Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verordnung über den Verwaltungsrat nach dem Gesetz zur Errichtung eines Ausbildungsunterstützungsfonds im Land Bremen (Ausbildungsunterstützungsfondsverwaltungsratverordnung - AusbUFVV) vom 7. November 2023

Verordnung über den Verwaltungsrat nach dem Gesetz zur Errichtung eines Ausbildungsunterstützungsfonds im Land Bremen (Ausbildungsunterstützungsfondsverwaltungsratverordnung - AusbUFVV)

Ausbildungsunterstützungsfondsverwaltungsratverordnung

Veröffentlichungsdatum:07.11.2023 Inkrafttreten17.11.2023
Fundstelle Brem.ABl. 2023, S. 522
Zitiervorschlag: "Verordnung über den Verwaltungsrat nach dem Gesetz zur Errichtung eines Ausbildungsunterstützungsfonds im Land Bremen (Ausbildungsunterstützungsfondsverwaltungsratverordnung - AusbUFVV) vom 7. November 2023 (Brem.ABl. 2023, S. 522)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: AusbUFVV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:AusbUFVV
Ausfertigungsdatum:07.11.2023
Gültig ab:17.11.2023
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2023, 522
Gliederungs-Nr:-
Verordnung über den Verwaltungsrat nach dem Gesetz
zur Errichtung eines Ausbildungsunterstützungsfonds im Land Bremen
(Ausbildungsunterstützungsfondsverwaltungsratverordnung - AusbUFVV)
Vom 7. November 2023
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 12 Nummer 5 des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 272) verordnet der Senat:

Einzelansicht Seitenanfang

§ 1
Regelungsgegenstände

Diese Verordnung regelt die Rechtsstellung der Mitglieder des Verwaltungsrates, die Sicherstellung einer den Anforderungen des § 9 Absatz 4 des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes entsprechenden Zusammensetzung des Verwaltungsrates, seine Tätigkeit einschließlich der Einrichtung einer Geschäftsstelle sowie die öffentliche Berichterstattung über die Budgetplanung für den Ausbildungsunterstützungsfonds.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 2
Berufung in den Verwaltungsrat

(1) Die Senatorin oder der Senator für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration beruft die Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß § 9 des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes.

(2) Die in § 9 Absatz 2 des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes genannten Institutionen entsenden jeweils ein ordentliches Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied. Dabei entsenden sie jeweils mindestens eine Frau. Sie sollen jeweils ein Mitglied entsenden, das unter 35 Jahre alt ist.

(3) Scheidet ein ordentliches Mitglied aus dem Verwaltungsrat aus, so wird es durch das stellvertretende Mitglied ersetzt, bis die Senatorin oder der Senator für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration ein durch die betreffende Institution entsandtes neues ordentliches Mitglied berufen hat.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 3
Vorsitz

(1) Der Verwaltungsrat wählt bei seiner ersten Sitzung unter seinen Mitgliedern ein vorsitzendes Mitglied sowie ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied für die Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier Mitglieder anwesend sind. Die Wahl erfolgt geheim. Gewählt ist die Person, die die meisten Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrates erhält.

(2) Endet die Amtszeit oder scheidet das vorsitzende Mitglied aus, wählt der Verwaltungsrat ein neues vorsitzendes Mitglied entsprechend Absatz 1.

(3) Bis zur Wahl eines vorsitzenden Mitglieds und eines stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds hat das jüngste Mitglied des Verwaltungsrates den Vorsitz kommissarisch inne.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 4
Sitzungen des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat tagt mindestens zweimal jährlich.

(2) Das vorsitzende Mitglied lädt mindestens zwei Wochen vor einer Sitzung in Textform zu dieser ein. Auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern hat das vorsitzende Mitglied zu einer außerordentlichen Sitzung einzuladen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten. Ist ein Mitglied gehindert, an einer Sitzung des Verwaltungsrates teilzunehmen, informiert es unverzüglich die Geschäftsstelle.

(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Inhalte der Beratung sind vertraulich. Mitglieder des Verwaltungsrates wahren Verschwiegenheit über den Inhalt der Beratung. Die Verschwiegenheitspflicht gilt über das Ende ihrer Amtszeit hinaus.

(4) Die Sitzungsleitung obliegt dem vorsitzenden Mitglied.

(5) In den Sitzungen sind ausschließlich die teilnehmenden ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt. Wenn ein ordentliches Mitglied an der Teilnahme verhindert ist, kann statt seiner das stellvertretende Mitglied stimmberechtigt an der Sitzung teilnehmen.

(6) Die Sitzungen des Verwaltungsrates finden grundsätzlich in Präsenz statt. Die Teilnahme per Video- oder Telefonkonferenz an der Sitzung ist einzelnen Mitgliedern in Ausnahmefällen zu ermöglichen. Das vorsitzende Mitglied kann in dringenden Fällen festlegen, dass eine Sitzung des Verwaltungsrates abweichend von Satz 1 als Video- oder Telefonkonferenz stattfindet. Mitglieder des Verwaltungsrates, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an einer Sitzung teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne von § 9 Absatz 6 Ausbildungsunterstützungsfondsgesetz. Das vorsitzende Mitglied stellt in diesen Fällen zu Beginn der Sitzung die Teilnahme der zugeschalteten Mitglieder fest und trägt sie in die Anwesenheitsliste ein.

(7) Gegenstand einer Sitzung sind ausschließlich Punkte der Tagesordnung. Nachträglich dürfen Punkte nur auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Mehrheit der ordentlichen Mitglieder des Verwaltungsrates dem zustimmt.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 5
Gäste und Stellungnahme

(1) Der Verwaltungsrat kann zu Sitzungen Vertreter und Vertreterinnen von Vereinigungen, deren Mitglieder in den Anwendungsbereich des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes fallen, sowie weitere fachkundige Personen als Gäste einladen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Vereinigungen können schriftliche Stellungnahmen abgeben, welche vom Verwaltungsrat zur Kenntnis zu nehmen sind. Sofern dies zur Aufklärung des Sachverhaltes erforderlich und angemessen ist, ist ein Vertreter oder eine Vertreterin der Vereinigung, die eine Stellungnahme abgegeben hat, an der Sitzung des Verwaltungsrates, in welcher die Stellungnahme behandelt wird, als Gast einzuladen.

(3) Gäste haben ein Rede-, aber kein Stimmrecht und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(4) Die Senatorin oder der Senator für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration kann Vertreterinnen oder Vertreter mit Rederecht in die Sitzungen des Verwaltungsrates entsenden.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 6
Übermittlung von Beschlüssen, Budgetplanung

(1) Das vorsitzende Mitglied übermittelt dem Senat die vom Verwaltungsrat nach dem Ausbildungsunterstützungsfondsgesetz gefassten Beschlüsse.

(2) Der Verwaltungsrat erstattet jährlich Bericht über die Budgetplanung für den Ausbildungsunterstützungsfonds im Sinne des § 10 Absatz 2 Nummer 4 Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes. Die Senatorin oder der Senator für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration übermittelt den Bericht dem Senat und der Bremischen Bürgerschaft (Landtag).

Einzelansicht Seitenanfang

§ 7
Reisekosten

Reisekosten von Mitgliedern und Gästen, die nach § 5 Absatz 1 zu einer Sitzung des Verwaltungsrates eingeladen worden sind, die durch die Teilnahme an einer Sitzung des Verwaltungsrates anfallen, können nach Maßgabe des Bremischen Reisekostengesetzes vom 24. Februar 2009 (Brem.GBl S. 48), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (Brem.GBl. S. 556) geändert worden ist, erstattet werden.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 8
Geschäftsstelle des Verwaltungsrates

(1) Bei der Senatorin oder dem Senator für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die die Tätigkeit des Verwaltungsrates unterstützt.

(2) Der Geschäftsstelle obliegen im Auftrag des vorsitzenden Mitgliedes insbesondere die Terminierung der Sitzungen des Verwaltungsrates und die Einladung der Mitglieder und Gäste zu diesen, die inhaltliche und organisatorische Vorbereitung der Sitzungen einschließlich des Erstellens der Tagesordnung sowie die Protokollierung der Sitzungen.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 9
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Einzelansicht Seitenanfang

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.