluss im Gebiet zwischen Alter Hafen, Museumshafen und Weser

Veröffentlichungsdatum:06.05.2011 Inkrafttreten07.05.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 07.05.2011 bis 31.12.2011Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2011, S. 324

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juris-Abkürzung: AltHfBRHLSchlV BR 2011
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:AltHfBRHLSchlV BR 2011
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Verordnung über den Ladenschluss im Gebiet zwischen Alter Hafen, Museumshafen und Weser
Vom 16. März 2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 07.05.2011 bis 31.12.2011

durch Zeitablauf erledigt

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Aufgrund des § 9a des Bremischen Ladenschlussgesetzes vom 22. März 2007 (Brem.GBl. S. 221), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375), verordnet der Magistrat:

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§ 1

Im Bereich zwischen Alter Hafen, Museumshafen und Weser dürfen Verkaufsstellen für den Verkauf von Nahrungs- und Genussmitteln, Büchern und Schreibwaren, Bekleidung und Schuhen, Lederwaren und Schmuck, Kleingeräten der Informations- und Kommunikationstechnik, Sportausrüstung und Spielwaren, Drogerieartikeln, Sehhilfen, Kunstgegenständen und Bildern, Briefmarken, Münzen, Deko- und Geschenkartikeln sowie von Waren, die für die touristische Destination „Havenwelten Bremerhaven“ kennzeichnend sind, in der Zeit vom 15. Mai 2011 bis 6. November 2011 an 20 Sonn- und Feiertagen, ausgenommen Himmelfahrt, Pfingstsonntag, Pfingstmontag und der Sonntag vor dem 3. Oktober 2011 von 12 bis 20 Uhr geöffnet sein. Die Anzahl von 20 Sonn- und Feiertagen darf nicht überschritten werden.

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§ 2

Die Grenzen für das Gebiet nach § 1 sind in der Verordnung über die Festlegung der Ausflugsorte im Land Bremen geregelt.

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§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Bremerhaven, den 16. März 2011

Magistrat
der Stadt Bremerhaven

gez. Grantz
Oberbürgermeister

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